Abtei lung V
E-2204/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
A_______, geboren (...),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2204/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 27. Oktober
2008 sein Heimatland mit einem Schiff verliess und per Zug am
10. November 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Chiasso vom 24. November 2008 sowie der Anhörung vom
9. März 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen gel-
tend machte, sein Vater – der Dorfoberhaupt gewesen sei – und sein
Bruder seien am 26. Oktober 2008 im Auftrag eines mächtigen und rei-
chen Mannes, der es auf das Amt des Dorfoberhaupts und die fünf
Grundstücke der Familie des Beschwerdeführers abgesehen habe, im
Schlaf überrascht und umgebracht worden,
dass er und seine Mutter bei dem Überfall durch die Hintertür das
Haus hätten verlassen und flüchten können,
dass aufgrund der Erbfolge der Beschwerdeführer Anspruch auf den
Titel des Dorfoberhaupts habe und deshalb befürchtet habe, ebenfalls
umgebracht zu werden,
dass sein Onkel dann seine Ausreise organisiert habe, die am Tag
nach dem Überfall erfolgt sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. März 2009 – eröffnet am 1. April
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer ver-
unmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass ihm insbesondere nicht geglaubt werden könne, dass er auf sei-
ner gesamten Reise von Nigeria in die Schweiz nie einer Ausweiskon-
trolle unterzogen worden sei und dass er nicht wisse, in welchem Land
er von Bord des Schiffes gegangen und den Zug Richtung Schweiz be-
stiegen habe,
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dass der Beschwerdeführer keine Anstrengungen unternommen habe,
sich Reise- oder Ausweispapiere zustellen zu lassen,
dass in Bezug auf seine Asylvorbringen davon auszugehen sei, diese
seien angesichts der zahlreichen Widersprüche in seinen Aussagen
konstruiert und daher ebenfalls unglaubhaft,
dass sich diese Widersprüche auf die Grösse des Hauses (mal habe
er sich ein Zimmer mit seiner Mutter teilen müssen, mal habe es fünf
Zimmer gehabt), die Motive des Auftraggebers des Überfalles (Grund-
besitz sei erst in der Anhörung genannt worden) und den zeitlichen
Ablauf der Ereignisse zwischen dem Überfall und seiner Ausreise be-
zögen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
das BFM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, und dass
ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. April 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im
Empfangszentrum protokollierte Aussagen sowie auf das Protokoll der
direkten Bundesanhörung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen
ausführte, sein Onkel habe ihm sofort die Ausreise per Schiff nach Eu-
ropa ermöglicht, da er den Kapitän des Schiffes gekannt habe – so sei
ihm keine Zeit geblieben, sich noch Ausweispapiere zu beschaffen, die
er im Übrigen auf seiner Reise auch gar nicht benötigt habe,
dass die Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum nur sehr
oberflächlich gewesen sei und sich allenfalls deshalb Ungenauigkeiten
eingeschlichen hätten,
dass aber keine erheblichen Widersprüche zur ausführlichen Anhörung
vorlägen,
dass er nach der Wiederholung des Sachverhalts festhält, von den Be-
hörden in seinem Heimatland sei kein Schutz zu erwarten, umso weni-
ger, als es sich bei seinem Verfolger um einen Mann mit Geld und Ein-
fluss handle, der auch die Polizei bestechen könne,
dass eine Rückkehr nach Nigeria aufgrund der Bedrohung durch den
Clan seines Verfolgers, der allgemeinen Willkür, der politischen Instabi-
lität sowie der mangelnden Schutzfähigkeit der staatlichen Repräsen-
tanten unzumutbar sei,
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dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass – zusätzlich zu den von der Vorinstanz angeführten und oben
wiedergegebenen Argumenten – nicht geglaubt werden kann, dass der
Onkel des Beschwerdeführers dessen Ausreise nach Europa innert
Stunden hat organisieren können,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 9. März 2009 präsentierte, unter Ver-
zicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im
Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen wer-
den konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und
ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hin-
dernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass der Beschwerdeführer vorerst tatsächlich zweimal aussagte, er
habe nur mit seinen Eltern in diesem Haus gelebt (A10 F9 und F11),
um später dann zu sagen, auch sein Bruder habe mit ihnen gelebt
(A10 F26),
dass in den Aussagen, das Haus habe fünf Zimmer (A10 F64), er habe
sich aber das Zimmer mit seiner Mutter geteilt und sein Vater und sein
Bruder hätten sich ein anderes Zimmer geteilt (A10 F57), nicht direkt
ein Widerspruch ersichtlich ist, diese Aussagen aber dennoch – in An-
betracht der Grösse des Hauses – als unglaubhaft erscheinen,
dass zu diesen und den andern von der Vorinstanz zu Recht erwähn-
ten Widersprüchen in der Beschwerdeschrift nichts vorgebracht wurde,
dass auch aufgrund zahlreicher weiterer unpräziser Aussagen davon
auszugehen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers konstru-
iert und unglaubhaft sind (z.B. Anzahl beteiligter Personen am Überfall
[A10 F75 f.], Dauer der Flucht [F79], Beruf des Onkels [F120 f.], Dauer
der Schiff- und Autofahrt [F144 und F148]),
dass aus der Bemerkung in der Beschwerdeschrift, die Befragung im
Empfangszentrum sei nur oberflächlich gewesen, nichts zugunsten
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des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann, hätte er doch die
Möglichkeit gehabt, an der Anhörung seine Vorbringen ausführlicher
und insbesondere präziser darzulegen,
dass auch der generelle Verweis auf die Schutzunfähigkeit der heimat-
lichen Behörden – ohne weitere Ausführungen – unbehelflich ist, ins-
besondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer
aussagte, mit den dortigen Behörden nie Probleme gehabt zu haben
(A10 F98 ff.),
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und
alleinstehenden Mann handelt, der sich rasch wieder in seinem Hei-
matland wird integrieren können,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist,
weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (Kanton) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
Versand:
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