B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2197/2017
Ur t e i l vom 1 3 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Laura Aeberli, Rechtsanwältin,
Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region
Zürich, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. April 2017 / N (…).
E-2197/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie
aus B._______ verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 10.
September 2015 in Richtung Äthiopien und gelangte von dort aus über den
Sudan, Libyen und das Mittelmeer nach Italien, wo er am 13. Juli 2016 ein
Asylgesuch stellte. (…) reiste er am (..) Februar 2017 (…) in die Schweiz
ein und wurde dem Testbetrieb Zürich zugewiesen.
B.
B.a Am 24. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person
befragt und am 28. März 2017 vom SEM gemäss Art. 17 Abs. 2 lit. b Test-
phasenverordnung (TestV; SR 142.318.1) vertieft zu seinen Asylgründen
angehört. Er brachte anlässlich der Befragungen im Wesentlichen vor, er
habe als Ältester von (…) Geschwistern mit seinem Bruder der Mutter beim
Goldsuchen geholfen und deshalb die Schule nicht regelmässig besucht.
Sie hätten auch keine finanziellen Mittel gehabt, um Schulhefte zu kaufen.
Zu seinen Asylgründen gab er an, sein Vater sei desertiert und danach
mehrmals von eritreischen Soldaten zu Hause aufgesucht worden. Als
diese ihn zu Hause gefunden hätten, hätten sie in die Luft geschossen, ihn
verprügelt und mitgenommen. (…) später hätten Razzien stattgefunden,
an denen Militärdienstpflichtige gesucht worden seien. Nur Schüler, die ei-
nen Ausweis besessen hätten, hätten von den Lehrern nach der Mitnahme
befreit werden können. Er selbst habe aufgrund seines Fehlbleibens in der
Schule keinen solchen besessen. Als Soldaten auch bei ihnen ins Haus
eingedrungen seien, habe ihn die Angst ergriffen, dass ihm das gleiche wie
seinem Vater passieren könnte, und so sei er geflüchtet.
Als Beweismittel reichte er Kopien der eritreischen Identitätskarten seiner
Eltern zu den Akten.
B.b Am 5. April 2017 legte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwer-
deführers einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme vor.
B.c Die Stellungnahme des Beschwerdeführers traf am 6. April 2017 beim
SEM ein.
C.
Mit Verfügung vom 7. April 2017 – gleichentags persönlich ausgehändigt –
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Seite 3
verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner
bevollmächtigten Rechtsvertreterin vom 13. April 2017 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte er die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, sube-
ventualiter die vorläufige Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er
um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Verfügung vom 19. April 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
F.
Am 12. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungs-
gericht zwecks Nachweis der Identität eine Kopie des Schulzeugnisses aus
der sechsten Klasse ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(SR 142.31; AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah-
ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde führende
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Seite 4
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine sol-
che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, wes-
halb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
daher einzutreten.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.2 Der Umstand, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgelt-
liche Prozessführung gutgeheissen wurde, die Beschwerde also im Zeit-
punkt der Beschwerdeerhebung als nicht aussichtslos eingestuft wurde
(vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), steht einer Abweisung der Beschwerde im Ver-
fahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht ent-
gegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde auf-
grund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung wäh-
rend des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist
(vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Dies trifft
in casu zu.
2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-2197/2017
Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass es sich bei
den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Razzien – unter Vorbehalt
deren Glaubhaftigkeit – nicht um ein persönliches Aufgebot für den Militär-
dienst und somit nicht um einen Behördenkontakt handle. Darüber hinaus
ergäben sich aus seinen Aussagen keine konkreten Hinweise dafür, dass
er aufgrund der erwähnten Razzien künftig noch irgendwelche Nachteile
seitens der eritreischen Behörden zu erleiden hätte. Ausserdem habe er
sich zum Zeitpunkt der geltend gemachten Razzien nicht im militärdienst-
pflichtigen Alter befunden, womit davon auszugehen sei, dass die eritrei-
schen Behörden ihn nach der Überprüfung der Identität aufgrund seiner
damaligen Minderjährigkeit wieder hätten gehen lassen. Da er angegeben
habe, anlässlich der Razzien den Behörden rechtzeitig entwischt zu sein
und sich damals nicht im dienstpflichtigen Alter befunden zu haben, gelte
er in Eritrea nicht als Wehrdienstverweigerer und habe somit bei einer
Rückkehr keine begründete Furcht vor Bestrafung wegen Refraktion. Die
Ableistung des obligatorischen Militärdienstes stelle eine staatsbürgerliche
Pflicht für jede volljährige Person in Eritrea dar, womit ein allfälliger zukünf-
tiger Einzug in den Militärdienst keine asylrelevante Verfolgungsmotivation
im Sinne von Art. 3 AsylG entfalte. Da er nicht gegen die Proclamation on
National Service aus dem Jahre 1995 verstossen habe, seien seine Vor-
E-2197/2017
Seite 6
bringen bezüglich der illegalen Ausreise asylrechtlich ebenfalls unbeacht-
lich. Es seien den Akten auch keine konkreten Hinweise dafür zu entneh-
men, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe nach Art. 3 Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) drohe; die blosse Möglichkeit, bei sei-
ner Rückkehr zwecks Zuführung zu einem militärischen Training allenfalls
in Haft genommen zu werden, reiche für die Annahme eines „real risk“ nicht
aus. Auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit würden dem Wegweisungs-
vollzug keine Hindernisse entgegenstehen, zumal aus den Akten keine
diesbezüglichen, individuellen Gründe ersichtlich seien. Er verfüge im Hei-
matstaat sowohl über eine Kernfamilie als auch über zahlreiche Verwandte,
welche ihn bei einer Eingliederung in den Alltag behilflich sein könnten.
Diese hätten ihn auch bereits bei der Finanzierung seiner Reise nach Eu-
ropa unterstützt. Zudem verfüge er über einige Jahre Schulbildung, habe
bereits erste Berufserfahrungen (…) gesammelt und sei zudem jung und
bei guter Gesundheit. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug technisch
möglich und durchführbar.
4.2 Diesen Erwägungen hält der Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe
zunächst eine Wiederholung beziehungsweise Präzisierung seiner Asyl-
vorbringen entgegen. Der Beschwerdeführer gelte – im Gegensatz zur Auf-
fassung der Vorinstanz – sehr wohl als Wehrdienstverweigerer, zumal in
Eritrea auch Minderjährige in den Militärdienst eingezogen würden und die
erfolglose Suche nach ihm durch das eritreische Militär sehr wohl als Be-
hördenkontakt zu qualifizieren sei. Gemäss Art. 4 Abs. 2 EMRK dürfe nie-
mand dazu gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
Sowohl verschiedene Organe der International Labour Organisation (ILO)
als auch das „Upper Tribunal“ in Grossbritannien hätten das eritreische Na-
tionaldienstregime als Zwangsarbeit i.S.v. Art. 4 Abs. 2 EMRK qualifiziert.
Zudem stelle die drohende Einziehung in den Nationaldienst eine Verlet-
zung von Art. 3 EMRK dar, da diese ein reales Risiko darstelle, unmensch-
lich behandelt oder bestraft zu werden, auch ohne Desertion. Gemäss
Rechtsprechung müsse es der betroffenen Person möglich sein, am Zu-
fluchtsort eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. Falls das Gericht
trotz drohender Einziehung das Vorliegen völkerrechtlicher Wegweisungs-
hindernisse verneinen würde, müsse dieser Umstand aufgrund der be-
schriebenen Verhältnisse im eritreischen Militärdienst zur Schutzgewäh-
rung aus humanitären Gründen führen. Erschwerend komme hinzu, dass
der Beschwerdeführer aus armen Verhältnissen stamme und er bei einer
Rückkehr nach Eritrea keine Möglichkeit habe, seinen Lebensunterhalt zu
E-2197/2017
Seite 7
bestreiten. Eine Rückkehr würde zudem faktisch eine Rückkehr in ein
Kriegsgebiet bedeuten.
5.
5.1
5.1.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnis-
mässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstver-
weigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person
in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kon-
takt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von
Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; bestätigt im Urteil des BVGer
E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
5.1.2 Zu untersuchen ist, ob der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise als
Dienstverweigerer gegolten hat. Die Vorinstanz hat die beschriebene
Hausdurchsuchung vor seiner Flucht per se nicht angezweifelt, indessen
den Vorfall zu Recht nicht als Behördenkontakt qualifiziert. Es ist zwar nicht
absolut auszuschliessen, dass die eritreischen Militärbeamten den Be-
schwerdeführer mitgenommen hätten, auch wenn er zu diesem Zeitpunkt
minderjährig gewesen war (siehe dazu unten E. 5.2.1). Indessen zeugt das
Verhalten der Militärbeamten nicht davon, dass sie vom Beschwerdeführer
wussten, zumal seinen Schilderungen keine Hinweise dafür zu entnehmen
sind, dass sie nach ihm persönlich gesucht beziehungsweise sich nach der
geschilderten Razzia bei der Familie nach ihm erkundigt hätten. Auch hat
er zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, von den Behörden vor seiner Ausreise
persönlich aufgeboten oder registriert worden zu sein. Da es am erforder-
lichen Behördenkontakt fehlt, kann er nicht als Dienstverweigerer gelten.
E-2197/2017
Seite 8
5.1.3 Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgestellt, dass der Beschwerde-
führer nicht als Dienstverweigerer gilt.
5.2
5.2.1 Bei Personen, die keinen Dienst geleistet haben, ohne davon befreit
worden zu sein, insbesondere Personen, die vor Vollendung des 18. Al-
tersjahres aus Eritrea ausgereist sind, ist davon auszugehen, dass sie bei
einer Rückkehr eingezogen würden. Das heisst, dass Asylsuchende, die
im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen könnten, dass sie vor
dem dienstpflichtigen Alter ausgereist sind oder dass sie aus anderen
Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Diens-
tes erhalten haben, im Fall der Rückreise verpflichtet sein dürften, den Na-
tionaldienst zu leisten (Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. Au-
gust 2017 E. 13.2 m.w.H.). Bei der Rekrutierung über Razzien (sog. Giffas)
kommt es vor, dass auch Minderjährige in den Dienst eingezogen werden
(BVGE 2018 VI/4 E. 5.1.4 m.w.H.).
5.2.2 Auch nach Ansicht des SEM ist unstreitig, dass der Beschwerdefüh-
rer als Minderjähriger ausgereist ist und aufgrund der inzwischen erreich-
ten Volljährigkeit in Eritrea als dienstpflichtig gilt.
5.2.3 Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach ei-
ner Rückkehr als Eritreer im dienstpflichtigen Alter mit grosser Wahrschein-
lichkeit Militärdienst wird leisten müssen. Allerdings vermag nach geltender
Rechtsprechung der alleinige Umstand, dass sich der Beschwerdeführer –
welcher nunmehr im militärdienstpflichten Alter ist – vor einem künftigen
Einzug in den Militärdienst fürchtet, die Flüchtlingseigenschaft nicht zu be-
gründen. Ein künftiger Einzug ist für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft
nur dann relevant, wenn erstellt ist, dass die rückkehrende Person für die
eritreischen Behörden als Deserteurin beziehungsweise als Deserteur gilt
(vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar
2017 E. 5.1 ff. m.w.H.). Denn auch wenn vorliegend eine begründete Furcht
vor der Einziehung angenommen werden kann, bedarf es für die Begrün-
dung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(a.a.O. E. 5.1 und 5.2).
5.2.4 Nebst dem nach Ausreise erreichten dienstpflichtigen Alter macht der
Beschwerdeführer geltend, bereits seine illegale Ausreise aus Eritrea führe
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Seite 9
zu einer Verschärfung des Profils und bei einer Rückkehr zu einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr.
5.2.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit bereits erwähntem Referenz-
urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 festgeschrieben, dass diese Pra-
xis nicht mehr aufrechtzuhalten ist (a.a.O. E. 5.1): Ein erhebliches Risiko
einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive ist
nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren
hinzutreten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritrei-
schen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen beziehungs-
weise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Solche Anhalts-
punkte sind – wie bereits erwähnt – aus den Akten nicht ersichtlich (vgl.
dazu oben E. 5.1.2).
5.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass weder die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte illegale Ausreise noch der drohende Militärdienst Asyl-
relevanz entfalten. Auch wenn seine Militärdienstpflicht angenommen wer-
den kann, ist es ihm nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im
Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz
hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylge-
such abgelehnt. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter
dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte,
betrifft die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs (Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1
f.); dazu nachstehend E. 7.3.3 und E. 7.4.2).
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
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Seite 10
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingsei-
genschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis mög-
lich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.3
7.3.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise ausländischen
Person in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu.
Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit
des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs-
und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR
0.105] und Art. 3 EMRK).
7.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
7.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im BVGE 2018 VI/4 die Frage
der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsver-
bots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und
erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Das Bundesverwaltungsge-
richt stellte darin fest, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung
von Urlauben im eritreischen Nationaldienst seien für die Einzelperson
kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht ge-
nau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und
E-2197/2017
Seite 11
zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die
Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als
auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; der National-
dienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber
hinaus komme es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der
Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen
und sexuellen Übergriffen. Die Bedingungen im Nationaldienst seien folg-
lich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu
qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs reiche diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür
erforderlich, dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2
EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde.
Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem,
dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart sys-
tematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Natio-
naldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche
Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5).
7.3.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil
BVGE 2018 IV/4 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichen-
den Belege dafür existieren, wonach Misshandlungen und sexuelle Über-
griffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden würden, so dass
jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher
kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6).
7.3.5 Aus den Akten ergeben sich auch keine weiteren Gründe für die An-
nahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungs-
vollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
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Seite 12
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann im bereits zitierten
BVGE 2018 VI/4 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung
auch im Falle einer drohenden Einziehung in den eritreischen National-
dienst als zumutbar zu qualifizieren ist. Es stellte fest, dass der drohende
Einzug in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend kon-
kreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
7.4.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden
Mann mit einer rund (…) Schulbildung und erster Berufserfahrung (…). In
seiner Heimat verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz (Mutter, Ge-
schwister und Verwandte). Seine Familie ist in der (…) tätig und seine Ver-
wandten finanzierten ihm die Ausreise. Es ist somit davon auszugehen,
dass er bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen kann und
diese ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung un-
terstützen wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in
individueller Hinsicht als zumutbar.
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7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom
19. April 2017 wurde indes sein Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind deshalb
trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Sarah Diack
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