B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2208/2015
Ur t e i l vom 1 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), und
B._______, geboren am (…),
Staat unbekannt, angeblich Volksrepublik China (Tibet),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer am 1. Juli 2012
Tibet (Volksrepublik China) und gelangten über die offizielle Grenzstelle bei
Dram nach Nepal. Am 19. Oktober 2012 setzten sie ihre Reise auf dem
Luftweg in Richtung unbekannter Destinationen fort. Nach einer Autofahrt
habe die Reise am 22. Oktober 2012 in der Schweiz geendet. Gleichentags
reichten sie ein Asylgesuch ein.
Am 31. Oktober 2012 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Ausreise-
gründen befragt (Befragungen zur Person [BzP]).
Am 5. November 2012 führte eine sachverständige Person im Auftrag des
BFM und der Fachstelle Lingua Telefongespräche mit den Beschwerdefüh-
rern. Die beiden Berichte des Sachverständigen datieren vom 16. und 17.
Januar 2013. Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführer am 23. Februar
2015 zu den Asylgründen an. Im Rahmen der Anhörungen wurde ihnen zu
Werdegang und Qualifikation der sachverständigen Person und zu den we-
sentlichen Erkenntnissen aus den Lingua-Analysen das rechtliche Gehör
gewährt.
Die Beschwerdeführer gaben in den Befragungen an, Tibeter zu sein und
aus C._______, Bezirk D._______, Provinz E._______, Autonomes Gebiet
Tibet, Volksrepublik China, zu stammen. Sie hätten dort seit Geburt gelebt.
Sie stammten aus ärmlichen Verhältnissen, seien nicht zur Schule gegan-
gen und könnten nur Tibetisch sprechen. Er sei Bauer und Buschauffeur
gewesen. Er habe sich von Ende Dezember 2011 bis Mitte Februar 2012
unerlaubt in Indien aufgehalten, wo er auf der Pilgerreise an einer Ka-
lachakra-Einweihung durch den Dalai Lama teilgenommen habe. An-
schliessend habe er in E._______ eine mitgeführte DVD, die Aufnahmen
von den Feierlichkeiten und Reden des Dalai Lama enthalten habe, ver-
vielfältigt. Ab April 2012 habe er einen Teil der kopierten DVDs an Ver-
wandte und gute Bekannte verschenkt, darunter auch an den Familien-
freund D._______. Als sie sich mit einem Verwandten (…) 2012 in
E._______ in dessen Haus aufgehalten hätten, habe sie die Meldung der
Schwester des Beschwerdeführers erreicht, wonach die chinesische Ge-
heimpolizei das Haus der Beschwerdeführer durchsucht und kopierte
DVDs gefunden habe. Die Beamten hätten ihr aufgetragen, dafür zu sor-
gen, dass sich ihnen die Beschwerdeführer innerhalb von drei Tagen stell-
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ten, denn D._______ habe ihre Namen im Verhör angegeben. Der Ver-
wandte habe ihnen zur Flucht geraten. Aus Furcht vor einer Verhaftung
hätten sie vier Tage später versteckt in einem Lastwagen die chinesische
Grenze zu Nepal überwunden. Eltern und Schwiegereltern würden sich
mittlerweile in Gefängnissen aufhalten; wo genau, könne niemand sagen.
Die Beschwerdeführer reichten dem BFM keine Beweismittel ein.
B.
Mit Verfügung vom 11. März 2015 – eröffnet am 24. April 2015 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte deren Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
– unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China – und beauf-
tragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 30. März 2015 und Ergänzung vom 7. April 2015 (Post-
aufgaben: 9. April 2015) reichten die Beschwerdeführer beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die angefochtenen Ent-
scheide des SEM seien aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerken-
nen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass
subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, und es sei die vorläufige Aufnahme
infolge unzulässigen Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Eventualiter sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmög-
lich sei, und es seien vorläufige Aufnahmen anzuordnen. In prozessualer
Hinsicht beantragten sie die aufschiebende Wirkung, die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung samt Entbindung von der Vorschuss-
pflicht, die Anweisung an die Vollzugsbehörden, die Kontaktaufnahme an
den Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an
dieselben zu unterlassen, und die Kenntnisgabe einer eventuell bereits er-
folgten Datenweitergabe.
Mit der Beschwerde wurden eine Fürsorgebestätigung vom 31. März 2015,
Kopien einer Wohnsitzbestätigung, der angefochtenen Verfügung und wei-
terer Fotos eingereicht.
D.
Mit Schreiben vom 17. April 2015 bestätigte das Gericht den Eingang der
Beschwerde.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und
die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der
Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist somit gegenstandslos.
1.5 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
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Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.
3.1 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, die Beschwerde-
führer seien der Aufforderung, Identitätspapiere zu beschaffen, nicht nach-
gekommen. Aufgrund von Zweifeln an ihrer Herkunft habe das BFM einen
Sachverständigen der Lingua-Fachstelle beigezogen. Dieser Experte sei
aufgrund seiner Berichte vom 16. und 17. Januar 2013 zum Ergebnis ge-
langt, die Beschwerdeführer seien eindeutig nicht in der von ihnen ange-
geben Herkunftsregion in Tibet sozialisiert worden, ihre Sozialisation sei
sehr wahrscheinlich in der tibetischen Exilgemeinschaft in Nepal oder In-
dien erfolgt. Da diese die Vorhaltungen des Sachverständigen nicht hätten
schlüssig entkräften können, seien ihre Vorbringen zur Herkunft als un-
glaubhaft zu bezeichnen. Dieser Schluss würde durch weitere wider-
sprüchliche und ungereimte Asylangaben bestätigt. Es könne somit nicht
davon ausgegangen werden, dass ihnen seitens ihres Heimatstaates Ver-
folgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG gedroht hätten (o-
der noch drohen würden), und sie könnten auch keine subjektiven Nach-
fluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend machen. Die chinesische
Staatsangehörigkeit sei nicht glaubhaft gemacht, weshalb die Untersu-
chungspflicht hinsichtlich allfälliger Wegweisungshindernisse nach Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts ihre vernünftige Grenze an ih-
rer Mitwirkungspflicht finden würde. Es lägen somit keine Wegweisungs-
hindernisse vor, der Vollzug in die VR China sei jedoch auszuschliessen.
3.2 Demgegenüber halten die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmittelein-
gabe an ihren Aussagen fest. Was sie indes vorbringen, vermag nicht auf-
zuzeigen, dass die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens ver-
kannt respektive in einer falschen Weise angewendet hätte:
3.2.1 Die Beschwerdeführer geben an, ihnen sei die Einreichung von gül-
tigen Identitätsdokumenten nicht möglich (Beschwerde S. 5), weil sie als
Tibeter Schwierigkeiten hätten, im Tibet ihre Dokumente zu beschaffen.
F._______ habe ihre Identitätskarten nach ihrer Flucht vernichtet; zudem
sei das Haushaltbüchlein eingezogen worden. Diese Einwände verdienen
kein Vertrauen: Seit Oktober 2012 ist das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
rer hängig. Sie wurden wiederholt zur Einreichung ihrer Reisepapiere an-
gehalten. Dagegen wiesen sie regelmässig darauf hin, dass sie bis anhin
noch nichts hätten unternehmen können; Reisepass und Identitätskarten
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lägen beim "F._______"; sie wüssten nicht, wie sie ihn oder ihre Verwand-
ten kontaktieren könnten (SEM-Akten A5 S. 7, A6 S. 6). Indessen kennen
die Beschwerdeführer bereits seit Oktober 2012 dessen Telefonnummer
und Anschrift (sowie Anschriften weiterer Bekannten) (SEM-Akten A5 S. 7;
A6 S. 8). Noch im Februar 2015 gaukelten sie dem SEM vor, niemanden
kontaktieren zu können, weil es hierfür die Kenntnis von Telefonnummern
bräuchte (SEM-Akten A22 S. 2). Auf den Vorhalt hin, wonach ihnen die
Nummer des F._______ geläufig sei, erklärten sie im Widerspruch zu ihrer
ursprünglichen Aussage, er besitze kein Telefon; es handle sich hierbei um
die Nummer der Tante (vgl. SEM-Akten A22 S. 3); auch diese hätten sie
nicht telefonisch zu kontaktieren gewagt, weil sie (Beschwerdeführer) noch
nicht über die aktuelle Situation im Bilde seien (vgl. dazu SEM-Akten A22
S. 2f.). Doch auch dieser Einwand verblasst angesichts des Umstandes,
dass die Schwester die Beschwerdeführer über die angegebene Nummer,
als sie sich im Haus des F._______ aufgehalten hätten, telefonisch orien-
tiert hat (vgl. SEM-Akten A22 S. 8) und der Beschwerdeführer angegeben
hat, seit 2013 telefonische Kontakte zum F._______ zu pflegen (vgl. dazu
SEM-Akten A22 S. 3). Folglich handelt es sich bei den behaupteten Be-
schaffungsproblemen um Ausflüchte. Die Beschwerdeführer dokumentie-
ren mit ihrem Verhalten, dass ihnen an einer rechtzeitigen Beschaffung von
Identitätspapieren nichts liegt.
3.2.2 Insbesondere ist die Argumentation des Sachverständigen in den
beiden Lingua-Berichten differenziert, auf die wesentlichen Bereiche einer
Herkunftsanalyse fokussiert, mithin substanziiert und für das Gericht nach-
vollziehbar begründet ausgefallen. Deshalb hält es die behauptete Her-
kunft der Beschwerdeführer aus C._______, Bezirk D._______, Provinz
E._______, Autonomes Gebiet Tibet, Volksrepublik China, ebenfalls für
nicht glaubhaft. So verfügt der Beschwerdeführer – er soll langjährig
Buschauffeur in seiner engeren Heimatregion gewesen sein – über keine
verlässlichen Kenntnisse zu den geographisch-zeitlichen Begebenheiten
seiner angeblichen Wohn- und Tätigkeitsregionen. Er zeigte sich zudem
mit zentralen Fragen rund um das in seiner Region domizilierte Post-,
Bank-, Kommunikationswesen und im kulturellen Bereich überfordert. Er
konnte, obschon er dort (…mehrere Jahrzehnte…) lang gelebt haben will,
weder den einheimischen Dialekt noch Hochchinesisch sprechen, be-
herrschte hingegen eine Spielart der exiltibetischen Koine. Sein aktueller
Einwand, er habe im Alltag keine (rudimentären) Kenntnisse des Chinesi-
schen benötigt, ist ihm als Berufschauffeur im geltend gemachten Einsatz-
gebiet ebenso wenig zu glauben wie die Behauptung, als Tibeter (und ins-
besondere als Berufschauffeur) an Distanzen und Zeitverhältnissen nicht
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interessiert gewesen zu sein. Im Übrigen soll er ohne jede Schulbildung
den Führerschein als Buschauffeur in der angegebenen Region erhalten
haben, was doch sehr erstaunt.
Ein ähnliches Bild zeigt sich bei der Beschwerdeführerin: Sie wies bezüg-
lich ihrer Heimatregion ebenfalls keine ausreichenden Kenntnisse im lan-
deskundlich-kulturellen Bereich auf, um ihre langjährige Sozialisation im
Kreis D._______ annehmen zu können. Eine einheimische Person ihres
Alters mit dem von ihr angegebenen sozialen und ethnischen Hintergrund
müsste über fundierte Kenntnisse der eigenen Region und deren Gege-
benheiten verfügen. Auch sie spricht nicht den örtlichen Dialekt, sondern
lediglich denjenigen der exiltibetischen Koine, und verfügt über keine
Kenntnisse der chinesischen Sprache.
Die genannten Defizite und die offensichtlich mangelnde Vertrautheit mit
der eigenen Wohnregion lassen somit den Schluss zu, dass die Beschwer-
deführer nicht von persönlichen Erlebnissen und langjährigen Erfahrungen
berichtet haben können. Folglich ist die Auffassung des Sachverständigen
nachvollziehbar, wonach die Beschwerdeführer vor ihrer Ankunft in der
Schweiz nicht in der angegebenen Wohnregion (Volksrepublik China) –
eine eventuelle frühe Erstsozialisation in Tibet soll dabei nicht gänzlich aus-
geschlossen sein –, sondern hauptsächlich in der exiltibetischen Diaspora
gelebt haben. Die in der Beschwerde gegen die Lingua-Analysen und die
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung erhobenen Einwände – der
Beschwerdeführer sei nie über Ortsnamen befragt worden; Beschwerde-
führer und Beschwerdeführerin könnten nicht dieselben Wissensstände
haben – vermögen bei dieser Beweislage nicht zu überzeugen. So besteht
für das Gericht keine Veranlassung, die Qualifikation des Sachverständi-
gen in Frage zu stellen, weil vorliegend auch keine substanziellen Bean-
standungen gegen ihn erhoben werden. Selbst wenn sich aufgrund einer
späteren Auswertung der Tonträger (wider Erwarten des Gerichts) nach-
weisen liesse, dass (gewisse) Ortsnamen nicht Gegenstand der Telefon-
gespräche gewesen sind, so hätte dies auf den Verfahrensausgang keinen
Einfluss, sind doch die übrigen Wissensdefizite in den landeskundlich-kul-
turellen Bereichen und die markanten Auffälligkeiten bei den Sprech- und
Sprachkompetenzen der Beschwerdeführer alleine schon ausschlagge-
bend für die Abweisung der Beschwerde. Schliesslich sind die Bemerkun-
gen, wonach sie bei den Befragungen nach den vielen Eindrücken einer
Flucht ängstlich und traumatisiert gewesen seien, sowie der pauschale
Hinweis auf eventuelle Missverständnisse keine geeigneten Einwände, um
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Seite 8
die überzeugenden Erkenntnisse der Lingua-Berichte, die die Anforderun-
gen an korrekte Verfahren zu Alltags- und Wissenstests und zu Herkunfts-
abklärungen erfüllen (vgl. Urteil des BVGer E-3361/2014 vom 6. Mai 2015
[zur Publikation vorgesehen]), in Zweifel zu ziehen.
3.3 Die Beschwerdeführer machen sodann unter Hinweis auf EMARK
2006 Nr. 1 geltend, durch ihre Flucht aus der Volksrepublik China erfüllten
sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft (vgl.
Beschwerde S. 8ff.). Wie vorstehend dargelegt, vermögen sie weder
Fluchtgründe noch Staatsangehörigkeit, noch Herkunft oder eine illegale
Ausreise glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage ist das Vorliegen sub-
jektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.
3.4 Die eingereichten Beweismittel – sie liegen lediglich in Kopien vor –
lassen keinen anderen Schluss zu. Die Vorinstanz hat demnach die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführer zu Recht abgelehnt.
4.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
5.
5.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab
fest, die Beschwerdeführer haben die geltend gemachte Staatsangehörig-
keit und Herkunft nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz
sowohl in diesem Punkt, als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen
Erwägungen.
5.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersu-
chungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asyl-
suchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast
trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, wo-
möglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungs-
vollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Ver-
mutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung an den
bisherigen Aufenthaltsort stünden keine flüchtlings- oder wegweisungsbe-
achtliche Gründe im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. dazu BVGE
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2014/12 E. 5.10). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China
ist im vorinstanzlichen Entscheid folgerichtig ausdrücklich ausgeschlossen
worden (Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung).
Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem offenkundigen Fehlen
von rechtzeitigen Bemühungen, Identitätsausweise oder andere erhebliche
originale Beweismittel zu beschaffen, die Identität, Herkunft und Vorbringen
beweisen könnten, sind die Beschwerdeführer selbst dafür verantwortlich,
weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fra-
gen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht
beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Es ist
nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu
ergehen. Daran ändern die eingereichten Kopien einer Wohnsitzbestäti-
gung und von Fotoaufnahmen nichts.
Was die Anträge betrifft, die mit der Information der Vorinstanz und der
Vollzugsbehörden an die Heimat- oder Herkunftsbehörde zu tun haben, ist
anzumerken, dass lediglich die Beschwerdeführer letztere Behörden ken-
nen, weshalb das SEM diesbezüglich nichts hat unternehmen können.
Folglich sind die Anträge als gegenstandslos zu bezeichnen.
5.3 Es obliegt den Beschwerdeführern, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme aus-
ser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen. Bei diesem Aus-
gang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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Seite 10
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: