B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2198/2018
Ur t e i l vom 1 7 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 15. März 2018 / N (…).
E-2198/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der angeblich am 1. August 2015 illegal und papierlos eingereiste Be-
schwerdeführer stellte am 5. August 2015 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 13. August 2015 führte das
SEM im EVZ die Befragung zur Person (BzP) durch.
Mit Verfügung vom 31. August 2015 trat das SEM gestützt auf Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht ein. Gleichzeitig ordnete es dessen Wegweisung aus der
Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat Ungarn an.
Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 11. September
2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5606/2015 vom
22. Juni 2017 insoweit gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und
die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückwies.
Das SEM nahm in der Folge das erstinstanzliche Verfahren wieder auf und
beendete mit Verfügung vom 1. September 2017 das Dublin-Verfahren.
Gleichzeitig erklärte es sich für die Durchführung des nationalen Asylver-
fahrens in der Schweiz als zuständig. Am 13. Februar 2018 führte es eine
Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen durch.
B.
Anlässlich der BzP vom 13. August 2015 und der Anhörung vom 13. Feb-
ruar 2018 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes gel-
tend:
Er sei Schiite, ethnischer Tadschike und stamme aus dem nahe B._______
gelegenen Dorf C._______, wo er mit seinen Eltern und (…) Geschwistern
in recht guten Verhältnissen gelebt habe. Er habe vier beziehungsweise
fünf beziehungsweise zwölf Jahre die Schule besucht, zuletzt das (…). An-
fang 2010 hätten zwei Taliban seinen jüngeren Bruder entführt und von der
Familie Lösegeld zu erpressen versucht. Der entführte Bruder sei während
der Entführung ermordet worden. Die Behörden hätten die Entführer in der
Folge verhaften können. Indessen hätten die zum Tode verurteilten Täter
aufgrund ihrer guten Beziehungen zu den Behörden nach rund eineinhalb
Monaten ihre Freilassung erwirken können. Mitte 2010 sei die Familie auf-
grund der kritischen Sicherheitslage, der hohen Arbeitslosigkeit und der
schwierigen Lebensbedingungen für die wenigen im Dorf wohnhaften schi-
itischen Familien nach B._______ umgezogen, wo er nunmehr in der (…)
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seiner Brüder als (…) gearbeitet habe. Sie hätten dort zwei Jahre lang ein
sicheres und ruhiges Leben gehabt. In der (…) hätten sie auch zahlungs-
kräftige amerikanische Kunden bedient, weswegen sein Bruder im Jahre
2013 einen Drohbrief der Taliban erhalten, diesen aber nicht ernst genom-
men habe. Anfang 2014 sei ein Brandanschlag auf das Auto seines ande-
ren Bruders verübt worden, wobei dieser erhebliche Brandverletzungen er-
litten habe. Die Täterschaft sei unbekannt geblieben und die Polizei habe
deshalb und mangels Beweisen nichts unternehmen können. Mitte 2014
sei zuhause ein weiterer Drohbrief eingegangen, gemäss welchem der Fa-
milie wegen der Zusammenarbeit mit den Amerikanern Nachteile unbe-
stimmter Art angedroht worden seien. Die eingeschaltete Staatsanwalt-
schaft habe aufgrund der wiederum unbekannten Täterschaft nichts unter-
nehmen können und erklärt, sie könne der Familie keinen Polizeischutz
rund um die Uhr zur Verfügung stellen. Aufgrund dieser Bedrohungslage
und der allgemein schwierigen Situation der minorisierten Schiiten habe
sich die Familie zur Ausreise entschieden, alles verkauft und um den Jah-
reswechsel 2014/2015 beziehungsweise Anfang April 2015 Afghanistan in
Richtung D._______ (Iran) verlassen; dort hätten sie Verwandte. Aufgrund
der schlechten Erwerbslage im Iran sowie der Rekrutierung von Afghanen
für den Krieg in Syrien hätten ihm seine Eltern zur Weiterreise nach Europa
geraten. Nach fünf Tagen Aufenthalt im Iran sei er via Türkei, Griechenland,
Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich am 1. August 2015 in die
Schweiz gelangt. Einen Umzug in eine andere Provinz Afghanistans habe
die Familie aufgrund der im ganzen Land unsicheren Lage nicht ernsthaft
in Betracht gezogen.
Der Beschwerdeführer gab als Beweismittel seine Taskara, einen afghani-
schen und einen internationalen Führerschein, seine Wählerkarte und Do-
kumente betreffend die Ermordung seines Bruders zu den Akten. Ebenso
reichte er einen Drohbrief der Taliban (in Pashtou) mitsamt einer Überset-
zung (in Farsi) ein. Einen Reisepass habe er nie besessen.
C.
Am 30. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer in Österreich von der
dortigen Polizei aufgegriffen. Einem an die Schweiz gerichteten Ersuchen
der zuständigen österreichischen Dublin-Behörde vom 2. Januar 2018 um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers stimmte das SEM am 4. Januar
2018 zu.
D.
Mit Verfügung vom 15. März 2018 – eröffnet am 16. März 2018 – stellte
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das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine
Wegweisung aus der Schweiz. Es verzichtete jedoch infolge Unzumutbar-
keit auf die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung und ordnete die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an.
E.
Mit Eingabe vom 16. April 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragt
er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von
Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2018 hiess die damals zuständige
Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gut.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im
Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger
Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beru-
hendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfin-
dung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Be-
gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach,
wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element)
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für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden
(vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2,
je m.w.H.).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen
von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend,
weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. So
betreffe die auf die Präsenz der Taliban und anderer bewaffneter Gruppie-
rungen sowie auf die ungenügende staatliche Schutzstruktur zurückzufüh-
rende schlechte Sicherheitslage, welche ihn und seine Familie zur Umsie-
delung nach B._______ bewogen habe, eine Vielzahl von Menschen und
stelle daher keine gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Auch
die Entführung und Ermordung seines Bruders im Jahre 2010 stelle keine
gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung dar. Es sei nicht ersichtlich, dass
dem Vorfall ein flüchtlingsrechtlich bedeutsames Motiv zugrunde liege,
sondern das geforderte Lösegeld deute auf einen ökonomischen Hinter-
grund hin. Zudem liege das Ereignis mehrere Jahre zurück und ein zeitli-
cher Zusammenhang mit seiner Ausreise sei nicht erkennbar. Auch lägen
keine konkreten Hinweise für die Annahme vor, dass durch diese zwar sehr
tragischen Geschehnisse auch ihm Nachteile erwachsen würden. Des
Weiteren vermöchten allein seine religiöse und ethnische Zugehörigkeit
und damit verbundene Diskriminierungen die Flüchtlingseigenschaft nicht
zu begründen, weil die hohen Anforderungen zur Annahme einer Kollektiv-
verfolgung insbesondere im Falle der Schiiten in Afghanistan praxisge-
mäss nicht erfüllt seien. Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der
zweimaligen brieflichen Bedrohung der Taliban und des Brandanschlags
von 2014 auf seinen Bruder vermöchten auch diese Ereignisse keine Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Die Verantwortlichen
des Brandanschlags hätten denn auch nicht eruiert werden können und es
bestünden keine über blosse Vermutungen hinausgehenden konkreten
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Hinweise auf einen Kausalzusammenhang zwischen den Drohbriefen von
2013 und 2014 oder den Aktivitäten seiner Brüder und diesem Anschlag.
Hinreichende Indizien für eine entsprechend konkrete Bedrohung, die auf
einer objektiven Betrachtungsweise und nicht auf bloss subjektivem Emp-
finden fussten, lägen nicht vor. Es bestünden vorliegend keine konkreten
Hinweise auf die Urheber und die Eindringlichkeit der Drohgebärden. Er
sei denn auch über längere Zeit und bis zur Ausreise nie von den Taliban
direkt angegangen oder zur Rede gestellt worden, obwohl die Überbringer
beziehungsweise Verfasser der Briefe seinen Wohn- und Aufenthaltsort
gekannt haben müssten. Es bestehe mithin kein hinreichend begründeter
Anlass zur Annahme, dass er in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu
befürchten hätte. Der eingereichte und „mangels Fälschungsmerkmalen“
auf seine Authentizität nicht überprüfbare Drohbrief ändere an diesen Er-
kenntnissen nichts, zumal das Dokument kein tatsächliches Verfolgungs-
interesse vonseiten der Taliban zu begründen vermöge. Der Beschwerde-
führer verfüge im Übrigen mit seiner Tätigkeit als (…) in der (…) seiner
Brüder in B._______ nicht über ein Profil, das ihn einem erhöhten Verfol-
gungsrisiko aussetzen könnte. Ein solches Profil würden praxisgemäss nur
Personen aufweisen, die sich besonders exponierten, regelmässig bei den
Militärbasen ausländischer Truppen gesehen würden und eng mit diesen
Militärangehörigen zusammenarbeiteten. Entsprechende Indizien lägen
beim Beschwerdeführer nicht vor. Zusammenfassend vermöchten weder
seine Aktivitäten noch die Arbeitstätigkeiten seiner Brüder oder die angeb-
lichen Geschehnisse in seiner Heimat eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame
Verfolgungssituation zu begründen, weshalb auf eine Prüfung der Glaub-
haftigkeit nach Massgabe von Art. 7 AsylG verzichtet werden könne, das
SEM sich aber eine solche bei Bedarf vorbehalte. Die gesetzliche Regel-
folge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der
Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat erweise sich
hingegen in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung
der Aktenlage derzeit als nicht zumutbar, weshalb die vorläufige Aufnahme
zu gewähren sei.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholt und bekräftigt der Beschwer-
deführer seine erstinstanzlichen Vorbringen. Gleichzeitig ergänzt und de-
tailliert er diese vor allem dahingehend, dass die Amerikaner – insbeson-
dere das Militär und die Botschaft – sowie Dolmetscher die Hauptkund-
schaft und den Hauptumsatz der (…) ausgemacht hätten und er selber
viele Dienstleistungen direkt bei der Kundschaft (Militärbasen, Flughafen,
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Botschaft usw.) ausgeführt und (…) verschoben habe. Mit der damit ein-
hergehenden Exponiertheit und in Verbindung mit seiner schiitischen Reli-
gionszugehörigkeit gehöre er einer Risikogruppe an, die gemäss UNHCR,
Schweizerischer Flüchtlingshilfe (SFH) und der Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts einem erhöhten Verfolgungsrisiko seitens der Taliban und
anderer Anti-Regierungs-Elemente ausgesetzt sei. Weiter verweist er auf
eine Recherche der SFH vom 4. März 2016 betreffend die Bedeutung von
Drohbriefen in Afghanistan. Gemäss diesem Bericht seien solche bei der
Bevölkerung Angst und Schrecken auslösende Drohbriefe weit verbreitet.
Sie seien meist kurz, handschriftlich geschrieben sowie mit einem Briefkopf
der Taliban, einem Stempel und der Unterschrift des lokalen Talibanführers
versehen. Darin werde mit Gewalt und Tod gedroht, sollten die gestellten
Forderungen und Verhaltensanweisungen nicht erfüllt werden. Betroffene
würden häufig nicht zur Polizei gehen, weil diese über ungenügende Res-
sourcen und Kompetenzen verfüge und oft auf sich allein gestellt sei. Wei-
ter liege der Vorfall mit seinem entführten Bruder zwar einige Zeit zurück,
jedoch müsse er dennoch im Zusammenhang mit den Bedrohungen und
dem Anschlag vor seiner Flucht gesehen werden. Gestützt auf die geschil-
derten Erlebnisse und das dargelegte besondere Risikoprofil habe er be-
gründete und akute Furcht, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afgha-
nistan an Leib und Leben gefährdet wäre. Diese Furcht basiere nicht auf
hypothetischen Annahmen, sondern auf den typischen Folgen von nicht
beachteten Drohbriefen der Taliban und anderer Anti-Regierungs-Ele-
mente, gegen die der afghanische Staat nicht schutzfähig sei. Eine zumut-
bare Aufenthaltsalternative bestehe für ihn in Afghanistan keine, da die Ta-
liban und andere Anti-Regierungs-Elemente im ganzen Land verbreitet und
mächtig seien. Er habe somit über die ihm gewährte vorläufige Aufnahme
hinaus Anspruch auf Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und Ge-
währung des Asyls.
5.
5.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen nach zutreffender Sachverhalts-
feststellung und mit weitgehend überzeugender Begründung sowie umfas-
sender Akten- und Praxisabstützung zur Erkenntnis gelangt, die geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den
Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit
nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls habe. Die vorinstanzlichen
Erwägungen sind – vorbehältlich einer weiter unten zu erörternden singu-
lären Einschränkung betreffend die Würdigung des eingereichten Droh-
briefes – nicht zu beanstanden und es kann insoweit zur Vermeidung von
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Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung sowie auf die
zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 4.1) verwiesen werden.
Die Beschwerde nimmt nur eine partielle Beanstandung dieser vorinstanz-
lichen Erwägungen vor und führt insoweit zu keiner anderen Betrachtungs-
weise. Die Argumente entbehren, soweit sie nicht blosse Gegenbehaup-
tungen oder Bekräftigungen erstinstanzlicher Vorbringen darstellen, der
nötigen Durchschlagskraft: Auffallend ist zunächst, dass weite Teile der Be-
schwerde nicht nur in einer Wiedergabe der erstinstanzlich deponierten
Sachverhaltsvorbringen bestehen, sondern darüber hinaus wesentliche
Nachträge beinhalten, ohne dass deren Verspätung zu erklären versucht
wird. Zwar bildeten die von der (…) ausgeführten Arbeiten für amerikani-
sche Kunden Bestandteil bereits der erstinstanzlichen Vorbringen. Dass
das amerikanische Militär und die amerikanische Botschaft wie auch Dol-
metscher nun aber die Hauptkundschaft und den Hauptumsatz der (…)
ausgemacht hätten und er selber Hauptakteur des Aussendienstes des Be-
triebs bei Militärbasen, Flughafen und Botschaft gewesen sei, lässt sich so
den angefertigten Protokollen nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer
versucht offensichtlich erfolglos, sich mit dieser nachgeschobenen Aufbau-
schung des Sachverhalts ein Risikoprofil anzueignen, das gemäss ver-
schiedenen Berichten und der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine
chancenreichere Grundlage zur Erlangung der Flüchtlingseigenschaft bie-
tet. Weiter sind zwar die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend
die Bedeutung und das äussere und inhaltliche Erscheinungsbild von
Drohbriefen in Afghanistan nicht von der Hand zu weisen. Von Amtes we-
gen ist zudem jene Erwägung des SEM richtigzustellen, wonach der als
Beweismittel eingereichte (zweite) Drohbrief „mangels Fälschungsmerk-
malen“ nicht auf seine Authentizität überprüft werden könne. Liegen näm-
lich keine Fälschungsmerkmale vor, dann ist ein Beweisdokument ange-
sichts der reduzierten Beweismassanforderungen von Art. 7 AsylG im
Zweifel als echt oder allenfalls als unbestimmt zu qualifizieren; beide Er-
kenntnisse bilden Ergebnisse einer Authentizitätsprüfung. Durchaus zuläs-
sig wäre demgegenüber eine Beweiswürdigung dergestalt, dass auf eine
Authentizitätsprüfung mit dem Argument eines eingeschränkten Beweis-
wertes (z.B. blosse Kopie statt Original) oder der Untauglichkeit eines Be-
weismittels zum Beweis eines behaupteten Sachverhalts verzichtet wird.
Das Ergebnis der freien Beweiswürdigung des SEM, wonach dieser zweite
Drohbrief keine tatsächliche Verfolgung durch die Taliban zu begründen
vermöge, ist im Ergebnis dennoch zu bestätigen. Betrachtet man nämlich
den Inhalt des Briefes, wird deutlich, dass dieser gar keine mit der Andro-
hung von Nachteilen gestützten Verhaltensanweisungen enthält, sondern
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die Mitteilung einer bevorstehenden Festnahme des Beschwerdeführers
durch die Mujaheddin aufgrund der Missachtung früherer Verhaltensanwei-
sungen (Unterlassung von […] für Ungläubige). Dies entspricht gerade
nicht der in der Beschwerde zutreffend erwähnten inhaltlichen Typizität ei-
nes Drohbriefes der Taliban. Zudem ist logisch nicht nachvollziehbar, wes-
halb die Taliban dem Beschwerdeführer seine bevorstehende Festnahme
avisieren sollten, ohne jemals zur Tat geschritten zu sein, obwohl dies an-
gesichts dessen bekannten Wohn- und Arbeitsortes problemlos über Mo-
nate und gar Jahre hinweg zuvor bereits möglich gewesen wäre und die
Ausreise ebenfalls erst Monate später erfolgt sei. Das SEM ist in seiner
Feststellung zu stützen, wonach der Beschwerdeführer persönlich nie Ziel
einer realen Verfolgungshandlung der Taliban war und nicht persönlich be-
droht wurde. Solches macht er zwar betreffend seine drei Brüder geltend.
Diese sind aber nicht Partei des vorliegenden Verfahrens und eine sowohl
subjektiv als auch objektiv begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich be-
deutsamen, konkret auf ihn abzielenden Benachteiligungen vermochte er
aus deren angeblichen Verfolgungslagen nicht für sich abzuleiten. Im Üb-
rigen erstaunt es, dass das Beweismittel im Original vorliegt, obwohl ge-
mäss Aussagen des Beschwerdeführers – bekräftigt in der Beschwerde
(vgl. dort Ziff. S. 5 Ziff. 8) – das Schriftstück der Polizei und der Staatsan-
waltschaft vorgelegt worden sei. Es erscheint schwer vorstellbar, dass die-
ses für eine allfällige Strafverfolgung zentrale Beweismittel der Anzeige er-
stattenden Familie des Beschwerdeführers retourniert worden wäre, selbst
im Falle wenig erfolgversprechender Ermittlungsaussichten.
Das Schriftstück beeinträchtigt somit – abgesehen von der zu verneinen-
den flüchtlingsrechtlichen Relevanz – auch die persönliche Glaubwürdig-
keit des Beschwerdeführers, welche einen Teilaspekt der Glaubhaftma-
chung nach Art. 7 AsylG darstellt. In diesem Zusammenhang bleibt am
Rande klarzustellen, dass das SEM entgegen der suggestiven Annahme
des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde (vgl. dort S. 6 Ziff. 12) nicht
von der Unbestrittenheit des geltend gemachten oder gar des in der Be-
schwerde modifizierten Sachverhalts ausgeht. Vielmehr wurde in der an-
gefochtenen Verfügung (dort S. 5 oben) ein ausdrücklicher entsprechender
Vorbehalt angebracht. Angesichts des unschwer zu erkennenden Beste-
hens weiterer Unglaubhaftigkeits- und Unglaubwürdigkeitselemente (bei-
spielsweise augenfällige Widersprüche betreffend Geburtsdatum und
Schulbiografie) und des zwischenzeitlich mit dem Wegzug nach Österreich
manifestierten Desinteresses an der Fortführung des Asylverfahrens er-
schien ein solcher Vorbehalt durchaus berechtigt.
E-2198/2018
Seite 11
5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte. Das SEM hat das Bestehen einer Verfolgungssituation des Be-
schwerdeführers und mithin seine behauptungsgemässen Ansprüche auf
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls zu
Recht verneint. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde
vertiefter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
6.
Der in der Beschwerde verschiedentlich angesprochenen prekären Sicher-
heitslage in weiten Teilen Afghanistans wurde in der Verfügung vom
15. März 2018 mittels Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges und Gewährung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen.
Darüber hinaus bildet mangels Anfechtung auch die Wegweisungsanord-
nung als solche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Ziffern
3 ff. des Dispositivs der besagten Verfügung sind somit bereits unange-
fochten in Rechtskraft erwachsen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch
angesichts der bereits mit Zwischenverfügung vom 18. April 2018 gewähr-
ten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Roswitha Petry Urs David
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