B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2200/2013
U r t e i l v o m 3 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Thomas Wenger, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 21. März 2013 / N (…).
E-2200/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______, Ostprovinz, verliess sein Hei-
matland eigenen Angaben zufolge am 27. Juni 2009 und gelangte auf
dem Luftweg über Dubai mit seinem Reisepass nach Italien und von dort
am folgenden Tag in einem Auto in die Schweiz. Am 29. Juni 2009 suchte
er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach.
Am 1. Juli 2009 fand im EVZ B._______ die summarische Befragung zur
Person statt und am 14. Juli 2009 erfolgte die Anhörung zu seinen Asyl-
gründen durch das BFM.
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei
in C._______ Besitzer von (...) gewesen und habe drei Mitarbeiter be-
schäftigt. Während der Friedenszeiten habe er die Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) finanziell und materiell unterstützt, indem er ihnen
Motorfahrräder gekauft und Geld gegeben habe. Im Jahr 2008 habe ihm
sein Cousin, welcher früher bei den LTTE gewesen sei, telefonisch mitge-
teilt, dass er fünf Personen zu ihm (dem Beschwerdeführer) schicken
werde und er ihnen helfen solle. Nachdem diese Leute einen Monat in ei-
nem Gästezimmer über seinem Geschäft gewesen seien, sei er am 14.
Juli 2008 in seiner Abwesenheit von Unbekannten, welche sich als Solda-
ten des Army Intelligence Service (INT) ausgegeben hätten, zu Hause bei
seinen Eltern und in (…) gesucht worden. Aufgrund dieses Vorfalls sei er
zu seinem Onkel in C._______ geflüchtet, wo er sich bis zum Oktober
2008 versteckt habe. Am 16. Juli 2008 habe er wegen der Vorfälle bei der
Polizei Anzeige erstatten wollen. Da diese bestritten habe, dass der INT
bei ihm gewesen sei, habe er zusammen mit seinem Onkel beim Interna-
tionalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) und bei einer Menschen-
rechtskommission Anzeige erstattet. Eines Tages sei er von Unbekannten
bei seinem Onkel aufgespürt, mitgenommen und über diese fünf Perso-
nen, die er beherbergt habe, befragt und dabei misshandelt worden.
Nachdem sein Onkel Soldaten bestochen habe, sei er (der Beschwerde-
führer), unter der Bedingung, das Land zu verlassen, nach drei Tagen
freigelassen worden. Da er auch nach seiner Freilassung vom INT noch
gesucht worden sei, sei er aus Angst zu einem Kollegen seines Vaters
geflüchtet. Während dieser Zeit habe er bei der Schweizer Botschaft in
Colombo ein Asylgesuch eingereicht, worauf er von der Schweizer Vertre-
tung zu einer Befragung eingeladen worden sei. Nachdem er im April
2009 eine Vorladung der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP) erhalten
E-2200/2013
Seite 3
und sein Onkel bereits einen Schlepper organisiert habe sowie aus Angst,
dass das Verfahren bei der Schweizer Botschaft länger dauern könnte,
habe er sein Heimatland über den Flughafen Colombo verlassen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente
zu den Akten.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten sowie
die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 21. März 2013 – eröffnet am folgenden Tag – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch vom 29. Juni 2009 ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 19. April 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter Beschwerde erheben und beantragte in materieller Hin-
sicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung
von Asyl, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Rückweisung der Sache an das Bundesamt zur Gewährung des
rechtlichen Gehörs, subeventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2013 teilte die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig setzte sie ihm Frist, bis zum 13. Mai 2013
einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen, welcher fristgerecht
geleistet wurde.
E.
E.a Mit Eingabe vom 19. Juli 2013 nahm das BFM Stellung. Darin ver-
wies es vollumfänglich auf seine Erwägungen in seiner Verfügung und
beantragte die Abweisung der Beschwerde.
E.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 23. Juli 2013
zur Kenntnis gebracht.
E-2200/2013
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfü-
gung auf Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige und unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters oder Richterin zu behandeln, weil sie
sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e
AsylG).
E-2200/2013
Seite 5
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei be-
kannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten of-
fenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen.
Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vor-
fälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation
in Sri Lanka abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus,
dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 21. März 2013 zugrunde
liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein
Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es
im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flüchtlings- und Asyl-
punkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festge-
stellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG), und stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich
im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es
kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundle-
gende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt
sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt
Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG,
ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die
Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch
primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundes-
behörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die
gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die
Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechts-
erheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine
erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesver-
waltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine
blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts
hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2012, E-4157/2012, E. 4).
E-2200/2013
Seite 6
3.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Tatsache allein, dass die Ergebnisse
der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhe-
bung der Verfügung. Die Beschwerde ist – ungeachtet der Parteivorbrin-
gen – somit gutzuheissen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 VwVG); der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist dem Be-
schwerdeführer zurückzuerstatten.
4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines faktischen
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen. Der Rechtsvertreter hat zwar keine Kostennote eingereicht, doch
lässt sich der vorstehend erwähnte Aufwand zuverlässig abschätzen. Un-
ter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13
VGKE) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrich-
ten. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuwei-
sen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu
entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2200/2013
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 21. März 2013 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung
und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben; der Kostenvorschuss von
Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.-
(inkl. Auslagen und Mehwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: