B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2203/2009
U r t e i l v o m 5 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Reza Shahrdar, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. März 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2008 aus dem Iran aus und
reichte am 10. November 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, nach-
dem er polizeilich aufgriffen worden war. Am 21. November 2008 wurde
er zur Person befragt, am 8. Dezember 2008 zu den Asylgründen ange-
hört.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 3. März 2009 – eröffnet am 5. März
2009 – fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
C.
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 3. April 2009 (Poststempel)
dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und be-
antragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu
gewähren; eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In
prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die aufschiebende Wir-
kung zu gewähren und kein Kostenvorschuss bzw. keine Gerichtsgebühr
zu erheben.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2009 stellte das Bundesverwaltungs-
gericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten kann, verschob den Entscheid über die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter ersuchte
es die Vorinstanz um Vernehmlassung zur Beschwerde.
E.
Mit Vernehmlassung vom 16. April 2009 beantragte das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdefüh-
rer am 20. April 2009 zur Replik zugestellt, welche am 7. Mai 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht einging.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde kann eine Verletzung von Bundesrecht, eine unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flücht-
lingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
gestützt werden.
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt
vieler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.3 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7
AsylG auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie hat in der ange-
fochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des
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Beschwerdeführers unsubstantiiert, realitätsfremd, widersprüchlich und in
einer Gesamtwürdigung als unglaubhaft ausfielen. Der Beschwerdeführer
setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung kaum auseinander
und zeigt nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzt oder zu einer
fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht
ersichtlich.
Die Vorinstanz hat zutreffend als unwahrscheinlich erachtet, dass unzäh-
lige Mitglieder der B._______ von 2000 bis 2002 ca. 50 Mal versucht ha-
ben sollen, den Beschwerdeführer aufgrund seines Bekanntheitsgrades
(er soll (…) ein (…) gewesen sein) für ihre Gruppierung zu gewinnen. Des
Weiteren ist nicht nachvollziehbar, weshalb der bislang politisch wenig in-
teressierte Beschwerdeführer aufgrund von "verschiedenen Untersu-
chungen der B._______ auf der Strasse" Anfang 2008 zum Politaktivist
geworden sein soll. Diese vage Begründung der Entfachung seines politi-
schen Aktivismus erscheint insbesondere in Anbetracht des hohen Risi-
kos, welches der Beschwerdeführer dazu einzugehen bereit gewesen
sein muss, unglaubhaft. Die Ausführungen zu seinem politischen Enga-
gement, seinen Motivationsgründen und über die Inhalte der Reden des
Regimekritikers Reza Fazeli fielen für einen angeblichen Politaktivisten
äusserst substanzarm aus. Entgegen der Ansicht in der Beschwerde ist
von einem Politaktivisten durchaus zu erwarten, dass er das Gedanken-
gut seines politischen Vorbilds detailliert wiedergeben kann. Der Be-
schwerdeführer hat nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
4.
Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, er sei vom
Islam zum Christentum konvertiert und politisch äusserst aktiv. Er habe
an Demonstrationen teilgenommen und habe einmal eine Rede gehalten.
Bilder dieser Demonstration seien weltweit in unzähligen Fernsehkanälen
ausgestrahlt worden.
4.1 Gemäss Art. 53 AsylG (Marginalie:"subjektive Nachfluchtgründe") wird
Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
4.2 Betreffend Konversion im Ausland beziehungsweise in der Schweiz ist
zu beachten, dass solche Übertritte nach Erkenntnissen der schweizeri-
schen Asylbehörden nicht selten "organisiert" werden, um sich ein ent-
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sprechendes Anwesenheitsrecht in der Schweiz beziehungsweise im
betreffenden Aufenthaltsland zu erwirken. Ein derart organisierter "Glau-
benswechsel" würde aber nicht ernsthaft und nachhaltig erscheinen,
weshalb im Falle einer Rückkehr in den Iran auch nicht mit ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG gerechnet werden müsste, zumal
die diskrete und private Glaubensausübung im Iran auch ausserhalb des
Islam grundsätzlich möglich ist (BVGE 2009/28 E. 7.3.5).
Der Beschwerdeführer wurde am (…) in der Schweiz durch den Pastor
getauft, was durch die eingereichte Taufzertifikate und ein Video der Tau-
fe belegt wird. Den Akten sind indes keine Hinweise zu entnehmen, wo-
nach er im Zusammenhang mit seiner christlichen Gesinnung in leitender
Funktion tätig wäre oder sich in besonderer Weise exponiert hätte. Auch
bestehen keine Anhaltspunkte für allfällige öffentliche religiöse Aktivitäten.
Mangels anderer Hinweise ist aufgrund Akten zu schliessen, dass es sich
bei ihm um ein einfaches Mitglied einer christlichen Vereinigung handelt.
Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seiner religiösen Gesinnung im Falle einer Rückkehr Verfol-
gungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.
4.3 Betreffend exilpolitischer Aktivitäten in der Schweiz ist bei iranischen
Asylsuchenden im Einzelfall zu prüfen, ob diese bei einer allfälligen Aus-
schaffung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte
Nachteile in asylrechtlich relevantem Ausmass nach sich ziehen würden.
Es ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die
Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypi-
schen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste
hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie
aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als
ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen
(BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 365).
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe an diversen Demonstrati-
onen gegen das Regime teilgenommen, als bekannte Persönlichkeit ([…])
sogar eine Rede gehalten und überdies ein (...) sowie eine (...) über
C._______ auf (…) publiziert. Vorweg ist festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer – wie dargelegt – eine Vorverfolgung nicht glaubhaft ma-
chen konnte. Es ist nicht davon auszugehen, dass er bereits vor der Aus-
reise die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich gezogen. Das
Dossier des Beschwerdeführers zu den politischen Aktivitäten in der
Schweiz hebt sich von den üblichen exilpolitischen Tätigkeiten einer Viel-
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zahl seiner Landsleute nicht ab. Er hat keine markanten Führungsaufga-
ben wahrgenommen. Die öffentlich vorgetragene Kritik am Regime weist
demnach insgesamt nicht den nötigen Exponierungsgrad auf, um bei den
iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass der Beschwerde-
führer zu einer Gefahr für den Bestand ihres Regimes werden könnte.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten sub-
jektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Vorinstanz das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50
E. 9). Das Bundesamt hat die Wegweisung zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist.
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR
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0.101]. Aus den Aussage des Beschwerdeführers und den Akten ergeben
sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind.
Im Iran herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstan-
ter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin ausgegangen wird (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-1068/2012 vom 30. April 2012). Beim Beschwerdeführer han-
delt es sich um einen jungen gesunden Mann, der eine gute Schulbildung
genossen hat, jahrelang (…) gearbeitet hat und seinen Lebensunterhalt
selbstständig bestreiten konnte. Auch verfügt er über ein familiäres und
zweifelsohne über ein soziales Netz, welches ihm bei seiner Rückkehr in
das Heimatland unterstützen wird. Der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers ist demnach zumutbar.
6.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu
bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl.
Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von insgesamt
Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Da die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, ist das entspre-
chende Gesuch gutzuheissen und der Beschwerdeführer von der Bezah-
lung von Verfahrenskosten zu befreien.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Versand: