Abtei lung V
E-2/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J a n u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
X._______,
Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch Annelise Gerber,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2007
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-2/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Bosniake
aus A._______ (muslimisch-kroatische Föderation), am 5. März 2006
ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte, das BFM mit
Verfügung vom 15. Juni 2006 das Asylgesuch ablehnte und die Weg-
weisung sowie deren Vollzug anordnete,
dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) mit Urteil vom 16. November 2006 eine gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde letztinstanzlich abwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. März 2007 auf
das Revisionsgesuch vom 7. Dezember 2006 infolge Nichtbezahlens
des Kostenvorschusses nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 2. Februar 2007 ein zweites Mal um
Asyl nachsuchte, das BFM mit Zwischenverfügung vom 15. März 2007
seine vorsorgliche Wegweisung nach Frankreich anordnete und das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. April 2007 auf die dage-
gen erhobene Beschwerde wegen Nichtbezahlens des Kostenvor-
schusses nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 28. März 2007 den französischen Be-
hörden übergeben wurde und das Bundesamt am 4. Mai 2007 sein
zweites Asylgesuch als gegenstandslos geworden abschrieb,
dass der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2007 von Frankreich her
kommend illegal in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag ein
drittes Mal um Asyl nachsuchte,
dass am 6. Dezember 2007 die summarische Befragung im B._______
und am 17. Dezember 2007 die Direktanhörung zu den Asylgründen
durch das BFM erfolgte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines dritten Asylge-
suchs auf seine Vorbringen im ersten und zweiten Asylverfahren ver-
wies und ergänzend ausführte, er sei nach seiner Ausreise aus der
muslimisch-kroatischen Föderation am 18. Oktober 2004 einzig im Ja-
nuar 2007, bevor er sein zweites Asylgesuch eingereicht habe, für drei
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oder vier Tage zusammen mit seinem Bruder nach A._______
zurückgekehrt,
dass er während des Krieges fünf Jahre in C._______ gelebt habe und
das Gebiet nicht habe verlassen können,
dass er sich von 1995 bis 1999 in D._______ aufgehalten habe,
dass man seiner Familie vorgeworfen habe, mit den Serben kollabo-
riert zu haben, weshalb sie immer wieder beschimpft, verspottet und
angegriffen worden sei,
dass er von Kriegsveteranen, mit denen sein Bruder Probleme gehabt
habe, unter Druck gesetzt worden sei,
dass er während seines Aufenthalts in A._______ im Januar 2007 von
diesen Leuten gesucht und mit dem Tode bedroht worden sei,
dass die Polizei nichts dagegen unternommen habe, obwohl seine
Mutter die Drohungen zur Anzeige gebracht habe,
dass sein Bruder wegen diesen Auseinandersetzungen zu Unrecht zu
drei Jahren Gefängnis verurteilt worden sei und sie beide deswegen
von der bosnischen Polizei gesucht würden,
dass sie deshalb nach kurzer Zeit A._______ verlassen hätten und
nach Frankreich zurückgekehrt seien,
dass er dort als Asylbewerber gelebt habe und am 27. September
2007 von den französischen Behörden aufgefordert worden sei, Frank-
reich bis am 27. Oktober 2007 zu verlassen,
dass zu Hause sein Vater von den Kriegsveteranen angehalten, nach
dem Aufenthaltsort seines Bruders und nach ihm gefragt und geohr-
feigt worden sei,
dass auch seine Mutter immer wieder befragt und bedroht worden sei,
dass sein Anwalt in Bosnien und Herzegowina in diesem Zusammen-
hang ebenfalls bedroht und dessen Sohn geschlagen worden sei,
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dass die Polizei mehrmals im Elternhaus nach seinem Bruder und ihm
gesucht habe,
dass er Anfang Oktober 2007 aus Angst, von den französischen Be-
hörden nach Bosnien und Herzegowina zurückgeschafft zu werden, er-
neut in die Schweiz gekommen sei,
dass er an Schlafstörungen leide und fast täglich Kopfschmerzen
habe,
dass er bei der summarischen Befragung und anlässlich der Direktan-
hörung zu den Asylgründen ausführte, er mache die gleichen Asyl-
gründe wie in den vorangegangenen Asylverfahren geltend,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen dritten Asylverfahren
Akten aus dem französischen Asylverfahren und Schreiben seiner
Mutter, seiner Schwester und seines Anwaltes zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Dezember 2007 - eröffnet am
21. Dezember 2007 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt die Ausreisefrist auf den Tag nach Eintritt der
Rechtskraft der Verfügung festsetzte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die am 5. März
2006 und am 2. Februar 2007 eingeleiteten Asylverfahren seien seit
dem 16. November 2006 beziehungsweise seit dem 4. Mai 2007
rechtskräftig abgeschlossen,
dass die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines dritten Asyl-
gesuchs geltend gemachten Vorbringen bereits Gegenstand der bei-
den vorangegangen Asylverfahren gewesen seien, was er anlässlich
der Anhörungen bestätigt habe,
dass seine Aussagen zum Ablauf der Reise nach Bosnien und Herze-
gowina im Januar 2007 im zweiten und dritten Asylverfahren unsub-
stanziiert und widersprüchlich seien, weshalb davon auszugehen sei,
er sei nicht dorthin zurückgekehrt,
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dass er auch hinsichtlich der Häufigkeit der polizeilichen Hausdurch-
suchungen bei seinen Eltern im Jahre 2007 sowie bezüglich des Zeit-
punktes des letzten Vorfalles unterschiedliche Aussagen gemacht ha-
be,
dass an dieser Beurteilung auch die erneut zu den Akten gereichten
Schreiben seiner Mutter, seiner Schwester und seines Anwalts nichts
zu ändern vermöchten, zumal diese bereits im zweiten Asylverfahren
vorgelegt worden seien,
dass sich somit aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, die
geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass weder die allgemeine Situation in Bosnien und Herzegowina
noch individuelle Gründe des Beschwerdeführers gegen die Durch-
führbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen,
dass die geltend gemachten psychischen Probleme bereits Prüfungs-
gegenstand der vorangegangenen Verfahren gewesen seien, und die
vorgebrachten Schlafstörungen und Kopfschmerzen ebenfalls kein
Vollzughindernis darstellen würden, zumal der Beschwerdeführer des-
wegen in der Schweiz nicht in ärztlicher Behandlung sei,
dass Abklärungen ergeben hätten, dass ihm einzig ein _______
verschrieben worden sei,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 2. Januar 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwer-
de erhob,
dass er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen Prüfung des
Asylgesuchs, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, sub-
eventualiter der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter
gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht um Anordnung vorsorglicher Mass-
nahmen und um Erlass der Verfahrenskosten ersucht,
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dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 4. Januar 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs-
verfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn es Hinweise
gibt, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeig-
net sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG),
dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz be-
reits zwei Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summari-
sche materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden
Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hin-
weisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise
der Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.),
dass im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG lediglich - wie vom
BFM korrekt vorgenommen - eine summarische materielle Glaubhaf-
tigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen vorzunehmen ist,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, an den
Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung, welche sich als zutref-
fend erweisen und auf die zu verweisen ist, etwas zu ändern,
dass sich diese im Wesentlichen in einer Wiederholung und Bekräfti-
gung der Authentizität der mündlichen Vorbringen zur Begründung des
Asylgesuchs erschöpfen, ohne in substanziierter und detaillierter Wei-
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se zu den Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung Stel-
lung zu nehmen,
dass auch in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt wird, der Beschwer-
deführer habe in allen drei Asylverfahren die gleichen Gründe geltend
gemacht, weshalb es sich erübrigt, auf die übrigen Ausführungen nä-
her einzugehen,
dass der Beschwerdeführer mithin keine Hinweise darzulegen vermag,
wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss seines zweiten Asylverfah-
rens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehen-
den Schutzes relevant sind,
dass demnach das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb das Bun-
desamt zu Recht die Wegweisung angeordnet hat,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
seiner Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist (vgl. diesbezüglich auch das Urteil der
ARK vom 16. November 2006, S. 2 vorstehend),
dass hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme
entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleinga-
be auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann und mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass
diese bereits in den vorangegangen, rechtskräftig abgeschlossenen
Verfahren einer eingehenden materiellen Prüfung unterzogen wurden,
dass an dieser Beurteilung in Würdigung der medizinischen Versor-
gungslage in Bosnien und Herzegwowina auch die neu geltend ge-
machten Schlafstörungen und Kopfschmerzen nichts zu ändern ver-
mögen,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
in seinen Heimatstaat auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
Vollzugshindernisse bestehen, und dass es ihm obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als von
vornherein aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei die-
sem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben, vor-
ab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, B._______ (Ref-Nr. N_______; Kopie, vorab per
Telefax)
- E._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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