B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2202/2018
Ur t e i l vom 2 4 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Türkei,
alle vertreten durch Dieter Roth, Advokatur Gysin + Roth,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 14. März 2018
E-2202/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reisten mit ihren drei Kindern – darunter auch
die volljährige Tochter (N […]) – am 19. Juni 2017 in die Schweiz ein und
suchten am gleichen Tag um Asyl nach. Mit zwei separaten Verfügungen
vom 9. August 2017 lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen
erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen
E-5069/2017 und E-5075/2017 (betreffend die volljährige Tochter) vom
22. Januar 2018 ab.
B.
Am 8. Februar 2018 (Angabe der Vorinstanz) reichte der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz zwei Wiedererwägungsge-
suche ein. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, die politische Situation
in der Türkei, namentlich für alevitische Kurden, habe sich stark verschärft.
Zudem sei die Beschwerdeführerin (…) 2018 psychisch zusammengebro-
chen und nach (…) in die Kantonale Psychiatrische Klinik E._______ ein-
gewiesen worden.
Zur Untermauerung wurden drei Berichte zur aktuellen politischen Lage in
der Türkei, ein Schreiben eines Dorfvorstehers vom (…) 2018 und ein Arzt-
bericht der Klinik (…) vom 26. Februar 2018 zu den Akten gereicht.
C.
Mit zwei separaten Verfügungen vom 14. März 2018 wies die Vorinstanz
die Wiedererwägungsgesuche ab. Sie erklärte die Verfügungen vom 9. Au-
gust 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner stellte sie fest, einer
allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 16. April 2018 reichten die Beschwerdeführenden und die
volljährige Tochter gegen diese Entscheide zwei Beschwerden (inhaltlich
weitestgehend deckungsgleich) beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie
beantragten, die zwei Verfügungen des SEM seien aufzuheben, die Wie-
dererwägungsgesuche seien gutzuheissen und ihnen sei in der Schweiz
Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren;
subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Pro-
zessführung und Verbeiständung durch den Unterzeichnenden inklusive
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E-2202/2018
Seite 3
Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und
die zwei parallel laufenden Verfahren (N […] / N […]) seien zu vereinigen,
eventualiter zusammenzulegen.
Als Beweismittel wurden die unter Sachverhalt B. genannten Dokumente
eingereicht. Zusätzlich wurden eine Kopie eines türkischen Festnahmebe-
fehls gegen die Beschwerdeführerin vom (…) 2017 (mit Übersetzung) und
ein Referenzschreiben zu den Akten gereicht.
E.
Am 19. April 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegwei-
sung einstweilen aus.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2018 wurde die zeitliche Koordination
der zwei Beschwerdeverfahren (E-2202/2018 und E-2206/2018) verfügt
und Frist zur Einreichung eines aktuellen Arztberichts betreffend
B._______ angesetzt. Zudem wurde festgestellt, dass über das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu einem späte-
ren Zeitpunkt zu befinden sein und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses einstweilen verzichtet werde. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewie-
sen.
G.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2018 reichten die Beschwerdeführenden einen
Arztbericht vom 15. Mai 2018 betreffend B._______ ein. Zudem wurde der
obgenannte türkische Festnahmebefehl im Original beigelegt.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. Mai 2018 wurde die Vorinstanz ersucht,
innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
I.
Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2018 hielt die Vorinstanz an ihrem Wie-
dererwägungsentschied fest. Ergänzend nahm sie zum Festnahmebefehl
Stellung und machte Ausführungen zum Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin.
E-2202/2018
Seite 4
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. Juni 2018 wurde den Beschwerdeführen-
den Gelegenheit zur Replik eingeräumt, wovon diese mit Eingabe vom
22. Juni 2018 Gebrauch machten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die Vorinstanz gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis
Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfü-
gung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden kön-
nen, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das vorliegende Verfahren wird, wie ausgeführt, mit dem Beschwerdever-
fahren der volljährigen Tochter (E-2206/2018) zeitlich koordiniert entschie-
den.
E-2202/2018
Seite 5
4.
4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft wer-
den können Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisi-
onsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22, insb.
E. 12.3). Revisionsgründe hingegen – insbesondere das nachträgliche Be-
kanntwerden vorbestandener erheblicher Tatsachen oder Beweismittel –
können nur dann einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, wenn
sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unange-
fochten geblieben ist oder niemals einer materiellen Prüfung unterzogen
wurde (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
es lägen keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor, welche
die Rechtskraft der Verfügung vom 9. August 2017 beseitigen könnten. Die
aktuelle politische Lage, insbesondere für alevitische Kurden in der Türkei,
sei bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2018
abgehandelt worden. Die neuen Berichte würden an der Einschätzung
nichts ändern. Das gelte auch für das Schreiben des Dorfvorstehers von
F._______ vom (…) 2018, zumal sich ein ähnliches Schreiben bereits in
den Akten befinde und die Familie seit Beginn der (…) Jahre in der Stadt
G._______ und nicht mehr im Dorf F._______ gelebt habe. Auch zum Ge-
sundheitszustand der Beschwerdeführerin hätten sich das SEM und das
Gericht bereits geäussert. Das nun attestierte Krankheitsbild ([…]) trete
E-2202/2018
Seite 6
nicht selten auf, wenn Betroffene einen ablehnenden Asylentscheid erhiel-
ten. Dieser Gesundheitszustand stehe einem Wegweisungsvollzug jedoch
nicht entgegen. Unter anderem mit einer sorgfältigen Vorbereitung der Aus-
reise könne eine Gefahr für gesundheitliche Schäden abgefangen werden.
5.2 Die Beschwerdeführenden bringen in der Rechtsmitteleingabe vor, die
Vorinstanz habe das Vorliegen von Wiedererwägungsgründen zu Unrecht
verneint. Es liege eine Verletzung von Bundesrecht vor und die Vorinstanz
habe den Sachverhalt unrichtig sowie unvollständig festgestellt.
5.2.1 Sie weisen erneut auf die politische Situation für alevitische Kurden
in der Türkei, auf das Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers von
F._______ und auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hin.
Diese werde nach einem psychischen Zusammenbruch (…) 2018 stationär
behandelt und sei nicht reisefähig. Gemäss aktuellem Arztbericht vom 15.
Mai 2018 leide sie an einer (…) und sei nicht reisefähig. Zudem sei von
Personen, die sich für den Verbleib der Familie in der Schweiz einsetzen
würden, ein Referenzschreiben verfasst worden.
5.2.2 Ferner hätten sie einen Festnahmebefehl gegen die Beschwerdefüh-
rerin erhalten. Die Staatsanwaltschaft von G._______ habe diesen am (…)
2017 ausgestellt, aufgrund von abzuklärenden Straftaten (Mitglied bei der
terroristischen Organisation Devrimci Halk Kurtulu Partisi-Cephesi [DHKP-
C]) vom (…) 2016. In G._______ wohnhafte Verwandte hätten vom Fest-
nahmebefehl erfahren, nachdem die Polizei nach der Beschwerdeführerin
gesucht habe. Über einen Anwalt seien sie nun in Besitz dieses Dokuments
gekommen. Vorher hätten sie nichts über das Strafverfahren gewusst.
5.2.3 Insgesamt bestehe eine erhebliche Gefahr, aus politischen Gründen
verfolgt zu werden. Der psychisch stark angeschlagenen Beschwerdefüh-
rerin drohe bei einer Rückkehr in die Türkei die sofortige Inhaftierung we-
gen Verdachts auf Zugehörigkeit zur DHKP-C. Daher seien sie als Flücht-
linge aufzunehmen und es sei ihnen, bereits wegen der Kollektivverfolgung
alevitischer Kurden, Asyl zu gewähren. Zumindest sei aufgrund der nach-
träglich veränderten Sachlage die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen.
5.3 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, der Festnahmebefehl
werfe diverse materielle Fragen auf und sei auch formell zu bezweifeln. Es
bestünden offensichtliche formale Mängel, weshalb erhebliche Zweifel an
E-2202/2018
Seite 7
der Echtheit des Dokuments bestünden, dem ohnehin ein äusserst gerin-
ger Beweiswert zugesprochen werden könne. Nach Sichtung des aktuellen
Arztberichts bezüglich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin
werde an der bisherigen Einschätzung festgehalten. Es bestehe auch in
der Türkei die Möglichkeit einer ambulanten oder stationären Behandlung
der psychischen Probleme. Sowohl landesweite psychiatrische Einrichtun-
gen als auch Psychopharmaka stünden zur Verfügung (mit Verweis auf das
Urteil des BVGer D-1062/2012 vom 10. Januar 2013), weshalb sich die
Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr in die Türkei dort behandeln las-
sen könne. Einer Dekompensation im Zusammenhang mit dem Wegwei-
sungsvollzug könne mit geeigneter psychiatrischer Betreuung im Zeitraum
der Rückschaffung begegnet werden.
5.4 In der Replik halten die Beschwerdeführenden an der Echtheit des
Festnahmebefehls fest und verweisen auf das willkürliche Vorgehen der
türkischen Justizbehörden. Die von der Vorinstanz festgestellten Mängel
könnten nicht ihnen angelastet werden. Die Beschwerdeführerin sei nie
Mitglied der DHKP-C gewesen und könne nur vermuten, weshalb man sie
dahingehend verdächtige. Deshalb sei eine weitere Anhörung angezeigt.
Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass
dieser nach wie vor prekär sei. Zudem habe sie kein Vertrauen in das tür-
kische Gesundheitswesen, sei nicht versichert und könne sich daher keine
adäquate Behandlung in der Türkei leisten.
6.
6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab geltend gemacht, der Sachver-
halt sei unrichtig sowie unvollständig festgestellt worden. Gemäss Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von
Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die
für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die
rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Be-
weis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Ver-
fügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sach-
verhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststel-
lung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht
von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung
wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden.
6.2 In Zusammenhang mit der Rüge einer angeblich falschen beziehungs-
weise unvollständigen Sachverhaltsfeststellung ist festzuhalten, dass die
Beschwerdeführenden die Frage der Feststellung des rechtserheblichen
E-2202/2018
Seite 8
Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermen-
gen. Alleine der Umstand, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer
anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, spricht nicht für eine ungenü-
gende Sachverhaltsfeststellung. Zudem legen die Beschwerdeführenden
nicht substantiiert dar, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung ungenügend
ausgefallen sein sollte. Vorliegend kann der Sachverhalt als hinreichend
abgeklärt und vollständig erfasst gelten.
7.
7.1 Zunächst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Wiedererwägungsver-
fahren kein Raum für die Prüfung des Beweismittels in Form des Festnah-
mebefehls vom (…) 2017 und die diesen betreffenden Erwägungen be-
steht. Dieses Dokument wurde bereits vor Erlass des Urteils des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2018 ausgestellt. Gemäss Angaben
der Beschwerdeführenden sei es ihnen zwar nicht möglich gewesen, die-
ses Beweismittel im Rahmen des ordentlichen Verfahrens einzureichen, da
sie selber erst seit wenigen Wochen in Kenntnis über dessen Existenz
seien. Dieses Beweismittel hätte aber allenfalls in einem Revisionsverfah-
ren vorgebracht werden müssen, da ein Beschwerdeverfahren mit materi-
ellem Urteil vorliegt (vgl. vorstehend E. 4.2 e contrario). Auf den entspre-
chenden Antrag auf Asylgewährung, die Ausführungen der Beschwerde-
führenden sowie der Vorinstanz, die sich im Rahmen der Vernehmlassung
dennoch dazu geäussert hat, ist daher nicht näher einzugehen. Dement-
sprechend besteht keine Veranlassung für eine weitere Anhörung der Be-
schwerdeführerin, wie dies in der Replik beantragt wird.
7.2 Die weiteren Beweismittel datieren nach dem Erlass des obgenannten
Gerichtsurteils und sind damit grundsätzlich einer Wiedererwägung zu-
gänglich. Diese Beweismittel sollen eine nachträglich veränderte Sachlage
bezüglich des Wegweisungsvollzugs nachweisen.
7.2.1 Zu den Berichten über die aktuelle politische Lage in der Türkei hat
die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass eine Einschätzung der Situation
der alevitischen Glaubensgemeinschaft und der allgemeinen Sicherheits-
und Menschenrechtslage in der Türkei bereits in obgenanntem Urteil statt-
gefunden hat. An dieser ist nach wie vor festzuhalten. Daran vermögen die
im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Berichte, die sich nicht auf
die Beschwerdeführenden persönlich beziehen, nichts zu ändern. Zum
Schreiben des Dorfvorstehers von F._______ ist festzuhalten, dass ein sol-
ches bereits im ordentlichen Verfahren zu den Akten gereicht und im Urteil
vom 22. Januar 2018 als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiserheblichkeit
E-2202/2018
Seite 9
gewürdigt wurde. Dasselbe gilt für das neuere Schreiben des Dorfvorste-
hers und das „Referenzschreiben“, welche ebenfalls als Gefälligkeits-
schreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren sind. Im Übrigen ist anzumer-
ken, dass die Beschwerdeführenden seit vielen Jahren gar nicht mehr im
Dorf F._______ wohnhaft sind. Demnach vermögen die Beschwerdefüh-
renden aus diesen Beweismitteln nichts zu Ihren Gunsten abzuleiten.
7.2.2 Die Beschwerdeführenden bringen in der Rechtsmitteleingabe weiter
vor, aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustands der Be-
schwerdeführerin sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht
mehr gegeben. Aus den dem Gericht vorliegenden Arztberichten vom
26. Februar und 15. Mai 2018 der (…) geht hervor, dass die Beschwerde-
führerin an (…) und an (…) leidet, ausgelöst durch Kriegshandlungen/ter-
roristische Akte in ihrem Heimatland. Ferner habe sie (…) und es liege ein
(…) vor. Eine Rückkehr in die Türkei würde zur Retraumatisierung und
massiven Verschlechterung des psychischen Zustands führen. Aufgrund
der psychischen Instabilität mit erhöhter Suizidgefahr sei die Beschwerde-
führerin bezüglich Ausschaffung als nicht reisefähig zu beurteilen.
7.3 Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin war bereits
Thema im ordentlichen Verfahren und bildete gemäss Urteil vom Januar
2018 kein Wegweisungsvollzugshindernis. Entsprechend hat die Vor-
instanz im Wiedererwägungsverfahren, trotz nachgewiesener Verschlech-
terung des Zustands, die Therapierbarkeit und Therapiemöglichkeiten so-
wie die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Türkei bejaht. Diese
Einschätzung kann jedoch (zumindest aufgrund der momentanen Gesund-
heitssituation der Beschwerdeführerin) nicht geteilt werden.
7.3.1 Gemäss Arztbericht vom 26. Februar 2018 der (…) befand sich die
Beschwerdeführerin seit dem (…) 2018 in stationärer Behandlung, mithin
seit (…). Bereits damals wurden obgenannte Diagnosen gestellt. Gemäss
aktuellem Arztbericht vom 15. Mai 2018 leidet die Beschwerdeführerin ins-
besondere an einer (…) und hat (…), weshalb sie entsprechend psychiat-
risch und medikamentös behandelt wird. Sie sei psychisch instabil und es
bestehe im Hinblick auf eine Ausschaffung eine erhöhte Suizidgefahr. Bei
Krisensituationen würden die Symptome immer wieder reaktiviert. Eine
Rückkehr würde zur massiven Verschlechterung ihres Zustands führen.
Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, Seriosität und Aus-
sagen dieser nachvollziehbar begründeten Berichte in Frage zu stellen.
E-2202/2018
Seite 10
7.3.2 Die Ursachen der Gesundheitsbeschwerden sind letztlich nicht mit
Sicherheit bekannt; immerhin ist aufgrund der Arztberichte davon auszu-
gehen, dass das die Belastungsstörung auslösende traumatische Ereignis
sich vor der Einreise in die Schweiz abgespielt hat. Die Annahme liegt
nahe, dass die im Arztbericht geschilderten Erlebnisse (u.a. Anwesenheit
der Beschwerdeführerin bei einem Selbstmordattentat im (…) 2016 in der
Türkei) den Hintergrund der erheblichen psychischen Erkrankung bilden
könnten. Diese Frage muss nicht abschliessend geklärt werden. Jedenfalls
ist mit den Ärzten anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr in die Türkei an den Ort der Traumatisierung zurückkehren
müsste, was gemäss den vorliegenden Berichten eine massive Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustandes zur Folge hätte.
7.4 In Berücksichtigung der geschilderten Umstände ist zu schliessen,
dass die Beschwerdeführerin im Falle des Vollzugs der Wegweisung in-
folge einer medizinischen Notlage konkret gefährdet wäre. Der Vollzug der
Wegweisung ist folglich im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren.
7.5 Demzufolge ist das SEM anzuweisen, die Beschwerdeführerin in teil-
weiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 9. August 2017 vorläufig in
der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). Der
Beschwerdeführer und die zwei minderjährigen Kinder sind praxisgemäss
in die vorläufige Aufnahme der Ehefrau respektive Mutter einzubeziehen
(vgl. bereits EMARK 1995 Nr. 24 E. 10–11), nachdem auch bei ihnen keine
Ausschlussgründe (Art. 83 Abs. 7 AuG) ersichtlich sind. Bei dieser Sach-
lage kann die Frage offen bleiben, ob bezüglich des Beschwerdeführers
und der Kinder (eigene) Wegweisungsvollzugshindernisse anzuerkennen
wären.
7.6 Das Gericht weist die Beschwerdeführenden darauf hin, dass das SEM
gesetzlich zur regelmässigen Prüfung verpflichtet ist, ob die Voraussetzun-
gen einer vorläufigen Aufnahme noch gegeben sind (vgl. Art. 84
Abs. 1–2 AuG). Namentlich wegen Unzumutbarkeit aufgrund des Gesund-
heitszustands angeordnete vorläufige Aufnahmen werden aufgehoben, so-
bald eine entsprechende Verbesserung der gesundheitlichen Situation vor-
liegt.
8.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Verfügung des SEM vom
14. März 2018 ist vollumfänglich, die Verfügung vom 9. August 2017 in den
E-2202/2018
Seite 11
Dispositiv Ziffern 4 und 5 aufzuheben. Für die subeventualiter beantragte
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung ist damit als gegenstandslos geworden zu betrachten.
9.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine
Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf die Nachforde-
rung einer solchen wird indessen verzichtet und die Parteientschädigung
auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und unter Berücksichti-
gung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) fest-
gesetzt. Demnach ist den Beschwerdeführenden zu Lasten der Vorinstanz
eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2202/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 14. März 2018 wird aufgehoben. Das SEM
wird angewiesen, die Beschwerdeführenden in teilweiser Wiedererwägung
der Verfügung vom 9. August 2017 vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1‘000.–
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Versand: