Abtei lung V
E-2190/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . A u g u s t 2 0 0 8
Einzelrichterin Marianne Teuscher,
mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiber Adrian Brand.
A._______, Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
14. März 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2190/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 19. September 2007 verlassen habe und über B._______,
weitere ihm unbekannte Länder sowie C._______ am 19. Oktober
2007 illegal in die Schweiz eingereist sei, wo er am 20. Oktober 2007
um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer den Schweizer Behörden gegenüber unter
drei verschiedenen Identitäten auftrat,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum D._______ vom 25. Oktober 2007 sowie der direkten
Bundesanhörung vom 10. Dezember 2007 zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei irakischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe seit seiner Kindheit bis
am 25. oder 26. August 2007 in Kirkuk gelebt,
dass er in Kirkuk sein eigenes Schuhgeschäft geführt habe,
dass er im August 2007 in einer Moschee in Kirkuk von Schiiten beim
Gebet beobachtet und ausgelacht worden sei,
dass er zu diesen Männern hingegangen sei und sich erkundigt habe,
worüber sie lachen würden,
dass diese ihm geantwortet hätten, Sunniten beim Gebet seien lustig
und man könne ohne Grund über sie lachen,
dass er den Männern geantwortet habe, ihr geistliches Oberhaupt,
Sistani, sehe aus wie der Teufel,
dass es deshalb zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen
sei, welche von anderen Anwesenden beendet worden sei,
dass er die Moschee verlassen und sich in sein Geschäft begeben
habe,
dass ihm sein Geschäftsnachbar empfohlen habe, aufzupassen, da
Schiiten solche Beleidigungen niemals verzeihen würden,
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dass er aus Angst vor einer Racheaktion der Schiiten sein Geschäft
vorübergehend geschlossen und sich für drei Tage zuhause versteckt
habe, bevor er seiner Arbeit wieder nach gegangen sei,
dass zwei Tage später auf dem Nachhauseweg auf ihn geschossen
worden sei,
dass er seiner Familie von den Vorfällen erzählt habe, worauf er sich
– auf Anraten seiner Frau – mit seiner Familie zu seinem Schwiegerva-
ter nach E._______ begeben habe,
dass sein Schwager ihm (dem Beschwerdeführer) geraten habe, das
Land zu verlassen und deshalb einen Schlepper organisiert habe,
dass er den Irak aus diesen Gründen am 19. September 2007 verlas-
sen habe,
dass bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die
Akten verwiesen wird,
dass zwei vom BFM (Fachstelle „LINGUA“) beauftragte Experten an-
hand eines am 24. Januar 2008 aufgezeichneten Telefongesprächs mit
dem Beschwerdeführer am 2. respektive 5. Februar 2008 je einen
LINGUA-Analysebericht erstellten,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
7. Februar 2008 das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt dieser
Berichte gewährte, ihm gleichzeitig die Werdegänge und die
Qualifikationen der sachverständigen Personen offenlegte und ihm
unter Fristansetzung die Möglichkeit zur Stellungnahme bot,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2008 eine
Stellungnahme zu den Akten reichte und gleichzeitig die Einreichung
von Beweismitteln in Aussicht stellte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Februar 2008 (Ein-
gang BFM) seinen Nationalitätsausweis, seine Identitätskarte sowie ei-
nen Familienregisterauszug jeweils im Original zu den Akten reichte,
dass der eingereichte Nationalitätsausweis sowie die eingereichte
Identitätskarte anlässlich einer internen Ausweisprüfung vom 5. März
2008 als Fälschungen erkannt wurden,
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dass das BFM aufgrund der uneinheitlichen Ausstellungspraxis ent-
sprechender Dokumente sowie der fehlenden Möglichkeit der Beschaf-
fung von Vergleichsmaterial respektive der Überprüfung vor Ort auf
eine eingehende Analyse des Familienregisterauszugs verzichtete,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 14. März 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Asylvor-
bringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2008 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststel-
lung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme bean-
tragte,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragte,
dass er gleichzeitig ein Bestätigungsschreiben betreffend seine Für-
sorgeabhängigkeit in Kopie zu den Akten reichte,
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsge-
richts mit Verfügung vom 10. April 2008 feststellte, der Beschwerdefüh-
rer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und
Gegenstand des Verfahrens bilde lediglich der angeordnete Vollzug
der Wegweisung,
dass sie gleichzeitig die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege auf einem späteren Zeitpunkt verwies,
antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete
und dem Beschwerdeführer unter Fristansetzung die Möglichkeit bot,
sich zum Ergebnis der Dokumentenanalyse zu äussern,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. April 2008 (Poststem-
pel) eine Stellungnahme zu den Akten reichte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111A Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wird,
dass mit der Beschwerde vom 4. April 2008 lediglich der Vollzug der
Wegweisung angefochten wird und somit die angefochtene Verfügung,
soweit die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Nichtgewährung
von Asyl und die Wegweisung betreffend, mit Ablauf der Beschwerde-
frist in Rechtskraft erwachsen ist,
dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit le-
diglich die Frage bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an
Stelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer ([AuG,SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen be-
ziehungsweise er die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und die Verweigerung des Asyls gar nicht angefochten hat, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom
14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurtei-
lung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk,
Suleymania und Erbil zum Schluss gekommen ist, dass in diesen drei
kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und
die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass
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eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden
müsse,
dass zudem die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den
Nachbarstaaten erreichbar sei, womit das Element der unzumutbaren
Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den
von Gewalt heimgesuchten Zentralirak entfalle,
dass im erwähnten Urteil zusammenfassend festgestellt wurde, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus ei-
ner der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein sozia-
les Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, währenddem
für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kran-
ke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs weiterhin grosse Zurückhaltung angebracht sei (vgl.
a.a.O. E. 7.5 und 7.5.8),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung sowie der di-
rekten Bundesanhörung geltend machte, er habe seit seiner Kindheit
bis zum 25. oder 26. August 2007 in Kirkuk gelebt,
dass er die anlässlich der direkten Bundesanhörung gestellten Fragen
bezüglich Länderkenntnisse nur sehr mangelhaft beantworten konnte
(vgl. A13/12, S. 8 f. sowie A12/2, S. 1 f.),
dass die zwei vom BFM (Fachstelle „LINGUA“) beauftragten Experten
in ihren LINGUA-Analyseberichten unabhängig voneinander zum
Schluss kamen, der Beschwerdeführer stamme definitiv nicht aus Kir-
kuk sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus Erbil,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15. Februar
2008 diesen Erkenntnissen nichts Substanziiertes entgegenhielt son-
dern im Wesentlichen ausführte, er könne sich nicht erklären, weshalb
die Experten zum Schluss gekommen seien, er stamme nicht aus Kir-
kuk,
dass er gleichzeitig die Einreichung von Beweismitteln in Aussicht
stellte,
dass der Beschwerdeführer zur Belegung seiner behaupteten Herkunft
seinen Nationalitätsausweis sowie seine Identitätskarte jeweils im Ori-
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ginal zu den Akten reichte, diese aber anlässlich einer internen Aus-
weisprüfung als Fälschungen erkannt wurden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zu-
treffender Begründung ausführte, aufgrund der LINGUA-Analysebe-
richte sowie der als Fälschungen erkannten Beweismittel könne die
vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft aus Kirkuk nicht
geglaubt werden, vielmehr sei davon auszugehen, der Beschwerde-
führer stamme aus einer der drei von der kurdischen Regionalregie-
rung kontrollierten nordirakischen Provinzen, Dohuk, Erbil oder Suley-
mania,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des auf Rechtsmittelebene ge-
währten rechtlichen Gehörs zu den wesentlichen Erkenntnissen der
Ausweisprüfung in seiner Stellungnahme vom 18. April 2008 ausführte,
die festgestellten Fälschungsmerkmale seien ihm unerklärlich, diese
könnten aber nur auf die spezielle Situation im Irak zurückgeführt wer-
den,
dass diese völlig unsubstanziierten Ausführungen offensichtlich nicht
geeignet sind, die festgestellten Fälschungsmerkmale zu entkräften,
dass auch der im vorinstanzlichen Verfahren im Original eingereichte
Familienregisterauszug nicht geeignet ist, die vom Beschwerdeführer
behauptete Herkunft glaubhaft zu machen, zumal die Identität des Be-
schwerdeführers mangels eingereichter echter Reise- oder Identitäts-
papiere nicht mit Sicherheit feststeht,
dass es dem Beschwerdeführer somit auch auf Rechtsmittelebene
nicht gelungen ist, seine behauptete Herkunft glaubhaft zu machen,
weshalb aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, der Beschwer-
deführer habe den grössten Teil seines Lebens mit seiner Familie in
Erbil verbracht,
dass demnach auch davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer ver-
füge in Erbil über ein soziales Netz, zumal gemäss seinen eigenen An-
gaben eine verheiratete Schwester in Erbil lebe (vgl. A1/9, S. 3 und
A13/12, S. 2),
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben vor seiner Aus-
reise für ungefähr vier Jahre sein eigenes Schuhgeschäft geführt habe
und er somit über eine Berufserfahrung verfügt, welche ihm den Auf-
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bau einer wirtschaftlichen Existenz bei einer Rückkehr in seinen Hei-
matstaat erleichtern sollte,
dass es dem jungen und aktenkundig gesunden Beschwerdeführer da-
her möglich sein sollte, sich - nötigenfalls mit anfänglicher Unterstüt-
zung durch seine Familie - in seiner Heimat wieder eine Existenz auf-
zubauen, zumal ihm eine allfällige Rückkehrhilfe der Schweiz den Wie-
dereinstieg in seiner Heimat ebenfalls wird erleichtern können,
dass demnach auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, wel-
che gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprächen,
dass insgesamt nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar zu beurteilen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass der gefälschte Nationalitätsausweis sowie die gefälschte Identi-
tätskarte zur Vermeidung weiteren Missbrauchs in Anwendung von Art.
10 Abs. 4 AsylG einzuziehen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen ist, zumal aufgrund der
Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist
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und die Begehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht als
von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren,
dass deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Nationalitätsausweis sowie die Identitätskarte werden in Anwen-
dung von Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- F._______ (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Adrian Brand
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