B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2199/2019
Ur t e i l vom 2 2 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Lorenz Noli (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Nora Maria Riss,
Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. April 2019 / N (…).
E-2199/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 20. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl
nach und gab an, am (…) geboren zu sein. Eine am 23. Juni 2016 durch-
geführte Handknochenanalyse ergab für ihn ein Knochenalter von 19 Jah-
ren. Im Laufe der Befragung zur Person (BzP) vom 13. Juli 2016 wurde
ihm das rechtliche Gehör hierzu gewährt (vgl. vorinstanzliche Akten A11,
Ziff. 1.06 und A14). In der Folge wurde er vom SEM als volljährig betrach-
tet.
Anlässlich der BzP und der Anhörung vom 3. Juli 2018 machte er im We-
sentlichen folgende Asylgründe geltend:
Er stamme aus Asmara, wo er bis zu seiner Ausreise zusammen mit seiner
Mutter und seinen Geschwistern gelebt habe. Im (…) 2014 hätten Soldaten
respektive Personen des Verteidigungsministeriums seinen Vater für den
Militärdienst mitgenommen. Er habe in der Folge die Schule nach Ab-
schluss der (…) Klasse abbrechen müssen, um als (…) zu arbeiten und für
den Lebensunterhalt der Familie aufzukommen. Weil er bei einer Razzia
im (…) beziehungsweise (…) 2015 keinen Passierschein habe vorweisen
können, habe man ihn für (…) Monate auf einem Polizeiposten inhaftiert.
Dort habe man ihn schlecht behandelt und geschlagen. Weil er das Essen
nicht vertragen habe, sei er ständig krank gewesen. In der Folge sei er
zusammen mit anderen Gefangenen in einem Lastwagen zur militärischen
Ausbildung gefahren worden. Als das Fahrzeug jedoch beim Abbiegen ver-
langsamt habe, sei er von der Ladefläche gesprungen und habe fliehen
können. Daraufhin sei er mit dem Bus zu seinem Onkel nach B._______
gefahren (Anhörung) respektive habe dieser ihn mit einem Taxi abgeholt
(BzP). Er sei für einige Tage bei seinem Onkel geblieben, welcher seine
Ausreise organisiert habe. In dieser Zeit sei zuhause mehrmals nach ihm
gesucht worden. Von Asmara sei er bis C._______ und von dort direkt nach
Khartum (BzP) beziehungsweise zunächst in die Wildnis gefahren (Anhö-
rung). Das letzte Stück über die sudanesische Grenze sei er zu Fuss ge-
gangen. Im Februar 2016 habe er Khartum verlassen und sei nach Kairo
gegangen, wo er etwa vier Monate geblieben sei. Danach sei er über Italien
in die Schweiz eingereist.
Als Beweismittel reichte er einen Taufschein im Original ins Recht.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 11. April 2019 – eröffnet am 13. April 2019 – verneinte
die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und
lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus
der Schweiz und den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 8. Mai 2019 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl,
eventualiter sei die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und er sei
als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzumutbar-
keit der Wegweisung festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. Sub-
subeventualiter beantragte er die Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz zur erneuten Abklärung und Beurteilung. Im Weiteren sei sein Alter
gemäss den von ihm eingereichten Dokumenten und seinen Angaben auf
den (…) zu ändern.
In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie die amtliche Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
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(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist, mit der erläuterten Ausnahme in nachfolgender Erwä-
gung, einzutreten.
1.5 Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem, sein Geburtsdatum
sei auf den (…) zu ändern. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers bil-
det lediglich Bestandteil der Erwägungen der angefochtenen Verfügung
und nicht des Dispositivs. Insofern regelt die angefochtene Verfügung hin-
sichtlich des Alters des Beschwerdeführers kein Rechtsverhältnis, das Ge-
genstand einer Beschwerde sein könnte, und musste auch kein solches
regeln. Vielmehr müsste der Beschwerdeführer zur Änderung seines Ge-
burtsdatums im ZEMIS ein separates Verfahren bei der Vorinstanz anstren-
gen.
Das (sinngemässe) Begehren um Änderung des Geburtsdatums des Be-
schwerdeführers im ZEMIS geht demnach über den Verfügungsgegen-
stand hinaus, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zunächst hielt die Vorinstanz zum Alter des Beschwerdeführers fest,
dass die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft sei. Während
er an der BzP noch gesagt habe, dass er keinerlei Dokumente einreichen
könne, da sich sein verschollener Vater um diese gekümmert habe und er
überhaupt nicht wisse, wo diese seien, sei es ihm einen Monat später plötz-
lich gelungen, seinen Taufschein zu beschaffen. Aufgrund der leichten
Fälschbarkeit habe dieser ohnehin einen geringen Beweiswert. Sein Alter
und sein Verhalten während der BzP, seine Angaben, wie er sich das Ge-
burtsdatum habe merken können, die Verletzung der Wahrheitspflicht als
er nach seinen Daktyloskopierungen gefragt worden sei, sowie das ermit-
telte Skelettalter von 19 Jahren sprächen ebenfalls für seine Volljährigkeit.
5.2 Seinen negativen Entscheid begründete das SEM im Asylpunkt damit,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen würden.
So habe er an der BzP zu Protokoll gegeben, dass sein Vater – welcher
gearbeitet und für die Familie gesorgt habe – im (…) 2014 plötzlich von
Personen des Verteidigungsministeriums für das Militär mitgenommen
worden sei und er von heute auf morgen für die Familie habe sorgen müs-
sen. An der Anhörung habe er demgegenüber gesagt, dass sein Vater mit-
genommen worden sei, weil er seinen Militärurlaub überschritten habe,
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was implizieren würde, dass er zuvor bereits im Militärdienst gewesen sei.
Bei der Schilderung der Festnahme sei es zudem zu Widersprüchen ge-
kommen. So habe er an der BzP sowohl die beteiligten Personen als auch
den geführten Dialog beschrieben, an der Anhörung jedoch gesagt, nichts
darüber zu wissen, da er nicht anwesend gewesen sei. Auf Nachfrage habe
er gesagt, dass zwei Soldaten in Militäruniform ins Haus gekommen seien,
wobei es sein könne, dass noch welche draussen gestanden hätten. Es sei
ihm somit nicht gelungen, die Festnahme seines Vaters glaubhaft zu schil-
dern.
Seine Angaben zur Haft seien ebenfalls widersprüchlich und überdies sub-
stanzarm ausgefallen. An der BzP habe er angegeben, (…) Monate lang
auf dem (…) Polizeiposten in D._______ in Haft gewesen zu sein, während
er an der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, lediglich die erste Nacht
auf dem (…) Polizeiposten und die eigentliche Haft auf dem (…) Polizei-
posten verbracht zu haben. Seine Schilderungen der Haft seien vorwie-
gend stereotyp, substanzarm und wiederholend gewesen. Er schilderte, im
Gefängnis an Durchfall gelitten zu haben, gleichzeitig habe es für ihn je-
doch kein Problem dargestellt, lediglich zwei Mal täglich die Notdurft ver-
richten zu können. Betreffend den Ort der militärischen Ausbildung habe er
an der BzP gesagt, dass er nach E._______, in der Nähe von C._______,
hätte gebracht werden sollen. An der Anhörung habe er diesbezüglich je-
doch zu Protokoll gegeben, dass die Behördenmitglieder nie darüber ge-
sprochen hätten und er davon ausgegangen sei, dass man ihn nach
F._______ bringen würde, da die anderen Häftlinge dies gesagt hätten.
Er sei auch nicht in der Lage gewesen, die Flucht aus dem Gefängnis wi-
derspruchsfrei zu schildern. Das Fahrzeug, mit dem er vom Gefängnis in
den Militärdienst hätte transportiert werden sollen, habe gemäss seinen
Aussagen an der BzP eine Plane gehabt, welche jedoch nicht fest gewesen
sei. An der Anhörung habe er jedoch zu Protokoll gegeben, dass die Lade-
fläche offen und ohne Plane gewesen sei. Die Flucht vom Lastwagen habe
er, trotz mehrmaliger Nachfrage, nicht detailliert erklären können. Im Wei-
teren habe er an der BzP erklärt, nach seiner Flucht mit dem Bus zu seinem
Onkel nach B._______ gefahren zu sein, während er an der Anhörung ge-
sagt habe, seinen Onkel nach der Flucht angerufen zu haben, woraufhin
ihn dieser mit dem Taxi abgeholt habe.
Seine Erklärungsversuche hätten die Widersprüche nicht auflösen können.
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5.3 Die geltend gemachte illegale Ausreise alleine vermöge keine Furcht
vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG zu begründen und sei somit nicht asylrelevant. Andere Anknüp-
fungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als miss-
liebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Abgese-
hen davon bestünden diesbezüglich aufgrund seiner widersprüchlichen
Aussagen starke Zweifel am Vorgebrachten. Während er an der BzP ge-
sagt habe, in einem geschlossenen Fahrzeug von Asmara nach
C._______ gefahren zu sein, wo sie eine Pause gemacht und mit demsel-
ben Fahrzeug am Folgetag über die Grenze bis nach Khartum gefahren
seien, habe er an der Anhörung vorgebracht, in C._______ das Fahrzeug
gewechselt und die Strecke bis nach Khartum, insbesondere die Grenz-
überquerung, zu Fuss gemacht zu haben.
5.4 Der Vollzug der Wegweisung sei überdies zulässig, zumutbar und mög-
lich.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer moniert eingangs die Einschätzung des SEM zu
seinem Alter. So sei noch vor der BzP eine Handknochenanalyse durchge-
führt worden, als noch gar keine Hinweise auf eine allfällige Unglaubhaf-
tigkeit seiner Altersangaben vorgelegen seien. Eine Handknochenanalyse,
bei welcher das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alter innerhalb
der normalen Abweichung liege, sei gemäss langjähriger Rechtsprechung
kein Beweismittel für die Annahme einer Alterstäuschung. Es sei auch nicht
nachvollziehbar, inwiefern die spätere Einreichung des Taufscheins gegen
die Glaubhaftigkeit des von ihm angegebenen Geburtsdatums sprechen
solle und wieso ihm der Vorwurf gemacht werde, er habe eine gefälschte
Taufurkunde eingereicht. An der Anhörung seien ihm denn auch keine Fra-
gen zu den eingereichten Dokumenten gestellt worden. Inwiefern sein Ver-
halten in der BzP dazu geführt habe, dass seinen Altersangaben kein Glau-
ben geschenkt worden sei, sei vom SEM nicht ausgeführt worden und so-
mit auch nicht nachvollziehbar. Auch seine falschen Angaben zur Daktylo-
skopierung in Italien könnten nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Alters-
angaben angeführt werden. Seine Angaben zum Schulbesuch seien kon-
stant gewesen und hätten seinen Altersangaben entsprochen.
6.2 Im Weiteren hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner
Asylvorbringen fest.
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Seite 8
Bezogen auf die von der Vorinstanz festgestellten Unterschiede in der
Schilderung betreffend die Mitnahme seines Vaters hielt er fest, dass er an
der BzP nur das erzählt habe, was seine Mutter ihm geschildert habe. Er
habe mit keinem Wort gesagt, dabei gewesen zu sein. Auch die Verwen-
dung der direkten Rede in der BzP könne nicht dahingehend ausgelegt
werden, dass er damit habe sagen wollen, an der Verhaftung dabei gewe-
sen zu sein. Auch habe er bereits in der BzP angedeutet, dass er nicht den
genauen Dialog wiedergeben könne. An der Anhörung habe er schliesslich
nur diesen Dialog und den Fahrer in seiner Erzählung weggelassen, was
auch auf eine verblassende Erinnerung zurückzuführen sein könne. Dafür
spreche auch die Tatsache, dass zwischen BzP und Anhörung beinahe
zwei Jahre vergangen seien und er bei seiner Ausreise und der Ankunft in
der Schweiz noch sehr jung gewesen sei. Sein Vater sei – wie er an der
Anhörung auch gesagt habe – Reservist gewesen. Er sei folglich immer
noch im Militärdienst gewesen, allerdings nur unregelmässig und habe
jährlich Kurse und Trainings absolvieren und sich für einen allfälligen län-
geren Einsatz zur Verfügung halten müssen. Er wisse nicht, ob der Vater
einfach nicht an einen solchen Kurs gegangen sei oder wirklich eine Vorla-
dung für den Militärdienst missachtet habe. Der Vater sei zwischen den
Kursen und Trainings zuhause gewesen, danach verhaftet und mitgenom-
men worden und sei seither wieder im dauerhaften Militärdienst stationiert.
Seine Aussage, wonach der Vater «seinen Urlaub» überzogen hätte, ver-
weise auf eine Zeit zwischen den Kursen und Trainings, welche er als Ur-
laub betrachte. Dies sei in keiner Weise widersprüchlich, sondern entspre-
che den Berichten über den Nationaldienst in Eritrea.
Bezüglich des Widerspruchs zum Ort seiner Inhaftierung sei festzuhalten,
dass es sich hierbei um einen absolut marginalen Widerspruch handle,
welcher auch auf einen Fehler im Protokoll zurückzuführen sein könne.
Diesbezüglich sei es schliesslich auch an der Anhörung zu einem Missver-
ständnis gekommen. Auch sei der Ansicht des SEM zu widersprechen, wo-
nach seine Aussagen zur Haft substanzarm, stereotyp und wiederholend
ausgefallen seien. Seine Aussagen würden sehr wohl zahlreiche detail-
lierte Angaben enthalten. Im Übrigen reiche das Argument, eine Aussage
sei stereotyp, weil sie von vielen Asylsuchenden vorgebracht werde, nicht
aus, um die Glaubhaftigkeit als Ganzes in Frage zu stellen. Dasselbe gelte
auch für die Beschreibung von Gefängnissen. Nur weil viele Eritreer wüss-
ten, wie die Gefängnisse in Eritrea aussähen und wie dort mit den Häftlin-
gen umgegangen werde, müsse dadurch nicht seine Glaubwürdigkeit in
Frage gestellt werden. Der von der Vorinstanz angeführte Widerspruch hin-
sichtlich des Ortes der militärischen Ausbildung finde im Protokoll der BzP
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Seite 9
keine Bestätigung. Es könne ihm einzig seine ungenaue Ausdrucksweise
in Bezug auf den Ort E._______ vorgeworfen werden. Dieser Widerspruch
sei jedoch marginal und auf seine sehr verkürzte Aussage in der BzP zu-
rückzuführen.
Auch habe er bezüglich des Lastwagens, mit welchem er vom Gefängnis
in den Militärdienst hätte transportiert werden sollen, bereits an der BzP
gesagt, dass es zwar eine Plane darüber gehabt habe, diese jedoch nicht
fest gewesen sei. Dies könne ohne weiteres so verstanden werden, dass
es zwar eine Plane gehabt habe, diese jedoch nicht über das Fahrzeug
drüber gespannt gewesen sei. Dies entspräche seinen Ausführungen an
der Anhörung; er habe sich an der BzP einfach nicht klar ausgedrückt.
Schliesslich habe er an der Anhörung betont, dass das Fahrzeug auf der
Seite erhöht gewesen – also dort geschlossen – gewesen sei.
Bezüglich seiner Flucht sei festzuhalten, dass er nicht den ganzen Weg bis
nach B._______ mit dem Bus gefahren sei. Nach seiner Flucht habe er
seine Mutter angerufen, welche daraufhin seinen Onkel kontaktiert habe.
Er sei mit dem Bus Richtung B._______ gefahren und habe von dort aus
seinen Onkel angerufen, welcher ihn mit dem Taxi abgeholt habe. Es sei
absolut nachvollziehbar, dass er an der BzP lediglich eine Zusammenfas-
sung seiner Reise gemacht und nicht alle Stopps erwähnt habe.
Da er während des Transports in den Militärdienst geflüchtet und somit de-
sertiert sei, sähe er sich bei einer Rückkehr nach Eritrea asylrelevanten
Nachteilen ausgesetzt, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm
Asyl zu gewähren sei.
6.3 Eventuell sei der Beschwerdeführer als Flüchtling wegen subjektiver
Nachfluchtgründe vorläufig aufzunehmen, da nebst seiner illegalen Aus-
reise die Flucht während dem Transport zum Militärdienst als Faktor hinzu-
trete, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige
Person erscheinen lasse.
6.4 Der Beschwerdeführer befinde sich im wehrdienstfähigen Alter und
werde im Falle einer Rückkehr, wenn nicht sofort wegen illegaler Ausreise
inhaftiert, mit Sicherheit sofort rekrutiert und in den Militärdienst eingezo-
gen. Dieser Zwang zum Militärdienst stelle sowohl eine Verletzung von
Art. 3 wie auch Art. 4 Abs. 2 EMRK dar. Die Wegweisung sei daher unzu-
lässig, oder zumindest unzumutbar und sei zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufzuschieben.
E-2199/2019
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7.
In der Beschwerde wird in einem ersten Teil gerügt, dass das SEM den
Beschwerdeführer zu Unrecht als volljährig erachtet und ihm deshalb eben-
falls zu Unrecht keine Vertrauensperson beigeordnet habe.
7.1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken; insbesondere müssen sie ihre Identität offenlegen und Reise-
papiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b
AsylG). Die asylsuchende Person trägt grundsätzlich die Beweislast für die
von ihr behauptete Minderjährigkeit (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2).
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhalts-
punkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe
sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Bei Fehlen rechts-
genüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des
Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden – beispiels-
weise Knochenaltersanalysen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG) – abgeklärt werden,
ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter
entspricht (Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
[AsylV1, SR 142.311]). Die asylsuchende Person hat bei der entsprechen-
den Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken.
7.2 Der Beschwerdeführer gab auf dem «Personalienblatt Empfangs- und
Verfahrenszentrum» am 20. Juni 2016 als Geburtsdatum den (…) an (vgl.
A1). Wegen Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gab
das SEM am 22. Juni 2016 eine Knochenanalyse in Auftrag. Die radiologi-
sche Untersuchung ergab gemäss Befund vom 23. Juni 2016 ein Knochen-
alter von 19 Jahren. Im Rahmen des ihm hierzu anlässlich der BzP vom
13. Juli 2016 gewährten rechtlichen Gehörs (vgl. A14) hielt er am angege-
benen Geburtsdatum fest und gab an, dass sein Knochenbau möglicher-
weise so gut sei, weil er immer Sport getrieben habe, auf seinen Körper
achtgebe und den guten Körperbau von seiner Familie geerbt habe. Im
damaligen Zeitpunkt betrug die Abweichung zwischen dem vom Beschwer-
deführer angegebenen Alter ([…] Jahre und […] Monate) und dem Alter
gemäss Knochenanalyse (…) Jahre und (…) Monate. Eine Standardab-
weichung zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter von
zweieinhalb bis drei Jahren gilt noch als innerhalb des Normalbereichs lie-
gend. In denjenigen Fällen, in denen das vom Betreffenden behauptete Al-
ter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb dieser Stan-
dardabweichung liegt, lässt eine Knochenaltersanalyse nicht den Rück-
schluss zu, die Angaben beruhten auf Täuschung (vgl. EMARK 2000 Nr.
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19; 2001 Nr. 23; 2004 Nr. 30). Angesichts der vorliegenden Abweichung
von knapp über (…) Jahren stellt die durchgeführte Handknochenanalyse
mithin kein alleine ausreichendes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwer-
deführers dar. Vielmehr sind bei der vorfrageweisen Prüfung des Alters ei-
ner ihre Minderjährigkeit behauptenden asylsuchenden Person ihrer eige-
nen Angaben zum Alter selbst und zur allfällig unterbliebenen Abgabe von
Identitätspapieren zusätzlich zu berücksichtigen.
7.3 Im Rahmen der notwendigen Gesamtbeurteilung sind daher weiter fol-
gende Elemente zu berücksichtigen:
Die Altersangaben des Beschwerdeführers lassen sich nicht mit seinen An-
gaben zum Schulbesuch in Einklang bringen. Er gab im Rahmen der BzP
und des rechtlichen Gehörs an, im Jahr (…) im Alter von (…) Jahren ein-
geschult worden zu sein und ohne Unterbruch oder eine Klasse zu über-
springen (…) Jahre die Schule besucht und die (…) Klasse abgeschlossen
zu haben (vgl. A11, Ziff. 1.17.04 und Ziff. 7.02; A14, S. 2; A36, F39). Nach
der Verhaftung seines Vaters im (…) 2014 sei er nicht mehr zur Schule
gegangen (vgl. A11, Ziff. 7.01 f.; A36, F40). Wenn er jedoch tatsächlich im
Jahr (…) mit der ersten Klasse begonnen hätte, hätte er die (…) Klasse
erst im Jahr 2015 abschliessen können. Auch unter der Annahme, dass er
sich im Jahr geirrt hat und somit bereits im Jahr (…) im Alter von (…) Jah-
ren eingeschult worden wäre, ergeben sich Unstimmigkeiten. In diesem
Fall wäre er im Zeitpunkt seines Asylgesuchs bereits (…) Jahre alt gewe-
sen. Dass er sich sowohl bezüglich des Jahres als auch seines Alters der
Einschulung täuschte, scheint dem Gericht wenig wahrscheinlich.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs anlässlich der BzP wurde dem Be-
schwerdeführer erläutert, dass seine Mimik und Gestik sowie die Art, wie
er spreche, sich verhalte und bewege auf eine ältere Person schliessen
lasse. Dies wurde zwar im Detail in der angefochtenen Verfügung nicht
mehr erläutert, angesichts der Gewährung des rechtlichen Gehörs fällt dies
jedoch nicht ins Gewicht. Es trifft somit nicht zu, dass dem Beschwerde-
führer, wie von ihm in der Beschwerdeeingabe moniert, nicht erläutert
wurde, was mit «Verhalten» gemeint sei.
Auch seine Erklärung, dass seine Mutter ihn an seinem Geburtstag jeweils
daran erinnert habe, vermag nicht zu überzeugen, zumal sein Geburtstag,
wie er selber einräumte, mit (…) zusammenfalle, so dass er stets gewusst
haben muss, wann sein Geburtstag ist. Hinsichtlich der vom SEM ange-
führten Falschangaben zur Daktyloskopierung respektive zum Reiseweg
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Seite 12
ist zu bemerken, dass dies zwar nicht direkt die Glaubhaftigkeit seiner Al-
tersangaben, jedoch sehr wohl seine persönliche Glaubwürdigkeit be-
schlägt, was die grundsätzliche Glaubhaftigkeit seiner Aussagen betrifft.
Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist zumindest festzustellen, dass er
das von ihm angegebene Geburtsdatum im gesamten vorinstanzlichen
Verfahren übereinstimmend mit «(…)» angegeben hat und die vom SEM
vorgenommene Alterseinschätzung von Anfang an klar bestritten hat (vgl.
A11, Ziff. 1.06; A14, S. 3; A17; A21; A25).
7.4 Der vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichte Taufschein im
Original bestätigt zwar das von ihm durchgehend angegebene Geburtsda-
tum «(…)», dabei handelt es sich jedoch nicht um ein rechtsgenügliches
Identitätsdokument zum Identitätsnachweis, und es kann somit auch nicht
als Nachweis für das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers gelten. Ent-
gegen seiner Ansicht unterstellte ihm das SEM nicht, eine gefälschte
Taufurkunde eingereicht zu haben, sondern es stellte lediglich zutreffend
fest, dass aufgrund der leichten Fälschbarkeit solcher Urkunden diesen
grundsätzlich ein geringer Beweiswert zukommt.
7.5 Im Resultat kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
die Annahme des SEM, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines
Asylgesuchs entgegen seiner Angaben bereits volljährig gewesen sei, zu
stützen ist. Weder sein Aussageverhalten noch sein Erscheinungsbild, die
Unstimmigkeiten hinsichtlich seiner Einschulung, seine Aussage, wie er
sich sein Geburtsdatum habe merken können oder die Handknochenana-
lyse sprechen – unter Berücksichtigung seiner persönlichen Glaubwürdig-
keit – für die Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asyleinreichung beziehungs-
weise der BzP. Ohnehin wäre der Beschwerdeführer selbst nach seinen
Altersangaben zum Zeitpunkt der Anhörung bereits volljährig gewesen.
8.
8.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, nicht der inneren Logik entbehren oder den Tatsa-
chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind sub-
stantiiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderun-
gen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer An-
hörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine
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Seite 13
Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprü-
che sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in
die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung
für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die
gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir-
kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5
E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.;
ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asyl-
verfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von
Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Akten
sorgfältig geprüft und zu Recht festgestellt, dass die Ausführungen des Be-
schwerdeführers in wesentlichen Punkten substanzarm und widersprüch-
lich ausgefallen sind. Das Gericht schliesst sich somit den obenstehenden,
vorinstanzlichen Ausführungen an (vgl. E. 5), welche weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind. Die Rechtsmitteleingabe
hält dem nichts Stichhaltiges entgegen und die Erklärung der von der Vor-
instanz festgestellten Widersprüche vermag das Gericht nicht zu überzeu-
gen.
8.2.1 Zunächst ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerde-
führer die Festnahme seines Vaters – mithin der angebliche Auslöser für
seine persönlichen Probleme – widersprüchlich schilderte (vgl. E. 5.1 und
vorinstanzliche Akten A39, E. II Ziff. 1.2). Seine diesbezüglich auf Be-
schwerdeebene gemachte Erklärung vermag nicht zu überzeugen. Zwar
ist ihm dahingehend zuzustimmen, dass er an der BzP nicht gesagt habe,
der Verhaftung seines Vaters persönlich beigewohnt zu haben. Dennoch
schilderte er diese an der BzP auffallend substantiierter als an der Anhö-
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rung (vgl. A11, Ziff. 7.01 und A36, F109). Auch wenn aufgrund des zweijäh-
rigen Zeitabstands von einer verblassenden Erinnerung auszugehen wäre,
verbleibt der Widerspruch betreffend den geschilderten Grund für die In-
haftierung seines Vaters. Diesen vermochte er mit seiner Erklärung, dass
er mit «Urlaub» die Zeit zwischen den Kursen und Trainings der Reserve-
armee meinte, nicht auszuräumen.
8.2.2 Bezüglich des Ortes, wo er nach der Haft hätte hingebracht werden
sollen, machte er ebenfalls widersprüchliche Angaben. So gab er an der
Anhörung zu Protokoll, die Mithäftlinge hätten erzählt, dass man sie nach
F._______ zur militärischen Ausbildung bringen würde (vgl. A36, F87 f.)
respektive dass die Behördenmitglieder gesagt hätten, dass man sie zur
militärischen Ausbildung nach G._______ bringen würde, aber nicht wohin
genau (vgl. A36, F89 f.). Demgegenüber war er anlässlich der BzP noch in
der Lage, den Ort der militärischen Ausbildung genau zu benennen («[…]
sagten sie zu mir, ich müsse nach G._______ in die Nähe von C._______
nach E._______ zur militärischen Ausbildung.», A11, Ziff. 7.01). Auf diesen
Widerspruch an der Anhörung angesprochen erklärte er, dass zu dieser
Zeit viele nach E._______ gebracht worden seien, dass dies jedoch ledig-
lich eine Vermutung gewesen sei (vgl. A36, F121 f.). In seiner Beschwer-
deeingabe vermag er diesen Widerspruch nicht auszuräumen und führt
diesen auf die sehr verkürzte Aussage in der BzP zurück. Diesen Wider-
spruch hat er somit nach wie vor gegen sich gelten zu lassen.
8.2.3 Hinsichtlich der Schilderung seiner Flucht hat er an der BzP angege-
ben, nach dem Sprung vom Fahrzeug mit dem Bus nach B._______ zu
seinem Onkel gefahren zu sein (vgl. A11, Ziff. 7.01). Demgegenüber gab
er an der Anhörung an, nach dem Sprung vom Fahrzeug seine Mutter an-
gerufen und ihr gesagt zu haben, dass er Hilfe brauche. Daraufhin habe
diese seinen Onkel angerufen und er habe ihm erklärt, wo er sich befinde.
Sein Onkel habe ihn dann mit dem Taxi abgeholt und zu sich nach Hause
gebracht (vgl. A36, F64). Auf den Widerspruch dieser Aussagen angespro-
chen korrigierte er seine letzte Aussage dahingehend, dass er mit dem Bus
zunächst einen Teil der Strecke Richtung B._______ gefahren sei und erst
dann seinen Onkel angerufen habe (vgl. A36, F118). Die in der Beschwer-
deeingabe gemachte Erklärung, wonach er an der BzP seine Geschichte
nur in sehr kurzer Form zusammengefasst habe, ist nicht überzeugend,
zumal er auch in der Anhörung erst auf Vorhalt dieses Widerspruchs den
Bus erwähnte.
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Überdies erstaunt, dass er in der Anhörung bei der Schilderung seiner
Flucht zunächst erzählte, dass die Soldaten geschossen hätten (vgl. A36,
F94), auf die Aufforderung hin, seine Flucht möglichst detailliert und aus-
führlich zu schildern, wiederum keine Schüsse erwähnte (vgl. A36, F105).
Es wäre zu erwarten gewesen, dass er dieses Fluchtereignis zumindest
innerhalb der Anhörung übereinstimmend schildert und insbesondere ein
wohl prägendes Erlebnis wie eine Schussabgabe nicht weglässt.
Eine weitere Unstimmigkeit zwischen der BzP und der Anhörung betrifft die
Beschreibung des Fahrzeugs, mit welchem er und die anderen Häftlinge
zur militärischen Ausbildung hätten gefahren werden sollen. Gemäss sei-
ner Aussage an der BzP hatte das Fahrzeug «hinten eine Ladefläche und
da war so eine Art Plane darüber, aber nicht fest» (vgl. A11, Ziff. 7.01).
Demgegenüber sagte er an der Anhörung aus, dass das Fahrzeug ein
«LKW mit offener Ladefläche» und seitlichen Erhöhungen gewesen sei
(vgl. A36, F97). Die ausdrückliche Nachfrage des SEM, ob es eine Plane
gegeben habe, verneinte er («Nein, das war offen», vgl. a.a.O., F98). Auf
diesen Widerspruch aufmerksam gemacht hielt er an seiner Aussage fest,
dass das Fahrzeug offen gewesen sei (vgl. a.a.O., F123). Er war aber sicht-
lich um Klarstellung diesbezüglich bemüht, so gab er an, dass der LKW
zwar eine Plane an der Seite gehabt habe, diese aber nicht ausgerollt be-
ziehungsweise über den LKW gespannt gewesen sei (vgl. a.a.O., F124).
8.2.4 Nebst den erwähnten Widersprüchen ist mit der Vorinstanz festzu-
stellen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Verhaf-
tung (vgl. A36, F68), seinem zweimonatigen Gefängnisaufenthalt (vgl. A36,
F75 ff.) sowie seiner Flucht (vgl. A36, F94 ff., F104 ff.) in weiten Teilen sub-
stanzarm geblieben sind und eine persönliche Sichtweise vermissen las-
sen. Er beschränkte sich grundsätzlich auf das Aufzählen von Handlungs-
strängen (vgl. A36, F64, F68, F94).
8.2.5 Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass zumindest
vereinzelt Realkennzeichen erkennbar sind. So beschreibt er beispiels-
weise – danach gefragt, ob jemand auch mal etwas Schönes erzählt habe
– wie einige seiner Mithäftlinge ihre Verhaftung lustig und scherzhaft ge-
schildert hätten (vgl. A36, F82 ff.). Insgesamt vermag dies jedoch die fest-
gestellten Widersprüche und substsanzarmen Schilderungen in den Kern-
vorbringen nicht aufzuwiegen.
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8.2.6 Die Angaben der lediglich summarischen Befragung in der BzP sind
zwar generell mit Zurückhaltung heranzuziehen, wenn es um die Beurtei-
lung von Unstimmigkeiten geht (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGer] D-6001/2018 vom 4. Oktober 2019 E. 7.1.1 m.w.H;
EMARK 1993 Nr. 3). Vorliegend betreffen die festgestellten Widersprüche
aber das Kerngeschehen. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen, seine Inhaftierung zum Zwecke der Zuführung in den
Militärdienst sowie die darauffolgende Flucht glaubhaft zu machen. Es ist
somit nicht davon auszugehen, dass er konkret zum Einrücken in den Mi-
litär- beziehungsweise Nationaldienst aufgefordert wurde, respektive sich
diesem entzogen hat und deswegen in asylrelevanter Weise bestraft wer-
den würde.
8.3 Selbst bei Berücksichtigung und Wahrunterstellung der vom Beschwer-
deführer vorgebrachten illegalen Ausreise kann nicht davon ausgegangen
werden, dass diese im vorliegenden Fall eine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgungsgefahr begründet. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine illegale Aus-
reise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche.
Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begrün-
deten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise
weitere Faktoren hinzutreten würden, welche die asylsuchende Person in
den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen
liessen (vgl. a.a.O. E. 4.1 und 5.1 f. [als Referenzurteil publiziert]).
Vorliegend sind beim Beschwerdeführer keine derartigen Anknüpfungs-
punkte ersichtlich. Die vorgebrachten Vorfluchtgründe sind, wie dargelegt,
nicht glaubhaft. Demnach ist es unwahrscheinlich, dass er im Visier der
eritreischen Behörden steht beziehungsweise in deren Visier geraten
könnte. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritrei-
schen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, bezie-
hungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind aus den
Akten nicht ersichtlich.
8.4 Es ist dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, eine relevante
Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG glaubhaft
darzutun und die Vorinstanz hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht
verneint. Demzufolge hat sie auch sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
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9.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.
11.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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11.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
11.3 Da sich der Beschwerdeführer im wehrdienstfähigen Alter befindet,
scheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Natio-
naldienst einberufen zu werden, nicht unbegründet. Aufgrund nachfolgen-
der Erwägungen hinsichtlich der Beurteilung, ob er bei einer Rückkehr
nach Eritrea einer Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK ausgesetzt wäre,
kann aber letztlich offen bleiben, ob er befürchten müsste, in den National-
dienst eingezogen zu werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsentscheid
BVGE 2018 VI/4 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung
auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen
Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83
Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht mit den
folgenden Erwägungen bejaht:
Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Natio-
naldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl.
BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckent-
fremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirt-
schaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Natio-
naldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als
"übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden
werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als
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Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die An-
nahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koor-
dinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea auf-
grund der Verhältnisse im Nationaldienst eine Verletzung des konventions-
rechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3
EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht
davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Erit-
rea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausge-
setzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch in-
soweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Be-
handlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
11.4 Es ergeben sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Ein „real risk“ einer unmensch-
lichen Behandlung besteht vorliegend auch nicht aufgrund der geltend ge-
machten illegalen Ausreise, weil – bei einer freiwilligen Rückkehr – deswe-
gen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine damit zusammenhän-
gende Verhaftung droht (vgl. oben E. 8.3). Auch die anerkanntermassen
problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzu-
lässig erscheinen.
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11.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
12.
12.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
12.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es
zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nah-
rungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesund-
heitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei
begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht länger be-
rechtigt. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit
vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethni-
schen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Angesichts der schwieri-
gen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes
müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor
von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumut-
barkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen.
Der Beschwerdeführer verfügt über Arbeitserfahrung als (…) und ein fami-
liäres Beziehungsnetz in Eritrea. Gemäss eigenen Angaben hat ihn sein
Onkel nach seiner Flucht bei sich aufgenommen und seine Ausreise orga-
nisiert und finanziert. Es ist demnach davon auszugehen, dass er bei einer
allfälligen Reintegration Unterstützung erfahren und eine gesicherte Wohn-
situation vorfinden wird. Es ist ihm zuzumuten, eine Arbeit zu suchen und
für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.
Auch aus gesundheitlicher Sicht ist aus den Akten nichts ersichtlich, was
zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnte. Die diesbe-
zügliche Einschätzung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.
12.3 Im oben erwähnten Koordinationsentscheid BVGE 2018 VI/4
(vgl. E. 11.3) stellte das Bundesverwaltungsgericht überdies fest, dass die
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Seite 21
drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hin-
reichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG
führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). Im vorliegenden Fall liegen beim Beschwerdefüh-
rer keine Umstände vor, die zu einem anderen Schluss führen.
12.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
13.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, bei
der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
14.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
15.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Eine Rückweisung der Sache an die Vo-
rinstanz erübrigt sich. Die Beschwerde ist abzuweisen.
16.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit
seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG). Da er ausgewiesenermassen bedürftig ist und sich
die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos prä-
sentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Ver-
zicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E-2199/2019
Seite 22
17.
Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen
wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach aArt. 110a Abs. 1 Bst. a
AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder
einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und antrags-
gemäss MLaw Nora Maria Riss als amtliche Rechtsbeiständin des Be-
schwerdeführers einzusetzen. Ihr ist ein amtliches Honorar zu entrichten.
Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel
von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche
Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).
Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer sol-
chen kann vorliegend jedoch verzichtet werden, da sich der Vertretungs-
aufwand zuverlässig aus den Akten abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). In Anbetracht sämtlicher Aspekte des vorliegenden Falles ist ein
Aufwand von pauschal 7.5 Stunden als angemessen zu veranschlagen.
Der Rechtsbeiständin ist vom Bundesverwaltungsgericht somit ein Honorar
in der Höhe von insgesamt Fr. 1’125.– (inklusive Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird
gutgeheissen und dem Beschwerdeführer eine amtliche Rechtsbeiständin
in der Person von MLaw Nora Maria Riss bestellt.
5.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar in Höhe von
Fr. 1’125.– ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
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