B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2207/2013
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______ geboren (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 22. Februar 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe in englischer Sprache vom 29. Dezember 2009 reichte der
damals inhaftierte Beschwerdeführer bei der schweizerischen Botschaft
in Colombo (in der Folge: die Botschaft) ein Asylgesuch ein.
B.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2010 teilte die Botschaft dem Beschwerde-
führer mit, er könne sich nach seiner Haftentlassung erneut mit ihr in Ver-
bindung setzen. Das Asylgesuch wurde mit internem Beschluss des BFM
vom 4. Februar 2010 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
C.
Mit Eingabe vom 19. September 2011 an die Botschaft ersuchte der Be-
schwerdeführer weiterhin um Schutz in der Schweiz.
D.
Mit Schreiben vom 30. September 2011 ersuchte die Botschaft den Be-
schwerdeführer um Vervollständigung des rechtserheblichen Sachver-
halts, unter Einreichung allfälliger Beweismittel und Identitätspapiere, und
um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf persönlich erlebte Er-
eignisse, die individuelle Betroffenheit behördlicher Massnahmen sowie
allfällige von ihm getroffene Schutzbegehren. Das Antwortschreiben des
Beschwerdeführers ging am 31. Oktober 2011 bei der Botschaft ein.
E.
Mit Schreiben vom 16. November 2011 ersuchte die Botschaft den Be-
schwerdeführer erneut um Vervollständigung des rechtserheblichen
Sachverhalts und um Beantwortung konkreter Fragen, insbesondere be-
züglich allfälliger Haftentlassungsbedingungen, allfälliger pendenter Un-
tersuchungs-Massnahmen und allfälliger behördlicher Entscheide. Die
Botschaft gab dem Beschwerdeführer auch Gelegenheit, allfällige Prob-
leme oder Bedrohungen nach der Haftentlassung mitzuteilen.
F.
Mit bei der Botschaft am 23. Dezember 2011 eingegangenem Schreiben
beschrieb der Beschwerdeführer seine aktuelle Lebenssituation und be-
stätigte, an seinem Asylgesuch festzuhalten.
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G.
Auf Einladung vom 24. Januar 2012 fand am (…) 2012 in der Botschaft
eine Befragung des Beschwerdeführers statt.
Der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie – aus dem Distrikt Batticaloa
stammend und seit August 2011 nördlich von Colombo wohnhaft – mach-
te im Rahmen der Befragung und in seinen Eingaben zur Begründung
seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, am 12. April 2009 habe
ihn die sri-lankische Polizei mit Verdacht auf Verbindungen zu den Libera-
tion Tigers of Tamil Eelam (LTTE) festgenommen. Auf dem Polizeiposten
sei er massiv gefoltert worden. Am 28. April 2009 sei er in ein Gefängnis
überstellt worden. Die Haftbedingungen schilderte er als schwierig. Nach
Erhebung einer Klage gegen seine Inhaftierung sei er im August 2011 oh-
ne Auflagen gerichtlich freigesprochen worden.
Er sei nie Mitglied der LTTE gewesen und habe sich auch politisch nie
engagiert. Aufgrund seiner Erlebnisse fürchte er sich dennoch vor zukünf-
tigen Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden.
H.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2013 bewilligte das BFM dem Beschwer-
deführer die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte sein Asylgesuch ab.
Mit Schreiben der Botschaft vom 5. März 2013 wurde dem Beschwerde-
führer die Verfügung des BFM zugestellt (Rückschein nicht in den Akten).
I.
Mit am 8. April 2013 bei der Botschaft eingegangener Eingabe erhob der
Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom
22. Februar 2013. Gleichentags überwies die Botschaft die Eingabe zu-
ständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung. Die
Beschwerde traf am 22. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Der Beschwerdeführer machte sinngemäss geltend, die angefochtene
Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen. Er werde von unbekannten Leuten bedroht. Auch
werde er von der sri-lankischen Polizei gesucht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig und entscheidet endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), und er hat
seine Beschwerde gemäss Aktenlage fristgerecht bei der schweizeri-
schen Botschaft in Colombo eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m.
Art. 21 Abs. 1 VwVG). Zwar hat er seine Beschwerde nicht in einer der
Amtssprachen des Bundes verfasst, seiner englischsprachigen Eingabe
lassen sich jedoch ohne weiteres Begehren und eine Begründung ent-
nehmen (Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf eine Rückweisung der Ein-
gabe zwecks Übersetzung aus prozessökonomischen Gründen zu ver-
zichten ist. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
1.4 Die Beschwerde erweist sich indes – wie nachfolgend aufgezeigt –
als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzeitig ist auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einrei-
chung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangs-
bestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem
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Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche
die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG)
in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorlie-
genden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren
anzuwenden.
3.
3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1), was vorliegend ge-
schehen ist.
4.
4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3,
Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4.2 Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzun-
gen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um-
schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob
eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und
ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklä-
rung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und
E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im
Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
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4.3 Aus den nachfolgenden Gründen ist die Einschätzung des BFM in der
angefochtenen Verfügung, wonach sich aus den wesentlichen Vorbringen
des Beschwerdeführers keine aktuelle asylrelevante Gefährdungssituati-
on des Beschwerdeführers ergebe, zu bestätigen.
4.4 Vorab ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
gemäss eigenen Angaben anlässlich der Anhörung auf der Botschaft seit
seiner Freilassung aus der Haft keine Schwierigkeiten mit den sri-
lankischen Behörden gehabt hat. Auch hat das BFM zu Recht festgestellt,
dass gegen ein aktuelles Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staates
spricht, dass der Beschwerdeführer ohne Auflagen oder Bedingungen
aus der Haft entlassen wurde. Diese Einschätzung wird durch die Tatsa-
che bestätig, dass es in den vergangenen Jahren zu keinen weiteren be-
hördlichen Behelligungen des Beschwerdeführers mehr gekommen ist.
Daran vermag das blosse und durch keine Unterlagen belegte Vorbringen
in der Beschwerdeeingabe, er werde polizeilich gesucht ("I am in search
of Police"), in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage nichts zu än-
dern. Es gibt somit keine konkreten Anhaltspunkte für eine begründete
Furcht vor künftiger Verfolgung seitens der Behörden, zumal nicht nach-
vollziehbar ist, weshalb er von seiner Haftentlassung im August 2011 bis
zu seiner Befragung durch die Botschaft im (Monatsangabe) 2012 unbe-
helligt geblieben, später aber von der Polizei gesucht worden sein soll.
Dabei hat das BFM zu Recht in Erwägung gezogen, dass der Beschwer-
deführer nicht über ein Profil verfügt, das ihn gegenüber den sri-
lankischen Behörden zum heutigen Zeitpunkt noch verdächtig machen
könnte, hat er doch selbst vorgebracht, nie Mitglied der LTTE gewesen zu
sein oder sich je politisch engagiert zu haben. In diesem Zusammenhang
ist im Weiteren auf die veränderte allgemeine Situation in Sri Lanka hin-
zuweisen. Nach Beendigung des Krieges und der endgültigen Niederlage
der LTTE ist die Gefahr für den Beschwerdeführer, erneut der Zugehörig-
keit zu diesen verdächtigt zu werden, tendenziell geringer geworden.
Zwar haben die sri-lankischen Behörden die Sicherheitsmassnahmen
nicht gelockert. Daher besteht die Möglichkeit, überall und jederzeit von
sri-lankischem Sicherheitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle
unterzogen und für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitge-
nommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Diese sogenannten
„Anti-Terrormassnahmen“ werden im Raum Colombo – unbesehen der
Rügen des Supreme Courts – als repressives Instrument gegen befürch-
tete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewandt. Diesen Massnah-
men, denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land
und ebenso auch in Colombo ausgesetzt sind, kommt indes aufgrund
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mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3
AsylG zu.
Zum anderen ist, sollten sich tatsächlich Unbekannte – wie in der Be-
schwerdeeingabe vorgebracht – nach seinem Verbleib erkundigt und mit
dem Tod gedroht haben, festzuhalten, dass diese Behelligungen mangels
Substanziierung nicht als glaubhaft gemacht mithin asylrelevant zu erach-
ten sind. Im Weiteren ist diesbezüglich von der Schutzfähigkeit des sri-
lankischen Staates auszugehen, weshalb die Möglichkeit besteht, bei den
zuständigen Behörden um Schutz vor Verfolgung seitens Dritter zu ersu-
chen. Vorliegend ergeben sich keine Anhaltspunkte auf eine Schutzunwil-
ligkeit des sri-lankischen Staates.
6.
Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der
Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit des
Beschwerdeführers im Sinne von alt Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht
gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe des Beschwerdefüh-
rers zur Schweiz zu verneinen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Das BFM hat
dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewil-
ligt und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an die Schweizerische Bot-
schaft in Colombo und an das BFM.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Muriel Beck Kadima Christoph Berger
Versand: