B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2193/2019
Ur t e i l vom 6 . J un i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter William Waeber,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 29. März 2019.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 24. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 29. Februar 2016 fand die Befragung zur Person und am 15. Mai
2018 die Anhörung statt. Hierbei machte er unter anderem geltend, seine
Mutter, seine Schwester und zwei Brüder – darunter B._______ – hätten
ebenfalls in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Dieser Bruder B._______,
sein Vater und er seien in Syrien verhaftet worden. Zusammen mit seinem
Bruder B._______ sei er schliesslich aus Syrien geflohen.
B.
Mit Verfügung vom 29. März 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei vollumfängliche
Einsicht in die Visa-Akten sowie in die vom SEM genannten «Quellen»,
eventualiter das rechtliche Gehör zu diesen zu gewähren. Nach Gewäh-
rung der Akteneinsicht, eventualiter des rechtlichen Gehörs, sei eine ange-
messene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
Die angefochtene Verfügung des SEM vom 29. März 2019 sei aufzuheben
und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung, zur
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung
zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Eventua-
liter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und er als Flüchtling anzuer-
kennen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung von Verfahrenskos-
ten und eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2019 informierte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht über jüngst ergangene
Bundesverwaltungsgerichtsurteile.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende
Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmun-
gen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a
AsylG).
4.
Die Beschwerde enthält im Wesentlichen folgende formelle Rügen: Ge-
hörsverletzung inklusive Akteneinsichtsrecht sowie Verletzung der Pflicht
zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
haltes. Diese sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefoch-
tenen Verfügung führen können.
5.
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die
Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheid-
findung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
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rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überle-
gungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein-
zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.2 Auf Beschwerdeebene wird zum rechtlichen Gehör unter anderem ge-
rügt, aus den Asylakten und der angefochtenen Verfügung gehe nicht her-
vor, ob und inwiefern die Vorinstanz die Asylverfahrensakten der Verwand-
ten des Beschwerdeführers beigezogen und berücksichtigt habe. Es sei
rechtskräftig festgestellt worden, dass der Bruder B._______ von den syri-
schen Behörden asylrelevant verfolgt werde. Der Beschwerdeführer habe
ausdrücklich auf seinen Bruder B._______ verwiesen und eine Reflexver-
folgung geltend gemacht. Die Vorinstanz hätte vor diesem Hintergrund
zwingend die Akten des Bruders B._______ beiziehen und würdigen müs-
sen. Stattdessen sei den Akten lediglich der vorinstanzliche Verweis zu ent-
nehmen, der Bruder B._______ sei auf ZEMIS (Zentrales Migrationsinfor-
mationssystem) nicht auffindbar. Ferner entspreche es der geltenden
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Vorinstanz die
Visa-Akten beizuziehen und Einsicht in diese zu gewähren habe. Diese
Akten seien vorliegend insbesondere deshalb wichtig, weil dem Beschwer-
deführer die Einreise in die Schweiz gestützt auf ein entsprechendes Ge-
such um Erteilung eines humanitären Visums bewilligt worden sei. Weiter
stütze die Vorinstanz ihre Praxisänderung auf eine «Quellenanalyse»,
ohne jedoch die entsprechenden Quellen zu benennen. Den Akten sei kein
Hinweis auf diese Quellen zu entnehmen.
5.3 Der Beizug konnexer Akten sowie deren Prüfung und Resultate müs-
sen aktenkundig sein und im Asylentscheid Niederschlag finden
(statt vieler Urteil des BVGer E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.4).
Weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus der angefochtenen Verfü-
gung geht hervor, ob die Vorinstanz für den vorliegenden Asylentscheid die
Asylverfahrensakten der Verwandten des Beschwerdeführers tatsächlich
beigezogen hat. Den Akten ist lediglich zu entnehmen, dass die Vorinstanz
den Bruder B._______ nicht auf ZEMIS gefunden hat (SEM-Akten, A3, S.
5, Ziff. 3.02, «introuvable dans Symic»). Dies ist insbesondere vor dem
Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seinen Bruder B._______ und
dessen Probleme explizit genannt hat, offensichtlich unzureichend (z. B.
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SEM-Akten, A3, S. 7, Ziff. 7.01). Zudem wurde der Bruder B._______ lange
vor Erlass der angefochtenen Verfügung als Flüchtling anerkannt. Die ent-
sprechenden Rügen sind folglich begründet und das rechtliche Gehör ver-
letzt.
6.
6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso-
nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630).
6.2 Indem die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen zum Bruder
B._______ – den der Beschwerdeführer explizit in Bezug auf seine Asyl-
gründe nannte und der anerkannter Flüchtling ist – getroffen hat, hat sie
zudem den Sachverhalt unvollständig festgestellt.
7.
Nach dem Gesagten liegen eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung und
eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Form eines nicht
nachvollziehbaren Aktenbeizuges vor, die angesichts der angedeuteten
Reflexverfolgung von zentraler Bedeutung sind. Auf die übrigen Rügen ist
somit nicht weiter einzugehen.
8.
8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264).
Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies
im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie
muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).
E-2193/2019
Seite 6
8.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an das SEM zurückzuweisen, zumal
die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf.
9.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom
29. März 2019 in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollstän-
digen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hiermit werden die
übrigen Beschwerdeanträge gegenstandslos.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kos-
tenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 2‘600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 29. März 2019 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2‘600.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel