Abtei lung V
E-2190/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . A u g u s t 2 0 1 0
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
A.______, geboren (...),
Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland;
Verfügung des BFM vom 9. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2190/2010
Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 15. Mai 2009 suchte die Be-
schwerdeführerin bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo um
Asyl nach.
Zu ihrer Begründung führte sie aus, sie lebe in B._______ und habe
sich anfangs des Jahres 1990 den Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) angeschlossen. Dort habe sie Karriere gemacht und sei
schliesslich als [militärische Funktion] tätig gewesen. Im Jahre (...)
habe sie sich mit einem Offizier derselben Bewegung verheiratet. Aus
dieser Ehe seien (...) entstammt, welche bereits zur Schule gehen
würden. Aufgrund ihrer beider Aktivitäten bei der LTTE würden sie nun
von der C._______ sowie vom D._______ gesucht. Im Jahre (...) sei
nachts auf sie, ihren Mann sowie auf E._______ geschossen worden.
Da ihr Leben in Gefahr sei, wolle sie in die Schweiz einreisen, um in
Frieden leben zu können.
Zusammen mit ihrem schriftlichen Asylgesuch reichte die Be-
schwerdeführerin verschiedene Beweismittel zu den Akten.
B.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2009 forderte die Schweizerische Ver -
tretung in Colombo die Beschwerdeführerin - sofern sie am Gesuch
festhalte - auf, ihre Vorbringen detailliert auszuführen, alle Beweis-
mittel zu bezeichnen sowie Kopien betreffend ihre Identität einzu-
reichen.
C.
Innert der angesetzten Frist erklärte die Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 25. Juni 2009 (Eingang schweizerische Botschaft:
7. Juli 2009), aufgrund des Krieges und der Angriffe auf ihre Familie
wolle sie Sri Lanka verlassen. Auch sei es ihrem Mann, ihren Kindern
sowie E._______ aufgrund dieser Umstände nicht möglich, un-
abhängig und in Ruhe leben zu können. Des Weiteren hätten sie, ihr
Ehemann sowie E._______ aufgrund ihrer LTTE-Vergangenheit
Probleme sowohl mit der C._______ als auch mit der F._______.
Beide Gruppierungen hätten sie in den Jahren (...) und (...) vorgeladen
und ausführliche Befragungen mit ihnen durchgeführt. Im Jahre 2008
hätten Leute der C._______ nachts auf sie, ihren Mann, ihre Kinder
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und auf E._______ geschossen. Da man nach ihnen suche, würden
sie normalerweise bei Nachbarn schlafen. Vor diesem Hintergrund
habe sie bereits bei G._______ um Schutz nachgesucht. Schliesslich
bestehe für sie keine Aufenthaltsalternative in Sri Lanka, zumal überall
terroristische Aktivitäten verübt würden und staatliche Sicherheits-
kräfte und bewaffnete Gruppierungen stationiert seien. Zudem sehne
sie sich danach, ein Leben in Frieden zu verbringen und eine Zukunft
zu haben.
D.
Mit Schreiben vom 26. August 2009 lud die Schweizerische Botschaft
sie zu einer Befragung in Colombo ein, welche am 30. September
2009 stattfand. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin
geltend, sie stamme ursprünglich aus B._______ (H._______) und
habe sich im Jahre 1990 der LTTE angeschlossen. Dort habe sie
Karriere bis zur [militärische Position] des H._______ gemacht. Sie
habe an zahlreichen Gefechten teilgenommen, [konkrete militärische
Aktionen]. Mit Einwilligung der LTTE sei sie im Jahr (...) mit einem
LTTE-(Offizier) verheiratet worden und habe sich fortan als Zivilistin im
LTTE-Gebiet aufgehalten, während ihr Mann noch weiter bei der LTTE
tätig gewesen sei. Mit ihrem Mann habe sie ([familiäre Situation]. Im
Jahr (...) habe auch ihr Mann die LTTE verlassen, und seit dem Jahr
(...) lebten sie wieder zusammen in B._______, wo sie sich als Tag-
löhner durchschlagen würden. Die C._______ sowie das D._______
suchten nach ihrem Mann, weshalb sie normalerweise bei Nachbarn
schlafen würden. Sie selbst sei sowohl von der C._______ als auch
von der F._______ verfolgt worden. Beide Gruppierungen hätten sie in
den Jahren (...) und (...) vorgeladen und sie ausführlich befragt. Im
Jahre (...) sei nachts auf sie, ihren Mann, ihre Kinder und E._______
geschossen worden. J._______habe gesagt, dass es sich dabei um
Mitglieder der C._______ gehandelt habe. Zudem werde ihr Haus
überwacht, und K._______ sei nach ihr befragt worden. Darüber
hinaus sei sie im August 2009 erneut vom D._______ befragt worden,
wobei sie ihre LTTE-Vergangenheit jedoch bestritten habe.
L._______, welcher (...) bei der LTTE gewesen sei, sei im Jahre (...)
von der M._______ verhaftet und auf dem Weg zu einer Gerichtsver-
handlung erschossen worden. N._______ sei im Jahre (...) von Un-
bekannten ebenfalls erschossen worden. O._______ habe der LTTE
ein Jahr lang angehört, habe die Bewegung jedoch verlassen, da er zu
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jung gewesen sei. P._______, welcher ebenfalls (...) bei der LTTE
gewesen sei, sei in Q._______ entführt worden.
Seit dem Jahre 2004 werde sie von der C._______ und der F._______
bedroht. Die C._______ tauche ständig bei ihr zuhause auf und
bedrohe auch K._______. Ihr Mann getraue sich nach seinem Austritt
aus der LTTE nicht mehr, das Haus zu verlassen, und gehe deshalb
keiner Arbeit mehr nach. Sie selber werde von ihren Geschwistern
finanziell unterstützt, da (...).
E.
Mit Schreiben vom 30. September 2009 überwies die Schweizerische
Botschaft in Colombo dem BFM das Befragungsprotokoll vom
30. September 2009 sowie das Dossier zur abschliessenden Be-
urteilung.
F.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2010 übermittelte die Schweizerische
Botschaft dem BFM eine Eingabe der Beschwerdeführerin vom
22. Dezember 2009, worin (...) angezeigt wird.
G.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2010 - Zeitpunkt der Eröffnung un-
bekannt - verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in
die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
H.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 9. März 2010 an die Schwei-
zerische Vertretung in Colombo und von dieser mit Schreiben vom 19.
März 2010 an das BFM übermittelt, beantragte die Beschwerde-
führerin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Gewährung von Asyl.
Die Beschwerde ging am 6. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung vom
9. Februar 2010 steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung
nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der er -
öffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Hand-
bücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150,
S. 166 f.), ist zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen,
dass die am 9. März 2010 bei der schweizerischen Vertretung in
Colombo eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.
Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG, Art. 48 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Die Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische
und Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schwei -
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Aus
prozessökonomischen Gründen wird vorliegend auf eine Rückweisung
der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amts-
sprache verzichtet, da die sinngemäss gestellten und hinreichend be-
gründeten Rechtsbegehren verständlich sind.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ab-
lehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zu-
gemutet werden kann. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM
Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn
ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthalts-
staat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf
Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass
eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Bei diesem Entscheid
gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreise-
bewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglich-
keit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 1997 Nr. 15 E.
2.e.- g. S. 131Ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss
redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asyl-
gesetzes nach wie vor Gültigkeit).
4.
4.1 Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, die Be-
schwerdeführerin sei nicht schutzbedürftig. Bis zu ihrer Niederlage im
Mai 2009 habe die LTTE zur Umsetzung ihrer Ziele im Rahmen ihres
bewaffneten Kampfes gegen die srilankische Regierung seit Jahren
massive Gewaltakte, die insgesamt als terroristische Handlungen zu
qualifizieren seien, begangen. Ein bedeutender Teil der durch diese
Organisation zu verantwortenden Taten seien dementsprechend als
direkt gegen Leib und Leben gerichtete, gemeinrechtliche Straftaten
zu qualifizieren, denen zahlreiche Menschen zum Opfer gefallen seien.
Derartige Taten stünden offenkundig in keinem angemessenen Ver-
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hältnis zu den allenfalls damit verfolgten politischen Zielen. Der Rang
der Beschwerdeführerin in der LTTE, welcher sie zwischen (...) und
(...) angehört habe, sei höher gewesen als derjenige ihres späteren
Ehemannes, welcher (...) gewesen sei. Sie sei in I._______ an zahl -
reichen wichtigen Kämpfen gegen die srilankische Armee beteiligt
gewesen, habe (...) sowie (...). Damit trage sie klarerweise eine direkte
(Mit)verantwortung für die durch diese Bewegung im Laufe der Jahre
verübten zahlreichen Straftaten, die im Kern als gemeinstrafrechtliche,
gegen Leib und Leben gerichtete, Delikte zu qualifizieren seien.
Aufgrund der langjährigen Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin (...)
habe sie die Gewaltanwendung nicht nur bewusst in Kauf genommen,
sondern sich selbst aktiv an Gewalthandlungen beteiligt respektive
solche mit ihren planerischen Aufgaben erst ermöglicht. Der Umstand,
dass die Beschwerdeführerin im Jahre (...) aus der LTTE ausgetreten
sei, vermöge an ihrem schweren Verschulden für die zahlreichen
Unrechtstaten der LTTE nichts zu ändern. Auch eine Güterabwägung
zwischen objektiver Verwerflichkeit ihrer Taten und ihrer subjektiven
Schuld einerseits sowie dem Schutzinteresse vor einer ihr allenfalls
drohenden Verfolgung im Heimatstaat andererseits, vermöge vor-
liegend zu keinem anderen Resultat zu führen. Damit seien die gegen
sie gerichteten staatlichen Massnahmen rechtsstaatlich durchaus
legitim. Die Anwendung von Art. 1F Bst. b des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sei somit angemessen.
4.2 Die Beschwerdeführerin räumte demgegenüber in ihrer Rechts-
mitteleingabe im Wesentlichen ein, die Unruhen und Angriffe durch
Unbekannte wegen ihrer LTTE-Vergangenheit würden immer noch
andauern und es sei weder für sie noch für ihre Familie möglich, in
Frieden zu leben. Aufgrund dieser Behelligungen seien sie nach wie
vor gezwungen, sich stets an andere Orte zu begeben.
4.3
Art. 35 Abs. 1 VwVG verpflichtet die Behörden, schriftliche Ver-
fügungen zu begründen. Die Begründungspflicht konkretisiert den
Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und be-
gründet den Anspruch der Partei, dass ihre Vorbringen soweit ge-
würdigt werden, wie dies für die Verfügung wesentlich ist. Sie gewähr-
leistet dem Verfügungsadressaten die Möglichkeit, wirksam Be-
schwerde zu führen, und verhindert, dass sich die Behörden von un-
sachgemässen Motiven leiten lassen. Das Ergebnis der Würdigung der
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erheblichen Vorbringen der Parteien durch die Behörde muss sich in
der Entscheidbegründung niederschlagen. Dabei hat sich die ver-
fügende Behörde zwar nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen,
sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.
Indessen hat sie die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich
leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründungs-
pflicht ist ein Element rationaler und transparenter Entscheidfindung
und dient nicht zuletzt auch der Selbstkontrolle der Behörden.
Entsprechend bildet eine hinreichende Begründung die Grundlage für
eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die Betroffenen
und stellt gleichzeitig eine unabdingbare Voraussetzung für die Be-
urteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar. Die
Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den
Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei die
bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in
die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche
geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Be -
gründung verlangt (vgl. die weiterhin zutreffende Rechtsprechung der
ARK in EMARK 2006 Nr. 4 sowie EMARK 2004 Nr. 38, mit weiteren
Hinweisen). Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren -
gilt im Weiteren der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asyl-
behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid
von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die
für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen
und die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asyl -
suchende Person demgegenüber die Pflicht und - unter dem Blick-
winkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV - auch
das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl.
EMARK 2003 Nr. 13, 2004 Nr. 16 E. 7a, EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.1).
4.4
4.4.1 Das BFM hat seinen Entscheid darauf fokussiert, die Be-
schwerdeführerin nach Prüfung von Art. 1F Bst. b FK vom Geltungs-
bereich der Flüchtlingskonvention auszuschliessen.
4.4.2 Gemäss UNHCR ist der Einschluss der Flüchtlingseigenschaft in
aller Regel vor dem Ausschluss im Sinne von Art. 1F FK zu prüfen.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertige sich nur dann,
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wenn etwa Anklage vor einem internationalen Strafgericht erhoben
worden sei oder offensichtliche Beweise dafür vorlägen, dass der
Asylsuchende in ein ausserordentlich schweres Verbrechen - ins-
besondere im Sinne von spektakulären Fällen nach Art. 1F Bst. c FK -
verwickelt sei oder wenn im Rechtsmittelverfahren der Ausschluss im
Mittelpunkt stehe (vgl. UNHCR back ground paper, current issues in
the application of the exclusion clauses, GEOFF GILBERT, 2001, S. 28 f.;
UNHCR, Richtlinien, Ziff. 31.). Das Bundesverwaltungsgericht
schliesst sich dem Prinzip "inclusion before exclusion" und der ge-
nannten Betrachtungsweise, wenn auch nicht in der Beschränkung auf
die drei exklusiv genannten Ausnahmen, grundsätzlich an. Im vor-
liegenden Fall ist nicht ersichtlich, weshalb von der Regel abgewichen
werden sollte.
4.4.3 Angesichts der Tragweite eines Ausschlusses vom Geltungs-
bereich der Flüchtlingskonvention, ohne auf die konkreten Vorbringen
der Beschwerdeführerin, welche unter Umständen geeignet sein
könnten, deren Gefährdung nach Art. 3 AsylG zu begründen - die es
aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zwingend zu prüfen gilt - ist
das BFM seiner Begründungspflicht offensichtlich nicht in genügender
Weise nachgekommen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
dass gerade unter dem Aspekt der nach Art. 1F Bst. b FK zu
erfolgenden Abwägung zwischen dem Schutzinteresse eines mut-
masslichen Täters vor ihm allfällig drohender Verfolgung gegenüber
der Verwerflichkeit der ihm zur Last gelegten Verbrechen und seiner
subjektiven Schuld, der Frage einer Gefährdung nach Art. 3 AsylG
entscheidwesentliche Bedeutung zukommt und daher eine eingehende
Prüfung als notwendig zu erachten ist.
4.4.4 Sollte das BFM nach eingehender Prüfung zum Schluss
kommen, die Beschwerdeführerin sei im Sinne von Art. 3 AsylG ge-
fährdet, wäre im folgenden (und erst dann) zu prüfen, ob allenfalls eine
der Ausschlussklauseln von Art. 1F FK zum tragen kommt.
5.
5.1 Im Zusammenhang mit dem vom BFM angerufenen Art. 1F Bst. b
FK ist sodann allgemein auf die anerkannten Grundsätze hinzuweisen,
welchen die Anwendung dieser Norm zu folgen hat (vgl. insbesondere
United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Handbuch
über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft gemäss dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967
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über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Genf 1979, Neuauflage: 2003
[UNHCR, Handbuch], Ziff. 149 ff.).
Gemäss Art. 1F Bst. b FK sind die Bestimmungen der Flüchtlingskon-
vention - und damit insbesondere auch Art. 1A Ziff. 2 FK, welcher die
Voraussetzungen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft um-
schreibt und der Definition des Flüchtlingsbegriffs des
schweizerischen Asylrechts zugrunde liegt (vgl. die weiterhin zu-
treffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 1996 Nr. 18 E. 6c S.
177) - jedoch nicht anwendbar auf Personen, bei denen ernsthafte
Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein schweres Verbrechen
des gemeinen Rechts ausserhalb des Gastlandes begangen haben,
bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen worden sind. Diese Be-
stimmung ist - ebenso wie die beiden anderen Tatbestandsvarianten
von Art. 1F FK (Bst. a: Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsver-
brechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Bst. c: den Zielen
und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufende Hand-
lungen) - restriktiv auszulegen (vgl. UNHCR, Handbuch, Ziff. 149).
Als schwere Verbrechen gelten beispielsweise Mord, Vergewaltigung
und bewaffneter Raub (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen
Schutz, Anwendung der Ausschlussklauseln: Art. 1F des Abkommens
von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 4. September 2003
[UNHCR, Richtlinien], Ziff. 14; UNHCR, Background Note on the
Application of the Exclusion Clauses: Article 1F of the 1951 Con-
vention relating to the Status of Refugees, Genf, 4. September 2003
[UNHCR, Background Note], Ziff. 40).
Ein solches Kapitalverbrechen fällt jedoch dann nicht in den
Anwendungsbereich von Art. 1F Bst. b FK, wenn es einen vorwiegend
politischen Charakter aufweist. Letzterer ist dann anzunehmen, wenn
mit dem Delikt zum überwiegenden Teil politische Ziele verfolgt wurden
und die Tat im Gesamtkontext des Einzelfalles verhältnismässig
erscheint (vgl. UNHCR, Handbuch, Ziff. 152; UNHCR, Richtlinien,
Ziff. 15; UNHCR, Background Note, Ziff. 41; vgl. KÄLIN, a.a.O., S. 107 ff.
und 180).
Falls die Beurteilung eines Asylgesuches schliesslich ergibt, dass ef-
fektiv ein schweres gemeinrechtliches Delikt begangen wurde, ist die
Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 1F Bst. b FK auf ihre
Verhältnismässigkeit hin zu überprüfen. Im Rahmen dieser
Güterabwägung sind die Folgen des Ausschlusses von der
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Flüchtlingseigenschaft der Schwere der Tat gegenüberzustellen
(vgl. UNHCR, Richtlinien, Ziff. 24). Lässt sich im Rahmen einer
solchen Güterabwägung feststellen, dass das Schutzinteresse des
Täters vor der ihm drohenden Verfolgung im Heimatland im Vergleich
zur Verwerflichkeit seines Verbrechens und seiner subjektiven Schuld
als geringer erscheint, so ist der Asylsuchende vom Anwendungs-
bereich der Konvention auszuschliessen (vgl. die weiterhin zutreffende
Rechtsprechung der ARK in EMARK 1993 Nr. 8 E. 6a sowie BVGE E-
4286/2008 vom 17. Oktober 2008).
5.2
5.2.1 Bezüglich des Beweismassstabes bei der Prüfung von Art. 1F
FK kann auf EMARK 2005 Nr. 18 (mit weiteren Hinweisen) verwiesen
werden. Demnach müssen "ernsthafte Gründe" für die Annahme eines
Ausschlusstatbestandes vorliegen. Dazu braucht es substanziell ver-
dichtete Verdachtsmomente; eine blosse Mutmassung genügt jeden-
falls nicht. Die Anwendung von Art. 1F FK ist ferner nur dann gerecht-
fertigt, wenn der Betroffene mitbestimmenden Einfluss ausgeübt hat
und ihn somit für diese Straftaten eine persönliche Verantwortlichkeit
für das ihm zur Last gelegte Delikt trifft (vgl. UNHCR, Richtlinien, Ziff.
18 ff.; UNHCR, Background Note, Ziff. 50 ff.). In Anbetracht der Trag-
weite eines Ausschlusses vom Anwendungsbereich der Flüchtlings-
konvention ist jedoch von einer pauschalen und undifferenzierten Zu-
rechnung der Verantwortlichkeit Abstand zu nehmen (vgl. UNHCR,
Richtlinien, Ziff. 19; UNHCR, Refugee Protection in International Law,
UNHCR's Global Consultations on International Protection, GEOFF
GILBERT, Current Issues in the Application of the Exclusion Clauses,
2003 [GILBERT, Current Issues], S. 439 und 444 f.). Denn unabhängig
von der Frage, ob und unter welchen Bedingungen sich aus der Zu-
gehörigkeit zu einer Organisation (deren Ziel, Handlungen und
Methoden von extremer Gewalt zeugen) die Vermutung einer persön-
lichen Verantwortlichkeit ableiten lässt, hat jedenfalls diese Zu-
rechnung im Bereich der Anwendung von Art. 1F Bst. b FK den
konkreten Gegebenheiten Rechnung zu tragen und hinsichtlich der
Stellung innerhalb des Führungsgremiums mögliche Faktoren wie
Grösse dieses Gremiums, Stellung und Einflussnahme der einzelnen
Führungspersonen, Führungsbereiche, Unterteilung in politische und
militärische Flügel, allfällige Ausübung von Druck oder Zwang, und
Zeitspanne, in welcher diese Funktion ausgeübt wurde, mitzuberück-
sichtigen (vgl. auch EMARK 2006 Nr. 28 E. 6.2).
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5.2.2 Das BFM führt in seinem Entscheid aus, die Beschwerdeführerin
habe insbesondere zufolge ihrer führenden Position innerhalb der
LTTE deren zahlreiche Straftaten mitzuverantworten. Dabei handle es
sich im Kern um gemeinstrafrechtliche, gegen Leib und Leben ge-
richtete - und damit als nicht politisch zu bezeichnende - Delikte.
Damit geht die Vorinstanz von einer pauschalen Verantwortlichkeit der
Beschwerdeführerin für von dieser Organisation begangene Gewalt-
akte in einer Zeitspanne von (...) Jahren aus, ohne die Stellung und
Verantwortlichkeit innerhalb des Führungsgremiums genauer zu er-
örtern (vgl. E. 4.2) und die Straftaten der Organisation punkto Zeit -
raum, Tatort, beteiligte Opfer etc. näher zu bezeichnen und damit ins-
besondere ohne den persönlichen Tatbeitrag sowie das Tatmotiv der
Beschwerdeführerin zu nennen. Eine solche Schlussfolgerung kann im
Anwendungsbereich von Art. 1F Bst. b FK in dieser allgemeinen Form
nicht zum Tragen kommen. Eine hiervon abweichende Beurteilung fiele
- wenn überhaupt - nur dann in Betracht, wenn die Schweiz die LTTE
offiziell zur terroristischen Organisation im Sinne von Art. 260 ter des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB,
SR 311.0) erklärt hätte, verbunden mit der Möglichkeit, die Mitglied-
schaft in dieser Organisation strafrechtlich zu sanktionieren. Einer
solchen Erklärung liegt dannzumal die Vermutung zugrunde, dass eine
kriminelle Organisation mit etablierter, längerfristig angelegter
Gruppenstruktur, stark hierarchischem Aufbau und hochgradiger
Arbeitsteilung, mit Abschottung nach innen und aussen, starker
Geheimhaltung und der Bereitschaft, zur Verteidigung und zum Aus-
bau ihrer Stellung vorwiegend qualifizierte Gewaltverbrechen zu be-
gehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, vorliegt
(vgl. Botschaft vom 30. Juni 1993 über die Änderung des Schweize-
rischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes, Kommentar
zu Art. 260ter StGB, BBl 1993 III 295 ff.), weshalb (zumindest) aus
strafrechtlicher Sicht der Nachweis strafbarer Beteiligung an einzelnen
bestimmten Delikten nicht erforderlich ist (vgl. GÜNTHER STRATENWERTH,
Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Ge-
meininteressen, 4. Auflage, Bern 1995, S. 184 f.).
5.2.3 Aus den dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehen-
den Dokumenten lässt sich bezüglich der Organisationsstruktur und
des Entscheidfindungsprozesses des LTTE und des (...) des
H._______ im Besonderen nichts entnehmen. Entsprechende Er-
kenntnisse wären aber gerade auch mit Blick auf die zuvor erwähnte
Seite 12
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Prüfung der persönlichen Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin
für die ihr vorwerfbaren strafrechtlichen Handlungen von Bedeutung.
Eine entsprechende Abklärung, allenfalls mittels einer Anfrage bei der
schweizerischen Vertretung in Colombo, wäre deshalb auch hier an-
gezeigt gewesen.
5.2.4 Zudem ist festzustellen, dass die beiden vorinstanzlichen An-
hörungsprotokolle wenig zum genauen Aufgabenbereich (ins-
besondere zu [...]) und zur Verantwortlichkeiten der Beschwerde-
führerin enthalten und ihre diesbezüglichen Antworten eher vage und
ausweichend ausgefallen sind. Eine weitergehende Konfrontation
respektive ergänzende Fragestellungen bezüglich ihres konkreten
Aufgabenbereichs hätte sich daher ebenfalls aufgedrängt. Der Sach-
verhalt erscheint damit auch hinsichtlich der der Beschwerdeführerin
zukommenden Rolle im Rahmen der LTTE nicht vollständig erstellt.
5.3
5.3.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung sodann fest, auch eine
Güterabwägung zwischen der objektiven Verwerflichkeit der Taten der
Beschwerdeführerin und ihrer subjektiven Schuld einerseits sowie
ihrem Schutzinteresse vor einer allenfalls drohenden Verfolgung im
Heimatstaat andererseits vermöge zu keinem anderen Resultat (als zu
dem des Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft) zu führen.
5.3.2 Eine substanziierte und für die Beschwerdeführerin nach-
vollziehbare Güterabwägung findet aber nicht statt. Insbesondere ist
eine Auseinandersetzung damit, welches die Folgen des Ausschlusses
von der Flüchtlingseigenschaft sein könnten, aus den vorinstanzlichen
Erwägungen nicht ersichtlich. Aus der sehr allgemein gehaltenen
Formulierung des BFM lässt sich weder klar das subjektive Mass der
Schuld der Beschwerdeführerin entnehmen, noch geht daraus hervor,
ob allfällige Schuldminderungs- respektive -milderungsgründe - wie
etwa Alter, Tatbeitrag respektive Form der Tatteilnahme, oder eine all -
fällige Deliktsverjährung beziehungsweise Verfolgungsverjährung -
durch die Vorinstanz berücksichtigt oder zumindest in Betracht ge-
zogen wurden. Ebenso wenig wird aufgezeigt, inwiefern die Be-
schwerdeführerin, die angeblich der LTTE nicht mehr zugehörig sein
soll, nach Auffassung des BFM - weiterhin - eine potenzielle Gefahr für
die schweizerische Allgemeinheit darstellt. Solchen und weiteren der
vollständigen Sachverhaltserhebung und unter anderem der um-
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fassenden Beurteilung der konkret drohenden Gefährdung dienenden
Fragen hätte das BFM indessen nachgehen müssen.
6.
6.1 Zusammenfassend zeigt das BFM vorliegend nicht auf, welche
Vorbringen der Beschwerdeführerin aus welchen konkreten flücht-
lingsrechtlichen Motiven grundsätzlich geeignet sein könnten, eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG anzunehmen. Hinsichtlich der
Anwendbarkeit der Ausschlussklausel von Art. 1F Bst. b FK präzisiert
die Vorinstanz zudem nicht näher, für welche konkreten gemeinrecht-
lichen Delikte die Beschwerdeführerin nach ihrer Überzeugung
persönlich verantwortlich zeichnet. Auch nennt sie ihre konkreten
Überlegungen, die zum Ergebnis führen, das Schutzinteresse der Be-
schwerdeführerin sei geringer einzustufen, als die Verwerflichkeit der
von ihr begangenen Taten, nicht. Damit mangelt es der angefochtenen
Verfügung an einer hinreichenden, nachvollziehbaren Begründung.
6.2 Nach dem Gesagten stützt sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung
vom 9. Februar 2010 auf einen unvollständig festgestellten Sachver-
halt, wodurch die Grundlage für die Prüfung der wesentlichen Rechts-
fragen nicht gegeben ist. Das BFM ist seiner Begründungspflicht ge-
mäss Art. 35 Abs. 1 VwVG nicht nachgekommen und hat damit den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör im Sinne von
Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Zugleich ist eine Verletzung des Unter-
suchungsgrundsatzes gemäss Art. 12 VwVG festzustellen. Es fehlt der
angefochtenen Verfügung demnach an der erforderlichen Ent-
scheidungsreife. Eine Heilung der genannten Mängel und damit ein
reformatischer Beschwerdeentscheid - wie dies aus prozessöko-
nomischen Überlegungen erfolgen kann - fällt ausser Betracht, da die
Verletzungen schwer wiegen und insbesondere weitere Abklärungen
zum Sachverhalt vorzunehmen sind (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 38 mit
weiteren Hinweisen).
7.
Das BFM hat demnach Bundesrecht verletzt und den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unvollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 und 2
AsylG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung des BFM vom 9. Februar 2010 aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die im Sinne dieses Kassationsentscheides durch die
Vorinstanz zu berücksichtigenden Erwägungen sind für die Vorinstanz
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bindend (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG, vgl. die weiterhin zutreffende
Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 28).
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der ob-
siegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Ent-
schädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu-
gesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der
Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der rechtlich nicht ver-
tretenen Beschwerdeführerin sind indessen keine notwendigen Kosten
erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 9. Februar 2010 wird aufgehoben und
das BFM angewiesen, im Sinne der Erwägungen in der Sache neu zu
entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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