B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2195/2019
Ur t e i l vom 1 6 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Nigeria,
alle vertreten durch MLaw Cora Dubach,
Freiplatzaktion Basel,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin;
Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 26. April 2019 / N (…).
E-2195/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2019 trat das SEM gestützt auf Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden vom 16. Dezember 2018 nicht ein. Gleichzeitig ordnete es deren
Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat Italien an.
Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 19. Februar 2019
hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-857/2019 vom 4. März
2019 insoweit gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sa-
che zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeur-
teilung an das SEM zurückwies.
Mit neuer Verfügung vom 29. März 2019 trat das SEM gestützt auf Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom
16. Dezember 2018 wiederum nicht ein, unter gleichzeitiger Anordnung der
Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat Italien. Die
Verfügung erwuchs am 13. April 2019 unangefochten in Rechtskraft.
Für den weiteren Inhalt und die detaillierte Prozessgeschichte dieses or-
dentlichen Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Eingabe vom 16. April 2019 richteten die Beschwerdeführenden ein
„Wiedererwägungsgesuch“ an das SEM. Darin beantragten sie das Rück-
kommen auf die Nichteintretensverfügung vom 29. März 2019, die Fest-
stellung der Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung der Asylver-
fahren sowie in prozessualer Hinsicht die Feststellung aufschiebender Wir-
kung und den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten.
In der Begründung beanstandeten die Beschwerdeführenden die Verfü-
gung vom 29. März 2019 insoweit, als das SEM den im Kassationsurteil
vom 4. März 2019 eingeforderten weiteren Abklärungen nicht rechtsgenüg-
lich nachgekommen sei.
C.
Das SEM trat mit Verfügung vom 26. April 2019 – eröffnet am 30. April 2019
– auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, erklärte seine Verfügung vom
29. März 2019 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von
Fr. 600.– und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschie-
bende Wirkung zukomme.
E-2195/2019
Seite 3
D.
Mit Beschwerde vom 8. Mai 2019 beantragen die Beschwerdeführenden
die Aufhebung dieser Verfügung vom 26. April 2019, die Anweisung an die
Vorinstanz zum Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch, eventualiter
die Rückweisung der Sache an das SEM zur Vornahme weiterer Sachver-
haltsabklärungen und subeventualiter die Anweisung an die Vorinstanz zur
Durchführung des nationalen Asylverfahrens im Rahmen der Souveräni-
tätsklausel. In prozessualer Hinsicht beantragen sie ferner die Anordnung
vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen, die Erteilung aufschie-
bender Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in-
klusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bei-
ordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
E.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um
Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen unter Hinweis
auf die bereits aus den Beschwerdeakten offensichtlich hervorgehende
Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Die Behandlung der weiteren An-
träge und die Vornahme allfälliger weiterer Instruktionsmassnahmen stellte
er auf einen Zeitpunkt nach Eingang der vorinstanzlichen Akten in Aussicht.
F.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 10. Mai 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
E-2195/2019
Seite 4
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101). Da das vorliegende Wiedererwägungsverfahren nach die-
sem Zeitpunkt anhängig gemacht wurde, gilt hierfür das neue Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015 e contrario).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit dem vorliegenden materiellen Entscheid in der Hauptsache werden
die Gesuche um Erteilung aufschiebender Wirkung und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
E-2195/2019
Seite 5
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
5.
5.1 Das SEM begründete seinen Nichteintretensentscheid vom 26. April
2019 zunächst damit, dass dem Wiedererwägungsgesuch keinerlei neuen
Sachverhaltselemente entnommen werden könnten. Es lägen keine
Gründe vor, die eine Neubeurteilung der Sachlage, wie sie sich zum Zeit-
punkt der Verfügung vom 29. März 2019 und deren Rechtskrafteintritt vom
13. April 2019 präsentiert habe, anzeigen würden. Ein Wiedererwägungs-
gesuch stelle keinen Ersatz für eine ungenutzte Beschwerdefrist dar. So-
dann nimmt das SEM Bezug auf die Beanstandung im Wiedererwägungs-
gesuch, wonach es den im Kassationsurteil vom 4. März 2019 eingeforder-
ten weiteren Abklärungen nicht rechtsgenüglich nachgekommen sei, und
beurteilt diese Rüge abschlägig. Zusammenfassend lägen keine Gründe
vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 29. März 2019 beseitigen
und zu deren Wiedererwägung führen könnten, weshalb auf das Gesuch
nicht einzutreten sei.
Für den detaillierten Inhalt der Erwägungen des SEM wird auf die Akten
verwiesen.
5.2 Die Beschwerdeführenden bekräftigen in ihrer Rechtsmitteleingabe
ihre Auffassung, wonach das SEM die vom Bundesverwaltungsgericht ge-
forderten weiteren Abklärungen nicht rechtsgenüglich vorgenommen habe;
dieses beharre in der angefochtenen Verfügung einfach auf seiner bisheri-
gen Sicht der Dinge. Ihre Überstellung nach Italien verletze verschiedene
Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung und weiterer Dublin-Vertrags-
grundlagen (insb. Richtlinien) und widerspreche der Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts und des EGMR betreffend Dublin-Rückführungen nach
Italien. Sie hätten Anspruch auf Anwendung der Souveränitätsklausel und
Ausübung des Selbsteintritts durch die Schweiz, mithin auf Eintreten auf
ihre Asylgesuche.
Für den detaillierten Inhalt der Beschwerdebegründung und die vorgeleg-
ten Beweismittel wird wiederum auf die Akten verwiesen.
E-2195/2019
Seite 6
6.
Das Bundesverwaltungsgericht geht mit dem SEM darin einig, dass im
„Wiedererwägungsgesuch“ keine neuen Sachverhaltselemente geltend
gemacht werden und ihm keine Gründe zu entnehmen sind, die eine Neu-
beurteilung der Sachlage, wie sie sich zum Zeitpunkt der am 13. April 2019
eingetretenen Rechtskraft der Verfügung vom 29. März 2019 präsentiert
hat, anzeigen. Das Wiedererwägungsgesuch ist zwar als solches betitelt,
enthält aber gar keine Wiedererwägungsgründe. Vielmehr besteht es aus-
schliesslich aus Beanstandungen, die sich materiell gegen die in Rechts-
kraft erwachsene (und dem Wiedererwägungsgesuch denn auch beige-
legte) Dublin-Nichteintretensverfügung vom 29. März 2019 richten. Dieses
vom SEM zutreffend erkannte Fehlen von Wiedererwägungsgründen wird
in der Beschwerde nicht bestritten. Der angefochtene Nichteintretensent-
scheid ist somit offensichtlich zurecht ergangen und das SEM hat ergän-
zend zutreffend festgehalten, dass ein Wiedererwägungsgesuch keinen
Ersatz für eine ungenutzte Beschwerdefrist darstelle. Das vorliegende
„Wiedererwägungsgesuch“ präsentiert sich augenfällig genau als solche
(verspätete) Beschwerde. Ausserordentliche Rechtsmittel- oder Rechtsbe-
helfe dürfen aber namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Ver-
waltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder
die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen.
Dass das SEM in der angefochtenen Verfügung auch noch materiell auf
die Beanstandung im Wiedererwägungsgesuch eingeht, wonach die im
Kassationsurteil vom 4. März 2019 eingeforderten weiteren Abklärungen
nicht rechtsgenüglich vorgenommen worden seien, erweist sich angesichts
des zuvor Erwogenen weder als notwendig noch angezeigt. An der Rechts-
konformität des angefochtenen Nichteintretensentscheides ändert dies in-
dessen nichts. Es erübrigt sich somit auch, auf den Inhalt der Beschwerde
weiter einzugehen. Immerhin dienen diese an sich unnötigen Ausführun-
gen des SEM und jene im unangefochtenen Dublin-Nichteintretensent-
scheid vom 29. März 2019 betreffend die Frage der Zulässigkeit einer
Rückschiebung nach Italien der Erkenntnis, dass in casu offensichtlich
auch keine Missachtung der in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1998 Nr. 3 begründeten
Praxis (betreffend den zwingenden Charakter des Non-refoulement-Ge-
bots) auszumachen wäre.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
E-2195/2019
Seite 7
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vor-
stehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher
zumindest an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung fehlt. Damit ist auch der (nach Art. 65 Abs. 2
VwVG zu beurteilende) Antrag um Beiordnung der rubrizierten Rechtsver-
treterin als amtliche Rechtsbeiständin abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2195/2019
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Urs David
Versand: