Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E2193/2007
U r t e i l v om 7 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien A._______, geboren am (…), und deren Kind B._______,
geboren (…),
Iran,
vertreten durch Christophe Allemann, Rechtsanwalt und
Notar, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des
BFM vom 22. Februar 2007 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge im September 2005 und reiste über die Türkei, wo sie sich über
ein Jahr lang aufgehalten habe, am 15. Januar 2007 in die Schweiz ein
und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Am 18. Januar 2007 wurde
sie im Empfangs und Verfahrenszentrum C._______ summarisch
befragt. Am 13. Bzw. 16. Februar 2007 folgte eine ausführliche direkte
Anhörung durch das Bundesamt.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen
damit, sie habe seit ihrer Geburt bis zur Ausreise in D._______ gelebt.
Sie habe am (Datum) einen Iraner geheiratet. Ihr Vater sei am (Datum) im
Gefängnis umgebracht worden. Daraufhin habe sie geschworen, seinen
Tod zu rächen und habe dies ihrem Ehemann erzählt. Dieser habe nach
ersten Bedenken um seine Stellung vorgegeben, ihr dabei zu helfen. Sie
habe sich fortan politisch engagiert und während Monaten Flugblätter
verteilt. Im Oktober (Jahreszahl), als sie den Auftrag erhalten habe, ein
Päckchen mit einem ihr unbekannten Inhalt aufzubewahren, sei ihre
politische Tätigkeit jedoch aufgeflogen. Ihr Ehemann habe sie offenbar
verraten. Sie sei festgenommen und während dreier Jahre inhaftiert
worden. Dabei sei sie unzählige Male verhört, geschlagen und gefoltert
worden. Dabei habe sie erfahren, dass das Päckchen (…) enthalten
habe. Während des Gefängnisaufenthaltes habe sie ihr Ehemann
besucht und von ihr die Scheidung verlangt. Sie habe erst damals
erfahren, dass er einen höheren Rang bei den Ordnungskräften habe. Sie
habe auf dessen Forderungen das Besuchsrecht ihres gemeinsamen
Kindes betreffend eingewilligt und auf ihre Rechte verzichtet. Im
September/Oktober 2005 sei sie aus der Haft entlassen worden. Aus
Angst vor einer Verurteilung wegen Besitzes von (…) habe sie sich zur
Ausreise entschlossen und dazu den Reisepass ihrer (Verwandte)
besorgt. Nach ihrer Einreise in die Schweiz habe sie ihre politischen
Aktivitäten wieder aufgenommen. Sie habe Artikel verfasst und im
Internet veröffentlicht sowie im (Zeitpunkt) an einer Demonstration vor der
iranischen Botschaft in Bern teilgenommen.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Die Beschwerdeführerin reichte zur Untermauerung ihrer Anliegen
verschiedene Beweismittel (Scheidungsurkunde, Fotos betreffend die
Teilnahme an einer Demonstration in Bern sowie solche vom (Daten) ein.
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B.
Das BFM stellte mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 22. Februar
2007 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung
der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an. Den Vollzug der
Wegweisung in den Iran befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und
möglich. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen
damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass die
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Ferner würden auch die
geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Auf die weitere Begründung
wird im Wesentlichen in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 22. März 2007 beantragte die Beschwerdeführerin
durch ihre damalige Rechtsvertreterin die Aufhebung der Ziffern 1, 3 und
5 der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme,
eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und der Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung. In verfahrensrechtlichter Hinsicht sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung im Einzelnen wird,
soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Gleichzeitig wurden als Beweismittel vier fremdsprachige, im Internet
veröffentlichte Artikel, mehrere Fotos von Demonstrationsteilnahmen und
eine Fürsorgebestätigung eingereicht.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung der damals zuständigen
Instruktionsrichterin vom 25. April 2007 wurde auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt der
Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin gutgeheissen.
E.
Mit Eingaben vom 15. Januar 2008, 22. Dezember 2008, 26. Mai 2009
und 13. August 2009 wurden betreffend die exilpolitischen Aktivitäten der
Beschwerdeführerin weitere Unterlagen (CD, Fotos, polizeiliche
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Bewilligung vom (Datum), Einladung [Kontaktperson: A._______] sowie
Flugblätter betreffend eine Standaktion der Socialist Party of Iran (SPI) in
Zürich vom (Datum); Berichterstattungen der Beschwerdeführerin zu
politischen Themen betreffend den Iran unter (Website); Beiträge im
Internet, Reaktionen von Bloggern, Übersicht Leserschaft/Blogger,
Bestätigung der SPI vom 15. März 2009 betreffend Mitgliedschaft und
Tätigkeiten der Beschwerdeführerin, Annual Report 2008 und andere im
Internet veröffentlichte Artikel von "Reporters Without Borders" zum Iran;
Mitorganisieren der Kundgebung der SPI Schweiz vom (Datum) in Bern,
Frauentag in Zürich vom (Datum), Aktionstisch der SPI vom (Datum) in
Zürich, Teilnahme an Demonstration vom (Datum) [Flyers und CD] sowie
Veröffentlichung von Beiträgen auf der Internetseite (Website) als
Beweismittel zu den Akten gereicht.
F.
Am 28. April 2010 wurden unter Hinweis auf ein Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2009, D6429/2006,
Ausführungen zur Rückkehrgefährdungssituation der Beschwerdeführerin
gemacht. Ferner wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführer lebe
zusammen mit einem irakischen Staatsangehörigen und erwarte
demnächst ihr gemeinsames Kind.
G.
Am (Datum) wurde das Kind B._______ geboren.
H.
Am 30. März 2011 wurde mitgeteilt, dass lic. iur. Christophe Allemann als
neuer Rechtsvertreter mandatiert worden sei. Gleichzeitig wurde eine
Kostennote der bisherigen Rechtsvertretung eingereicht.
I.
Im Rahmen einer Vernehmlassung, zu der die Vorinstanz unter Hinweis
auf das Konkubinat der Beschwerdeführerin mit einem irakischen
Staatsangehörigen und die Geburt eines gemeinsamen Kindes
eingeladen worden war, hob das BFM am 15. April 2011 in teilweiser
Wiedererwägung seiner Verfügung vom 22. Februar 2007 die Ziffern 4
und 5 des Dispositivs auf und stellte fest, dass der Vollzug der
Wegweisung zur Zeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen und zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde.
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Seite 5
J.
Am 28. April 2011 teilte der Rechtsvertreter mit, dass die
Beschwerdeführerin an der beantragten Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft festhalte.
K.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. August 2011 wurde die
Beschwerdeführerin aufgefordert, entweder eine aktuelle
Fürsorgebestätigung oder das ausgefüllte Formular "Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege" oder Auszüge der drei letzten
Monatsabrechnungen einzureichen.
L.
Am 29. August 2011 reichte die Beschwerdeführerin drei
Lohnabrechnungen von Mai, Juni und Juli 2011 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Das am (Datum) geborene Kind B._______ wird in das
Beschwerdeverfahren einbezogen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeeingabe lediglich
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der
vorläufigen Aufnahme beantragt hat und das BFM mit Verfügung vom
15. April 2011 in Wiedererwägung ihrer Verfügung vom 22. Februar 2007
die Beschwerdeführerin und ihr Kind in der Schweiz vorläufig
aufgenommen hat, ist vorliegend Prüfungsgegenstand einzig die Frage,
ob das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verweigert hat.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG).
Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl,
werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
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Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a,
mit weiteren Hinweisen). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist
absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob
Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl.
EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend,
welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre
exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist
vielmehr, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den
Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl.
zum Ganzen auch BVGE 2009/28 E. 7.1. S. 352).
5.
5.1. Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im
Wesentlichen damit, exilpolitische Aktivitäten könnten nur dann im Sinne
von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen,
wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle
einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge hätten. Selbst
wenn die iranischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer
Staatsangehörigen im Ausland informiert seien, könnten sie angesichts
der hohen Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen
nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Es dürfte den
iranischen Behörden auch bekannt sein, dass viele iranische Emigranten
aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und
speziell auch in der Schweiz zum Abschluss ihres Asylverfahrens ein
dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen
Aktivitäten jeglicher Art nachgingen. Die iranischen Behörden hätten
indessen nur dann Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn
die Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System
wahrgenommen würden. Die geltend gemachten exilpolitischen
Aktivitäten der Beschwerdeführerin die regelmässige Teilnahme an
Demonstrationen und die von ihr im Internet publizierten regimekritischen
Aufsätze würden im Falle einer Rückkehr in den Iran keine konkrete
Gefährdung begründen.
5.2. In der Rechtsmitteleingabe wird die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft beantragt und dabei geltend gemacht, die
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Seite 8
Beschwerdeführerin setze ihr politisches Engagement in der Schweiz fort
und engagiere sich für die Organisation (Name), welche sich für mehr
Freiheit und gegen die Unterdrückung der Opposition im Iran einsetze.
Sie nehme an Versammlungen und Demonstrationen teil und habe
eigene, unter ihrem Namen verfasste Artikel im Internet publiziert. Die
Organisation mache zudem in Zusammenarbeit mit anderen
Organisationen wie die International Federation of Iranian Refugees
(IFIR) auf die Situation von Asylsuchenden in der Schweiz aufmerksam.
Gleichzeitig wird auf die Länderanalyse der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. April 2006 ("Iran: Rückkehrgefährdung für
AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen
Informationsgewinnung iranischer Behörden") hingewiesen. Entgegen der
Argumentation der Vorinstanz sei nicht entscheidend, welchen
mutmasslichen Zweck die Beschwerdeführerin durch ihre Teilnahmen an
Demonstrationen und Publikation regimekritischer Artikel zu erreichen
versuche, sondern ob die iranischen Behörden ihr Verhalten als
staatsfeindlich einstuften. Die eingereichten Unterlagen machten deutlich,
dass sie leicht zu identifizieren wäre. Sie wäre daher im Falle einer
Rückkehr in den Iran dem Risiko asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt.
Zu berücksichtigen sei ferner, dass ihre (Verwandte) in der Schweiz als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen seien. Weiter sei auch der Umstand,
dass der Vater der Beschwerdeführerin seine regimekritische Haltung mit
seinem Leben habe bezahlen müssen, zu berücksichtigen.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurden, wie im Sachverhalt bereits
dargelegt, verschiedene Unterlagen über die exilpolitische Tätigkeit der
Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz (Demonstrationen,
Kundgebungen und Standaktionen, Verfassen regimekritischer Artikel,
eigene Webblog) ins Recht gelegt.
6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr
Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem
geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für
eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat
und deshalb (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe)
die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
6.1. Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für
staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des
iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist.
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Seite 9
Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch
bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter
anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. SFH
Länderanalyse vom 4. April 2006, S. 3, mit weiteren Hinweisen). Es ist
überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen
Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland
überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz moderner
Software dürfte es den iranischen Behörden auch ohne Weiteres möglich
sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen ohne allzu
grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und
gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. Diese Überwachung
habe nach den Wahlen im Juni 2009 und diesbezüglichen Protesten
zugenommen (vgl. SFH; "Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern
der PDKI/Politische Aktivitäten im Exil", SFHLänderanalyse vom
16. November 2010; "Iran: traitement des requérants d'asile déboutés",
SFHLänderanalyse vom 18. August 2011, S. 8), insbesondere von
regierungskritischen exilierten Personen. Diese seien gemäss Angaben
des Wall Street Journal mit ähnlichen Methoden belästigt und bedroht
worden (vgl. S. 8). Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in
der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen
Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Es ist dabei davon auszugehen, dass sich
die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen
konzentrieren, die über die massentypischen und niedrig profilierten
Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen
wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die
jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen
herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner
erscheinen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen
Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und
das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für
die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern
Positionen, Form und Einfluss von Aktionen (vgl. SFHLänderanalyse
vom 4. April 2006, S. 7).
6.2. Wie den im Asylpunkt unangefochten gebliebenen Erwägungen der
vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Februar 2007 entnommen werden
kann, vermochte die Beschwerdeführerin eine Vorverfolgung nicht
glaubhaft zu machen. Daher steht fest, dass sie vor dem Verlassen ihres
Heimatstaates nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der
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Seite 10
iranischen Behörden respektive der iranischen Nachrichtendienste
geraten ist und entsprechend durch die iranischen Behörden jedenfalls
nicht als staatsfeindliche Politaktivistin fichiert war.
Aus den im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf Beschwerdeebene
eingereichten Dokumentation kann entnommen werden, dass die
Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz als Mitglied der SPI
an zahlreichen Kundgebungen und Veranstaltungen in Schweizer
Städten, u.a. als mitverantwortliche Organisatorin teilgenommen hat. Der
Zweck der Veranstaltungen, der Protest gegen die iranische Regierung,
ist ebenfalls ersichtlich. Weiter soll sie ihren Angaben zufolge über ihren
Webblog sowie auf der Homepage (Website) politische Nachrichten aus
dem Iran verbreitet haben sowie als Autorin von regimekritischen
Beiträgen in Erscheinung getreten sein. Dabei sei sie bereits von
anonymen Lesern als Terroristin bezeichnet worden. Dass sie aufgrund
ihrer Tätigkeiten markant in Erscheinung getreten wäre, kann den Akten
jedoch nicht entnommen werden und lässt auch sonst nicht auf ein
herausragendes oppositionelles Engagement schliessen. Die von der
Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Teilnahme an Kundgebungen
sowie im Internet vorgetragene Kritik – sollten die iranischen Behörden
überhaupt davon Kenntnis erlangen respektive erlangt haben – sind
aufgrund der gesamten Umstände jedenfalls nicht geeignet, sie als
Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und
persönlichem Agitationspotential, welche zu einer Gefahr für das Regime
im Iran werden könnte, erscheinen zu lassen. Die durch die
Beschwerdeführerin öffentlich vorgetragene Kritik am Regime weist
demnach insgesamt nicht den nötigen Exponierungsgrad auf, um bei den
iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass sie zu einer Gefahr
für den Bestand ihres Regimes werde. An dieser Einschätzung vermag
auch der Hinweis auf die im Jahre (Jahreszahl) in der Schweiz
festgestellte Flüchtlingseigenschaft ihrer (Verwandte) in der Schweiz
nichts zu ändern, zumal sie diese Angehörigen nie in Zusammenhang mit
ihrer eigenen politischen Tätigkeit gebracht hat. Auch vermag sie aus
dem Vorbringen betreffend ihren Vater, der im Jahre 2001 in einem
iranischen Gefängnis umgebracht worden sei, keine
Gefährdungssituation abzuleiten, zumal sie in diesem Zusammenhang,
wie hievor festgestellt worden ist, keine Vorverfolgung glaubhaft zu
machen vermochte. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin nicht zum
Ausdruck gebracht, dass sie oder ihre im Iran verbliebenen Angehörigen
auf irgendeine Weise seitens der iranischen Behörden belästigt oder
bedroht worden wären (vgl. SFHLänderanalyse vom 16. November
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Seite 11
2010). Im Übrigen haben ExilIraner mit dem Profil der
Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund
ihrer exilpolitischen Tätigkeiten keine staatlichen
Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, zumal den iranischen Behörden
mittlerweile sehr wohl bewusst sein dürfte, dass die exilpolitische
Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer
Asylgesuche oft zunimmt respektive intensiviert wird oder überhaupt erst
ab diesem Zeitpunkt einsetzt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
6.3. An dieser Stelle ist überdies auf die geltende Praxis des Bundesver
waltungsgerichts hinzuweisen, wonach allein aufgrund der Ausreise oder
des Asylgesuches im Ausland keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol
gung im Iran befürchtet werden muss (BVGE 2009/28 E. 7.4.4 S. 367).
6.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Beschwerdefüh
rerin nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Einschätzung
vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die
beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet
werden kann, weiter darauf einzugehen.
6.5. Die Vorinstanz hat somit zutreffend festgestellt, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
vom 22. Februar 2007 – soweit Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens – hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und der
Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen
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Seite 12
Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist somit soweit sie durch die Verfügung des
BFM vom 15. April 2011 (Vollzug der Wegweisung) nicht gegenstandslos
geworden ist abzuweisen.
9.
9.1. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2007 wurde das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt einer nachträglichen
Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse gutgeheissen. Nachdem sich
aufgrund der Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerin auch im heutigen
Zeitpunkt über ein bescheidenes Einkommen verfügt und seit (Datum)
zusätzlich für den Unterhalt eines Kindes aufzukommen hat, wird auf die
Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
9.2. Nachdem die Beschwerdeführerin teilweise mit ihrer Beschwerde
durchgedrungen ist, ist ihr für die ihr erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte
Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art.
37 VGG und Art. 7. Abs. 2 VGKE). Gemäss Kostennote vom 21. Februar
2011 werden für das Rechtsmittelverfahren der Caritas Schweiz
Aufwendungen von insgesamt Fr. 1'998. (12 Stunden à Fr. 162. und
Auslagen von Fr. 54.) geltend gemacht. Dieser erscheint indessen im
Vergleich zu anderen ähnlich gelagerten Fällen als zu hoch. Unter
Berücksichtigung der Eingaben des heutigen Rechtsvertreters vom
28. April 2011 und vom 29. August 2011, für welche zwar keine
Kostennote eingereicht wurde, deren Aufwand das Gericht aber
zuverlässig abschätzen kann, wird von einem Gesamtaufwand von
insgesamt 10 Stunden ausgegangen, womit sich die Gesamtkosten auf
Fr. 1'728. (inklusive Spesen und MWSt des Rechtsanwalts) belaufen.
Das BFM wird daher angewiesen, der Beschwerdeführerin eine um die
Hälfte zu kürzende Parteientschädigung von Fr. 864. auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden,
abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 864. auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: