B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2192/2015
Ur t e i l vom 2 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Martina Culic, Berner Rechtsbera-
tungsstelle für Menschen in Not, (…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 9. März 2015 / N (…).
E-2192/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Kurde mit letztem Wohnsitz in
B._______ (Provinz Al Hassaka), verliess sein Heimatland eigenen Anga-
ben zufolge am 13. November 2012, passierte illegal die syrisch-türkische
Grenze zu Fuss und gelangte nach Istanbul. Von dort aus sei er am 27.
Mai 2014 im Besitz eines schweizerischen Visums mit einem Flugzeug
nach Zürich gelangt. Am 2. Juni 2014 suchte er im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach und wurde per Zufallsprinzip
dem Testbetrieb Zürich zugewiesen. Am 21. Juli 2014 wurde er zur Person
befragt (BzP) und am 4. August 2014 erfolgte die Anhörung zu den Asyl-
gründen.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er sei (…) gewesen, als die Revolution ausgebrochen
sei. Er und andere Schüler hätten zusammen mit den Lehrern gegen das
Regime demonstriert. Deswegen sei im Juli 2012 einigen Lehrern gekün-
digt worden. Er sei im Koordinationsgremium „(…)“ mit etwa sechzig bis
siebzig Personen für die Organisation der Demonstrationen tätig gewesen.
Am Anfang sei die Verfolgung der Organisation durch die Regierung nicht
so massiv gewesen, später, als sie gegen die Entlassungen der Lehrer de-
monstriert hätten, sei auf sie und die Lehrer geschossen worden. Einige
Jungen der Organisation seien verhaftet worden. Daher habe er beschlos-
sen, nicht mehr nach Hause zu gehen, sondern sei zu seiner Schwester
gegangen, die auch in D._______ gewohnt habe, und habe vom etwa 25.
oder 26. Juli 2012 bis 28. oder 29. August 2012 bei ihr gelebt. Am 28. Au-
gust 2012 hätten die Militärkräfte des Regimes um zwei Uhr morgen das
Haus seiner Eltern gestürmt, weil sie ihn hätten verhaften wollen. Daher
sei er zu einem Onkel in ein anderes Dorf gegangen. Man habe nicht sei-
nen Vater verhaftet, weil er der (…) angehöre, welche bei der Regierung
bekannt, aber nicht als gefährlich eingestuft worden sei. Zudem sei sein
Vater bekannt. Falls man ihn festgenommen hätte, hätten andere Kurden
das Haus des Chefs des Sicherheitsdienstes, der in der gleichen Stadt
lebe, demoliert. Überdies habe er (der Beschwerdeführer) Probleme mit
der Demokratischen Union (kurdisch: Partiya Yekitîya Demokrat, PYD) ge-
habt, weil sie verlangt hätten, dass er sich ihnen anschliesse und mit ihnen
kämpfe.
A.b Als Identitätsnachweis reichte der Beschwerdeführer seine syrische
Identitätskarte und sein Laissez-Passer ein. Zur Untermauerung seiner
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Asylvorbringen reichte er Fotos von Demonstrationen, einen Zeitungsbe-
richt über die verletzten Lehrer und Facebookeintragungen ein.
A.c Am 13. August 2014 wurde der Entwurf der Verfügung des SEM der
Rechtsvertretung zur Stellungnahme unterbreitet. Diese ging am 15. Au-
gust 2014 beim SEM ein.
A.d Mit Zuweisungsentscheid vom 15. August 2014 entschied das SEM,
dass das Asylgesuch fortan nicht weiter im Verfahrenszentrum Zürich, son-
dern im erweiterten Verfahren behandelt werde, da weitere Abklärungen
notwendig seien.
B.
Mit Verfügung vom 9. März 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und
ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Wegwei-
sungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufschob.
C.
Mit Eingabe vom 8. April 2015 liess der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde einreichen und in materieller Hinsicht be-
antragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlings-
eigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu erteilen. In prozessua-
ler Hinsicht beantragte er, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei
zu verzichten und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Weiter sei ihm in der Person der Unterzeichneten ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen. Zur Untermauerung seiner Fürsorgeabhän-
gigkeit reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung der
Flüchtlingshilfe, E._______, vom 1. April 2015 ein. Weiter reichte er eine
Kostennote zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2015 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und bestellte die
Rechtsanwältin Martina Culic als amtliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig
lud es das SEM ein, bis zum 1. Mai 2015 eine Vernehmlassung einzu-
reichen.
E.
Am 30. April 2015 reichte das SEM eine erste Vernehmlassung ein, mit
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welcher es vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung festhielt. Diese
wurde dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2015 zur Replik unterbreitet.
F.
Am 6. Mai 2015 wurde in Ergänzung zur Beschwerde ein Artikel vom 1. Ap-
ril 2014 über die Tätigkeit der syrischen Armee in B._______ nach Juli 2012
eingereicht. Demnach soll es auch nach diesem Zeitpunkt Hausdurchsu-
chungen bei Personen gegeben haben, die sich politisch nicht exponiert
hätten.
G.
Mit Replik vom 1. Juni 2015 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlas-
sung Stellung und reichte einen Internetauszug aus einer kurdischen Zei-
tung über die Übergriffe der PYD im Irak und Syrien, eine Kopie des Ein-
berufungsbefehls vom 15. November 2012, eine Kopie der Identitätskarte
und einer Fotografie seines Bruders ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2015 wurde das SEM zu einer zwei-
ten Vernehmlassung eingeladen.
I.
Am 24. Juni 2015 nahm das SEM zu den nachgereichten Beweismitteln
Stellung und schloss erneut auf Abweisung der Beschwerde. Die Vernehm-
lassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme unterbreitet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Der Beschwerdeführer wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Damit beschränkt sich
das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, und ob ihm deswegen Asyl zu
gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten ist oder ob er zumindest
als Flüchtling anzuerkennen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1
5.1.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit,
dass nach dem Ausbruch der Unruhen in Syrien zahlreiche Personen an
Demonstrationen teilgenommen hätten und das Augenmerk der syrischen
Behörden insbesondere auf Personen gefallen sei, die sich in eine expo-
nierte Stellung gebracht hätten. Im Falle des Beschwerdeführers könne
nicht davon ausgegangen werden, dass er sich in derart exponierte Weise
an den Demonstrationen beteiligt habe. So sei er mit 60 bis 70 weiteren
Personen als Aufseher an den Demonstrationen tätig gewesen. Dies sei
nicht als ausreichend zu werten, um als öffentlich exponierte Person an
Demonstrationen betrachtet zu werden. Er habe keine politischen Erklä-
rungen während der Demonstrationen abgegeben. An dieser Einschätzung
vermöchten auch die eingereichten Beweismittel, die lediglich die Teil-
nahme an den Demonstrationen, die an sich nicht in Frage gestellt werde,
nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer habe trotz mehrmaligen Nachfra-
gens ausser der Hausdurchsuchung im August 2012 keine weiteren Ver-
folgungsmassnahmen gegen ihn geltend gemacht. Zudem habe er ausge-
sagt, dass seine Eltern nach der Hausstürmung noch bis November 2012
im selben Haus gewohnt hätten und das Regime nicht mehr vorbeigekom-
men sei. Dies spreche dafür, dass nach ihm nicht intensiv gesucht worden
sei. Insbesondere auch, da er angegeben habe, dass diese Organisation
heute nicht mehr existiere (vgl. A17/24 S. 20). Zudem habe der Beschwer-
deführer angegeben, an der Hausdurchsuchung am 28. August 2012 sei
sein Vater vom militärischen Sicherheitsdienst nicht behelligt worden, da er
in der Stadt bekannt gewesen sei. Daher sei es nicht nachvollziehbar, dass
die Behörden gegen den Beschwerdeführer hätten vorgehen wollen. Zu-
dem wäre zu erwarten gewesen, dass der Vater einer Reflexverfolgung
ausgesetzt gewesen wäre, sollten die syrischen Behörden tatsächlich ein
ernsthaftes Interesse am Beschwerdeführer gehabt haben. Sodann wür-
den gewisse Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers hochkom-
men. Die PYD habe im Juli 2012 die Kontrolle über B._______ teilweise
übernommen und die Position des syrischen Regimes sei seitdem ge-
schwächt. Daher sei es wenig wahrscheinlich, dass das syrische Regime
im August 2012 noch Hausdurchsuchungen bei Personen, die sich poli-
tisch nicht exponiert hätten, vorgenommen habe. In der mit der Stellung-
nahme eingereichten Schnellrecherche der SFH, wonach das Regime die
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Macht erst im Jahre 2013 in B._______ verloren habe, würden nicht in
Frage gestellt, dennoch habe gemäss Informationen des SEM die PYD be-
reits im Juli 2012 weitere Teile der Stadt übernommen. Insgesamt kam das
SEM gemäss obigen Erläuterungen zum Schluss, dass keine begründete
Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen bestehe.
5.1.2 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer erklärt, auch vom Militär ge-
sucht worden zu sein. Da er beim Verlassen Syriens erst (…) Jahre alt
gewesen sei, habe er noch kein Militärdienstbüchlein erhalten und gelte als
nicht ausgehoben. Deshalb bestehe auch keine begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung durch das Militär.
5.1.3 Der Beschwerdeführer habe sodann geltend gemacht, die PYD habe
ihn immer wieder aufgefordert, für sie zu kämpfen. Die PYD habe erst im
Juli 2014 ein Gesetz zur allgemeinen Wehrpflicht der Kurden in den von
Kurden kontrollierten Gebieten für alle Männer zwischen 18 und 30 Jahren
eingeführt. Die geltend gemachten Rekrutierungsversuche durch einen
Nachbarn hätten sich jedoch noch vor der Einführung dieses Gesetzes er-
eignet, weshalb sich die Frage stelle, ob diese Aufforderungen sich derart
intensiv dargestellt hätten, dass sich der Beschwerdeführer bereits in einer
Zwangssituation befunden habe. Zwar sei ein gewisser Erwartungsdruck
seitens der PYD da gewesen, der Beschwerdeführer habe jedoch erklärt,
keine weiteren Probleme aufgrund der Weigerung, für die PYD Aufgaben
zu übernehmen, bekommen zu haben (A17/24, S. 16). Somit seien die Auf-
forderungen der PYD auf die zurzeit herrschende Lage in Syrien zurückzu-
führen und als asylrechtlich nicht relevant einzustufen.
5.1.4 Schliesslich sei auch der Umstand, dass der Vater des Beschwerde-
führers eine führende Person bei (…) gewesen sei und an der PYD Kritik
ausgeübt habe, für den Beschwerdeführer nicht nachteilig gewesen, wes-
halb die Probleme des Vaters auch nicht relevant für sein Asylgesuch ge-
wesen seien.
5.2
5.2.1 Vorab wiederholte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im
Wesentlichen den bereits anlässlich der Befragung und Anhörung geltend
gemachten Sachverhalt.
5.2.2 Sodann wies er mit Hinweis auf das Grundsatzurteil (recte: Referenz-
urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015) darauf hin, dass die Vorinstanz
das Bestehen der Organisation und die Teilnahme an den Demonstratio-
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Seite 8
nen sowie die wegen ihm stattgefundene Durchsuchung seines Elternhau-
ses nicht bestritten habe. Sie habe aber bezweifelt, dass er intensiv ge-
sucht worden sei, da er sich nicht exponiert habe. Der Beschwerdeführer
habe Demonstrationen organisiert und Transparente geschrieben und sei
vom syrischen Regime identifiziert worden, weshalb er der Gefahr einer
Verfolgung asylrelevanten Ausmasses ausgesetzt sei.
5.2.3 Er sei von der PYD rekrutiert worden, auch wenn das Gesetz zur all-
gemeinen Wehrpflicht in den von Kurden kontrollierten Gebieten Syriens
erst im Juli 2014 eingeführt worden sei. Im Übrigen habe das genannte
Gesetz zum Zeitpunkt der Beurteilung des Asylgesuchs bereits Gültigkeit
gehabt und dem Beschwerdeführer würde daher nach einer Rückkehr eine
asylrelevante Verfolgung seitens der PYD drohen.
5.2.4 Der Beschwerdeführer wies weiter mit Hinweis auf das Grundsatzur-
teil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 (BVGE 2015/3) auf seine Gefähr-
dung hin, weil er inzwischen im wehrdienstpflichtigen Alter sei. Wenn er
nach Syrien zurückkehre, müsste er in den Militärdienst eintreten, was er
jedoch verweigern würde. Als Dienstverweigerer drohe ihm asylrelevante
Verfolgung durch das Regime, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.
5.3
5.3.1 In der ersten Vernehmlassung vom 30. April 2015 hielt das SEM voll-
umfänglich an der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerde enthalte
nämlich keine neuen Vorbringen, welche eine andere Beurteilung der
Sachlage rechtfertigen würden. Im Urteil D-5779/2013, das in der Be-
schwerdeschrift aufgeführt werde, sei das Bundesverwaltungsgericht da-
von ausgegangen, dass der Beschwerdeführer von den staatlichen Behör-
den identifiziert worden sei, da er im Zuge einer Demonstration inhaftiert
worden sei. Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer jedoch nie von
den Sicherheitsbehörden festgehalten, inhaftiert oder registriert worden.
Die geltend gemachte Hausdurchsuchung könne nicht als Beweis gesehen
werden, dass er tatsächlich aufgrund seiner politischen Aktivitäten identifi-
ziert worden sei. Die Hausdurchsuchung könne auch aus anderen Grün-
den erfolgt sein. So habe der Beschwerdeführer nicht erklären können,
weshalb die Hausdurchsuchung nicht wegen seines Vaters, der angeblich
ein dem Regime bekanntes Mitglied der (…) gewesen sei, habe erfolgt sein
können. Die vagen und nicht nachvollziehbaren Aussagen über die Haus-
durchsuchung würden Zweifel daran aufkommen lassen, ob diese über-
haupt stattgefunden habe.
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Seite 9
5.3.2 Bezüglich der Rekrutierung durch das syrische Regime sei festzuhal-
ten, dass das Gericht im Urteil D-5553/2013 als Ergebnis einer Auslegung
von Art. 3 Abs. 3 AsylG zum Schluss gelangt sei, eine Wehrdienstverwei-
gerung oder Desertion vermöge nicht allein die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei. Weiter habe das Gericht ausgeführt,
dass ein Refraktär die Voraussetzungen für eine nach Art. 3 AsylG rele-
vante Verfolgung erfülle, wenn er der kurdischen Ethnie angehöre, einer
oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit
die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich ge-
zogen habe. Eine solche Konstellation sei hier nicht gegeben.
5.3.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung durch die PYD wies
die Vorinstanz auf das Urteil E-1263/2015 vom 20. April 2015 hin, wonach
das Gericht zum Schluss gekommen sei, dass die Rekrutierungsbemühun-
gen durch die YPG mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3
AsylG und mangels hinreichender Intensität nicht als asylrechtlich rele-
vante Verfolgung einzustufen seien.
5.4 In seiner Stellungnahme betonte der Beschwerdeführer, dass es allein
durch die Teilnahme an den Demonstrationen, die von der Vorinstanz nicht
bestritten worden seien, überwiegend wahrscheinlich sei, dass er vom sy-
rischen Regime als politischer Oppositioneller identifiziert worden sei. Die
Hausdurchsuchung sei wegen ihm gewesen und nicht wegen seines Va-
ters. Er habe von Hausdurchsuchungen, bei denen Freunde von ihm fest-
genommen worden seien, erfahren, und sich deshalb vorher versteckt. Er
habe inzwischen seine Schwester, die sich nun im irakischen Kurdistan be-
finde, kontaktiert. Diese habe ihm gesagt, dass sie für ihn einen Einberu-
fungsbefehl vom 15. November 2012 habe, wonach er am 20. Dezember
2012 hätte den Militärdienst antreten sollen.
5.5 In seiner zweiten Vernehmlassung vom 24. Juni 2015 hielt das SEM
fest, dass der Beschwerdeführer durch die Vorladung zwecks Meldung
beim Rekrutierungsbüro noch nicht als ausgehoben gelte. Es stehe nicht
fest, ob er überhaupt als diensttauglich befunden worden wäre. Daher
könne er zum heutigen Zeitpunkt weder als Dienstverweigerer noch als
Deserteur betrachtet werden (vgl. Urteil der BVGer D-7292/2014 vom
22. Mai 2015, Ziffer 4.4.2). Demnach erweise sich das Dokument als nicht
asylrelevant. Zudem handle es sich beim eingereichten Dokument lediglich
um eine leicht fälschbare Kopie, weshalb es keinen erheblichen Beweis-
wert erzeuge. Betreffend die Auszüge der Internetseite
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Seite 10
sei einerseits festzuhalten, dass es sich hier um eine der PYD eher kritisch
eingestellte Informationsplattform handle. Andererseits stünden die Aus-
züge in keinem Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers.
6.
6.1
6.1.1 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche
im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen
der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs-
motive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die
geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung
von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57
E. 2 und 2008/12 E. 5).
6.1.2 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass
zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der
Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ver-
wirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit
hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein,
die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und
damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beur-
teilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfol-
gen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Er-
lebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu er-
gänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war,
hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE
2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).
6.2 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrecht-
licher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil
publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Nachweisen). Wie dabei
ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die
staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im
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Seite 11
März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit gröss-
ter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an re-
gimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von
Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten
haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als
Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten,
die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG gleichkommt.
6.3 Das SEM erachtete die Asylvorbringen des Beschwerdeführers mehr-
heitlich als glaubhaft, zog daraus aber den Schluss, dass diese den Anfor-
derungen an die asylrechtliche Relevanz nicht genügen würden. Dieser
Auffassung kann vom Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Überle-
gungen nicht beigepflichtet werden:
Der Beschwerdeführer stammt aus einer politisch geprägten Familie. Sein
Vater engagierte sich bereits in den (…)-er und (…)-er Jahren bei der (…)
und hatte dort eine führende Funktion inne. Auch wenn die Mitglieder die-
ser Partei früher von der Regierung nicht direkt verfolgt wurden, da sie dort
ihre Spitzel hatte und über die Aktivitäten immer im Bild war, handelte es
sich hier dennoch um eine oppositionelle Partei. Die politische Lage hat
sich in der Folge nach dem Ausbruch des Konflikts im Frühling 2011 we-
sentlich verändert. Der Beschwerdeführer, der sich zu dieser Zeit (…) be-
fand, konnte unbestrittenermassen glaubhaft darlegen, wie er sich nun
auch für die politischen Ereignisse zu interessieren begann und wie er auf
Initiative der Lehrer mit den Schulkollegen ein Koordinationsgremium bil-
dete. Der Beschwerdeführer schilderte überzeugend und ausführlich, wie
er die zahlreichen Demonstrationen mitorganisierte und an ihnen in der
Funktion als Aufseher teilnahm. Plausibel wurde auch dargelegt, wie sie
mit der Zeit, er erwähnt den Juli 2012, unter Druck gekommen waren, und
dass einigen Lehrern gekündigt wurde. Er nannte Namen der Lehrer, offe-
rierte weitere Beweise und beschrieb nachvollziehbar, wie einige Lehrer
flüchten mussten, unter Hausarrest kamen und dass einige Jugendliche
verhaftet, sogar anlässlich der Demonstrationen getötet wurden.
Vor diesem Hintergrund erscheint die geltend gemachte Hausdurchsu-
chung durch das syrische Regime im August 2012 glaubhaft. Das SEM
wendete zwar ein, dass die syrischen Streitkräfte bereits im Juli 2012 den
Norden Syriens verlassen hätten und die PYD die Kontrolle in diesem Ge-
biet übernommen habe. Dies trifft zwar teilweise zu. Es ist aber aufgrund
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von zugänglichen Quellen darauf zu schliessen, dass der militärische Si-
cherheitsdienst im August 2012 in B._______ noch anwesend war. Dass
die Hausdurchsuchung aus anderen Gründen, beispielsweise wegen des
Vaters, stattgefunden haben könnte, wie dies das SEM in seiner Vernehm-
lassung mutmasst, ist aufgrund der Aktenlage nicht wahrscheinlich und be-
ruht auf Spekulationen. Dass die syrischen Behörden, nachdem sie den
Beschwerdeführer das erste Mal nicht angetroffen hatten, nicht mehr zu-
rückgekommen sind, kann vielmehr mit grösserer Wahrscheinlichkeit da-
rauf zurückgeführt werden, dass sie daran waren, das Gebiet gänzlich der
PYD zu überlassen, als dass sie den Beschwerdeführer nicht ernsthaft ge-
sucht hätten. Die Beschlagnahmung des Laptops mit belastendem Material
wurde vom SEM nicht bestritten und es muss daher davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer bei den syrischen Sicherheitsbehör-
den als Regimegegner identifiziert und registriert wurde und daher eine
Behandlung zu erwarten hat, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgung gleichkommt (vgl. Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar
2015).
6.3.1 Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände erweist sich so-
mit die Furcht des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach Syrien
zum heutigen Zeitpunkt asylrelevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt zu werden, als begründet.
6.3.2 Da die befürchteten Nachteile von den syrischen Sicherheitskräften
ausgehen, ist im vorliegenden Fall auch nicht vom Bestehen einer sicheren
innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen.
6.4 Nach dem Gesagten erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers, wie die Frage, ob der Beschwerdeführer hätte
befürchten müssen, in den Militärdienst eingezogen zu werden und ob er
auch durch die PYD bedroht worden wäre.
7.
Aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Folg-
lich ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist auf-
zuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flücht-
ling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, zumal keine
Asylausschlussgründe ersichtlich sind (Art. 53 AsylG).
E-2192/2015
Seite 13
8.
8.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 VGKE des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die mit Verfügung vom 16. Ap-
ril 2015 zur amtlichen Rechtsbeiständin ernannte Rechtsvertreterin hat am
8. April 2015 eine Kostennote eingereicht. Darin wird ein zeitlicher Aufwand
von 8.30 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.– ausgewiesen.
Dieser Aufwand erscheint als angemessen. Die Auslagen sind in der ange-
gebenen Höhe von Fr. 50.– zu vergüten. Dazu kommt der in der Kosten-
note nicht mitumfasste Aufwand für die Verfassung der Replik, welcher mit
einer Stunde veranschlagt wird. Dem Beschwerdeführer ist daher zu Las-
ten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt
Fr. 2‘615.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Der An-
spruch auf das Honorar für die amtliche Verbeiständung ist damit als ge-
genstandslos zu erachten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2192/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird
aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 2‘615.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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