Abtei lung V
E-2194/2008/sca
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 0 9
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Adrian Brand.
A._______, Irak,
vertreten durch lic. iur. Susanne Gnekow, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. März 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2194/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Anga-
ben am 25. Mai 2007 und gelangte am 11. Februar 2008 in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 26. Februar
2008 fand im Empfangszentrum B._______ die Erstbefragung statt.
Am 14. März 2008 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch
die zuständige kantonale Behörde. Im Wesentlichen machte der Be-
schwerdeführer geltend, aus der Stadt C._______ zu stammen,
welche im gleichnamigen Distrikt in der Provinz Al-Anbar liege.
Während der Herrschaft von Saddam Hussein sei sein Onkel J.
verschwunden und habe eine Frau und zwei Kinder hinterlassen. Auf
Betreiben des Grossvaters habe sein Vater diese Schwägerin
geheiratet. Sie lebte fortan als zweite Frau bei der Familie. Nach dem
Sturz des Saddam-Regimes sei der Onkel J. aus dem Gefängnis
entlassen worden und habe seinen Vater wegen dessen Heirat derart
bedroht, dass dieser den Irak verlassen und in der Schweiz um Schutz
nachgesucht habe (N_______). J. habe die Familie jedoch weiterhin
bedroht, weshalb sie im Jahre 2005 zu einem Onkel mütterlicherseits
(A.) nach D._______ gezogen seien. Da sie J. auch dort bedroht habe,
seien sie nach E._______ gegangen und hätten versucht, von dort aus
in die Schweiz zu gelangen. Sie seien jedoch im November 2006 von
den E._______ Behörden in den Irak zurückgeschafft worden, wo sie
anschliessend in F.______ gelebt hätten. Im Februar oder März 2007
habe sie J. dort aufgesucht, seine Mutter geschlagen sowie ihn die
Treppe hinuntergestossen. Er habe ein Bein gebrochen und deshalb
eine Woche im Spital verbracht. Da ihm J. habe mitteilen lassen, das
nächste Mal sei sein Leben in Gefahr, habe er sich zur Ausreise
entschlossen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten
verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen.
B.
Das BFM trat mit Verfügung vom 31. März 2008 - gleichentags eröffnet
- auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 4. April 2008 an das Bundesverwaltungsgericht
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beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylgesuch im ordentli-
chen Verfahren zu prüfen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer als
Flüchtling anzuerkennen; subeventualiter sei die Unzumutbarkeit und
Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege unter
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiord-
nung der Unterzeichneten als amtliche Rechtsvertreterin beantragt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2008 wurde das Gesuch um Er-
lass der Verfahrenskosten gutgeheissen und das Gesuch um unent-
geltliche Rechtsvertretung abgewiesen. Die Vorinstanz wurde zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung aufgefordert.
E.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 24. April 2008 an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 5. Juni 2008 an sei-
nen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-ge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in die-
sem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG) Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist – mit nachfolgend aufgeführter Einschränkung (E.3) -
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG der Gesetzgeber hat ein
Verfahren geschaffen hat, in welchem über das Bestehen beziehungs-
weise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materi-
ell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen
Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.). Dement-
sprechend ist in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren unge-
achtet der vorzunehmenden Überprüfung eines förmlichen Nichteintre-
tensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
(vgl. 2007/8 E. 2.1 S. 73). Das Bundesverwaltungsgericht kann jedoch
im Rahmen der ihm zustehenden Prüfungsbefugnis im für den Be-
schwerdeführer günstigsten Fall zum Schluss gelangen, das BFM sei
zu Unrecht auf sein Asylgesuch nicht eingetreten, weil es bereits auf-
grund einer summarischen Prüfung hätte erkennen sollen, dass er of-
fensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG). Jedoch auch in diesem Fall könnte das Bundesverwaltungsge-
richt das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft nicht selber im Disposi-
tiv seines Urteils feststellen, sondern hätte die angefochtene Nichtein-
tretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im
Sinne der Erwägungen (vgl. dazu wiederum BVGE 2007/8 E. 5.6.5 S.
90 f.) an das BFM zurückzuweisen.
Deshalb ist bezüglich des Eventualantrags auf die Beschwerde nicht
einzutreten, da darin die Gewährung des Flüchtlingsstatus durch das
Bundesverwaltungsgericht beantragt wird.
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4.
Auf Asylgesuche wird gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht einge-
treten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stun-
den nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere ab-
geben.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht
in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Ge-
suchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf die Artikel 3 und 7
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG),
oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärun-
gen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
4.1 Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, handelt es sich bei den Vor-
bringen des Beschwerdeführers bezüglich des Verbleibs seiner Papie-
re (nie Pass besessen und Identitätskarte aus Angst diese zu verlieren
zu Hause gelassen; mangelndes Erinnerungsvermögen) um stereoty-
pe Standardaussagen, wie sie in vielen Verfahren vorgebracht werden
und wenig glaubhaft erscheinen, was auch für die Begründung, wes-
halb der Beschwerdeführer trotz seiner Zusicherung nicht in der Lage
gewesen sein will, die Identitätskarte beschaffen zu können, gilt.
4.2 Bezüglich der geltend gemachten Drittverfolgung ist darauf hinzu-
weisen, dass die nordirakischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in
der Lage sind, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nötigenfalls
eine Strafverfolgung einzuleiten (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 ff.). Der Be-
schwerdeführer hätte sich demnach wirksam gegen die Drohungen
und tätlichen Angriffe des Onkels zur Wehr setzen können. Indes hat
er aber keinen Versuch unternommen, die Behörden der nordiraki-
schen Kurdengebiete um Schutz zu ersuchen. Somit kann bezüglich
der Verfolgung durch einen nahen Verwandten (Onkel J.) nicht von feh-
lendem Schutzwillen der Behörden des Heimatstaates gesprochen
werden, weshalb dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft -
unabhängig von der Frage, ob die rechtskräftige Feststellung der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen seines Vaters im Verfahren des Be-
schwerdeführers Verwendung finden könnte - offensichtlich nicht zuer-
kannt werden kann.
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4.3 Die Akten enthalten keine Hinweise, dass weitere Abklärungen
notwendig gewesen wären, um die Flüchtlingseigenschaft oder allfälli-
ge Wegweisungshindernisse abklären zu können.
4.4 Damit sind die Voraussetzungen zur Anwendung von Art. 32 Abs.
2 Bst. a AsylG gegeben. Das BFM ist zu Recht nicht auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers eingetreten.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Ebenfalls lässt
die allgemeine Menschenrechtslage im Nordirak den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl.
Grundsatzurteil vom 22. Januar 2008 BVGE 2008/4 E. 6.2 ff. und 6.6,
S. 40 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
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staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzurteil vom
14. März 2008 (BVGE 2008/5 S. 57 ff.) ausführlich mit der Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdischen Nordirak
befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den Provinzen Dohuk, Erbil
und Suleymania keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die
dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine
Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müss-
te. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den
Nachbarländern erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutba-
ren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch
den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak in das durch die kurdische
Regionalregierung ("Kurdistan Regional Government" [KRG]) domi-
nierte Gebiet.
Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass
die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder län-
gere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Ver-
wandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den
herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und
wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen,
da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von
gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt.
Fraglich erscheint auch ein Wegweisungsvollzug von Kurden, die aus
kurdisch dominierten Gebieten ausserhalb der drei Provinzen Dohuk,
Erbil und Suleimaniya (namentlich aus Kirkuk und Mossul) stammen.
Die kurdischen Behörden könnten ihnen aus der demografischen
Überlegung heraus, in den von ihnen dominierten Gebieten eine kur-
dische Bevölkerungsmehrheit aufrecht erhalten zu wollen, das Bleibe-
recht in den drei Provinzen verweigern. Die Zumutbarkeit des Vollzugs
bleibt im Einzelfall zu prüfen.
Zusammenfassend hielt das Gericht im besagten Urteil fest, dass die
Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende,
gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den kur-
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disch kontrollierten Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für
alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke
und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht.
6.4.2 Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz stammt der
Beschwerdeführer – dessen Vater Araber und dessen Mutter Kurdin ist
(vgl. A1 S.2) nicht aus der Provinz Erbil. Er ist in der als Unruheherd
bekannten Provinz Al-Anbar, C.______, geboren, wo er bis zu seinem
Wegzug nach D._______ im Jahre 2005 lebte. Dort hielt er sich mit
seiner Mutter und Geschwistern bis zu ihrer gemeinsamen Ausreise im
März 2006 nach E._______ auf. Nach ihrer Rückschaffung in den Irak
im November 2006 lebten sie laut eigenen Angaben in F._______ bis
der Beschwerdeführer den Irak Richtung Schweiz, wo sein Vater seit
Oktober 2005 vorläufig aufgenommen ist, verliess. Die restliche
Familie indessen weilt nach wie vor in F._______. Mithin verfügt der
Beschwerdeführer in F._______ zwar über nahe Verwandte. Er hielt
sich jedoch nur verhältnismässig kurze Zeit dort auf, bevor er den Irak
Richtung Schweiz verliess. In casu sind somit die oben erwähnten
Voraussetzungen für einen Wegweisungsvollzug in den Nordirak nicht
gegeben.
6.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung
deshalb als nicht zumutbar im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AuG. Aus den
Akten ergeben sich ferner keine Hinweise auf ein Verhalten des
Beschwerdeführers, welches eine nähere Prüfung unter dem
Gesichtspunkt von Art. 83 Abs. 7 AuG bedingen würde.
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Indessen hat die Vorinstanz deren Vollzug zu Unrecht als
zumutbar erachtet. Nach dem Gesagten ist das BFM anzuweisen, den
Beschwerdeführer in Folge Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
anzuordnen (Art. 83 Abs. 4 AuG).
8.
8.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung bezüglich des Nichteintretens auf das Asylgesuch sowie der
Anordnung der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den
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rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten bezüglich der Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen
Verfügung abzuweisen.
8.2 Bezüglich der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung ist die
Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung
aufzuheben.
9.
Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2008 wurde das Gesuch um
Erlass der Verfahrenskosten gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutgeheissen, weshalb keine Kosten zu erheben sind.
Dem Beschwerdeführer ist aufgrund des teilweisen Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und unter Berücksichtigung der
in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren eine reduzierte
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 850.-- zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage des Vollzugs
der Wegweisung betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 850.-- zu erstatten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- F._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Adrian Brand
Versand:
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