B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2200/2009
U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Regula Schenker
Senn, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Westsahara,
vertreten durch Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. März 2009 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer wurde am 4. März 2009 von der Kantonspolizei
(…) in (…) verhaftet. In der polizeiliche Einvernahme vom gleichen Tag
gab er an, er komme aus der Westsahara und sei am 27. Februar 2009
von Frankreich in die Schweiz eingereist. Er reichte am 5. März 2009 ein
Asylgesuch ein. Am 10. März 2009 wurde er im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Kreuzlingen zur Person befragt und am 17. März 2009 beim
BFM in Bern-Wabern zu seinen Fluchtgründen angehört.
B.
In den Befragungen machte er geltend, er sei 1989 mit seinen Eltern aus
dem Flüchtlingslager El Aaiún, Westsahara, nach Algerien geflüchtet, wo
sich seine Familie in einem Flüchtlingslager bei Tindouf niedergelassen
habe. Sein Vater gehöre zur Frente Polisario (Frente Popular para la Li-
beración de Saguía el Hamra y Río de Oro) und habe Geld für sie ge-
sammelt. Da die ganze Familie Kontakt zur Polisario gehabt habe, wäre
er als Sohn verpflichtet gewesen, sich der Polisario anzuschliessen, was
er abgelehnt habe. Deshalb und wegen der miserablen Verhältnisse, in
denen er gelebt habe, habe er Tindouf im Jahr 1992 verlassen und habe
sich zu einem Freund seines Vaters namens B._______ in C._______,
Algerien, begeben, bis er im März 2008 nach D._______, Algerien, ge-
flüchtet sei. In C._______ sei er ausgebeutet worden und habe ohne Ent-
gelt die schwersten Arbeiten verrichten müssen. Einmal habe ihn
B._______ auch geschlagen. Ausserdem habe er dort als Sahraoui keine
Rechte gehabt, er sei verunglimpft und beschimpft worden. Er habe dort
sechs Jahre die Grundschule besucht, sei jedoch nicht legal gemeldet
gewesen. Im Jahr 2003 habe er versucht, bei der Stadtverwaltung einen
algerischen Pass zu bekommen. Legal sei das nicht möglich gewesen,
der Sohn von B._______, E._______, habe jedoch versprochen, ihm zu
helfen. Das habe dann aber nicht funktioniert. Zu seinen Eltern nach Tin-
douf habe er nicht zurückkehren können, da er sonst gezwungen worden
wäre, am Krieg teilzunehmen. Er lehne es auch kategorisch ab, unter
dem Mandat von Marokko oder Algerien zu leben. E._______ habe ihm
schliesslich geholfen, auszureisen. Im Dezember 2008 habe er Algerien
verlassen und sei über Marokko, Spanien und Frankreich am 27. Februar
2009 in die Schweiz gelangt. Seine Eltern und drei Geschwister würden
weiterhin in einem Flüchtlingslager bei Tindouf leben.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 27. März 2009 (am gleichen Tag eröffnet) trat das
BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus
der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begrün-
dung führte das Bundesamt an, der Beschwerdeführer habe innert 48
Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, wofür auch kei-
ne entschuldbaren Gründe beständen. Zudem erfülle der Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft nicht, und es seien keine zusätzlichen Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses notwendig.
D.
Mit Eingabe vom 3. April 2009 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei
aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuchs an das BFM zu-
rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
E.
Am 14. April 2009 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und lud das BFM am 16. April 2009 zur
Vernehmlassung ein. Am 14. Mai 2009 nahm das BFM zur Beschwerde
Stellung und beantragte deren Abweisung. Am 26. Mai 2009 wurde dem
Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik eingeräumt. Über seinen neu
mandatierten Rechtsvertreter nahm der Beschwerdeführer am 11. Juni
2009 Stellung und ersuchte gleichzeitig um Akteneinsicht. Mit Zwischen-
verfügung vom 18. Juni 2009 nahm das Bundesverwaltungsgericht die
Replik als fristgerecht eingereicht entgegen, hiess das Akteneinsichtsge-
such gut und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, seine Eingabe zu
ergänzen. Am 2. Juli 2009 teilte dieser mit, die Akten würden zu keiner
weiteren Stellungnahme Anlass geben.
F.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2009 reichte der Beschwerdeführer Tele-
faxkopien seiner Geburtsurkunde und derjenigen seines Vaters ein und
stellte die Nachreichung von Übersetzungen in Aussicht. Zudem reichte
er eine Bestätigung ein, dass er einen Antrag um Ausstellung einer neuen
Identitätskarte eingereicht habe.
E-2200/2009
Seite 4
G.
Am 10. Juli 2013 setzte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerde-
führer Frist an, um die angekündigten Übersetzungen und seine neue
Identitätskarte (oder gegebenenfalls die Ablehnung des Gesuchs um
Ausstellung einer solchen) inklusive Übersetzung einzureichen. Gleich-
zeitig gab ihm das Gericht Gelegenheit, über allfällige entscheidrelevante
Veränderungen des Sachverhaltes zu informieren.
H.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 teilte der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers mit, dieser habe den Kontakt zu ihm abgebrochen, er habe ihn
nicht erreichen können und das Mandat sei damit erloschen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2013 forderte das Gericht den Be-
schwerdeführer auf, innert Frist schriftlich sein Interesse an der Fortfüh-
rung des Verfahrens kundzutun, und drohte für den Unterlassungsfall die
Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit an.
J.
Mit Eingabe vom 16. August 2013 teilte der Rechtsvertreter dem Bundes-
verwaltungsgericht mit, das erloschene Mandat sei wieder aufgenommen
worden und der Beschwerdeführer habe weiterhin ein aktuelles und drin-
gendes Rechtsschutzinteresse an der Weiterführung des Verfahrens. Zu-
dem reichte er Übersetzungen der Geburtsurkunde des Beschwerdefüh-
rers und seines Antrages um Ausstellung einer Identitätskarte ein.
Schliesslich teilte er mit, die Identitätskarte sei noch nicht ausgestellt
worden und er habe keinen Kontakt mehr zu seinem Vater.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
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Seite 5
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach
Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Keine
Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asylsuchende glaubhaft ma-
chen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage
sind, im genannten Zeitraum Reise- oder Identitätspapiere abzugeben,
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder wenn sich auf Grund der An-
hörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG).
4.
4.1 Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerde-
führer habe lediglich einen Fahrzeugführerausweis eingereicht, bei dem
es sich nicht um ein Reise- oder Identitätspapier handle. Die Begründung
des Beschwerdeführers, wieso er seine Identitätskarte nicht eingereicht
habe – er habe sie auf der Flucht einem Freund gegeben, welchen er in
der Folge aus den Augen verloren habe –, vermöge nicht zu überzeugen.
Es sei klar erkennbar, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, der
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Aufforderung zur Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren nachzu-
kommen, weshalb sich der Schluss aufdränge, er wolle seine tatsächliche
Identität verschleiern respektive einen allfälligen Wegweisungsvollzug er-
schweren. Deshalb lägen keine entschuldbaren Gründe für das Nichtein-
reichen von Reise- oder Identitätspapieren vor. Seine Vorbringen ver-
möchten zudem keine Asylrelevanz zu entfalten, da er "in seinen Heimat-
staat Westsahara" hätte zurückkehren können, wo er sich einer Zwangs-
rekrutierung hätte entziehen können, und da es ihm zudem möglich ge-
wesen wäre, "in Algerien eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zu re-
alisieren", allenfalls durch eine Rückkehr zu den Eltern nach Tindouf.
4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete auf Beschwerdeebene, er habe
ausführlich geschildert, wie ihm seine Identitätskarte abhanden gekom-
men sei. Er sei illegal in Algerien gewesen, weshalb er sich nicht einfach
irgendwo anders habe niederlassen können. Im Übrigen wiederholte er
seine Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren.
4.3 Es ist unbestritten, dass der Führerausweis des Beschwerdeführers
kein Reise- oder Identitätspapier i.S. von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar-
stellt und der Beschwerdeführer damit innerhalb von 48 Stunden nach
Stellen des Asylgesuchs keine Reise- oder Identitätspapiere einreichte.
4.4 Hinsichtlich der entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Rei-
se- oder Identitätspapieren stellte das BFM in der angefochtenen Verfü-
gung zu Recht fest, dass die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwer-
deführers nicht glaubhaft seien. Sein Vorbringen, er habe bei der Ausrei-
se aus Frankreich seine "ID-Karte, Dokumente und das ganze Zeugs"
(BFM-Akte A11 F8) bei einem Reisegefährten in der Tasche gelassen,
kenne dessen momentanen Aufenthaltsort nicht, wolle sich aber nach ihm
"umschauen" (BFM-Akte A11 F5), wenn er das Zentrum am Wochenende
verlassen dürfe, sind vage, unplausibel und damit unglaubhaft. Zudem
widerspricht die Aussage, er habe seine Dokumente bei einem Freund
gelassen, dem Umstand, dass er seinen Führerausweis bei seiner Ver-
haftung auf sich trug. Schliesslich hat der Beschwerdeführer bis heute
seine Identitätskarte nicht eingereicht. Auf Beschwerdeebene äussert er
sich diesbezüglich nicht. Im Übrigen macht er auch nicht geltend, er habe
seine Identitätskarte bei seiner Flucht in seinem Herkunftsland zurücklas-
sen müssen – was im Übrigen aufgrund der von ihm geltend gemachten
Umstände der Ausreise auch nicht glaubhaft wäre.
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Seite 7
Das Nichteinreichen seiner Identitätskarte kann dem Beschwerdeführer
allerdings nur vorgeworfen werden, wenn die angeblich in seinem Besitz
gewesene Identitätskarte die Anforderungen an ein Reise- oder Identitäts-
papier i.S. von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt hätte. Andernfalls hätte
er gar nicht die Möglichkeit gehabt, den rechtlichen Anforderungen genü-
gende Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, welche Unmöglichkeit
als entschuldbarer Grund zu gelten hätte (vgl. BVGE 2007/7 E. 6). Die
Frage, ob die Identitätskarte der Demokratischen Arabischen Republik
Sahara (DARS, auch Arabische Saharauische Demokratische Republik
genannt), welche Republik von der Schweiz nicht als Staat anerkannt
worden ist und die auch eine Mehrzahl von Staaten nicht anerkannt hat,
überhaupt den Anforderungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG genügt,
kann jedoch offen bleiben, da der Nichteintretensentscheid – wie gleich
auszuführen ist – aus anderen Gründen aufzuheben ist.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte vor dem BFM geltend, sein Vater habe
der Frente Polisario angehört und habe – vor seiner Verheiratung – diese
unterstützt und Geld für sie aufgetrieben. Der Vater habe auch später, als
er in Tindouf gewesen sei, Spenden für sie gesammelt. Da seine ganze
Familie Kontakt zur Frente Polisario habe, sei er verpflichtet, sich dieser
anzuschliessen, was er jedoch ablehne. Ausserdem habe er in Algerien in
miserablen Verhältnissen gelebt und sei von seinem Arbeitgeber ausge-
beutet worden. Als Sahraoui sei man in Algerien "gebrandmarkt", man
habe keine Rechte. Er sei verunglimpft und beschimpft worden und es
habe Leute gegeben, die sogar versucht hätten, ihn sexuell zu nötigen.
5.2 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, dem Be-
schwerdeführer wäre es unbenommen gewesen, in seinen Heimatstaat –
diesmal gemeint: Westsahara – zurückzukehren, da er sich dort einer
Zwangsrekrutierung durch die Frente Polisario hätte entziehen können.
Zudem wäre es ihm auch möglich gewesen, eine innerstaatliche Aufent-
haltsalternative – diesmal bezogen auf Algerien – zu realisieren, allenfalls
durch eine Rückkehr zu seinen Eltern nach Tindouf. Daher vermöchten
seine Vorbringen keine Asylrelevanz zu entfalten. Bezüglich der Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs stellte das BFM fest, es bestünden kei-
ne Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei eine Rückkehr
in den Heimatstaat – ohne Präzisierung, welches Land dieses Mal ge-
meint ist – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK
verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Schliesslich führt das BFM aus,
der Beschwerdeführer habe seine Identität nicht rechtsgenügend belegt,
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weshalb wesentliche Daten zu seiner Person nicht als gesichert qualifi-
ziert werden könnten, zumal nicht auszuschliessen sei, dass der Be-
schwerdeführer marokkanischer Staatsbürger sei. Es sei nicht Aufgabe
der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdefüh-
rers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn dieser
seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei.
5.3 In der Beschwerdeschrift äussert sich der Beschwerdeführer nicht zu
seinen Fluchtgründen. In der Eingabe vom 16. August 2013 macht er gel-
tend, er sei noch immer der Verfolgung durch die Polisario-Fraktionen
und durch die marokkanische Regierung ausgesetzt und wäre bei einer
Rückkehr stark an Leib und Leben gefährdet. Sein Vater sei zudem ein
"Anführer" der Frente Polisario gewesen, weshalb er bei einer Rückkehr
der Gefahr ausgesetzt wäre, zwangsrekrutiert zu werden.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass im vorliegenden Fall
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen notwendig sind (Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG).
5.4.1 In BVGE 2007/8 hat das Bundesverwaltungsgericht den Begriff der
"zusätzlichen Abklärungen" in Bezug auf die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen bezüglich der Flüchtlingseigenschaft definiert. Ein Nichtein-
tretensentscheid ist demnach bereits dann ausgeschlossen, wenn weitere
(auch interne) sachliche Abklärungen zu treffen sind oder wenn sich in
rechtlicher Hinsicht Fragen stellen, die nicht ohne weitere Prüfung beant-
wortet werden können. Zu den Sachverhaltsabklärungen gehören zum
Beispiel Abklärungen zur politischen Lage in einem bestimmten Land, zur
Situation einer bestimmen Bevölkerungsgruppe oder zu einem bestimm-
ten Ereignis. Insgesamt sei aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu prüfen,
ob die Flüchtlingseigenschaft offenkundig und ohne grossen Begrün-
dungsaufwand ausgeschlossen werden könne (a.a.O. E. 5.6.6).
5.4.2 Der Begriff der Wegweisungsvollzugshindernisse i.S. von Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG umfasst nur diejenigen Hindernisse, die sich auf die
Zulässigkeit des Vollzugs auswirken können (vgl. BVGE 2009/50 E. 8.4).
5.5 Im vorliegenden Fall sind weitere Abklärungen bezüglich der Staats-
angehörigkeit(en) des Beschwerdeführers, allfälligen flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgungen in den Staaten, über deren Staatsangehörigkeit
er verfügt, und der Zulässigkeit notwendig, welcher Umstand einem Nicht-
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eintreten entgegensteht. Zusätzlich werden Abklärungen zur Zumutbarkeit
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erforderlich sein. Die Notwen-
digkeit weiterer Abklärungen ergibt sich namentlich daraus, dass unklar
ist, ob der Wegweisungsvollzug ins Herkunftsland Algerien (Kernland
und/oder Flüchtlingslager um Tindouf) zulässig, zumutbar und möglich ist,
und andererseits offen ist, ob der Beschwerdeführer die Staatsangehörig-
keit Marokkos besitzt, ob er dort einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgung ausgesetzt wäre und ob der Wegweisungsvollzug dorthin zuläs-
sig, zumutbar und möglich wäre. Zudem spricht die lange Dauer des Be-
schwerdeverfahrens – die nicht dem Beschwerdeführer angelastet wer-
den kann – für neue Abklärungen.
5.5.1 Mithin ist vorab offen, welche Staatsangehörigkeit(en) der Be-
schwerdeführer besitzt beziehungsweise beanspruchen kann. Es ist dem
BFM nicht zuzustimmen, wenn es in der angefochtenen Verfügung fest-
hält, "die wesentlichen Daten" zu seiner Person könnten deshalb "nicht
als gesichert qualifiziert" werden, weil er seine Identität nicht rechtsgenü-
gend belegt habe. Der Beschwerdeführer hat seine Identität mit der Ab-
gabe eines Führerscheins und seiner Geburtsurkunde glaubhaft gemacht
– wenn auch nicht bewiesen i.S. von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG. Es ist
davon auszugehen, dass er tatsächlich aus der Westsahara stammt:
Darauf deuten sein Fahrzeugführerschein und die Geburtsurkunden hin,
zudem sind seine diesbezüglichen Ausführungen konstant und plausibel.
Unklar ist jedoch, ob er weitere Staatsangehörigkeiten besitzt. In Frage
kommt in erster Linie die marokkanische, eventuell aber auch die algeri-
sche. Der Beschwerdeführer streitet ab, über die algerische Staatsange-
hörigkeit oder einen algerischen Pass zu verfügen und gibt an, er wolle
sich nicht den marokkanischen Behörden unterstellen. Diesbezüglich ist
ihm – entgegen den Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfü-
gung – keine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nachzuweisen: Obwohl
Hinweise dafür vorliegen, dass er sich vor seinem Asylgesuch bereits
länger in der Schweiz aufgehalten hat als er angibt, ist es nicht zulässig,
dass das BFM daraus schliesst respektive ohne weitere Begründung da-
von ausgeht, es sei im Rahmen seiner Untersuchungspflicht nicht ver-
pflichtet, weitere Abklärungen im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit des
Beschwerdeführers vorzunehmen. Dies betrifft insbesondere einen allfäl-
ligen Anspruch auf die marokkanische Staatsangehörigkeit. So sieht das
marokkanische Staatsbürgerschaftsgesetz vor, dass alle Kinder von ma-
rokkanischen Vätern die Staatsangehörigkeit Marokkos besitzen (Art. 6
Abs. 1 Code de la nationalité marocaine). Das BFM hat deshalb abzuklä-
E-2200/2009
Seite 10
ren, welche Staatsangehörigkeiten der Beschwerdeführer besitzt respek-
tive auf welche Staatsangehörigkeiten er einen Anspruch hat.
5.5.2 Weiter hat das BFM zu ermitteln, in welchen Staaten, über deren
Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer verfügt oder deren Staatsan-
gehörigkeit er beanspruchen kann, und in die er deshalb grundsätzlich
zurückkehren könnte, er bei einer Rückkehr einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Bezüglich einer Rückkehr in die
Flüchtlingslager bei Tindouf ist festzustellen, dass die Behauptungen des
Beschwerdeführers, er würde bei einer Rückkehr von der Frente Polisario
unter Zwang in den Militärdienst eingezogen, unsubstantiiert ausgefallen
sind und damit nicht glaubhaft sind. Dies insbesondere da der Beschwer-
deführer nach eigenen Angaben während seines 16-jährigen Aufenthaltes
in Algerien, während dem er regelmässig seine Eltern in Tindouf besuch-
te, nie zum Militärdienst für die Frente Polisario aufgefordert wurde. Be-
züglich einer Rückkehr in eine andere Region Algeriens ist festzustellen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Schwelle der Intensität
einer asylrelevanten Verfolgung nicht zu erreichen scheinen. Genau ab-
zuklären ist jedoch, ob der Beschwerdeführer in Marokko einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, weil seine Eltern
der Frente Polisario angehörten und aus Marokko flohen und er selber
eine Zeit lang in den von der Polisario administrierten Flüchtlingslagern
bei Tindouf lebte.
5.5.3 Drittens wird das BFM zu überprüfen haben, in welche der Staaten,
deren Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitzt oder deren
Staatsangehörigkeit er beanspruchen kann, der Wegweisungsvollzug zu-
lässig, zumutbar und möglich wäre. Dies betrifft sowohl Marokko (Kern-
land und/oder Westsahara) als auch Algerien (Kernland und/oder Flücht-
lingslager bei Tindouf) sowie die nach Eigenverständnis einen unabhän-
gigen Staat bildende saharouische Republik.
5.6 Das BFM ist deshalb anzuweisen, den Beschwerdeführer nochmals
zu befragen und neben internen Abklärungen soweit notwendig weitere
Informationen einzuholen – wohl am ehesten über die in der Region do-
mizilierten Büros des UNHCR und/oder die Schweizerischen Botschaften
in Algerien und Marokko. Ergeben diese Abklärungen, dass dem Be-
schwerdeführer in (mindestens) einem der Staaten, über deren Staatsan-
gehörigkeit er verfügt oder deren Staatsangehörigkeit er beanspruchen
kann, keine asylrelevante Verfolgung droht und der Wegweisungsvollzug
dorthin zulässig, zumutbar und möglich ist, kann das BFM sein Asylge-
E-2200/2009
Seite 11
such abweisen sowie die Wegweisung und den Vollzug anordnen. Ergibt
es sich jedoch, dass dem Beschwerdeführer in einem der Staaten eine
asylrelevante Verfolgung droht, und ist der Wegweisungsvollzug in keinen
(anderen) Staat, deren Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer be-
sitzt, zulässig, zumutbar und möglich, ist seine Flüchtlingseigenschaft an-
zuerkennen (unter Vorbehalt allfälliger Ausschlussgründe nach Art. 1F
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge [FK, SR 0.142.30]). Droht ihm in keinem Staat eine asylrelevante Ver-
folgung, ist der Wegweisungsvollzug jedoch in keinen Staat zulässig, zu-
mutbar und möglich, ist er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Unrecht einen Nichtein-
tretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erlassen und
damit Bundesrecht verletzt hat (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 27. März 2009
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag des Beschwerde-
führers auf unentgeltliche Prozessführung i.S. von Art. 65 Abs. 1 VwVG
wird damit gegenstandslos.
7.2 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der
seit der Vollmachtserteilung (11. Juni 2009) notwendige Vertretungsauf-
wand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen,
weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer solchen verzichtet werden
kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmun-
gen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren
(Art. 8 ff. VGKE) ist die vom BFM auszurichtende Parteientschädigung
demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 800.– (inklusive Auslagen
und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.
E-2200/2009
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 27. März 2009 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.–
(inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
Versand: