B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2205/2019
Ur t e i l vom 4 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Lorenz Noli,
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Okan Manav, Zürcher Beratungsstelle
für Asylsuchende (ZBA), (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung / N (…).
E-2205/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 27. Juli 2016 in die Schweiz ein und
suchte am 28. Juli 2016 um Asyl nach. Am 9. August 2016 wurde er sum-
marisch zu seiner Person befragt (BzP).
B.
Mit Schreiben vom 11. April 2018 erkundigte sich der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers bei der Vorinstanz nach dem aktuellen Verfahrens-
stand und ersuchte darum, den Beschwerdeführer baldmöglichst zur ver-
tieften Anhörung vorzuladen.
C.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 entgegnete das SEM, dass zurzeit zahl-
reiche Asylverfahren hängig seien und aufgrund der hohen Geschäftslast
keine verbindliche Zusage zur weiteren Dauer des Verfahrens gemacht
werden könne.
D.
Am 21. August 2018 wurde der Beschwerdeführer vom SEM einlässlich zu
seinen Fluchtgründen angehört.
E.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2019 wandte sich der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers erneut an das SEM und erkundigte sich nach dem ak-
tuellen Verfahrensstand. Gleichzeitig stellte er in Aussicht, eine Be-
schwerde wegen Rechtsverzögerung beim Bundesverwaltungsgericht zu
erheben, sollte innerhalb von zwei Monaten kein Asylentscheid ergangen
sein. Dieses Schreiben blieb von der Vorinstanz unbeantwortet.
F.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen nunmehr mandatierten Rechtsvertreter – Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei
festzustellen, dass das Verhalten des SEM eine Rechtsverzögerung im
Sinne von Art. 46a VwVG sei, dass das SEM anzuweisen sei, das Asylge-
such vom 28. Juli 2016 ohne weitere Verzögerung zu behandeln und dass
eventualiter festzustellen sei, dass das SEM die letzte Anfrage zum Ver-
fahrensstand vom 15. Februar 2019 innert zwei Monaten hätte beantwor-
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ten sollen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2019 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die
Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
H.
Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 31. Mai 2019 aus, dass
derzeit zahlreiche Asylgesuche hängig seien und dabei die ältesten Gesu-
che bei der Behandlung den Vorrang hätten. Aufgrund der grossen Arbeits-
last und der klaren Prioritätenordnung sei eine kurze Verfahrensdauer nicht
in allen Fällen möglich. Des Weiteren sei es im vorliegenden Fall aufgrund
der Neustrukturierung des Direktionsbereichs Asyl des SEM im März 2019
zu einem Zuständigkeitswechsel gekommen. Aufgrund der hohen Ge-
schäftslast und des Zuständigkeitswechsels sei das Schreiben vom
15. Februar 2019 irrtümlicherweise nicht beantwortet worden. Das SEM
werde das Asylverfahren des Beschwerdeführers nach Abschluss des Be-
schwerdeverfahrens wegen Rechtsverzögerung unverzüglich weiterbe-
handeln.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2019 wurde die Vernehmlassung dem
Beschwerdeführer zur Stellungnahme zugestellt.
J.
In der Replik vom 21. Juni 2019 liess der Beschwerdeführer ausführen,
dass das SEM keine stichhaltigen und konkreten Gründe vorbringen
könne, weshalb das Verfahren bereits drei Jahre dauere. Die hohe Ge-
schäftslast und der interne Zuständigkeitswechsel könnten nicht als Recht-
fertigung für das Verschleppen des Verfahrens angeführt werden, zumal
insgesamt bereits zwei Anfragen zum Verfahrensstand verschickt worden
seien.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch
vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG
[SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern ei-
ner anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die
Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene
Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG;
vgl. dazu auch MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit
zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zustän-
dig.
1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu han-
deln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG
Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).
1.3 Vorliegend ersuchte der Beschwerdeführer um Asyl. Über das Gesuch
hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Der
Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.4 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern
einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die
zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine
bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten
Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbe-
schwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die
Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemes-
sen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der
der betroffenen Person zumutbaren Sorgfaltspflicht. Diese muss darlegen,
dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges – mithin
aktuelles und praktisches – Interesse an der Vornahme der verzögerten
Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechts-
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verzögerung hat (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 5.23).
Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstan-
den. Der Beschwerdeführer hat am 11. April 2018 nach dem Verfahrens-
stand gefragt und um Ansetzung eines Bundesanhörungstermins gebeten,
sowie am 15. Februar 2019 erneut nach dem Verfahrensstand nachge-
fragt. Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vor-
nahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsa-
che, dass das SEM bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat.
1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht ein-
gereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzu-
treten.
1.6 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.7 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft
getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich
vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot
verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sa-
che mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1
VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern,
wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sol-
len, da es – Spezialkonstellationen vorbehalten – nicht anstelle der untätig
gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug ver-
kürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden
(vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).
3.
3.1 Nach Durchsicht der vorinstanzlichen Akten stellt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass die vorliegende Beschwerde aus den nachfolgen-
den Gründen gutzuheissen ist:
3.2 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der
allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede
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Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener
Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte
der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). Von einer
Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis aus-
zugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsver-
weigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der
Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen
erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall
unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht
zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten
der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfah-
rens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsab-
läufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.).
Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausge-
setzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt,
wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemes-
sener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V
190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung
der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum
Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2
m.w.H.).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist in Kenntnis der Umstände, welche
insbesondere die Einführung des neuen Asylgesetzes im März 2019 be-
treffen, ebenso der nach wie vor hohen Pendenzenzahl. Es ist unvermeid-
bar und auch nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der
Behandlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden kön-
nen, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen auf-
drängen.
Vorliegend kann von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung indes
nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat am 28. Juli 2016
um Asyl nachgesucht und wurde am 9. August 2016 summarisch befragt.
Die einlässliche Anhörung fand, nachdem am 11. April 2018 seitens des
Beschwerdeführers explizit darum ersucht wurde, am 21. August 2018
statt. Mit Schreiben vom 15. Februar 2019 erkundigte sich der Beschwer-
deführer erneut nach dem aktuellen Verfahrensstand und ersuchte um
baldmöglichste Entscheiderledigung oder aber das Ergreifen weiterer Ver-
fahrensschritte. Dieses Schreiben war verbunden mit der Ankündigung, al-
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lenfalls eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen. Das Schrei-
ben vom 15. Februar 2019 blieb vom SEM unbeantwortet. Im Rahmen der
Vernehmlassung bezüglich des vorliegenden Verfahrens hielt es hierzu
fest, dass das Schreiben vom 15. Februar 2019 irrtümlicherweise wegen
eines internen Zuständigkeitswechsels und der hohen Geschäftslast nicht
beantwortet worden sei.
Seit Einreichung des Asylgesuchs sind zwischenzeitlich knapp drei Jahre
vergangen, ohne dass der Beschwerdeführer einen Asylentscheid erhalten
hat. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war die Vorinstanz weitere
neun Monate untätig geblieben, nachdem der Beschwerdeführer zwei
Jahre nach der summarischen Befragung zu seinen Asylgründen vertieft
angehört wurde. Das SEM bringt nicht vor, dass weitere Verfahrensschritte
im vorliegenden Verfahren erforderlich sind und stellt in der Vernehmlas-
sung in Aussicht, nach Abschluss des Verfahrens betreffend Rechtsverzö-
gerung das Asylverfahren unverzüglich weiterzubehandeln. Das Rechts-
schutzinteresse des Beschwerdeführers fällt mit dieser Zusicherung des
SEM jedoch nicht weg. Eine Nichtbehandlung des Asylgesuchs während
einer solch langen Zeit ist unbesehen allfälliger anderer überzeitiger Ver-
fahren und organisatorischer Neustrukturierungen grundsätzlich zu lange.
Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit verletzt. Die
Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als begründet.
3.4 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an das SEM zu-
rück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers vom 28. Juli 2016 beförderlich zu behandeln und zeitnah einer Verfü-
gung zuzuführen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 VwVG).
4.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Par-
teientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
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2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote
zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich auf-
grund der Akten zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer
solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf
die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist
das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
in der Höhe von Fr. 400.– (inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers
beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 400.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili
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