B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2/2014
Ur t e i l vom 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Serif Altunakar, Rechtsberatung,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. November 2013 / N (…).
E-2/2014
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Kurdin aus dem Dorf B._______,
verliess die Türkei gemäss eigenen Angaben zusammen mit ihren (...)
C._______ ([…]) und D._______ ([…]) am (…) und reiste auf dem Land-
weg am (…) in die Schweiz ein. Am selben Tag suchte sie im Empfangs-
und Verfahrenszentrum in Basel um Asyl nach, wo am (…) die summari-
sche Befragung zur Person (Protokoll in den SEM-Akten: A3) stattfand. Am
(…) wurde die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen angehört
(Protokoll in den SEM-Akten: A12).
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen vor, aufgrund (…) hätten sie und ihre ganze Familie seit jeher
Probleme mit den türkischen Sicherheitsbehörden. Vor (…) Jahren sei ihr
(...) bei einem (…)unfall verstorben und sie habe sich seither alleine um
ihre (...) Kinder ([…]) kümmern müssen. Sie selbst sei nicht politisch tätig
gewesen, habe allerdings regelmässig an Demonstrationen und kurdi-
schen Festen teilgenommen.
Ihr (...) E._______. sei mit (…) Jahren nach F._______ gegangen, um zu
arbeiten. Aufgrund (…) sei er verhaftet und massiv gefoltert worden. Zu-
rück in der Türkei, sei er für (…) in Haft genommen worden. Als er nach
Hause zurückgekehrt sei, hätten die türkischen Behörden angefangen, die
Familie zu unterdrücken. Daraufhin sei F._______ nach G._______ ausge-
reist. Als er (…) in die Türkei zurückgekehrt sei, habe er sich (…). Seit da-
mals seien vermehrt Sicherheitskräfte bei ihnen zu Hause vorbeigekom-
men, da man sie verdächtigt habe, die (...) zu unterstützen und (…) zu ge-
währen. Insgesamt sei sie, zusammen mit weiteren Familienmitgliedern,
bis zu ihrer Ausreise rund (…) auf einen Militärposten mitgenommen wor-
den, wo man sie bis zu drei Nächten festgehalten und insbesondere zu
F._______ – beziehungsweise später zu (...) – befragt habe. Sie sei belei-
digt, bedroht und als „(...)“ beschimpft worden. Zudem habe man sie ge-
schlagen und ihr immer wieder mit der Vernichtung ihrer Familie gedroht.
Auch ihre (...) seien immer wieder mitgenommen worden, was ihre Ehre
verletzt habe. Schliesslich hätten sie von ihr verlangt, dass sie als Spitzel
arbeite, da ihr (...) sei und sie deswegen und wegen dem (…) unverdächtig
erscheine. Dies habe sie abgelehnt. Die Situation sei schlimmer geworden
als F._______ getötet worden sei, wovon die Familie aus dem Fernseher
erfahren habe. Seine Leiche sei nach H._______ gebracht worden, wo sie
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sie hätten abholen können und (...) später hätten beerdigen dürfen. Der
Anblick des Leichnams sei unerträglich gewesen, da er beschädigt und (…)
entfernt worden seien. Sogar beim Abholen der Leiche seien sie von den
türkischen Beamten schikaniert worden.
Rund ein Jahr nach dem Tod von F._______ habe auch I._______ das Dorf
verlassen, da der Druck seitens der türkischen Behörden immer grösser
geworden sei. Sie wisse bis heute nicht, wo er sich aufhalte. Nachdem er
untergetaucht sei, hätten die türkischen Behörden angefangen, auch nach
ihm zu fragen. Rund (…) Wochen vor der Ausreise sei sie zusammen mit
ihren (...) zum letzten Mal von den Sicherheitskräften auf den Posten ge-
bracht und nach einer Nacht wieder freigelassen worden.
Da die Situation nicht mehr erträglich gewesen sei, hätten (...) in Aussicht
gestellt, wie (...) zu gehen. Schliesslich hätten sie sich aber alle zusammen
entschlossen, die Türkei zu verlassen. (…). Aufgrund der schwierigen Si-
tuation ihrer Familie in der Türkei habe im Übrigen bereits eine Vielzahl
ihrer Verwandten das Land verlassen. So lebten unter anderem ihre (...)
und ihr (...) als anerkannte Flüchtlinge in J._______ sowie zwei weitere (...)
– ebenfalls als anerkannte Flüchtlinge – in G._______. Ihr (...) sowie meh-
rere (…) lebten in der K._______. Auch sei ein weiterer Verwandter (…) als
Flüchtling anerkannt.
Schliesslich gab die Beschwerdeführerin an, seit dem Tod (...) unter Blut-
hochdruck und psychischen Problemen zu leiden; auch sei sie sehr ver-
gesslich. Sie sei Analphabetin und verfüge über keinerlei Schulausbildung.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin be-
ziehungsweise (...) diverse Zeitungsartikel zum Tod (...), einen diesen be-
treffenden Haftbefehl vom (…), eine Anklageschrift des Staatssicherheits-
gerichts (…) vom (…) sowie eine Bewilligung der Staatsanwaltschaft für
seine Beerdigung vom (…), alle Dokumente in fremder Sprache und in Ko-
pie, zu den Akten (vgl. Beweiscouvert in den SEM-Akten N […]: A1).
C.
Mit Verfügung vom 29. November (…) – eröffnet am 2. Dezember (…) –
stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
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Zur Begründung des ablehnenden Entscheides führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, den Vorbringen der Beschwerdeführerin käme keine
asylrechtliche Bedeutung zu, zumal sie teilweise unglaubhaft ausgefallen
seien. Auch lägen keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor. Insbeson-
dere könnten die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesund-
heitlichen Probleme in der Türkei behandelt werden.
D.
Mit Eingabe vom 2. Januar (…) liess die Beschwerdeführerin gegen die
vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
erheben und beantragen, diese sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigen-
schaft sei anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten.
Der Rechtsmitteleingabe legte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht
von Dr. med. L._______, Psychiatrie und Psychotherapie, vom (…), ein
Schreiben von M._______ vom (…) und eines von N._______ vom (…),
samt Übersetzung in die deutsche Sprache, mehrere Auszüge aus Identi-
tätsdokumenten von Verwandten der Beschwerdeführerin (in Kopie) sowie
einen Bericht aus „Der Spiegel“, (…), S. 100 f., zur Situation in der Türkei
bei.
Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar (…) verzichtete das Bundes-
verwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die
Vorinstanz zum Schriftenwechsel ein.
E.b Mit Vernehmlassung vom 5. Februar (…) hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung und deren Begründung fest.
E.c Mit Replik vom 24. Februar (…) nahm die Beschwerdeführerin zur Ver-
nehmlassung vom 5. Februar (…) Stellung.
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F.
Mit Eingabe vom 9. Oktober (…) reichte die Beschwerdeführerin einen wei-
teren Arztbericht von Dr. med. L._______, a.a.O., vom (…) zu den Akten.
G.
Mit Eingabe vom 6. November 2015 wies die Beschwerdeführerin auf die
Verschärfung der politischen Lage für Kurden in der Türkei innerhalb der
vergangenen fünf Monate hin und reichte einen Zeitungsausschnitt aus
(…) ein. Gleichzeitig erkundigte sie sich nach dem Verfahrensstand und
reichte eine Kostennote ihres Rechtsvertreters zu den Akten.
H.
Mit Schreiben vom 12. November 2015 und vom 18. Juli 2016 machte die
Instruktionsrichterin Angaben zum Verfahrensstand.
I.
I.a (…). Gleichzeitig ersuchte er um Abschluss der Verfahren der Be-
schwerdeführerin und ihrer (...) und wies auf die Verschlechterung der Lage
in der Türkei hin.
I.b (…).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Am 1. Februar 2014 trat die Revision des Asylgesetzes vom 14. De-
zember 2012 in Kraft. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbe-
stimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren
– mit vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen – das neue Recht.
2.
Aufgrund der familiären Beziehung sowie der Sachnähe wird das vorlie-
gende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren der (...) insofern koordi-
niert, als die Urteile zeitgleich ergehen und vom gleichen Spruchkörper be-
handelt werden.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende
Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von be-
stimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten
muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge-
fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der
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primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt
eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die
von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteile im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist (zum Begriff der Reflexverfolgung
BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5
E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17).
Als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gelten nicht nur
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit, sondern auch
staatliche Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck be-
wirken, wobei an letzteres Kriterium hohe Anforderungen gestellt werden
(vgl. dazu BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.). Ausgangspunkt, um einen
unerträglichen psychischen Druck anzunehmen, sind in der Regel konkrete
staatliche Eingriffe, die effektiv stattgefunden haben; die staatlichen Verfol-
gungsmassnahmen müssen in einer objektivierten Betrachtung zudem als
derart intensiv erscheinen, dass der betroffenen Person ein menschenwür-
diges Leben vor Ort verunmöglicht beziehungsweise ein weiterer Verbleib
in ihrem Heimatstaat objektiv nicht mehr zugemutet werden kann; aus-
schlaggebend ist mit anderen Worten nicht, wie die betroffene Person die
Situation subjektiv erlebt hat, sondern, ob aufgrund der tatsächlichen Situ-
ation für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck
unerträglich geworden ist (vgl. ebd.).
Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur An-
nahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der
Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ver-
wirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit eben-
solcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen kon-
krete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem
der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als
wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und
nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2).
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation
im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt
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der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf eine an-
dauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im
Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu
Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils
m.w.H.).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen
sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen o-
der den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie
dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Dar-
über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3
AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführen-
den. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht
von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr
hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, über-
wiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen
(vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, EMARK 2005
Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides führte die Vo-
rinstanz im Wesentlichen aus, es sei zwar nicht ausgeschlossen, dass An-
gehörige von verfolgten Personen in der Türkei auch heute noch Reflexver-
folgungsmassnahmen erleiden würden, die Menschenrechtslage sowie die
Rechtssicherheit habe sich seit 2001 jedoch stark verbessert. So bestehe
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gemäss den Erkenntnissen der Vorinstanz bei Angehörigen von bereits in-
haftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr,
dass sie heute von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen würden. Zu-
dem gelte es zu beachten, dass behördliche Nachforschungen gegenüber
Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich ihrer
Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen würden.
Auch die Beschwerdeführerin habe keine darüber hinausgehenden Nach-
teile geltend gemacht und es lägen keine Hinweise vor, welche erwarten
liessen, dass sie wegen ihres familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnah-
men ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte. Zudem seien die
Vorbringen „nicht über alle Zweifel erhaben“. So seien die Schilderungen
der Beschwerdeführerin zu den erlittenen Misshandlungen während den
Festhaltungen nämlich nicht glaubwürdig (recte: glaubhaft) ausgefallen. In
der Befragung habe sie nicht davon berichtet, dass sie geschlagen worden
sei und in der Anhörung habe sie darüber nur unsubstantiiert und stereotyp
erzählt. So sei der Eindruck entstanden, dass die Beschwerdeführerin ihre
Vorbringen habe „aufbauschen“ wollen und die vorgebrachten Misshand-
lungen nicht selbst erlebt habe.
In der Vernehmlassung vom 5. Februar (…) merkte die Vorinstanz ergän-
zend an, von den in der Beschwerde genannten Familienmitgliedern, wel-
che nach K._______ geflüchtet seien, habe nur eine Person, welche ein
ganz anderes Profil als die Beschwerdeführerin aufweise, Asyl erhalten.
Die anderen Asylgesuche seien abgelehnt worden.
5.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem auf Beschwerdeebene sinngemäss
entgegen, aufgrund der als glaubhaft zu erachtenden Vorbringen liege sehr
wohl eine Reflexverfolgung vor. Die Beschwerdeführerin und ihre (...) seien
jahrelangen Repressionen seitens der türkischen Sicherheitskräfte ausge-
setzt gewesen. Unter dem ständigen Druck – den Verhören, Schikanen,
Beleidigungen und Drohungen – hätten sie zuletzt keine Alternative gehabt
als ins Ausland zu fliehen. In der Replik vom 24. Februar (…) führte die
Beschwerdeführerin insbesondere aus, der Einwand der Vorinstanz in der
Vernehmlassung (vgl. E. 5.1) treffe zwar zu, allerdings verdeutliche alleine
schon die Tatsache, dass all die Verwandten die Türkei verlassen hätten,
wie stark die Familie aufgrund (…) ihrer politischen Aktivitäten, Behelligun-
gen und Druck ausgesetzt gewesen sei. Die politische Lage in der Türkei
habe sich schliesslich nicht zugunsten der Beschwerdeführerin verändert,
sondern im Gegenteil zu ihren Lasten, und im Falle einer Rückkehr hätte
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sie mit noch mehr Schikanen und Druck seitens der türkischen Behörden
zu rechnen.
6.
6.1 Feststeht, dass (…). Es gibt keinen Grund, daran zu zweifeln, dass die
Familie aufgrund (…) seit je her mit gewissen behördlichen Problemen im
Alltag konfrontiert war. Auch dass sich F._______ der Beschwerdeführerin
(...) und (…) verstarb, ist hinreichend belegt (vgl. SEM-Akten N […]: Be-
weiscouvert, A1) und unumstritten, zumal Informationen zu seinem Tod
auch öffentlich auf dem Internet zugänglich sind, wo er einerseits als „(…)“
andererseits als „(…)“ bezeichnet wird (vgl. die Internetseiten: (…); beide
abgerufen am 4. November 2016). Schliesslich ist bekannt, dass in ver-
schiedenen europäischen Staaten nahe Verwandte der Beschwerdeführe-
rin als Flüchtlinge anerkannt sind, einer davon in K. _______ (vgl. […]).
Was die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Benachteiligungen
seitens türkischer Sicherheitsbehörden betrifft, ergibt sich aus den Erwä-
gungen der Vorinstanz, dass letztere an den Hausdurchsuchungen und
den Festnahmen nicht zweifelt (vgl. Verfügung vom 29. November (…)
S. 3). Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtet als glaubhaft, dass die
Beschwerdeführerin seit (…) wiederholt zu Hause aufgesucht, mehrmals
zu einem naheliegenden Militärposten gebracht und dort bis zu drei Tagen
festgehalten worden ist. Das Gericht zweifelt auch nicht daran, dass die
Beschwerdeführerin im Rahmen der über Jahre hinweg stattgefundenen
Kontrollbesuche und Festnahmen regelmässigen Schikanen seitens türki-
scher Sicherheitskräfte ausgesetzt war, wobei angesichts der (…), auch
gewaltsame Übergriffe plausibel scheinen. Den Protokollen ist denn auch
eine Vielzahl von Realkennzeichen zu entnehmen, etwa wenn die Be-
schwerdeführerin davon erzählt, dass sie teilweise nach der Inhaftierung
am Körper „rote Flecken“ bekommen habe und sie und (...) sich jeweils zu
Hause mit „Salbe“ und anderen „Mitteln“ behandelt hätten (vgl. A3 S. 7,
A12 F126 f.). Die Beschwerdeführerin relativierte teilweise auch ihre Aus-
sagen, beispielsweise als sie von der SEM-Mitarbeiterin gefragt wurde, wie
sie vom Militärfahrzeug auf den Militärposten gelangt, und was in der Zwi-
schenzeit passiert sei und sie antwortete, unterwegs seien sie „nur belei-
digt worden“ und „sonst hätten sie nichts getan“ (vgl. A12 F 60). Gerade
Aussagen wie diese wirken lebensnah und eben nicht, wie die Vorinstanz
in der Verfügung ausführt, „stereotyp und aufgebauscht“. Die Erzählungen
der Beschwerdeführerin zeugen sodann insgesamt von einer erheblichen
psychischen Not, wobei die Protokolle mehrfach Hinweise der befragenden
Person enthalten, dass die Beschwerdeführerin weine (vgl. A12 F20, 21,
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Seite 11
24, 25, 68, 115) oder sich wiederhole (vgl. A12 F24). Dabei verwies die
Beschwerdeführerin mehrfach – auch bereits anlässlich der Befragung –
darauf, dass die Sicherheitskräfte stets „die gleichen Fragen“ nach (…) ge-
stellt, sie erniedrigt, als „(...)“ beschimpft und ihnen immer wieder gesagt
hätten, sie würden sie „vernichten“ beziehungsweise sie mit dem Tod be-
droht hätten (vgl. A3 S. 7f., A12 F 25, 27, 33, 55, 62, 76, 137). Auch dass
die Behörden versucht hätten, sie als Spitzel zu rekrutieren, da sie (…)
unverdächtig erschienen, schilderte die Beschwerdeführerin nachvollzieh-
bar (vgl. A3 S. 8; A12 F 25, 36). Das Gericht erachtet auch als glaubhaft,
dass es nach dem Tod von F._______ – anders als es sich die Beschwer-
deführerin erhofft hatte – weiterhin zu Mitnahmen auf den Polizeiposten
kam und die Beschwerdeführerin sowie weitere Familienangehörige wei-
terhin Schikanen seitens der Sicherheitskräfte ausgesetzt waren. Schliess-
lich verliess auch (…) I._______ – mit bis heute unbekanntem Aufenthalts-
ort – das zu Hause (vgl. insb. A3 S. 9; A12 F 136 f.). Der tiefe Schmerz
über den Verlust (...) sowie die aufrichtige Sorge um (...) – sie habe be-
fürchtet, diese würden sich allenfalls (…), was sie nicht habe zulassen wol-
len – wird dabei offenkundig (vgl. insb. A 12 F20, F 23 f., F 68). Das so von
der Beschwerdeführerin konsistent gezeichnete Bild stimmt schliesslich mit
den vom Gericht als überwiegend glaubhaft erachteten Aussagen von (...)
überein (vgl. […]) und das Gericht hat insgesamt keinen Anlass, an der
Glaubhaftigkeit der Kerngeschehnisse zu zweifeln.
Zu erinnern ist im Übrigen daran, dass Widersprüche zwischen den Aus-
sagen in der Befragung und jenen an der Anhörung gemäss Rechtspre-
chung nur dann gewichtig zu Ungunsten der Betroffenen herangezogen
werden dürfen, wenn klare Aussagen diametral voneinander abweichen
oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zent-
rale Asylgründe genannt werden, bei der Kurzbefragung nicht bereits an-
satzweise erwähnt worden sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und
dort zitierte, weiterhin geltende Praxis). Die Vorinstanz hat zwar richtiger-
weise darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin die Anwendung
von Gewalt seitens der Sicherheitskräfte anlässlich der Befragung nicht ex-
plizit erwähnt hatte; allerdings erscheinen Übergriffe auch physischer Art
angesichts der bereits dort geschilderten weitreichenden Nachteile – ins-
besondere der massiven Einschüchterungen und dem Hinweis, sie seien
„immer wieder unter Druck“ gesetzt worden (vgl. A3, S. 7 f.) – plausibel,
selbst wenn sie nicht explizit erwähnt worden sind. Die späteren Aussagen
zu den körperlichen Übergriffen sind demnach nicht als nachgeschoben,
und deshalb unglaubhaft, zu werten, zumal angesichts ihres tiefen Bil-
dungsstandes und ihres kulturellen Hintergrundes sowie des Umstandes,
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Seite 12
dass die Übergriffe regelmässig von Männern ausgingen, gewisse Schwie-
rigkeiten, sich an der BzP, wo das Team nur aus Männern bestand, adäquat
auszudrücken, nachvollziehbar sind. Schliesslich kann auch die beein-
trächtigte psychische Verfassung der Beschwerdeführerin nicht gänzlich
ausser Acht gelassen werden bei der Gewichtung auftretender Ungereimt-
heiten, zumal nicht nur sie selbst im Laufe der Befragung beziehungsweise
der Anhörung mehrfach darauf hingewiesen hatte, dass sie gesundheitlich
– auch psychisch – angeschlagen sei und unter Erinnerungsschwierigkei-
ten leide oder öfters vergesslich sei (vgl. A3 S. 6, 8, 9, 10; A12 F22, 23, 26,
33, 39, 41, 68, 108, 110, 112), sondern auch die an der Anhörung anwe-
sende Hilfswerksvertretung (HWV) festhalten liess, dass die psychische
Verfassung der Beschwerdeführerin möglicherweise Einfluss auf die Ant-
worten gehabt habe (A12, Unterschriftenblatt der HWV). Schliesslich stellte
auch der behandelnde Arzt fest, die Beschwerdeführerin leide an Konzent-
rationsstörungen und Vergesslichkeit (vgl. Ärztliches Schreiben von Dr.
med. L._______, a.a.O., vom […]). Die vom SEM erhobenen Zweifel an
den Vorbringen der Beschwerdeführerin reichen nach dem Gesagten nicht
aus, um an deren Glaubwürdigkeit grundsätzlich zu zweifeln.
6.2 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist damit festzuhalten, dass das
Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft erachtet, dass die Beschwerde-
führerin von türkischen Sicherheitskräften über Jahre hinweg wiederholt zu
Befragungen auf einen Militärposten mitgenommen und dort regelmässig
– unter anderem mit der Vernichtung der ganzen Familie – bedroht und
beleidigt worden ist, wobei auch körperliche Übergriffe nicht auszuschlies-
sen sind. Auch dass die Sicherheitskräfte regelmässig Hausdurchsuchun-
gen durchführten sowie versucht hatten, die Beschwerdeführerin als Spit-
zel zu gewinnen, hält das Gericht für glaubhaft. Schliesslich zweifelt es
nicht daran, dass sich die Angst der Beschwerdeführerin um das Leben
und die Gesundheit (...) – nachdem die Familie nach dem Tod von (...) wei-
terhin behelligt wurde und auch (...) das Dorf verlassen hatte, sie schliess-
lich auch noch ohne männlichen Schutz dastanden – derart verstärkte,
dass ihnen, ihren eigenen Worten gemäss, „keine Chance gegeben“
wurde, „dort weiterzuleben“ (vgl. A12 F25).
7.
7.1 Aufgrund des als glaubhaft erachteten Sachverhalts ist unbestritten,
dass Übergriffe seitens der türkischen Sicherheitsbeamten auf die Be-
schwerdeführerin stattgefunden haben. In Bezug auf die Frage, ob diese
als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren
sind, ist dies hinsichtlich der einzelnen Schikanen und Übergriffe mangels
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Seite 13
Intensität zu verneinen. Betrachtet man sie in ihrer Gesamtheit, über die
Jahre hinweg, wäre vorab an das Vorliegen eines unerträglichen psychi-
schen Drucks zu denken. Angesichts der unter E. 4.1 dargelegten hohen
diesbezüglichen Anforderungen sowie insbesondere auch in Anbetracht
dessen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Weggang (...) noch ein
Jahr zuwartete, bis sie zusammen mit (...) ausreiste, dürften aber auch
diese Anforderungen nicht erfüllt sein. Letztlich kann die Frage jedoch offen
gelassen werden, denn für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist
nicht allein die Situation im Augenblick der Ausreise massgebend, sondern
entscheidend ist, ob im Zeitpunkt des Entscheides eine Furcht vor Verfol-
gung aktuell begründet erscheint. Zur Annahme einer begründeten Furcht
muss die Bedrohung aktuell und konkret sein (vgl. BVGE 2011/50, E. 3.1.1
und 3.1.2).
7.2 Bei der Beurteilung der Begründetheit der Furcht einer vorverfolgten
Person ist nicht allein auf eine rein objektive Betrachtungsweise abzustel-
len, sondern das von ihr bereits Erlebte und das Wissen um die Konse-
quenzen in vergleichbaren Fällen sind mit in Betracht zu ziehen. Wer be-
reits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive
Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht
ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der
gleichen Situation befindlichen „vernünftigen Dritten“ übersteigt, aber trotz-
dem nachvollziehbar bleibt (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 2004
Nr. 1 E. 6.a mit weiteren Hinweisen).
Selbst wenn man vorliegend zum Schluss käme, die vor der Ausreise er-
lebten Nachteile erreichten auch in ihrer Gesamtheit die Schwelle von
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht, können die
von der Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise erlebten Ereignisse nicht
gänzlich unberücksichtigt bleiben. So wurde die Beschwerdeführerin im
Rahmen der dargestellten Übergriffe und Schikanen über Jahre hinweg
behelligt und von den staatlichen Sicherheitskräften massiv unter psychi-
schen Druck gesetzt, wobei ihr wiederholt mit der Vernichtung der ganzen
Familien gedroht wurde. Die ärztlichen Berichte sowie die Anhörungspro-
tokolle zeugen dabei ohne Weiteres davon, wie sehr die Beschwerdefüh-
rerin durch die Erlebnisse heute gezeichnet ist. Unter diesen Umständen
ist die Angst der Beschwerdeführerin, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland
wieder vergleichbaren beziehungsweise schlimmeren Behelligungen aus-
gesetzt zu werden, objektiv nachvollziehbar.
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7.3 Entscheidend kommt hinzu, dass sich die Situation in der Türkei im
Vergleich zur Situation bei der Ausreise der Beschwerdeführerin nicht ver-
bessert hat, sondern vielmehr von einer Verschlechterung auszugehen ist,
was bei der Prüfung, ob eine begründete Furcht vor Verfolgung im aktuel-
len Zeitpunkt besteht, zu berücksichtigen sind (vgl. E. 4.1.). Führen
äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss
nehmen konnte, nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
zu einer drohenden Verfolgung, sind objektive Nachfluchtgründe gegeben.
Die Vorinstanz ging in ihrer Verfügung vom 29. November (…) davon aus,
dass sich die Lage in der Türkei in rechtstaatlicher und menschenrechtli-
cher Lage deutlich verbessert habe. Willkürliche behördliche Übergriffe
seien weitestgehend verdrängt worden, und sollte eine Person dennoch
ausnahmsweise davon betroffen sein, habe sie die Möglichkeit, sich dage-
gen zur Wehr zu setzen, beispielsweise mit Hilfe eines Anwalts oder einer
Menschenrechtsorganisation. Diese Einschätzung kann so nicht mehr auf-
rechterhalten werden, zumal in Bezug auf den Südosten der Türkei, von
wo die Beschwerdeführerin stammt.
So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil von 2013 aufgrund
der bereits damals wieder anschwellenden bewaffneten Auseinanderset-
zung zwischen türkischen Armeekräften und Anhängern der (...) betreffend
die südosttürkischen Provinzen Hakkari und Sirnak eine Situation allgemei-
ner Gewalt festgestellt (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.5 f.). Weitere Regionen, so
auch die Heimatprovinz der Beschwerdeführerin, O._______, seien von
den Gewaltausbrüchen zwar nur punktuell betroffen, weshalb nicht von ei-
ner Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden könne, die Entwick-
lung bleibe aber sorgfältig zu beobachten (vgl. ebd. E. 9.6). Spätestens seit
der seitens des türkischen Präsidenten ausgerufenen Beendigung des
Friedensprozesses im Juli 2015 hat sich der Kurdenkonflikt in der Türkei
wieder zugespitzt (Tagesspiegel, Erdogan und der Kurdenkonflikt: Droht
der Türkei ein Bürgerkrieg?, 22. Mai 2016,
litik/erdogan-und-der-kurdenkonflikt-droht-der-tuerkei-ein-buergerkrieg/13
624292.html?print=true; Neue Zürcher Zeitung, Türkei: Erdogan beendet
Friedensprozess mit den Kurden, 28. Juli 2015,
tional/europa/erdogan-beendet-friedensprozesses-mit-kurden-1.185868
88). Damit einher ging die Wiederaufnahme des bewaffneten Kampfes im
Sommer 2015, wobei es unter anderem auch zu Auseinandersetzungen in
O._______ kam ([…], zuletzt aktualisiert am […], […]). Der wiederaufge-
flammte Konflikt nahm dabei eine neue Form an: nicht mehr entlegene
Bergregionen, sondern die Städte im mehrheitlich kurdisch besiedelten
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Südosten der Türkei rückten ins Zentrum der Auseinandersetzung zwi-
schen der PKK und dem türkischen Staat, wobei auch vermehrt kurdische
Jugendliche im bewaffneten Kampf eine Rolle spielen (International Crisis
Group, A Sisyphean Task? Resuming Turkey-PKK Peace Talks, 17. De-
zember 2015,
rus/turkey/b077-a-sisyphean-task-resuming-turkey-pkk-peace-talks.pdf;
Frankfurter Allgemeine, Die Wut der jungen Kurden,
tuell/politik/ausland/europa/tuerkei/krieg-in-diyarbakir -die-wut-der-jungen-
kurden-14126545.html, 19. März 2016). Die Europäische Kommission wies
schliesslich bereits in einem periodisch erscheinenden Bericht vom No-
vember 2015 nicht nur auf eine sukzessive Verschlechterung der Sicher-
heitslage in den Kurdengebieten hin, sondern stellte auch allgemein Rück-
schritte im Bereich der Rechtsstaatlichkeit sowie bei der Umsetzung der
verfassungsrechtlich garantierten Menschenrechte fest (vgl. European
Commission, Turkey 2015 Report, Brüssel 10. November 2015, S. 14, 21
ff.). Dieser Trend hat sich fortgesetzt und seit dem gegen den türkischen
Präsidenten gerichteten Umsturzversuch vom 15. Juli 2016 intensiviert.
Der militärische Putschversuch löste seitens der türkischen Regierung eine
Welle von Verhaftungen und Entlassungen von regime-kritischen Perso-
nen aus, wobei rund 85'000 Beamte und Angestellte öffentlicher Betriebe
(unter anderem Lehrer, Polizisten, Richter und Professoren) freigestellt und
zehntausende von Menschen verhaftet worden seien (vgl. Neue Zürcher
Zeitung, Erdogans Treibjagd,
tuerkei-im-ausnahmezustand-erdogans-treibjagd-ld.11886 7, 27. Septem-
ber 2016). Dabei richten sich die Repressionen nicht nur gegen Anhänger
der für den Putsch verantwortlich gemachten Gülen-Bewegung, sondern
diese weiten sich auch auf kurdische Gruppierungen aus, was sich in der
Verhaftung von mehreren Oppositionsführern der pro-kurdischen demokra-
tischen Partei der Völker (HDP) zeigt (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Kurdi-
scher Konflikt in der Türkei: Die nächste Stufe der Eskalation,
-tuerkei-schlag-gegen-prominente-kurdenpolitikerin-ld.124328, 26. Okto-
ber 2016; Neue Zürcher Zeitung, Erdogan setzt auf Eskalation,
rdogan-setzt-auf-eskalation-ld.126598, 4. November 2016; Spiegel-On-
line, Festnahmen von kurdischen Oppositionellen: Schlag auf Schlag,
schlag-auf-schlag-a-1119724.html, 4. November 2016; alle Links abgeru-
fen am 4. November 2016).
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7.4 Zusammenfassend erweist sich unter diesen Umständen die Furcht
der Beschwerdeführerin, bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt zu werden, heute als begründet. Zum einen war sie
bereits vor der Ausreise gewissen staatlichen Übergriffen ausgesetzt und
ihre Angst ist, wie dargelegt, objektiv nachvollziehbar, selbst wenn die
Übergriffe mangels Intensität nicht als ernsthafte Nachteile zu qualifizieren
sind. Angesichts der – sich in Bezug auf den Konflikt des türkischen Staa-
tes mit der PKK, der auch Auswirkungen auf die kurdisch stämmige Bevöl-
kerung hat – zugespitzten Lage in der Türkei, ist zum anderen auch aus
objektiven Gesichtspunkten mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszu-
gehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr im heutigen Zeit-
punkt mit asylrechtlich erheblichen Übergriffen, mit anderen Worten mit
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hat. Mithin wirken sich die
seit der Ausreise eingetretenen Entwicklungen in der Türkei im vorliegen-
den Einzelfall insofern aus, als damit für die Beschwerdeführerin objektive
Nachfluchtgründe entstanden sind. Aufgrund (…), besteht im heutigen Zeit-
punkt eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie bereits bei ihrer Einreise über
Istanbul oder Ankara die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden erregen
würde, zumal den Behörden bekannt ist, dass F._______ (...) war. Nahe-
liegend scheint insbesondere auch, dass sich die türkischen Behörden, wie
bereits vor ihrer Ausreise, nach dem Verbleib I._______ erkundigen wür-
den. Vor dem Hintergrund, dass sich im Südosten der Türkei eine Vielzahl
kurdischer Jugendlicher (...) ([…]), dürfte sich die Gefahr für die Beschwer-
deführerin, ins Visier der türkischen Sicherheitsbeamten zu geraten, weiter
erhöhen. Bezeichnenderweise hat die im Dorf verbliebene D._______ ihr
Heimatland Ende (…) schliesslich ebenfalls verlassen (vgl. […]). Damit
sind mittlerweile alle unmittelbaren Familienmitglieder der Beschwerdefüh-
rerin sowie eine Vielzahl weiterer Verwandter entweder verstorben, ver-
schollen oder aus der Türkei ausgereist. Als alleinstehende Frauen er-
scheinen die Beschwerdeführerin (...), zumal sie bereits Opfer von behörd-
lichen Übergriffen waren, – im heutigen Zeitpunkt – besonders gefährdet.
Die Bedrohung ist demzufolge konkret und aktuell, wobei sich diese unter
den gezeichneten Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht nur auf
den Südosten der Türkei, sondern auf die ganze Türkei bezieht. Als allein-
stehende Frau und Analphabetin ohne Berufsbildung wäre sodann auch
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin in einem anderen
Landesteil der Türkei, etwa in einer der Städte der Westtürkei, eine inner-
staatliche Schutzalternative zur Verfügung steht, zumal angesichts der ho-
hen Anforderungen an die Zugänglichkeit und Zumutbarkeit einer solchen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2).
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7.5 Im Ergebnis kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei in naher Zukunft
und mit der notwendigen erheblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung im
Sinne der massgeblichen Bestimmungen zu rechnen hat. Die Beschwer-
deführerin hat eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG. Sie erfüllt daher die Flüchtlingseigenschaft und es ist ihr Asyl zu
gewähren, zumal keine Asylausschlussgründe ersichtlich sind (Art. 53
AsylG).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene
Verfügung verletzt Bundesrecht (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und ist aufzuheben.
Es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt und die Vorinstanz ist anzuweisen, ihr in der Schweiz Asyl zu
gewähren.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
(…). Dabei erweist sich der vom Rechtsvertreter geltend gemachte zeitli-
che Aufwand von insgesamt 26 Stunden als klarerweise zu hoch bemes-
sen.
Allein für das Verfassen der zehnseitigen Beschwerdeschrift (Eingangs-
seite und Begehren mitgerechnet) führte der Rechtsvertreter für das vor-
liegende Verfahren sieben Stunden, und für die Verfahren (…) je vier wei-
tere Stunden auf, obwohl sich die (…) Rechtsmitteleingaben inhaltlich nur
auf rund vier Seiten voneinander unterscheiden. Notwendig erscheint dies-
bezüglich ein Arbeitsaufwand von insgesamt sieben Stunden. Der in der
Kostennote aufgeführte Zeitaufwand für „Besprechung, Beratung, Abklä-
rung“ sowie Aktenstudium wird für die (…) Verfahren mit gesamthaft acht
Stunden ausgewiesen; davon erscheinen lediglich fünf Stunden angemes-
sen. Für die in den (…) Verfahren identischen Stellungnahmen (Replik) er-
scheint sodann unter Berücksichtigung der deckungsgleichen weiteren
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Eingaben ein Zeitaufwand von eineinhalb Stunden statt der ausgewiese-
nen drei notwendig.
Damit ergibt sich pro Verfahren ein notwendiger zeitlicher Aufwand von
viereinhalb Stunden; vorliegend kommt ein weiterer von einer halben
Stunde für die nicht separat ausgewiesene Eingabe vom 9. Oktober 2014
hinzu. Damit scheint ein Zeitaufwand von fünf Stunden angemessen. Beim
angegebenen Honoraransatz von Fr. 200.– pro Stunde ist der Beschwer-
deführerin aufgrund der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE eine
Parteientschädigung zu Lasten des SEM in der Höhe von insgesamt
Fr. 1000.− (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
29. November 2013 aufgehoben.
2.
Die Beschwerdeführerin besitzt die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM wird
angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1‘000.− auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler