B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2205/2015
Ur t e i l vom 5 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
eigenen Angaben zufolge Eritrea,
amtlich verbeiständet durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. März 2015 / N (…).
E-2205/2015
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Sachverhalt:
A.a
Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge eritreischer Staatsange-
höriger tigrinischer Ethnie, verliess im Jahr 2010 oder 2011 illegal den Hei-
matstaat und reiste nach Sudan; dort habe er bis zum (…)2013 in Khar-
toum gelebt, bevor er auf dem Luftweg über ein arabisches Land (Transit)
nach B._______ und von dort am (…) Januar 2013 in die Schweiz gelangt
sei. Am Tag der angegebenen Ankunft stellte er im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Am 28. Januar 2013 fand
dort die Befragung zur Person (BzP) und summarisch zu den Asylgründen
statt.
A.b
Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer anlässlich der BzP das recht-
liche Gehör zu einem allfälligen Dublin-Verfahren, nachdem er von Frank-
reich herkommend in die Schweiz gelangt sei. Die folgenden Abklärungen
bei den zuständigen französischen Behörden ergaben keine erkennungs-
dienstliche Registrierung. Das SEM beendete folglich mit Schreiben vom
28. Februar 2013 das Dublin-Verfahren und nahm das nationale Asyl- und
Wegweisungsverfahren auf.
B.
Am 11. Dezember 2014 führte das SEM gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG
(SR 142.31) mit dem Beschwerdeführer eine Anhörung zu den Asylgrün-
den durch.
B.a Zur Begründung seines Asylbegehrens machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er sei in D._______/Äthiopien geboren. Der Vater
sei früh verstorben, er habe ausser der Mutter keine Angehörigen mehr.
Mit etwa (…) Jahren habe er wegen allgemeiner Unruhen nach Addis Ab-
eba flüchten müssen. Dort habe er das erste bis vierte Schuljahr besucht.
Danach sei er nach D._______ zurückgekehrt, wo er die fünfte bis zehnte
Klasse besucht habe. Im Jahr 2000 sei seine Mutter nach Eritrea ausge-
schafft worden. Er (Beschwerdeführer) habe sich versteckt, sei jedoch von
einem Nachbarn verraten und ebenfalls im Jahr 2000 in den Heimatstaat
ausgeschafft worden. In Eritrea habe er mit der Mutter in E._______ gelebt.
Dort habe man ihn wegen seiner Sprechweise gehänselt und beschimpft.
Aus diesem Grund habe er sich noch im selben Jahr zur Rückkehr nach
Äthiopien entschlossen. Bereits bei der Busstation in E._______ sei er von
zwei Sicherheitskräften unter dem Verdacht der Spionage festgenommen
und direkt ins Gefängnis F._______ in Asmara überführt worden, wo er
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Seite 3
zehn Jahre lang inhaftiert geblieben sei. Er habe diese Jahre in Gefangen-
schaft meist schlafend in einer Zelle verbracht, zumal er psychische Prob-
leme gehabt habe; diese hätten teilweise bereits im Kindesalter bestanden
und seien unter anderem mit traditionellen Heilmethoden behandelt wor-
den.
B.b Ein Sudanese namens G._______ habe ihm im Gefängnis geholfen.
Nach zehn Jahren sei er mit vier weiteren Gefangenen während eines
Transports in ein Krankenhaus geflüchtet. Ihm und G._______ sei die
Flucht gelungen, von den anderen wisse er nichts. Mit Hilfe eines weiteren
Sudanesen sei er nach Khartoum gelangt. Im Internet habe er einen alten
Schulkollegen ausfindig gemacht, der inzwischen in Amerika gelebt und
ihm Geld für die Weiterreise organisiert habe. Damit habe der Beschwer-
deführer einen Schlepper gefunden, der ihm ein nicht ihm zustehendes
Reisedokument beschafft habe. Mit diesem sei er nach Europa und in die
Schweiz gereist.
B.c Der Beschwerdeführer hat bis heute keine Identitätspapiere zu den Ak-
ten gereicht. Als Erklärung hierzu gab er an, nie welche besessen zu ha-
ben, zumal er bis zur Inhaftierung minderjährig gewesen sei.
C.
Mit am 10. März 2015 eröffneter Verfügung vom 6. März 2015 stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug.
D.
Mit Eingabe vom 9. April 2015 liess der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanzli-
che Verfügung vom 6. März 2015 sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei
die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zu neuer
Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin-
sicht liess der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
beantragen. Es sei ihm zudem ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der
Person seines Rechtsvertreters zu bestellen.
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Seite 4
E.
Der Instruktionsrichter bestätigte am 14. April 2015 den Eingang der Be-
schwerdeschrift und stellte unter Hinweis auf Art. 42 AsylG fest, der Be-
schwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten.
F.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. April 2015 wurde der Beschwer-
deführer aufgefordert, einen aktuellen ärztlichen Bericht zu den geltend ge-
machten psychischen Problemen einzureichen.
Der Beschwerdeführer reichte in der Folge – innert erstreckter Frist – ein
ärztliches Zeugnis vom 18. Mai 2015 von Dr. med. H._______, Arzt für All-
gemeine Medizin, zu den Akten.
G.
Am 27. Mai 2015 übermittelte der Instruktionsrichter die Beschwerdeakten
der Vorinstanz und lud diese zur Stellungnahme ein.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 8. Juni 2015 vollumfänglich
an seinen Erwägungen in der Verfügung vom 6. März 2015 fest.
Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2015 zur
Kenntnis gebracht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer auf-
gefordert, einen aktualisierten ärztlichen Bericht zu seinem Gesundheits-
zustand beizubringen. Mit gleicher Verfügung wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 110a
Abs. 1 Bst. a AsylG ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person seines
Rechtsvertreters bestellt.
I.
Der Beschwerdeführer reichte am 5. August 2016 einen "Zwischenbericht"
vom 29. Juli 2016 betreffend seinen aktuellen psychischen Gesundheits-
zustand zu den Akten.
E-2205/2015
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-2205/2015
Seite 6
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die geltend ge-
machte eritreische Herkunft des Beschwerdeführers erscheine aus ver-
schiedenen Gründen nicht glaubhaft. So sei der Beschwerdeführer trotz
mehrmaliger Aufforderung nicht in der Lage gewesen, das Erlebte zu schil-
dern, sei auffallend oft den Fragen ausgewichen und habe nur vage Ant-
worten gegeben. Weiter habe er keine persönlichen Eindrücke seines an-
geblich über zehn Jahre lang andauernden Leidenswegs vermitteln kön-
nen. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, zu seiner Person und zur Fa-
milie stimmige Informationen zu geben. Es sei befremdend, dass der Be-
schwerdeführer keine Angaben zum Verbleib der Mutter habe geben kön-
nen, auf der anderen Seite jedoch in der Lage gewesen sei, über Internet
alte Freunde ausfindig zu machen. Letztlich seien seine Angaben bezüg-
lich des Aufenthalts in Eritrea sowie der Flucht aus der Haft in zeitlicher
Hinsicht nicht in Einklang zu bringen. Diese Flucht habe der Beschwerde-
führer auch inhaltlich widersprüchlich geschildert. Zudem bestünden er-
hebliche Ungereimtheiten in der Schilderung des Gefängnisaufenthalts.
Insgesamt sei festzustellen, dass es sich bei den Schilderungen des Be-
schwerdeführers um ein Konstrukt handle; die Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG seien nicht erfüllt.
4.2
4.2.1 In seinem Rechtsmittel bringt der Beschwerdeführer massgeblich
vor, es sei nicht zu verstehen, weshalb die Vorinstanz es als widersprüch-
lich oder gar realitätsfremd bezeichne, dass der Beschwerdeführer sein Al-
ter von seiner Mutter und nicht aufgrund eines Ausweisdokuments erfahren
habe. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht hätte möglich sein
sollen, ohne Aufenthaltsbewilligung in Äthiopien die Schule zu besuchen.
Weiter fehlten Hinweise darauf, weshalb das SEM die angegebene Aus-
schaffung Mitte 2000 mit (…) Jahren als unglaubhaft erachte. Die weiteren
angeblichen Unglaubhaftigkeitselemente würden von der Vorinstanz nur
mangelhaft begründet. Teilweise werde zudem der Sachverhalt unrichtig
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Seite 7
wiedergegeben, dies namentlich bezüglich der Angaben des Vorweisens
des gefälschten Reisedokumentes am Zoll (vgl. Beschwerde S. 5).
4.2.2 Die weiteren vom SEM festgestellten angeblichen Widersprüche wür-
den mehrheitlich Datumsangaben betreffen. Der Beschwerdeführer habe
dabei in der Anhörung mehrfach zu erklären versucht, dass er aufgrund
des Erlebten psychisch schwer angeschlagen sei und es ihm grosse Mühe
bereite, sich an das Erlebte zu erinnern respektive dieses genau wiederzu-
geben. Dass die Vorinstanz diese Erklärungen als reine Schutzbehauptun-
gen bezeichne, stelle eine Verletzung der Untersuchungsmaxime und des
Anspruchs auf rechtliches Gehör dar und sei Ausdruck der mangelhaften
Sachverhaltsermittlung und Entscheidbegründung.
4.2.3 Das SEM habe bei der Glaubhaftigkeitsprüfung der Asylgründe den
herabgesetzten Beweisanforderungen im Sinn von Art. 7 AsylG nicht Rech-
nung getragen. Die überwiegende Mehrheit der von der Vorinstanz aufge-
führten Ungereimtheiten könnten dabei ohne weiteres entkräftet werden.
Zudem komme angeblichen Widersprüchen oder Unklarheiten bezüglich
Reisedokumenten oder Reiseweg ohnehin keine Entscheidrelevanz zu.
4.2.4 Der Beschwerdeführer sei in Eritrea zehn Jahre unter widrigsten Um-
ständen gefangen gehalten worden. Diese Erlebnisse hätten deutliche
Spuren hinterlassen, und es falle ihm schwer, darüber zu sprechen. Er be-
finde sich wegen Depressionen in psychiatrischer Behandlung. Die Vor-
instanz habe es nicht für nötig gehalten, den diesbezüglichen Anhaltspunk-
ten in den beiden Befragungen nachzugehen respektive diese ernst zu
nehmen. Dabei komme es häufig vor, dass Personen mit traumatischen
Erlebnissen grosse Probleme hätten, sich an Details zu erinnern, und sich
oft widersprechen würden. Aufgrund der traumatisierenden Erlebnisse sei
der Beschwerdeführer psychisch krank und die teilweise vagen Aussagen
und die Erinnerungsschwierigkeiten seien als klassische Folgen von ent-
sprechenden pathologischen Beschwerdebildern bekannt. Indem die Vor-
instanz diese psychische Erkrankung nur mangelhaft abgeklärt und dem
Beschwerdeführer das symptomatische Aussageverhalten als grobe Ver-
letzung der Mitwirkungspflicht ausgelegt habe, habe diese das rechtliche
Gehör und die Untersuchungsmaxime verletzt.
4.2.5 Insgesamt würden somit die glaubhaften Aussagen gegenüber den
allfälligen unstimmigen Vorbringen überwiegen. Der Beschwerdeführer
habe glaubhaft machen können, wegen seiner Flucht aus dem Gefängnis
in Eritrea flüchtlingsrechtlich relevanter Gefährdung ausgesetzt zu sein. Es
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Seite 8
sei ihm daher Asyl zu gewähren. Ausserdem erfülle er gemäss Rechtspre-
chung des Gerichts bereits wegen der illegalen Ausreise aus Eritrea die
Flüchtlingseigenschaft zufolge subjektiver Nachfluchtgründe und sei daher
vor diesem Hintergrund vorläufig aufzunehmen.
4.3 Das SEM erachtete die vorgebrachten Fluchtgründe wie auch die gel-
tend gemachte Herkunft und Sozialisation des Beschwerdeführers als den
Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinn von Art. 7 AsylG nicht
genügend. Dieser Einschätzung schliesst sich das Bundesverwaltungsge-
richt an. Eine Überprüfung der vorliegenden Akten ergibt, dass die diesbe-
züglichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen ver-
mögen.
4.3.1 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der BzP an, am (…) in
D._______/Äthiopien geboren zu sein und dort bis 2000 gelebt zu haben.
Die Eltern seien Eritreer, der Vater sei früh verstorben. Er habe keine Ge-
schwister, nur einen Onkel väterlicherseits, der in I._______ lebe, zu dem
er aber keinen Kontakt habe (vgl. Protokoll BzP S. 5). Er habe in Äthiopien
zwar ohne Ausweispapiere, aber „normal und legal“ gelebt. Dies sei auch
nach dem Konflikt unverändert geblieben (vgl. a.a.O. S. 5). Die erste bis
vierte Klasse habe er in Addis Abeba, die fünfte bis zehnte Klasse in
D._______ besucht. Von Anfang 2000 bis Mitte 2000 habe er in E._______
in Eritrea gelebt. Beim Versuch der Rückreise nach Äthiopien im Jahr 2000
sei er verhaftet worden (vgl. a.a.O. S. 4). Die Mutter lebe noch in
E._______, er kenne aber die Adresse nicht (vgl. a.a.O. S. 5).
Auch gemäss den Angaben bei der Anhörung vom 11. Dezember 2014 ist
der Beschwerdeführer in D._______ geboren. Übereinstimmend sagte er
weiter, die Eltern seien Eritreer aus E._______, er habe keine Geschwister.
Hingegen erklärte er nun, über die Geschwister der Eltern wisse er nichts
(vgl. Protokoll S. 4). Die Absolvierung der Schulzeit schilderte er dahinge-
hend, er habe in Addis Abeba die erste bis dritte Schulklasse in der Schule
J._______, danach in D._______ die vierte bis zehnte Klasse besucht (vgl.
a.a.O. S. 2 f.). Auch hier gab er an, er sei im Jahr 2000 nach Eritrea aus-
geschafft worden.
4.3.2 Die weiteren zeitlichen Angaben in diesem Zusammenhang weisen
jedoch einige Ungereimtheiten und Widersprüche auf: Der Beschwerde-
führer gab bei beiden Befragungen den (…) als Geburtsdatum an; so sei
es ihm von der Mutter gesagt worden. Dabei spielt es vorliegend in der Tat
letztlich keine ausschlaggebende Rolle, wie er sein Geburtsdatum erfahren
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Seite 9
haben will. Hingegen muss er sich auf das von ihm explizit genannte Ge-
burtsdatum behaften lassen, zumal er bis heute keinerlei Identitätsdoku-
mente einreichte. In diesem Zusammenhang gab er bei der Anhörung (vgl.
Protokoll S. 5) an, er sei im Jahr 2000, bei der Ausschaffung nach Eritrea,
(…) Jahre alt gewesen – damit wäre das Geburtsjahr zwei Jahre früher zu
datieren oder die Ausschaffung müsste später, nämlich im Jahr 2002, er-
folgt sein. Diese zeitliche Diskrepanz konnte der Beschwerdeführer auch
in der Beschwerde nicht nachvollziehbar auflösen; namentlich vermag die
pauschale Rüge in der Beschwerdebegründung, die diesbezüglichen Er-
wägungen des SEM enthielten keine nachvollziehbaren Hinweise (vgl. Be-
schwerde S. 4), den klaren Widerspruch nicht zu erklären.
4.3.3 Weiter schilderte der Beschwerdeführer in der BzP, er habe seit An-
fang 2000 in E._______ gelebt (vgl. auch oben), dabei gab er auch an,
etwa fünf Monate nach seiner Mutter, ebenfalls im Jahr 2000 nach Eritrea
zurückgeschafft worden zu sein – gemäss diesen Angaben wäre die De-
portation in der ersten Jahreshälfte 2000 erfolgt. Später jedoch erklärte er,
er sei glaublich "am Ende vom Jahr 2000" nach Eritrea gelangt (vgl. Proto-
koll Anhörung S. 13).
Die Ausschaffung aus einer seit Geburt gewohnten und vertrauten Umge-
bung stellt ein einschneidendes Erlebnis dar. Dass der Beschwerdeführer
dabei nicht in der Lage war, diese angebliche Wegweisung mindestens in
der Jahreszeit (Anfang/Ende des Jahres) widerspruchsfrei anzugeben, be-
stärkt die Zweifel, ob überhaupt eine solche Deportation stattgefunden hat.
Der Einwand, er könne sich nicht an den Monat erinnern und das stete
pauschale Wiederholen der psychisch bedingten Vergesslichkeit überzeu-
gen in diesem Zusammenhang nicht. Schliesslich ist in verschiedenen öf-
fentlich zugänglichen Quellen die Rede davon, dass seit Beendigung der
Kriegshandlungen im Frühsommer des Jahres 2000 die zuvor tatsächlich
erfolgten Zwangsdeportationen von Äthiopien nach Eritrea nicht mehr in
dieser Form stattgefunden hätten (vgl. statt vieler
les/ aethiopien_gutachten.pdf S. 2; abgerufen am 10. August 2016).
4.3.4 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er sei etwa im (…)
2000 in Eritrea verhaftet worden und habe die folgenden zehn Jahre im
Gefängnis in Asmara verbringen müssen. In der BzP (Protokoll S. 8 f.) gab
er dazu an, der Gefängnisvorsteher habe K._______ geheissen. Dieser
habe auch das einzige stattgefundene Verhör in dieser Zeit mit ihm durch-
geführt. Im August 2011, an einem Vormittag, sei er geflüchtet, als er mit
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Seite 10
vier weiteren Personen zu einer Untersuchung ins Spital transportiert wor-
den sei. Beim Aussteigen seien sie alle geflüchtet. Ihm sei mit einem wei-
teren Mann, einem Sudanesen, die Flucht gelungen. Sie hätten sich zuerst
zehn Tage lang im Quartier L._______ (ein Quartier in Asmara) bei einem
Bekannten seines Begleiters versteckt. Danach seien sie in einem Lastwa-
gen nach M._______ (Sudan), von dort direkt in einem Personenwagen
nach Khartoum gefahren. Dort sei er bis zum (…) Januar 2013 geblieben.
Mit finanzieller Hilfe eines Kollegen in den USA habe er die Weiterreise mit
dem Schlepper bezahlt. Der Schlepper habe mit einer Foto von ihm die
Reisedokumente organisiert, die er jedoch nie, auch nicht bei der Passkon-
trolle, selber in Händen gehalten habe (vgl. Protokoll BzP S. 6 f.).
Auch gemäss Angaben in der Anhörung will der Beschwerdeführer im Jahr
2000 in Eritrea festgenommen worden sein. Allerdings soll diese etwa ei-
nen Monat nach seiner Ankunft in Eritrea erfolgt sein (vgl. Protokoll Anhö-
rung S. 12); damit müsste die Festnahme in der ersten Jahreshälfte 2000
(vgl. dazu auch das oben Gesagte) erfolgt sein. Ausserdem erklärte der
Beschwerdeführer neu, er sei während der zehnjährigen Haft weder jemals
verhört noch sei sein Fall untersucht worden (vgl. Protokoll Anhörung S. 8).
Die Flucht sei etwa Ende 2010 erfolgt. An den genauen Monat könne er
sich nicht erinnern (vgl. a.a.O. S. 9). Sie seien in einem Auto ins Spital
gebracht worden. In der Nähe des Spitals hätten alle Insassen aus dem
Auto fliehen können, als die mitfahrenden Häftlinge einen Bewacher ge-
schlagen hätten. In diesem Augenblick sei es ihnen gelungen, aus dem
Auto zu springen und wegzulaufen. Sein sudanesischer Mithäftling habe
schon alles organisiert gehabt. Es habe ein Lastwagen bereitgestanden,
zu dem sie gerannt und mit dem sie direkt in den Sudan gefahren seien. In
Khartoum habe er via Internet und einen Freund das Geld für die Weiter-
reise beschaffen können, und mithilfe von Schleppern sei er in die Schweiz
gelangt.
4.3.5 Diesen Ausführungen sind in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht mas-
siv widersprüchlich. Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene
geltend, er sei aufgrund der traumatisierenden zehnjährigen Inhaftierung
psychisch krank, was zu berücksichtigen sei. Indessen können die unstim-
migen Aussagen nicht allesamt mit gesundheitlichen Problemen nament-
lich psychischer Art erklärt werden. Auch unter Berücksichtigung dieser
psychischen Probleme ist festzuhalten, dass diese sich allenfalls auf die
Schilderungen des Gefängnisaufenthaltes selber auswirken könnten. So
wird auch in der Beschwerde (vgl. S. 6) festgehalten, dass er die zehn
Jahre im Gefängnis in widrigsten Umständen verbracht habe und nur
E-2205/2015
Seite 11
schwer darüber sprechen könne. Es ist allerdings auch hier festzuhalten,
dass die diesbezüglichen Schilderungen – er habe fast die ganzen zehn
Jahre, abgesehen von regelmässigen Essens- und Schlafenszeitvorgaben
– schlafend verbracht, selbst vor dem Hintergrund psychisch belastender
Erlebnisse sehr vage und oberflächlich erscheinen. Insbesondere fehlen
diesen Aussagen die Realitätskennzeichen, die sich bei Spontanerzählun-
gen tatsächlich erlebter Ereignisse erfahrungsgemäss ergeben. Schliess-
lich sind auch die grundsätzlich einprägsamen Fluchtereignisse wider-
sprüchlich geschildert worden.
4.3.6 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (vgl. S. 4 f.)
legte der Beschwerdeführer auch seine Reise nach Europa – diese erfolgte
im Januar 2013 und damit zwei bis drei Jahre nach dem angeblichen be-
lastenden Gefängnisaufenthalt – klar widersprüchlich dar. So will der Be-
schwerdeführer einerseits die falschen Reisedokumente während der ge-
samten Reise bis in die Schweiz gar nie in Händen gehalten haben; er
habe daher nicht gesehen, auf welchen Namen die Dokumente gelautet
hätten (vgl. Protokoll BzP S. 6 f.). Andererseits erklärte er, bei der Ausreise
habe der Schlepper immer die Passkontrolle erledigt, er hätte im Fall einer
Nachfrage jedoch den Namen gesagt ("N._______"; vgl. Protokoll Anhö-
rung S. 11). Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer
bei der ersten Befragung diesen Namen nicht nennen konnte.
4.3.7 Nach dem oben Gesagten ist festzustellen, dass die Vorbringen in
ihrer Gesamtheit den herabgesetzten Beweisanforderungen im Sinn von
Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhaltes
nicht genügen. Mit der Vorinstanz ist insbesondere festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer mit seiner vergleichsweise guten Schulbildung in der
Lage hätte sein müssen, konkrete und stimmige Angaben zu verwandt-
schaftlichen Verhältnissen oder dem eigenen Geburtstag zu machen und
zentrale Ereignisse wie Deportation, Gefängnis und Flucht zeitlich und in-
haltlich in einem nachvollziehbaren Rahmen vorzutragen.
4.3.8 Den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen, die auch im
eingereichten Arztzeugnis vom 18. Mai 2015 und zuletzt im Zwischenbe-
richt der Psychotherapeutin vom 29. Juli 2016 beschrieben sind, müssen
nach obigen Ausführungen andere Ursachen zugrunde liegen. Diese Fest-
stellung wird insofern bestätigt, als der Beschwerdeführer selber ausführte,
bereits in der Schulzeit psychische Probleme gehabt und deswegen so-
wohl nach traditioneller Art behandelt worden als auch einmal bei einer
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Seite 12
Psychiaterin in Behandlung gewesen zu sein (vgl. Protokoll Anhörung S. 6
f.).
4.3.9 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
auch die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft ma-
chen kann, zumal er dazu bis heute keinerlei Ausweisdokumente bei-
brachte. Der Einwand, er habe keine Ausweisdokumente, da er im Zeit-
punkt der Festnahme minderjährig gewesen sei, vermag angesichts der
obigen Erwägungen nicht zu überzeugen. Der mit der Beschwerde einge-
reichte angebliche Identitätsausweis seiner Mutter (ausgestellt […] in
Addis Abeba) vermag insofern keine relevante Beweiskraft zu entfalten, als
die Personalien nicht weiter überprüfbar sind und das Dokument nur in der
leicht fälschbaren Form einer (Farb-)Kopie vorliegt. Letztlich vermag auch
das eingereichte Schulzeugnis in diesem Zusammenhang keine weiteren
Erkenntnisse zu bringen.
4.3.10 Das Bundesverwaltungsgericht stellt abschliessend fest, dass auf-
grund der gesamten Aktenlage allenfalls angenommen werden kann, der
Beschwerdeführer habe Eltern eritreischer Herkunft. Er hat aber seit Ge-
burt in Äthiopien gelebt und ist dort zur Schule gegangen, wobei er
– entgegen späterer Angaben – ordnungsgemäss registriert gewesen sein
dürfte (vgl. Protokoll BzP S. 5 [Hervorhebung BVGer]: "Vor dem Konflikt
haben wir wie alle normal und legal in Äthiopien gelebt. Ich hatte aber keine
Ausweispapiere vor dem Konflikt, die bestätigen, dass ich legal in Äthiopien
gelebt habe in dieser Zeit. Dan[n] kam der Konflikt […]. Alles war normal
wie vorher. Ich ging zur Schule. Aber ich hatte keine Papiere.").
4.3.11 Nachdem die vorübergehende Rückkehr nach Eritrea nicht glaub-
haft gemacht worden ist, kann auf Erörterungen der flüchtlingsrechtlichen
Relevanz illegaler Ausreisen aus diesem Land verzichtet werden.
4.4 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, die
Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen. Der Sachverhalt ist rechtsgenüglich und korrekt erstellt.
Es erübrigt sich, auf seine weiteren Vorbringen im Einzelnen einzugehen.
4.5 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Be-
gründung abgelehnt.
E-2205/2015
Seite 13
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, jedoch findet
diese Abklärungspflicht der Asylbehörden – wie bereits zuvor ausgeführt –
ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8
AsylG), welche auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG). Es ist
nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen
Informationen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypo-
thetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9
und 6). Entzieht der Asylsuchende mit seinem Verhalten dem Gericht die
für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, ist es nicht Sache der
Beschwerdeinstanz, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu erge-
hen.
6.3 Der Beschwerdeführer hat keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere
eingereicht und seine Angaben zur Herkunft sind unglaubhaft ausgefallen.
Seine wahre Identität und Staatsangehörigkeit sowie seine persönlichen
Verhältnisse stehen bis heute nicht eindeutig fest. Durch sein Verhalten hat
er die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten verletzt und verunmöglicht
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dadurch die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit er denn nun besitzt und
welchen Status er an seinem angegebenen bisherigen Aufenthaltsort
hatte. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung
insofern zu tragen, als vermutungsweise davon auszugehen ist, dass einer
Wegweisung in den mutmasslichen Heimatstaat respektive der Rückkehr
an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse im gesetzli-
chen Sinne entgegenstehen (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht als durchführbar
erachtet. Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot steht dem Vollzug
nicht entgegen, da es nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen, was beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht der Fall ist.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend
keine Anwendung finden.
6.4
6.4.1 Zur Frage des Vollzugs der Wegweisung ist mit der Vorinstanz fest-
zustellen, dass der Beschwerdeführer ein junger Mann ist, der, gemäss
seinen Angaben, über eine zehnjährige Schuldbildung verfügt. Es darf an-
gesichts des geschilderten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers
vom Vorliegen eines sozialen Beziehungsnetzes am Herkunftsort oder Auf-
enthaltsort ausgegangen werden.
6.4.2 Der Beschwerdeführer reichte auf Beschwerdeebene ein ärztliches
Zeugnis vom 18. Mai 2015 zu den Akten. In diesem wurde der Verdacht
auf eine depressive Störung, anamnestisch rezidivierend, mit somatischen
Symptomen diagnostiziert und festgehalten, es sei eine psychiatrisch-psy-
chotherapeutische Abklärung sowie eine medikamentöse Behandlung in-
diziert. Gemäss dem aktuellen "Zwischenbericht" vom 29. Juli 2016 stand
der Beschwerdeführer vom 26. Mai 2015 bis zum 10. November 2015 in
entsprechender psychotherapeutischer Behandlung. Diese konnte auf-
grund deutlicher Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers nach vier Sitzungen abgeschlossen werden, eine be-
sondere Medikation wurde nicht angeordnet; die damals bestehende Me-
dikation beabsichtigte der Beschwerdeführer selber zu beenden. In den
folgenden acht Monaten musste er denn auch offenbar keine weitere Be-
handlung in Anspruch nehmen. Erst im Rahmen der vom Bundesverwal-
tungsgericht angeforderten Aktualisierung des Gesundheitszustands (Zwi-
schenverfügung vom 7. Juli 2016) sprach der Beschwerdeführer am
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26. Juli 2016 erneut bei seiner ehemaligen Therapeutin vor. Diese diag-
nostiziert aktuell eine Anpassungsstörung mit längerer, depressiver Reak-
tion und hält dazu fest, die Zeit des Wartens auf den Asylentscheid sowie
der Umstand, dass er wieder in einer Asylunterkunft wohne, laste schwer
auf dem Beschwerdeführer. Die Notwendigkeit einer Wiederaufnahme der
psychotherapeutischen Behandlung wird im neuesten Bericht nicht er-
wähnt.
Der Beschwerdeführer muss sich, wie erwähnt, eine schwerwiegende Ver-
letzung seiner Mitwirkungspflicht in Bezug auf den Nachweis seiner Identi-
tät und Herkunft vorwerfen lassen. Dadurch kann letztlich auch nicht ab-
schliessend eine Prüfung allfälliger Behandlungsmöglichkeiten im – nicht
bekannten – Herkunftsstaat vorgenommen werden. Wie festgestellt, muss
der Beschwerdeführer dies zu seinen Lasten hinnehmen. Allfälligen, na-
mentlich nach Abschluss des Asylverfahrens, erneut auftretenden psychi-
schen Problemen – die als solche nicht bestritten werden – werden die mit
dem Vollzug der Wegweisung beauftragten Behörden nötigenfalls Rech-
nung tragen. Es steht dem Beschwerdeführer auch frei, beim SEM ein Ge-
such um medizinische Rückkehrhilfe im Sinn von Art. 75 der Asylverord-
nung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.312) zu stellen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 16
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenver-
fügung vom 7. Juli 2016 wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen,
weshalb vorliegend von einer Kostenauflage abzusehen ist.
8.2 Nachdem dem Beschwerdeführer auch die unentgeltliche Rechtsver-
beiständung gewährt worden ist, ist dem amtlichen Rechtsbeistand zulas-
ten der Gerichtskasse ein Honorar auszurichten. Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Gestützt
auf Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) ist damit die Entschädigung vom Gericht aufgrund der Akten
festzusetzen und in Anwendung der massgebenden Berechnungsfaktoren
(vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1300.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuerzuschlag) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand lic. iur. LL.M. Tarig Hassan wird vom Bun-
desverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1300.– ausgerichtet
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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