B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2202/2016
Ur t e i l vom 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
amtlich verbeiständet durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. März 2016 / N (…).
E-2202/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 28. Januar 2013 in der Schweiz ein
Asylgesuch.
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, sie
gehöre der Ethnie der Oromo an und stamme aus dem Ort B._______ in
der Region Oromia. Nach dem Tod ihrer Eltern im Jahr (…) oder (…) habe
sie bei ihrem (…), welcher aktives Mitglied der Oromo Liberation Front
(OLF) gewesen sei, im Quartier D._______ in Addis Abeba gelebt. Im (…)
seien sie und ihr (…) von den Sicherheitskräften angehalten worden. Diese
hätten sie vergewaltigt und geschlagen und ihren (…) mitgenommen. Nach
diesem Vorfall habe sie längere Zeit auf der Strasse respektive bei einem
Bekannten ihres (…) namens E._______ gelebt. Von diesem habe sie er-
fahren, dass sie nach wie vor von der Polizei gesucht werde. Aufgrund der
Vergewaltigung sei sie schwanger geworden; ihre im Jahr (…) geborene
Tochter habe sie schliesslich einer Frau namens F._______ oder
G._______ weggegeben, welche sich bereit erklärt habe, diese grosszu-
ziehen. Danach habe sie bei einem Sudanesen namens H._______ im
Quartier I._______ gewohnt und als (…) gearbeitet. Schliesslich hätten
E._______ und H._______ ihre Ausreise organisiert.
C.
Mit Verfügung vom 20. März 2014 stellte das SEM fest, die Beschwerde-
führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das von ihr am 28. Ja-
nuar 2013 in der Schweiz eingereichte Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil E-2237/2014 vom 7. Juli
2014 die gegen die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechts-
vertretung vom 24. April 2014 gegen die vorinstanzliche Verfügung erho-
bene Verfügung ab, soweit diese die Fragen der Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung als solcher betraf. Soweit
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs betreffend wurde die Be-
schwerde hingegen gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der Verfü-
gung vom 20. März 2014 wurden aufgehoben und das SEM wurde ange-
wiesen, das Verfahren im Sinne der Erwägungen wieder aufzunehmen.
E-2202/2016
Seite 3
E.
Mit Verfügung vom 19. September 2014 forderte die Vorinstanz die Be-
schwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht zu genauen An-
gaben betreffend der Adressen ihrer Wohnsitze in B._______ und Addis
Abeba sowie betreffend Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, Namen
von Nachbarn, Geschäften oder Restaurants und Sehenswürdigkeiten in
der Nähe ihrer früheren Wohnsitze auf.
F.
Innert zweimalig erstreckter Frist reichte die Beschwerdeführerin mit Ein-
gabe ihrer Rechtsvertretung vom 19. November 2014 eine entsprechende
Stellungnahme ein. Zudem wurden Ausdrucke von Karten und Fotos ein-
gereicht.
G.
Mit Eingabe vom 25. November 2014 reichte die Beschwerdeführerin ein
ärztliches Zeugnis der (…), vom 7. November 2014 ein.
H.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 an die Beschwerdeführerin stellte
die Vorinstanz fest, deren Angaben zu ihren Wohnorten in ihrer Eingabe
vom 19. November 2014 seien ausweichend und unpräzise und räumte ihr
letztmalige Gelegenheit zur Angabe des genauen Standorts oder der ge-
nauen Adressen ihrer Wohnsitze in B._______ beziehungsweise
J._______ sowie in Addis Abeba ein.
I.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 29. Dezember 2014 reichte die
Beschwerdeführerin eine erneute Stellungnahme ein und führte aus, der
Wegweisungsvollzug sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme als un-
zumutbar zu erachten. In der Beilage wurde ein Schreiben der behandeln-
den (…) vom 20. Dezember 2014 eingereicht.
J.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2015 übermittelte die Beschwerdeführerin wei-
tere Informationen zu ihrem früheren Wohnort J._______ und reichte ein
Austrittsschreiben der (…), vom 29. Dezember 2014 ein.
E-2202/2016
Seite 4
K.
K.a Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 ersuchte das SEM die Schweize-
rische Botschaft in Addis Abeba um Abklärung mehrerer Fragen im Zusam-
menhang mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Wohnorten
und Lebensumständen in Addis Abeba.
K.b Mit Sendung vom 20. Juli 2015 übermittelte die Schweizerische Bot-
schaft der Vorinstanz die entsprechenden Antworten in Form eines schrift-
lichen Berichts.
L.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 forderte das SEM die Beschwerde-
führerin zur Einreichung eines aktuellen Arztzeugnisses auf.
M.
Das SEM räumte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Januar
2016 Gelegenheit ein, sich innert Frist zum Inhalt des Botschaftsberichts
zu äussern.
N.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 28. Januar 2016 reichte die Be-
schwerdeführerin eine Stellungnahme zum Abklärungsergebnis sowie
Arztberichte von (…), vom 12. Januar 2016 inklusive zwei Beilagen, sowie
von (…) und (…), vom 25. Januar 2016, ein.
O.
Mit Verfügung vom 9. März 2016 (eröffnet am 10. März 2016) stellte das
SEM erneut fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete wiederum die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an.
P.
Mit Eingabe vom 11. April 2016 an das Bundesverwaltungsgericht reichte
die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung
vom 9. März 2016 ein und beantragte, die Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 dersel-
ben seien aufzuheben, es sei von der Anordnung des Wegweisungsvoll-
zugs abzusehen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventuali-
ter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung ih-
res Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
E-2202/2016
Seite 5
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2016 stellte der vormalige Instrukti-
onsrichter fest, dass lediglich der Vollzug der Wegweisung Gegenstand
des Verfahrens bilde. Ferner hiess er die Gesuche um unentgeltliche Pro-
zessführung im Sine von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche
Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) gut und
ordnete der Beschwerdeführerin ihren bisherigen Rechtsvertreter als un-
entgeltlichen Rechtsbeistand bei. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur
Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
R.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer Ver-
fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 4. Mai 2016 zur
Kenntnis gebracht.
S.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 informierte das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerdeführerin über einen gerichtsinternen Zuständig-
keitswechsel.
T.
Mit Instruktionsverfügung vom 4. Dezember 2017 forderte die Instruktions-
richterin die Beschwerdeführerin zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen
Berichts auf.
U.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 informierte die Rechtsvertretung
der Beschwerdeführerin das Gericht dahingehend, dass diese nicht mehr
in (…) Behandlung sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
E-2202/2016
Seite 6
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Soweit die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der
Asylgewährung betreffend ist die Verfügung des SEM vom 20. März 2014
in Rechtskraft erwachsen; auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3
des Dispositivs der Verfügung vom 9. März 2016) ist grundsätzlich nicht
mehr zu überprüfen (vgl. BVGE 2009/50 m.w.H.). Demnach ist Gegen-
stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nur der angeordnete Voll-
zug der Wegweisung (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 4 und 5 des Dis-
positivs).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
E-2202/2016
Seite 7
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.3 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Her-
kunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden
kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts-
oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht
zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung dar-
stellt (Art. 83 Abs. 2–4 AuG).
4.4 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer
Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Ge-
gen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (ab- und
weggewiesenen) Asyl suchenden Person wiederum die Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44
AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Am-
tes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse
von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.2, BVGE 2009/51
E. 5.4 S. 748 m.w.H.). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung
aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann
auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien verzichtet werden.
5.
5.1 Die Vorinstanz stellte zur Begründung ihrer Verfügung zunächst fest,
dass, nachdem Äthiopien mit Eritrea ein Friedensabkommen unterzeichnet
habe, dort keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG herrsche. Im Weiteren sei die Angabe der Beschwerdeführerin, sie
verfüge in Äthiopien über kein soziales Netz, zu bezweifeln. Ihre Angaben
zu ihren Wohnorten seit dem Tod ihrer Eltern seien sehr vage, obwohl es
gemäss Einschätzung der Schweizerischen Botschaft nicht plausibel sei,
dass eine Person ihres Alters nur derart unpräzise Angaben zu ihren Woh-
nadressen machen könne. Es müsse davon ausgegangen werden, dass
die Beschwerdeführerin ihre Aufenthaltsorte absichtlich verschleiere, um
Abklärungen zu erschweren oder zu verunmöglichen. Damit verletze sie
ihre Mitwirkungspflicht. Die durch die Schweizerische Botschaft vorgenom-
E-2202/2016
Seite 8
menen Recherchen hätten ihre Aufenthalte in den von ihr genannten Ge-
genden nicht bestätigen können. Auch bezüglich ihrer gesundheitlichen
Probleme sei die Beschwerdeführerin ihrer Wahrheits- und Mitwirkungs-
pflicht nicht nachgekommen. Die von ihr als Ursprung ihrer psychischen
Probleme geschilderten Erlebnisse, namentlich ihre Entführung und Ver-
gewaltigung sowie die Geburt und das anschliessende Weggeben ihres
Kindes, seien in der ersten Verfügung vom 20. März 2014 für unglaubhaft
befunden worden. Das Gericht habe die Frage der Glaubhaftigkeit in sei-
nem Urteil vom 7. Juli 2014 offengelassen. Da somit nicht ersichtlich sei,
wie sie traumatisiert worden sein solle, sei ihr kritischer Gesundheitszu-
stand anzuzweifeln. Eine allfällige psychische Instabilität sei jedenfalls auf
andere Ereignisse zurückzuführen; da sie diese aber nicht dargelegt habe,
sei eine Beurteilung nicht möglich. Das Auftreten psychischer Probleme
wegen Entwurzelung, fehlender Beziehungsnetze oder der Unsicherheit in
Bezug auf ein Bleiberecht in der Schweiz seien nicht ungewöhnlich, wür-
den aber kein Wegweisungshindernis darstellen. Im Weiteren könne davon
ausgegangen werden, dass eine allenfalls erforderliche medizinische Be-
handlung der Beschwerdeführerin in Äthiopien, namentlich in Addis Abeba,
gewährleistet sei und sie könne zudem medizinische Rückkehrhilfe in An-
spruch nehmen. Im Übrigen sei auch ihre Darstellung, sie verfüge in ihrem
Heimatstaat über kein soziales Netzwerk, als unglaubhaft zu erachten. Es
sei deshalb nicht möglich, sich in voller Kenntnis ihrer tatsächlichen per-
sönlichen Situation, zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äus-
sern. Die Untersuchungspflicht der Behörden finde ihre Grenze an der Mit-
wirkungs- und Wahrheitspflicht der Asylsuchenden; falls dieser nicht nach-
gekommen werde, sei es nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden
entsprechenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu
suchen. Es könne folglich davon ausgegangen werden, dass die Be-
schwerdeführerin in ihrem Heimatstaat mit der Unterstützung eines Be-
kannten- und Verwandtenkreise rechnen könne. Es sei vermutungsweise
davon auszugehen, dass einer Wegweisung in ihren Heimatstaat keine
Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen würden.
5.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich zur Begründung ihrer Beschwerde
auf den Standpunkt, weder die durch das SEM veranlasste Botschaftsab-
klärung noch die aus dieser gezogenen Schlüsse vermöchten einer Verlet-
zung der Mitwirkungspflicht zu begründen. Sie habe in ihrem Schreiben
vom 19. November 2014 genaue Angaben zu ihren Wohnorten in
B._______ sowie in Addis Abeba gemacht und diese mit Auszügen aus
Googlemaps belegt. Wie bereits in der Stellungnahme vom 28. Januar
E-2202/2016
Seite 9
2016 dargelegt, könne diesbezüglich der Botschaftsabklärung keine Aus-
sagekraft beigemessen werden. Es sei unterlassen worden, Abklärungen
in ihrem Heimatdorf in J._______ durchzuführen, welche Aufschluss über
ihre Herkunft hätten geben können. Im Übrigen habe auch das Gericht
schon die Richtigkeit von Botschaftsabklärungen in Frage gestellt. Im Wei-
teren sei stossend, dass das SEM sämtliche im vorliegenden Verfahren
eingereichten Arztberichte und medizinischen Unterlagen zu ignorieren
scheine. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil E-
2237/2014 vom 7. Juli 2014 nur den Wahrheitsgehalt der nach ihren Anga-
ben nach der Vergewaltigung vorgefallenen Ereignisse angezweifelt, und
habe ausdrücklich festgehalten, sie habe eine traumatische Vergangenheit
zu bewältigen. Es sei überhaupt fraglich, ob von einer Verletzung der Mit-
wirkungs- und Wahrheitspflicht ausgegangen werden könne, wenn die gel-
tend gemachten gesundheitlichen Probleme durch aktuelle fachärztliche
Berichte und Untersuchungen belegt seien. Es sei nicht ersichtlich, inwie-
fern sie die Behörden im Hinblick auf ihre medizinische Situation zu täu-
schen versucht haben solle. Es seien bei ihr psychische ([…]) sowie phy-
sische Beschwerden ([…]) diagnostiziert worden. Aufgrund ihrer Gedächt-
nis- und Konzentrationsstörungen und ihrem oft desorientierten Verhalten
sei sie in grossen Masse auf die Unterstützung ihrer Mitbewohner ange-
wiesen. Sie benötige längerfristig eine psychotherapeutische sowie medi-
kamentöse Behandlung. Gemäss vorliegenden Berichten sei jedoch in
Äthiopien eine Behandlung für psychiatrische Probleme nur sehr einge-
schränkt und nur kurzfristig und in medikamentöser Form verfügbar. Ihr
instabiler Gesundheitszustand würde sich demnach bei einer Rückkehr
nach Äthiopien drastisch verschlechtern. Im Weiteren sei die Situation al-
leinstehender Frauen in Äthiopien generell schwierig. Insbesondere sei die
Arbeitslosigkeit von Frauen, die über keine höhere Schulbildung und über
kein soziales Netzwerk verfügten, sehr hoch. Hiervon wäre sie betroffen,
da sie kein familiäres Beziehungsnetz habe. Unter diesen Umständen sei
der Vollzug der Wegweisung unzumutbar.
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
E-2202/2016
Seite 10
6.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus,
dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der
allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht. Nach kon-
stanter Praxis ist ein Wegweisungsvollzug in alle Regionen Äthiopiens
grundsätzlich auch zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Dennoch
gilt es zu berücksichtigen, dass sich die allgemeine Lage innerhalb Äthio-
piens in jüngster Zeit negativ entwickelt hat. So verhängte die äthiopische
Regierung im Herbst 2016 nach Unruhen und Protesten, welche sich vor
allem auf den Oromia Regional State konzentrierten, einen sechsmonati-
gen Ausnahmezustand über das ganze Land. Im Laufe dieses Ausnahme-
zustands wurden gemäss Regierungsangaben mindestens 24‘000 Perso-
nen verhaftet; Oppositionskreise gehen indes von weit höheren Zahlen
aus. Inzwischen wurden Tausende aus der Haft entlassen, nachdem sie
Umerziehungsprogramme absolviert hatten (vgl. Urteil des BVGer
D-5569/2014 vom 19. April 2017 E. 9.3.1 m.w.H.). Ende März 2017 ent-
schied das äthiopische Parlament, den Ausnahmezustand landesweit um
vier Monate zu verlängern (Fana Broadcasting Corporate [FBC]: Ethiopia
extends State of Emergency for additional four months, 30.03.2017
tends-state-ofemergency-for-additional-four-months>, abgerufen am
21.09.2017). Die Lage zeigt sich zudem auch in gewissen Grenzregionen
angespannt. Trotz des Waffenstillstandsabkommens mit Eritrea aus dem
Jahr 2000 kommt es auch heute noch immer wieder zu bewaffneten Aus-
einandersetzungen. Obwohl eine Lösung der Grenzproblematik und eine
Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht
ist, gibt es jedoch keinen offenen Konflikt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ]:
Die Streithähne am Horn von Afrika, 14.06.2016, ternational/nahost-und-afrika/eritrea-ld.88768 >, abgerufen am
21.09.2017). Dementsprechend ist die vorherrschende Situation weder
durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so dass der
Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich weiterhin zumutbar er-
scheint (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H; Urteil des BVGer E-4561/2017
vom 21. September 2017 E. 6.2.1).
6.3
6.3.1 In seinem Urteil BVGE 2011/25 hat das Bundesverwaltungsgericht
sich ferner insbesondere zur sozioökonomischen Situation alleinstehender
Frauen in Äthiopien geäussert und hierzu festgehalten, dass nicht verhei-
ratete, alleinlebende Frauen von der Gesellschaft – auch der städtischen –
nicht akzeptiert würden. Namentlich gehe die Gesellschaft davon aus, dass
E-2202/2016
Seite 11
solche Frauen auf der Suche nach sexuellen Abenteuern seien. Für allein-
stehende Frauen sei es daher schwierig, ohne Hilfe von Bekannten eine
Wohnung zu finden. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba liege
zwischen 40% und 55%. Begünstigende Faktoren, welche die Wahrschein-
lichkeit erhöhten, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Er-
werbstätigkeit nachgehen könne, seien eine höhere Schulbildung, ein Le-
ben in der Stadt, finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netz-
werk und der Zugang zu Informationen. Ohne diese begünstigenden Vo-
raussetzungen blieben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Ri-
siken bergen würden, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haus-
halten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt ausgesetzt
seien (a.a.O. E. 8.5).
6.3.2 Im vorgenannten Urteil wurde allerdings auch festgestellt, dass in
Äthiopien in den letzten Jahren ein wirtschaftlicher Boom mit zeitweilig
zweistelligen Wachstumsraten zu verzeichnen gewesen sei, von welchem
vorab die urbane Mittelschicht profitiert habe, und dass Addis Abeba bes-
sere Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten biete als andere Städte oder
ländliche Regionen. Überdies weisen verschiedene Berichte übereinstim-
mend darauf hin, dass die äthiopische Regierung in Zusammenarbeit mit
internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen Mass-
nahmen ergriffen hat, welche auf die Verminderung der Geschlechterdis-
kriminierung abzielen, und dass hierbei schon Verbesserungen erzielt wer-
den konnten (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer E-2118/2015 vom 3. Juli
2017 E. 7.3 m.w.H., D-3687/2015 vom 26. August 2016 E. 6.6).
6.4
6.4.1 Vorliegend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen,
dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht
hinreichend nachgekommen ist. In seinem Urteil E-2237/2014 vom 7. Juli
2014 äusserte das Gericht Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderun-
gen betreffend die Ereignisse nach ihrer Vergewaltigung ebenso wie be-
züglich der von ihr geltend gemachten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen
durch die äthiopischen Behörden (vgl. a.a.O. E. 5). Diese Einschätzung
wird dadurch untermauert, dass die Beschwerdeführerin auch nach zwei-
maliger Aufforderung der Vorinstanz nur überaus vage und ausweichende
Angaben zu ihren Wohnadressen in Addis Abeba machte, welche durch
die Abklärungen der Schweizer Botschaft nicht verifiziert werden konnten.
Insbesondere erscheint nicht nachvollziehbar, dass sie betreffend den
Wohnort ihres (…) in Addis Abeba, nur den Stadtteil und das Quartier nen-
nen konnte, obwohl sie gemäss ihren Angaben während fünf bis sechs
E-2202/2016
Seite 12
Jahren bei ihm lebte. Auch die Wohnadresse ihres Bekannten „H._______“
im Quartier I._______ war angesichts ihrer unpräzisen Beschreibung nicht
verifizierbar. Vielmehr ergaben die Abklärungen der Schweizer Botschaft,
dass das von ihr genannte Kondominium (Haus mit Eigentumswohnungen)
namens „K._______“ in der Nähe der (…) nicht existiert. Nach Auffassung
des Gerichts besteht kein Grund, an diesem Abklärungsergebnis zu zwei-
feln weshalb sich die von der Beschwerdeführerin geäusserte Kritik an der
Botschaftsabklärung als nicht stichhaltig erweist. Ebenso wenig überzeu-
gend sind die nachträglichen Erklärungen in ihrer Stellungnahme vom 28.
Januar 2016 sie habe nicht in dem von ihr bezeichneten Gebäude sondern
in einem daneben liegenden Haus gewohnt, und es habe sich dabei mög-
licherweise nicht um ein „Kondominium“ im eigentlichen Sinne gehandelt,
ändern diese doch nichts an der Unzulänglichkeit ihrer Angaben zu ihrer
letzten Wohnadresse. In Anbetracht dieser Umstände besteht Grund zur
Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihre wahren Aufenthaltsorte und
Lebensumstände während ihres Aufenthalts in Addis Abeba vor den
Schweizerischen Asylbehörden zu verschleiern versucht.
6.4.2 Demgegenüber besteht kein Grund, die Angaben der Beschwerde-
führerin, ihre Eltern seien verstorben, und sie verfüge in ihrem Herkunftsort
J._______ bei B._______ über keine Bezugspersonen mehr, in Zweifel zu
ziehen. Diese Darstellung wurde denn auch von der Vorinstanz in der an-
gefochtenen Verfügung nicht explizit bestritten. Für weitere Abklärungen
betreffend dieses unbestrittenen Sachverhaltselements bestand demnach
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein Anlass. Auch glaub-
haft ist, dass die Beschwerdeführerin nicht weiss, wo sich ihr (…) befindet
und zu ihm keinen Kontakt hat.
6.4.3 Im Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin
über keine qualifizierte Ausbildung (sechs Jahre Schulbesuch, keine beruf-
liche Ausbildung) sowie kaum über relevante Berufserfahrung verfügt. Dar-
über hinaus ist zu berücksichtigen dass ihre einseitige (…) (vgl. Arztzeug-
nisse vom 27. Februar 2014 und 12. Januar 2016) die Ausübung einer be-
ruflichen Tätigkeit zusätzlich erschweren dürfte. Unter diesen Umständen
wird es ihr kaum möglich sein, ihren Lebensunterhalt selber zu verdienen.
6.4.4 Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin
ist festzustellen, dass sie gemäss dem Schreiben ihrer Rechtsvertreterin
vom 14. Dezember 2017 nicht mehr in (…) Behandlung ist, was darauf
schliessen lässt, dass derzeit keine behandlungsbedürftige (…) Erkran-
E-2202/2016
Seite 13
kung mehr besteht. In Anbetracht der bei ihr in der Vergangenheit aufge-
tretenen massiven (…) Beschwerden (vgl. Arztzeugnisse des […] vom 7.
November 2014 und der […] vom 29. Dezember 2014 sowie Schreiben von
[…], vom 20. Dezember 2014 und 25. Januar 2016) kann jedoch ein Wie-
derauftreten entsprechender Symptome respektive eine Dekompensation
im Falle einer erzwungenen Rückkehr in ihren Heimatstaat nicht völlig aus-
geschlossen werden. Ohne auf die Frage der Behandelbarkeit derartiger
gesundheitlicher Probleme in Äthiopien näher einzugehen, kann jedenfalls
festgestellt werden, dass sich durch diese Umstände der Eindruck ver-
stärkt, dass die Beschwerdeführerin ohne engmaschige Unterstützung
durch Bezugspersonen in ihrem Heimatstaat einem erheblichen Risiko ei-
ner existenzgefährdenden Situation ausgesetzt wäre.
6.4.5 Nach dem Gesagten besteht zwar Anlass zu Zweifeln an der Darstel-
lung der Beschwerdeführerin, sie verfüge in ihrem Heimatstaat über kein
tragfähiges Beziehungsnetz mehr. Dennoch gelangt das Gericht unter Be-
rücksichtigung aller massgebenden Umstände zum Schluss, dass vorlie-
gend keine begünstigenden Faktoren gegeben sind, welche es gemäss
geltender Rechtsprechung rechtfertigen würden, die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzug trotz der generell sehr schwierigen Situation allein-
stehender Frauen in Äthiopien zu bejahen. Eine erzwungene Rückkehr
würde die Beschwerdeführerin im jetzigen Zeitpunkt in eine Situation brin-
gen, die sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung
im Sinne des Gesetzes (Art. 83 Abs. 4 AuG) aussetzen würde. Der Vollzug
der Wegweisung erweist sich deshalb aktuell als unzumutbar und die an-
gefochtene Verfügung in diesem Punkt als bundesrechtswidrig.
6.5 Schliesslich liegen keine Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG
vor, welche einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden. Somit
sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme er-
füllt.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, und die Dispositiv-
ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. März 2016 sind auf-
zuheben. Das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzuneh-
men (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
E-2202/2016
Seite 14
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
9.
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der amtliche
Rechtsbeistand hat mit der Eingabe vom 11. April 2016 eine Kostennote zu
den Akten gereicht. Der darin geltend gemachte zeitliche Aufwand
(5.25 Stunden) sowie der Stundenansatz (Fr. 200.–) erscheinen angemes-
sen. Dementsprechend wird das vom SEM als Parteientschädigung zu ver-
gütende Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes ‒ unter Berücksichti-
gung des für die nachträgliche Eingabe vom 14. Dezember 2017 zu veran-
schlagenden Aufwands ‒ auf insgesamt Fr. 1‘280.– (inkl. Auslagen) festge-
setzt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2202/2016
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. März
206 werden aufgehoben Das SEM wird angewiesen, die Beschwer-
deführerin vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1‘280.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Andrea Berger-Fehr Nicholas Swain
Versand: