Abtei lung V
E-2199/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______, Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2199/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Kosovare albanischer Ethnie aus
A._______ (gleichnamiger Kreis im Südwesten des Landes, Anm.
BVGer) – sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 25. Februar
2009 verliess und mit Hilfe von Schleppern im Laderaum eines
geschlossenen Kombi respektive eines Minibusses über ihm
unbekannte Länder am 28. Februar 2009 illegal in die Schweiz
gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Asylgesuch eine
Kopie seines Geburtsscheins zu den Akten reichte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Kreuzlingen vom 4. März 2009 sowie der direkten An-
hörung vom 12. März 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, sein (...) habe vor und nach dem Krieg
ein (...) geführt und die dafür benötigte Ware aus Serbien bezogen,
dass sein Vater einer während des Krieges erfolgten Aufforderung, der
Befreiungsarmee des Kosovo "Ushtria Çlirimtare e Kosovës" (UÇK)
beizutreten, keine Folge geleistet habe,
dass dieser von den Albanern wegen seines Warenbezugs aus Ser-
bien sowie wegen seiner Beitrittsverweigerung der Spionage und Ver-
räterschaft verdächtigt worden sei,
dass der Beschwerdeführer und sein Vater im Dezember 2007 von fünf
maskierten Aktivisten der Albanischen Nationalarmee "Armata Kombë-
tare Shqiptare" (AKSH) zu Hause aufgesucht worden seien, um den
Beschwerdeführer wegen der Weigerung seines Vaters, der UÇK bei-
zutreten, für die Befreiung von Mitrovica zu rekrutieren,
dass ihm die Maskierten auf Intervention seines Vaters hin erklärt
hätten, wiederzukommen und ihm (dem Beschwerdeführer) seinen
Pass der United Nations Interim Administration in Kosovo [UNMIK])
und -Identitätskarte abgenommen hätten,
dass der Beschwerdeführer schliesslich aus Furcht vor seiner Rekru-
tierung geflüchtet sei und sich bis zu seiner Ausreise an
verschiedenen Orten in der Umgebung von A._______ aufgehalten
habe,
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dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 27. März
2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Voll-
zug anordnete,
dass es zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch fest-
hielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchsein-
reichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitäts-
papiere abgegeben,
dass es sich bei der vom Beschwerdeführer eingereichten Kopie der
Geburtsurkunde nicht um ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitäts-
papier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11.
August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handle, zu-
mal sie einzig belege, dass eine bestimmte Person als Kind bestimm-
ter Eltern an einem bestimmten Ort geboren worden sei,
dass zudem die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach ihm
maskierte AKSH-Aktivisten im Dezember 2007 seinen gültigen
UNMIK-Pass sowie seine -Identitätskarte abgenommen hätten und
sein Vater den Vorfall sowie den Verlust der Papiere tags darauf selbst
bei der Polizei gemeldet habe, als Ausflüchte zu werten seien, mit der
Absicht, den Asylbehörden seine Identität nicht offenlegen zu müssen,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reise- oder
Identitätspapiere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer auch die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung derselben oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses auf-
grund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass es sich bei den Verfolgungsgründen des Beschwerdeführers um
Übergriffe einer Gruppierung handle, die seit der Unabhängigkeits-
erklärung von Kosovo am 17. Februar 2008 kaum mehr in Erscheinung
getreten sei,
dass internationale Sicherheitskräfte sowie der "Kosovo Police Ser-
vice" (KPS) in Kosovo die Sicherheit garantieren würden und demnach
vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der heimat-
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lichen Sicherheitskräfte auszugehen sei, weshalb die geltend gemach-
ten Bedrohungen nicht asylrelevant seien,
dass ausserdem unglaubhaft sei, dass sich die kaum mehr in Erschei-
nung tretende Gruppierung der AKSH Jahre später wegen der seiner-
zeitigen Kriegsdienstverweigerung seines Vaters im Jahre 2004 am
Beschwerdeführer schadlos halte,
dass schliesslich nicht einzusehen sei, weshalb sich der Beschwerde-
führer erst ein Jahr nach den Ereignissen zur Ausreise entschlossen
habe, obschon er das Geld zur Ausreise bereits früher hätte erhalten
können,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht
gerichteter Beschwerde vom 3. April 2009 (Poststempel) beantragte,
die Verfügung des BFM vom 27. Februar 2009 sei vollumfänglich
aufzuheben und zur Prüfung der Frage der Asylgewährung (Eintreten)
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sei zu verzichten,
dass der Beschwerdeführer als Beschwerdebeilagen eine Faxkopie
der UNMIK-Identitätskarte seiner Eltern sowie einen Länderbericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Kosovo. Update: Aktuelle Entwick-
lungen) vom 12. August 2008 zu den Akten reichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. April 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
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dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer vorweg ausführt, da die Beschwerdefrist
kurz bemessen sei und ihm zudem im EVZ Kreuzlingen keine genü-
gende Infrastruktur zur Verfügung stehe, sehe er sich ausser Stande,
in der Beschwerde seine Fluchtgründe im Detail wiederzugeben,
dass ihm innert Beschwerdefrist kein Zugang zu freiberuflichen Anwäl-
ten möglich sei und er diese mangels Mitteln auch nicht bezahlen
könnte,
dass er deshalb das Bundesverwaltungsgericht bitte, sich für die Beur-
teilung seiner Beschwerde auf die Akten zu stützen, d.h. insbesondere
auf die Protokolle der Befragungen,
dass er angesichts der rechtsstaatlich bedenklich kurzen Beschwerde-
frist und der geschilderten Lage im EVZ Kreuzlingen darum bitte, dem
Untersuchungsgrundsatz mit grösstmöglichem Wohlwollen nachzu-
kommen und sich ein von der Wertung der Vorinstanz unabhängiges
Bild seiner Akten zu machen,
dass diesen Anliegen mit der materiellen Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nachgekommen wird,
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dass gemäss der Verordnung des EJPD zum Betrieb von Unterkünften
des Bundes im Asylbereich vom 24. November 2007 (SR 142.311.23)
den Asylsuchenden Telefonautomaten zur Verfügung stehen (Art. 7
Abs. 1) und ihnen auch die Nutzung von Telefaxgeräten ermöglicht
wird, sofern die Kontaktaufnahme mit einer Rechtsberatungsstelle
oder Rechtsvertretung erforderlich ist (Art. 7 Abs. 2),
dass ferner in den Unterkünften des Bundes Listen mit Adressen von
Rechtsberatungsstellen und Rechtsvertretern frei zugänglich sind
(Art. 7 Abs. 1) und der persönliche Kontakt zwischen der Rechts-
vertretung oder Rechtsberatung und ihrer Mandantin oder ihrem Man-
danten während den Besuchszeiten ermöglicht wird (Art. 9 Abs. 2),
dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, diese Vorschriften
würden im EVZ Kreuzlingen generell oder in Bezug auf seine Person
nicht eingehalten,
dass er auch nicht darlegt, aus welchen Gründen er trotz der grund-
sätzlich bestehenden Möglichkeit, einen Rechtsvertreter zu konsul-
tieren, nicht in der Lage gewesen sein soll, dies zu tun,
dass mithin nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer auf-
grund der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108 Abs. 2
AsylG) konkret ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll, zumal er offen-
sichtlich in der Lage war, innerhalb von fünf Arbeitstagen Beschwerde
zu erheben (vgl. auch EMARK 2004 Nr. 25 E. 3c S. 165 ff.),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich
auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
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dass ein Geburtsschein in Kopie kein Reise- oder Identitätspapier im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darstellt,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend sowie mit hinreichender Begründung dargelegt hat, wes-
halb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine
entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb auf die zutreffenden Erwä-
gungen des Bundesamtes in der angefochtenen Verfügung vollum-
fänglich zu verweisen ist (vgl. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass die Behauptung des Beschwerdeführers im EVZ Kreuzlingen, seit
dem Vorfall im Dezember 2007 keinen Reisepass oder eine Identitäts-
karte mehr besessen und trotz der regelmässigen Identitätskontrollen
der "Kosovo Force" (KFOR), der UNMIK-Polizei sowie der KPS nie
neue Papiere beschafft zu haben (vgl. A1 S. 4), mit Blick auf die allge-
meine Lebensrealität wenig plausibel anmutet,
dass es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein müsste, dass
er sich in jedem Gast- respektive Asylland identifizieren muss, und es
für jede Person aus dem Kosovo möglich ist, sich rechtsgenügliche
Ausweise ausstellen zu lassen,
dass im Übrigen weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass es
dem Beschwerdeführer angesichts der strengen Grenzkontrollen und
der für seine Reise notwendiger Transitländer möglich gewesen wäre,
ohne authentische und rechtsgenügliche Ausweispapiere – respektive
ohne jemals kontrolliert zu werden (A1 S. 6) – von Kosovo bis in die
Schweiz zu gelangen,
dass das BFM zu Recht festgestellt hat, dass die Angaben des
Beschwerdeführers bezüglich des Verlustes seiner Reise- und Identi-
tätsdokumente als Ausflüchte zu werten sind, um den Asylbehörden
seine Identität nicht offenlegen zu müssen,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten
und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der
gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die
Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche
er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetz-
lichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schwei-
zerischen Behörden nicht aushändigte,
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dass an dieser Beurteilung auch die nachgereichten Identitätspapiere
seiner Eltern nichts ändern, zumal es bei der Frist von 48 Stunden
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung von
Ausweispapieren von Drittpersonen, sondern um die Abgabe von
persönlichen, schon existierenden und für die Reise in die Schweiz
verwendeten Papiere geht,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen zu
deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Befragung im Empfangszentrum vom 4. März 2009 und der
Anhörung vom 12. März 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche
tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss
summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann,
dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt und einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse
entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass es sich bei der geltend gemachten Verfolgung klarerweise um
eine nichtstaatliche Verfolgung handelt,
dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Koso-
vo die bisher zuständigen Behörden – im Rahmen ihrer Möglichkeiten
– gezielt gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgingen und
insoweit bis zum heutigen Zeitpunkt faktisch von einem präventiven
und konkreten Schutzwillen und einer weitgehenden Schutzfähigkeit
der im Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheits-
behörden, namentlich der UNMIK, KPS und KFOR, ausgegangen
werden kann (Zur Frage der Schutzgewährung durch internationale
Organisationen in Kosovo vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3 S. 380, EMARK
2006 Nr. 18; EMARK 2002 Nrn. 8 und 21),
dass aktuell hinzu kommt, dass sich Kosovo am 17. Februar 2008 als
ein von Serbien unabhängiger Staat erklärt hat und sich dabei die
Vertreter der neuen Regierung im Rahmen ihrer Unabhängigkeits-
erklärung verpflichtet haben, sämtliche Verträge und Absprachen, die
sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovo-
status" des Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs für den
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Prozess zur Bestimmung des künftigen Status des Kosovos ergeben,
vollumfänglich zu erfüllen,
dass vor diesem Hintergrund in der Folge sowohl zahlreiche Staaten
der Europäischen Union (EU) als auch die Schweiz Kosovo als von
Serbien unabhängigen Staat anerkannt haben,
dass in Anbetracht dieser Entwicklung in Kosovo der Beschwerdefüh-
rer die objektive Möglichkeit hat und es ihm subjektiv zuzumuten ist,
sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und diese um Schutz
vor Belästigungen und Angriffen unbekannter Dritter zu ersuchen,
umso mehr, als es sich bei ihm um eine albanischstämmige Person
handelt,
dass im Übrigen in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausfüh-
rungen anzuführen ist, dass der Beschwerdeführer die geltend ge-
machte Bedrohung durch seinen Vater zur Anzeige gebracht hat (vgl.
A1 S. 6, A8 S. 8), womit die Voraussetzungen, dass die Polizei im
Nachgang solche Straftaten ahnden kann, erfüllt sind,
dass es sich zudem bei der geltend gemachten Bedrohung um lokal
respektive regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen handelt, wo-
mit der Beschwerdeführer über eine innerstaatliche Ausweichmöglich-
keit verfügen und gemäss dem Subsidiaritätsprinzip wohl nicht auf den
Schutz eines Drittstaates angewiesen sein dürfte,
dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1, vgl. EMARK 2001 Nr.
21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Aus-
länderin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung in Beachtung
dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen
zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt in Kosovo gelebt und
dort (Angaben zur Person) über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt,
weshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate nach seiner Rückkehr
in eine existenzbedrohende Lage,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art.
83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm
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obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde
als aussichtslos darstellte,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils der Antrag auf Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art.
2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums Kreuzlingen (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (per Tele-
fax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des
Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beilie-
genden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- (...) (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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