B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2190/2015
U r t e i l v o m 2 0 . A p r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Martin Zoller,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Norwegen (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom
24. März 2015 / N (…).
E-2190/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 8. März 2015
von Norwegen über Schweden und Dänemark her kommend in die
Schweiz ein und stellte am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 16. März 2015 wurde
sie zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchs-
gründen befragt. Überdies wurde ihr aufgrund ihrer Angaben im Rahmen
dieser Kurzbefragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung
nach Norwegen gewährt.
Die Beschwerdeführerin trug dabei vor, sie habe seit ihrer Geburt bis ins
Jahr 2010 in Mogadischu, Somalia, gelebt. Da es in ihrem Quartier in Mog-
adischu immer wieder Gefechte gegeben habe und die Sicherheitslage im-
mer schlechter geworden sei, sei sie mit ihrer Familie im Jahr 2010
schliesslich in ein Dorf ausserhalb von Mogadischu mit Namen
"B._______" geflohen (A5/14, Rz. 2.01 und 7.01). Um sich und ihre Familie
weiterhin zu unterhalten, sei sie während dieser Zeit aber jeweils nach
Mogadischu ins Quartier C._______ gereist, um [dort Ware] zum Zweck
des Weiterverkaufs zu erwerben. Eines Tages, als sie mit zwei Kisten [ge-
kaufter Ware] auf dem Weg nach B._______ gewesen sei, sei sie an einem
Checkpoint von [Privaten] angehalten worden. Als diese die zwei Kisten
[Ware] entdeckt und erfahren hätten, dass die Beschwerdeführerin diese
[Ware] im Quartier C._______ zwecks Weiterverkauf gekauft habe, hätten
sie sie zu schlagen und sie als Spionin der Übergangsregierung zu be-
schimpfen begonnen. Da sie nach diesem Vorfall nicht mehr in Somalia
habe leben können, sei sie gegen Ende 2010 von B._______ aus über
Mogadischu illegal nach Nairobi, Kenia, geflohen, wo sie sich bis Anfang
2013 aufgehalten habe. Von Nairobi aus sei sie schliesslich mit dem Flug-
zeug nach Norwegen gereist, wo sie ein Asylgesuch gestellt habe. Nach-
dem dieses nach ungefähr einem Jahr abgelehnt worden sei, habe sie sich
bei ihren Freunden in Oslo versteckt, da sie Angst gehabt habe, nach So-
malia zurückgeschafft zu werden. Ungefähr nach einem weiteren Jahr
habe sie Norwegen verlassen und sei über Schweden und Dänemark, wo
sie keine Behördenkontakte gehabt haben will, in die Schweiz eingereist
(A5/14, Rz. 5.02). Hierzulande lebe eine Cousine ihres Vaters mit Namen
D._______ (A5/14, Rz. 3.02).
Bezüglich der Zuständigkeit Norwegens für ihr Asylverfahren trug die Be-
schwerdeführerin vor, dass sie nicht glaube, dass dieser Staat sich für sie
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Seite 3
zuständig fühle. So hätten die norwegischen Behörden ihr Asylgesuch ab-
gelehnt und wollten sie gar in ihr Heimatland zurückschaffen (A5/14, Rz.
8.01). Zu ihrem Gesundheitszustand befragt, trug sie vor, dass sie unter
[Schmerzen] leide, weshalb sie sich auch bei der Betreuung gemeldet habe
(A5/14, Rz. 8.02).
B.
Am 17. März 2015 ersuchte das SEM die norwegischen Behörden in An-
wendung von Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neu-
fassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) um
Informationsaustausch betreffend die Beschwerdeführerin. Mit Schreiben
vom 23. März 2015 nahmen die norwegischen Behörden zu diesem Ge-
such Stellung und gaben dem SEM bekannt, dass die Beschwerdeführerin
am 15. Januar 2013 ein Asylgesuch in Norwegen eingereicht hat, das am
4. März 2013 erstinstanzlich und am 25. September 2013 von der Be-
schwerdeinstanz abgelehnt wurde. In der Folge ersuchte das SEM die nor-
wegischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um
Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Am 24. März 2015 stimmten die
norwegischen Behörden diesem Ersuchen explizit zu.
C.
Mit Verfügung vom 24. März 2015 – eröffnet am 1. April 2015 – trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
rerin vom 9. März 2015 nicht ein, verfügte deren Wegweisung nach Nor-
wegen und ordnete den Vollzug dorthin an. Es stellte weiter fest, der Be-
schwerdeführerin würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte das SEM aus, dass Norwegen gemäss Art. 18 Abs.
1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin für das Verfahren der Beschwerdeführerin,
bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer Regelung des Auf-
enthaltsstatus derselben, zuständig bleibe, auch wenn ihr Asylverfahren
bereits rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Es lägen keine begründe-
ten Hinweise dafür vor, dass Norwegen seinen völkerrechtlichen Verpflich-
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Seite 4
tungen nicht nachgekommen wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren nicht korrekt durchgeführt hätte. Die Ausführungen der Beschwerde-
führerin vermöchten die Zuständigkeit Norwegens zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen. Da sie in einen
Drittstaat reisen könne, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des
Heimat- oder Herkunftsstaates überdies nicht zu prüfen. Ferner bestünden
im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Norwegen keine Hin-
weise für eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101).
Auch sei eine Rückkehr in diesen Staat angesichts der dort herrschenden
Situation zumutbar. Bezüglich den von der Beschwerdeführerin vorgetra-
genen [Schmerzen] hielt das SEM fest, dass Norwegen angemessene me-
dizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und der Zugang zu not-
wendiger medizinischer Behandlung gewährleistet sei. Schliesslich erach-
tete die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug auch für technisch möglich
und praktisch durchführbar.
D.
Mit Eingabe vom 8. April 2015 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführe-
rin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vo-
rinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, sein
Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylge-
such zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugs-
behörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid des Gerichts über das ein-
gereichte Rechtsmittel von einer Überstellung abzusehen. Schliesslich
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersucht.
Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass
Norwegen ihr Asylgesuch abgelehnt habe und sie nach Somalia zurück-
schicken wolle, weshalb sie in Norwegen zuletzt auch keine Unterkunft und
Unterstützung mehr erhalten habe. Allerdings könne sie nicht nach Soma-
lia zurückkehren. Sie stamme aus Mogadischu und habe durch den Bür-
gerkrieg alles verloren. Im Jahr 2010 habe sie in ein Dorf ausserhalb von
Mogadischu mit Namen B._______ fliehen müssen, wo sie in einem be-
helfsmässigen Zelt gelebt habe. Nachdem sie Probleme mit [Privaten] be-
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Seite 5
kommen habe, sei eine Rückkehr in dieses Dorf unmöglich geworden, wes-
halb sie habe flüchten müssen. Sie müsse bei einer Rückkehr nach Soma-
lia um ihr Leben fürchten. Auch litten die Menschen in Somalia weiterhin
unter dem Bürgerkrieg. Würde ihr Asylgesuch in der Schweiz behandelt,
erhielte sie – wie eine Verwandte von ihr, zu der sie einen engen Kontakt
pflege – zumindest eine vorläufige Aufnahme, da nach gängiger Praxis der
Schweiz niemand, der aus Mogadischu stamme, dorthin zurückgeschickt
werde. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, dass sie, alleine aufgrund des
Umstandes, dass sie nach ihrer Flucht nach Europa in Norwegen und nicht
in der Schweiz gelandet sei, nach Somalia zurückgeschickt werden solle.
Vor diesem Hintergrund sei das SEM anzuweisen, in Anwendung von Art.
17 Dublin-III-VO aus humanitären Gründen auf ihr Asylgesuch einzutreten
und sie nicht nach Norwegen zurückzuschicken.
Zur Untermauerung ihrer Beschwerdevorbringen reichte die Beschwerde-
führerin eine Kopie des negativen Asylentscheids der norwegischen Aus-
länderbehörde, UDI, vom 4. März 2013 sowie ein Orientierungsschreiben
betreffend Ausreisefrist, welche auf den 23. Oktober 2013 festgesetzt
wurde, ein.
E.
Mit Telefax vom 9. April 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ge-
stützt auf Art. 56 VwVG einstweilen, bis nach Eingang der vorinstanzlichen
Akten, aus.
F.
Mit Eingabe vom 9. April 2015 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführe-
rin die Fürsorgebestätigung der (…) vom 9. April 2015 ein.
G.
Am 10. April 2015 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2015 entschied das Bundesverwal-
tungsgericht, dass der mit Telefax vom 9. April 2015 ausgesetzte Vollzug
bis zum Ergehen anderslautender Anordnungen ausgesetzt bleibe.
E-2190/2015
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des ange-
fochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegen-
den Verfahrens.
E-2190/2015
Seite 7
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Aufnahme oder Wiederaufnahme zugestimmt hat,
auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Bei einem Wiederaufnahme-
verfahren ("take back") ist diese Prüfung nach Kapitel III indessen nicht
mehr vorzunehmen (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.2; dieser Entscheid bezieht
sich zwar noch auf die Dublin-II-VO, indessen ist der damalige Art. 4 Abs.
1 mit dem neuen Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO deckungsgleich).
3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die
Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, ei-
nen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat o-
der der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
E-2190/2015
Seite 8
Diese Verpflichtung erlischt, wenn die gesuchstellende Person das Herr-
schaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens
drei Monaten verlassen hat, ausser sie verfüge über einen durch den zu-
ständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2
Dublin-III-VO).
3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
Anlässlich der Kurzbefragung der Beschwerdeführerin vom 16. März 2015
trug diese vor, in Norwegen ein Asylgesuch eingereicht zu haben, welches
von den norwegischen Behörden abgelehnt worden sei. Nachdem die nor-
wegischen Behörden diese Angaben der Beschwerdeführerin auf Anfrage
des SEM bestätigt haben, ersuchte die Vorinstanz die norwegischen Be-
hörden am 23. März 2015 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin.
Die norwegischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 24. März 2015
explizit zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Norwegens ist somit gegeben.
5.
Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende in Norwegen würden systemische Schwachstel-
len aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
Norwegen ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen grundsätzlich auch nach. Auch darf vor dem Hintergrund des Über-
einkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Re-
publik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwen-
dung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien
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Seite 9
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
vom 17. Dezember 2004 (SR 0.362.32) davon ausgegangen werden, dass
die Asylrechtsstandards in Norwegen jenen der Richtlinien des Europäi-
schen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu ge-
meinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des interna-
tionalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und
Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbeste-
hende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig
parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmericht-
linie) entsprechen.
Unter diesen Umständen und weil es keinerlei Hinweise für die Annahme
gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende
in Norwegen würden systemische Schwachstellen aufweisen, ist die An-
wendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
6.
6.1 Ferner ist zu prüfen, ob bei einer Überstellung nach Norwegen im kon-
kreten Fall eine Verletzung internationalen öffentlichen Rechts drohen
würde, welche die Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel und
zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichten würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 5
und 7.2). Zwar gilt im Rahmen des Dublin-Systems die Vermutung, dass
alle Mitgliedstaaten des Dublin-Raums ihren völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommen. Diese Vermutung kann jedoch durch ernsthafte Hin-
weise darauf, dass die Behörden des zuständigen Staates im konkreten
Fall das internationale Recht nicht respektieren, umgestossen werden (vgl.
BVGE 2010/45 E. 7.4 und 7.5).
6.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend,
die norwegischen Behörden hätten die Absicht, sie nach Somalia zurück-
zuschaffen, obwohl sie nicht dorthin zurückkehren könne, da sie dort we-
gen der Probleme mit [Privaten] und der Bürgerkriegswirren um ihr Leben
fürchten müsse.
6.2.1 Wie in der vorangehenden Erwägung 5 ausgeführt, ist Norwegen Sig-
natarstaat der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301), weshalb von der Vermutung auszugehen ist, Norwegen
E-2190/2015
Seite 10
komme dem Non-Refoulement-Prinzip nach Art. 33 Abs. 1 FK nach. Den
Akten sind denn auch keine ernsthaften Hinweise dafür zu entnehmen,
dass dies nicht so wäre, das heisst, die Behandlung des Asylgesuchs der
Beschwerdeführerin mangelhaft gewesen sein könnte und ihre Wegwei-
sung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre.
Insbesondere ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, diese Vermu-
tung mit ihren Vorbringen umzustossen. Alleine vor dem Hintergrund ihrer
summarischen Schilderung der Fluchtgründe ist sie jedenfalls nicht eindeu-
tig als Flüchtling im Sinne der FK anzuerkennen (vgl. dazu Schilderung der
Verfolgungsvorbringen in Bst. A des vorliegenden Urteils). Ein definitiver
Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland
stellen denn auch nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prin-
zips dar. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen ein-
zigen Mitgliedstaat dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asyl-
gesuchen in verschiedenen Staaten.
6.2.2 Ferner ist Norwegen – wie ebenfalls in Erwägung 5 erwähnt – Signa-
tarstaat der EMRK und der FoK. In BVGE 2013/27 hielt das Bundesver-
waltungsgericht fest, dass der Vollzug der Wegweisung nach Mogadischu
nicht generell zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führe. In einem fast
gleichzeitig ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) in der Sache K.A.B. gegen Schweden (Urteil vom 5.
September 2013, Beschwerde Nr. 886/11) kam die Mehrheit der Richter –
in Abänderung der bisherigen Praxis (vgl. Urteil des EGMR vom 28. Juni
2011 in der Sache Sufi und Elmi gegen Grossbritannien, Beschwerde Nr.
8319/07 und 11449/07) – angesichts der verbesserten Sicherheitslage in
Mogadischu zum gleichen Schluss.
Die Beschwerdeführerin lebte eigenen Angaben zufolge von ihrer Geburt
an bis ins Jahr 2010 in Mogadischu. Obwohl sie im Jahr 2010 mit ihrer
Familie für kurze Zeit von der Hauptstadt in ein Dorf in der Umgebung ge-
flohen sein will, gab sie anlässlich der Kurzbefragung vom 16. März 2015
zu Protokoll, dass ihre Kinder, ihr Ehemann, ihre Eltern und [weitere Ver-
wandte] derzeit wieder in Mogadischu wohnten (A5/14, Rz. 1.14 und 3.01).
Auch trug sie vor, nach ihren Problemen mit [Privaten] bei [einer verwand-
ten Person] in Mogadischu untergekommen zu sein. Da angesichts dieser
langen Aufenthaltsdauer und der zahlreichen familiären Beziehungen von
einer Herkunft der Beschwerdeführerin aus Mogadischu auszugehen ist,
ist mit Blick auf die Ausführungen im vorangehenden Abschnitt nicht davon
auszugehen, die norwegischen Behörden würden mit einer Rückschaffung
der Beschwerdeführerin nach Somalia Art. 3 EMRK verletzen.
E-2190/2015
Seite 11
6.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dies trifft im vorliegenden
Fall für die Situation der Beschwerdeführerin, welche gemäss eigenen An-
gaben unter [Schmerzen] leidet (A5/14, Rz. 8.02), offensichtlich nicht zu.
6.4 Unter diesen Umständen sind nach einzelfallgerechter Prüfung keine
völkerrechtlichen Hindernisse ersichtlich, welche eine Überstellung der Be-
schwerdeführerin nach Norwegen als unzulässig erscheinen lassen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin fordert in ihrer Rechtsmitteleingabe sodann
die Anwendung der Ermessensklausel (respektive Souveränitätsklausel
aus humanitären Gründen) von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum
Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internatio-
nalen Schutz durch die schweizerischen Asylbehörden führen würde. Zur
Begründung dieses Begehrens trägt sie im Wesentlichen vor, dass sie bei
einer Behandlung ihres Asylgesuchs in der Schweiz zumindest eine vor-
läufige Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]
erhalten würde, was ihr in Norwegen verwehrt geblieben sei.
7.2 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311) umgesetzt und konkretisiert. Wie das Bundesverwaltungsgericht
im kürzlich ergangenen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 (zur Publi-
kation vorgesehen) festhielt, verfügt das SEM bezüglich der Anwendung
der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum, der es ihm erlaubt, zu er-
mitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der
Schweiz rechtfertigen. Aufgrund der Kognitionsbeschränkung des Bundes-
verwaltungsgericht infolge der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG
muss dieses den genannten Ermessenspielraum der Vorinstanz respektie-
ren. Indes kann das Gericht nach wie vor überprüfen, ob das SEM sein
Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn
das SEM – bei von der gesuchstellenden Person geltend gemachten Um-
ständen, die eine Überstellung aufgrund ihrer individuellen Situation oder
der Verhältnisse im zuständigen Staat problematisch erscheinen lassen –
E-2190/2015
Seite 12
in nachvollziehbarer Weise prüft, ob es angezeigt ist, die Souveränitäts-
klausel aus humanitären Gründen auszuüben. Dazu muss die Vorinstanz
in ihrer Verfügung wiedergeben, aus welchen Gründen sie auf einen
Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet (vgl. Urteil des BVGer E-
641/2014 vom 13. März 2015 E. 7 und 8 [zur Publikation vorgesehen]).
7.3 Vorliegend hat sich das SEM in seiner Verfügung vom 24. März 2015
nicht dazu geäussert, weshalb es auf einen Selbsteintritt aus humanitären
Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO verzichtet hat. Es stellt sich die Frage, ob es damit – angesichts des
Vorbringens der Beschwerdeführerin, die norwegischen Behörden hätten
bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Mogadischu
eine andere, strengere Praxis als die schweizerischen Asylbehörden – sein
Ermessen nicht gesetzeskonform ausgeübt, sondern das Ermessen über-
oder unterschritten hat.
Dies ist zu verneinen. So ist die Frage der Anwendung der Souveränitäts-
klausel aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ins
Dublinverfahren eingebettet. Beim Dublinverfahren geht es aber lediglich
darum, zu entscheiden, ob auf ein Asylgesuch eingetreten wird und dieses
mithin auf seine Begründetheit zu überprüfen ist oder ob die gesuchstel-
lende Person in einen Drittstaat ausreisen kann, der gemäss der Dublin-
verordnung für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
zuständig ist. Dabei sind – wie in Erwägung 7.2 erwähnt – die Umstände,
die eine Überstellung aufgrund der Verhältnisse im zuständigen Drittstaat
oder der individuellen Situation (wie beispielsweise des Gesundheitszu-
stands) der gesuchstellenden Person problematisch erscheinen lassen, zu
berücksichtigen. Fragen, die sich, wie die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in den Herkunfts- oder Heimatstaat, erst nach Eintreten auf die
Sache stellen, werden in diesem Verfahren demgegenüber gerade nicht
behandelt. So liegt auch der Fokus der Untersuchungen der Vorinstanz im
Dublinverfahren nicht auf diesen Fragen, weshalb deren Beantwortung in
diesem Verfahren in der Regel ohnehin schwierig sein dürfte. Die materiel-
len Entscheide anderer Vertragsstaaten werden vielmehr, gestützt auf das
gegenseitige Vertrauen, dass die jeweiligen nationalen Asylrechtsstan-
dards zumindest den Anforderungen der Europäischen Richtlinien in die-
sem Bereich entsprechen, anerkannt, ohne dass sie in der Sache hinter-
fragt würden. In diesem Zusammenhang und mit Blick auf das vorliegende
Verfahren sei auf Art. 38 Abs. 2 Bst. c des norwegischen Ausländergeset-
zes vom 15. Mai 2008 hingewiesen, welcher analog zu Art. 83 Abs. 4 AuG
– wie auch zu Art. 15 Bst. c i.V.m. Art. 18 der Richtlinie des Europäischen
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Parlaments und des Rates 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Nor-
men für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitli-
chen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären
Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung)
(ABl. L 337/9 vom 20.12.2011; nachfolgend: Qualifikationsrichtlinie) – vor-
sieht, dass Ausländern wegen der sozialen oder humanitären Bedingun-
gen, die sie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat vorfinden würden, eine
Aufenthaltsbewilligung gewährt werden kann.
Zusammenfassend kann die Beschwerdeführerin aufgrund einer unter-
schiedlichen Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Mogadischu durch die norwegischen Behörden nicht erwirken, dass
das SEM einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen prüfen muss.
7.4 Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan, die norwegischen Behörden würden sich weigern, sie
wieder aufzunehmen und ihr dauerhaft die ihr entsprechend den europäi-
schen Asylrechts-Minimalstandards zustehenden Lebensbedingungen
vorenthalten. Auch ist der Vorinstanz bezüglich den von der Beschwerde-
führerin vorgetragenen [Schmerzen] beizupflichten, dass Norwegen ange-
messene medizinische Versorgungsleistungen erbringen kann und der Zu-
gang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleistet ist.
8.
Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da
diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewil-
ligung ist, wurde die Überstellung nach Norwegen in Anwendung von
Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretens gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Voll-
zugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG unter diesen Umstän-
den nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
der Vorinstanz vom 24. März 2015 zu bestätigen.
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11.
Bei diesem Prozessausgang wären die Verfahrenskosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem deren Beschwer-
devorbringen nicht als von vorneherein aussichtslos bezeichnet werden
können und aufgrund der Aktenlage von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist,
ist indessen das in der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Dem-
nach sind auf Beschwerdeebene keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer