Abtei lung V
E-2191/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Carmen Wittwer.
A._______, geboren (...),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2191/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 2005 ein erstes Asylgesuch
stellte, welches vom BFM mit Verfügung vom 26. Juli 2005 abgelehnt
wurde, und die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommis-
sion (ARK) auf eine dagegen eingereichte Beschwerde wegen Nicht-
bezahlens des Kostenvorschusses mit Urteil vom 18. November 2005
nicht eintrat,
dass er dem Bundesamt durch seine Rechtsvertreterin am 3. Juni
2008 (Poststempel) eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete
Rechtsschrift zukommen liess,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Juni 2008 das "Wieder-
erwägungsgesuch" mit der Begründung abwies, das Bestehen von
Nachfluchtgründen sei zu verneinen,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine am 21. Juli 2008 dagegen
erhobene Beschwerde mit der Begründung guthiess, es handle sich
beim "Wiedererwägungsgesuch" um ein neues Asylgesuch, und die
Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückwies,
dass das Bundesamt am 5. März 2010 – eröffnet am 8. März 2010 –
verfügte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, sein Asylgesuch ablehnte, den Beschwerdeführer aus der
Schweiz wegwies und den Kanton Aargau mit dem Vollzug beauftrag-
te,
dass das BFM zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer mache
zwar wie zahlreiche kongolesische Gesuchsteller exilpolitische opposi-
tionelle Aktivitäten und ein besonders exponiertes Profil geltend, aber
er habe im erstinstanzlichen Verfahren keine Verfolgungsmassnahmen
glaubhaft machen können, zudem stehe seine Identität nicht fest, und
es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Hei-
matstaat keiner konkreten Bedrohung ausgesetzt sei,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Rechts-
mitteleingabe vom 3. April 2010 (Poststempel) in materieller Hinsicht
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von
Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumut-
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barkeit des Wegweisungsvollzuges unter Anordnung der vorläufigen
Aufnahme beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege beantragt,
dass mit der Beschwerde ein aus dem Internet heruntergeladener Be-
richt mit dem Titel "Britain sending refused Congo asylum seekers
back to threat of torture" vom 27. Mai 2009 als neues Beweismittel
eingereicht wurde,
dass das Gericht mit Zwischenverfügung vom 13. April 2010 das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und den
Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses innert Frist
aufforderte,
dass der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde,
dass der Beschwerdeführer am 11. Juni 2010 seinen Studentenaus-
weis und eine Bestätigung, dass er am B._______ Kinshasa studiert
habe, sowie zwei Artikel aus dem Internet zu den Akten reichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-zem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des
BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass vorweg festzustellen ist, dass die Kernvorbringen des Beschwer-
deführers bereits Gegenstand seines ersten Asylverfahrens und des
vorinstanzlichen "Wiedererwägungsverfahrens" waren,
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dass sich die Beschwerde im Wesentlichen darin erschöpft, die Be-
drohungslage zu beschreiben, die angeblich weit über dem Durch-
schnitt liegenden oppositionellen Aktivitäten des Beschwerdeführers
herauszustreichen und geltend zu machen, man suche neuerdings ge-
zielt nach ihm,
dass indessen gerade diesbezüglich das Vorbringen, gegen den Be-
schwerdeführer bestehe gemäss Mitteilung seines Onkels (s. Be-
schwerde S. 3) ein Haftbefehl beziehungsweise es sei ein Ausreise-
verbot erlassen worden, in auffälliger zeitlicher Nähe zum erstinstanz-
lichen Entscheid steht, in keiner Weise belegt ist und als nachgescho-
benes Konstrukt zur Stützung der vorgebrachten Asylgründe gewertet
werden muss,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen oppositionellen
Aktivitäten im Ausland einem dem Gericht bekannten Muster entspre-
chen und mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die kongolesischen
Behörden angesichts der hohen Zahl von Landsleuten im Ausland
nicht in der Lage sind, jede einzelne in der Exil-Opposition tätige Per-
son auszumachen, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund seines
Profils bei einer Rückkehr in den Heimatstaat keinen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt sein dürfte,
dass auffällt und bezeichnend ist, dass erst auf eine Anmerkung im
erstinstanzlichen Entscheid hin (s. Verfügung des BFM S. 4, 2. Absatz)
ein Studentenausweis eingereicht wurde, und die diesbezüglichen
Ausführungen in der Zuschrift vom 11. Juni 2010 nicht überzeugen
können,
dass zudem bezüglich der Echtheit sowohl dieses Ausweises, welcher
– was vorliegend von gewichtiger Bedeutung ist – gemäss Rechtspre-
chung des Gerichts (vgl. BVGE 2007/7) die Identität des Beschwer-
deführers nicht zu belegen vermag, als auch hinsichtlich der einge-
reichten Studienbestätigung Zweifel bestehen, zumal Falsifikate sol-
cher Dokumente ohne weiteres zu beschaffen sind,
dass auch die anderen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu
überzeugen vermögen, weshalb ohne weiteren Begründungsaufwand
nicht darauf einzugehen und auf die entsprechenden Ausführungen im
vorinstanzlichen Entscheid zu verweisen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt dessen Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die ihm im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen,
dass für die allgemeine Lage in der Demokratischen Republik Kongo
auf die detaillierte, in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse ver-
wiesen werden kann, welche das Bundesverwaltungsgericht als im
Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet, und es seit den Kämpfen
zwischen den Präsidialgarden Kabilas und Bembas im Februar 2007 in
Kinshasa, wo der Beschwerdeführer studiert haben will, zu keinen
grösseren Unruhen mehr gekommen ist,
dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Rückkehr von
Personen aus Kongo unter anderem dann als zumutbar bezeichnet
werden kann, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person – wie
vorliegend – die Hauptstadt Kinshasa ist,
dass auch keine individuelle Gründe für eine Gefährdung des gemäss Akten offenbar gesunden,
akademisch gebildeten Beschwerdeführers auszumachen sind, und dieser allein schon aufgrund des
angegebenen Beziehungsnetzes aus seiner Studienzeit über ein tragfähiges soziales Netz in der
Demokratischen Republik Kongo verfügen dürfte,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Wittwer
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