B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2208/2017
Ur t e i l vom 1 0 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Irak,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 13. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden den Irak
anfangs Oktober 2015. Sie gelangten am 13. Oktober 2015 in die Schweiz,
wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl
nachsuchten. Am 29. Oktober 2015 wurden sie zur Person (BzP) befragt
und am 1. November 2016 hörte sie die Vorinstanz zu den Asylgründen an.
A.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei im
Jahr (…) als Polizist ausgebildet worden und habe anschliessend in
E._______ als Sicherheitskraft (…) gearbeitet. Am (…) habe er sich in ei-
nem Konvoi Richtung F._______ befunden, als dieser von Terroristen an-
gegriffen worden sei. Beim Angriff sei er schwer verletzt worden und habe
zwei Monate hospitalisiert werden müssen. Nach diesem Vorfall habe er
anfänglich weiterhin den vollen Lohn erhalten. Der Lohn sei später jedoch
gekürzt und die Lohnzahlungen seien schlussendlich eingestellt worden,
da er aufgrund seiner Verletzungen nicht mehr in den Dienst zurückkehren
habe können. Infolge der finanziellen Probleme, seiner schlechten körper-
lichen Verfassung und der prekären politischen Lage im Irak, sei er anfangs
Oktober 2015 mit seiner Familie ausgereist.
A.b Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie habe in ihrer
Heimat in ständiger Angst gelebt. Nach dem Angriff auf ihren Ehemann
habe sich die Familie in einer miserablen finanziellen Lage befunden. Sie
selbst habe aufgrund der schlechten politischen Lage in F._______ nicht
arbeiten können. Auch ihre Kinder hätten die Wohnung nicht mehr verlas-
sen können, da es in ihrem Quartier wiederholt zu Kindesentführungen ge-
kommen sei.
Die Beschwerdeführenden reichten folgende Dokumente zu den Akten:
die Identitätskarten der Beschwerdeführenden (im Original),
ein Nationalitätenausweis der Beschwerdeführerin und des Beschwer-
deführers (im Original),
eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers,
eine Kopie der Rationierungskarte vom (…),
eine Kopie des Ehescheins,
zwei Ausweise aus dem Polizeidienst des Beschwerdeführers (im Ori-
ginal),
ein Arztbericht (…) mit sechs Fotos (im Original),
zwei Schreiben der Polizei (im Original),
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fünf Fotos des Beschwerdeführers im Militär und
zwei Fotos vom Spitaltaufenthalt des Beschwerdeführers.
B.
Mit Verfügung vom 13. März 2017 – eröffnet am 14. März 2017 – stellte die
Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte deren Wegweisung
aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde.
C.
Mit Schreiben vom 7. April 2017 stellte die Vorinstanz den Beschwerdefüh-
renden auf ihr Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Ko-
pien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen.
D.
Mit Eingabe vom 13. April 2017 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei der
negative Entscheid des SEM vom 13. März 2017 in den Ziffern 1 bis 3 des
Dispositivs aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzu-
ges festzustellen und sie seien vorläufig aufzunehmen. In prozessualer
Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Die Beschwerdeführenden reichten ein Schreiben des irakischen Innenmi-
nisteriums vom (…) (als Foto und mit deutscher Übersetzung) zu den Ak-
ten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
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2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde richtet sich gegen Dispositiv Ziffer 1 (Flüchtlingseigen-
schaft), Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung) der angefochtenen Ver-
fügung. Insoweit die Beschwerdeführenden beantragen, es sei die Unzu-
lässigkeit der Wegweisungshindernisse festzustellen, ist auf die Be-
schwerde nicht einzutreten. An der Beurteilung des Rechtsbegehrens be-
treffend Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs besteht
kein schutzwürdiges Interesse, da die Vorinstanz die Beschwerdeführen-
den wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen
hat und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.4).
3.
3.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.2 Nachfolgend wird hauptsächlich auf die Vorbringen des Beschwerde-
führers eingegangen, da die Beschwerdeführerin und die Kinder keine ei-
genen asylrelevanten Vorbringen geltend machen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft ge-
macht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
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mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7
Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen
der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei
ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3
E. 6.5.1 mit Verweisen).
4.3 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Umstand, dass
die Beschwerdeführenden aufgrund der Arbeitsunfähigkeit des Beschwer-
deführers in eine finanzielle Notlage geraten seien, genüge nicht, um ernst-
hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Auch die Angst,
die Kinder könnten aufgrund der prekären Sicherheitslage in F._______
entführt werden, führe nicht zu einer begründeten Furcht gemäss Art. 3
AsylG.
4.4 Die Beschwerdeführenden bringen vor, es sei korrekt, dass sich aus
ihren bisherigen Vorbringen keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
ableiten lasse. In der Zwischenzeit hätten sie jedoch vom Vater des Be-
schwerdeführers erfahren, dass sich der Vorgesetzte des Beschwerdefüh-
rers bei ihm über den Beschwerdeführer erkundigt habe. Der Vorgesetzte
habe verlangt, dass der Beschwerdeführer entweder wieder zur Arbeit er-
scheine oder ihm seinen Polizeiausweis aushändige, ansonsten müsse er
mit Konsequenzen rechnen. Nachdem der Beschwerdeführer erfolglos ver-
sucht habe, den Vorgesetzten umzustimmen, habe er einen Arbeitskolle-
gen gebeten, mit diesem zu sprechen. Dieser habe dem Beschwerdeführer
berichtet, dass der Vorgesetzte mit dem Ausweis beabsichtige seinen Lohn
zu beziehen. Zudem habe der Kollege ihm mitgeteilt, dass gegen ihn ein
Haftbefehl erlassen worden sei, wonach er festgenommen und nach
E._______ ausgeliefert werden solle. Aus diesen Gründen hätten die Be-
schwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Irak begründete Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG.
4.5 Was die Vorfluchtgründe anbelangt, so halten diese – wie bereits von
der Vorinstanz zutreffend festgestellt und von den Beschwerdeführenden
in der Beschwerde anerkannt – den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht
stand. Auf Beschwerdestufe reichten die Beschwerdeführenden ein Foto
eines Haftbefehls vom (…) ein und machten erstmals geltend, der Be-
schwerdeführer werde von den irakischen Behörden gesucht. Gemäss der
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Übersetzung des eingereichten Beweismittels handelt es sich um eine Mit-
teilung des irakischen Innenministeriums an die Mitglieder des juristischen
Protokolls und alle Polizeikräfte mit dem Inhalt, es sei gegen den Be-
schwerdeführer durch die Untersuchungsdirektion von E._______ und den
juristischen Repräsentanten der Provinz E._______ Beschwerde erhoben
worden und sie seien befugt, den Beschwerdeführer gemäss Art. 222 des
„irakischen Gesetzes“ festzunehmen. Bereits die Erklärung des Beschwer-
deführers, wie er an das Dokument gelangt sei, überzeugt nicht. Bei einem
Haftbefehl handelt es sich um ein amtsinternes Dokument, das weder der
Familie eines Gesuchten noch diesem selbst ausgehändigt wird (vgl. auch
Urteil des BVGer D-6404/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 5.2). Es ist nicht
nachvollziehbar, dass der Arbeitskollege seinem Vorgesetzten das Schrei-
ben weggenommen haben soll und sich so selbst in Gefahr brachte, bloss
um einem Arbeitskollegen zu helfen. Der Haftbefehl liegt zudem nur in
Form eines Fotos vor und weist bereits deshalb einen geringen Beweiswert
auf. Überdies fehlen im Stempel die Datumsangaben und es wird auf eine
Strafnorm verwiesen (irakisches Gesetz), die nicht existiert. Ferner er-
staunt, dass der Haftbefehl vom (…) datiert. Ein derartiges Verfolgungsin-
teresse des Innenministeriums – knapp vier Jahre nach Beendigung der
Arbeit und zwei Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers – ist nicht
nachvollziehbar. Ebenso ist in Bezug auf das Datum auffallend, dass der
Haftbefehl aus dem Jahr 2017 vom angeblichen Innenminister Mohammed
Salem al-Ghabban unterschrieben wurde, obwohl dieser bereits am
5. Juli 2016 von seinem Amt zurückgetreten ist und der Posten neu von
Qasim Mohammad Jalal al-Araji bekleidet wurde (vgl. Al Arabia, New Iraqi
Minister of Interior: from pro-Saddam to pro-Iran, 31.1.2017,
/en/News/middle-east/2017/01/31/New-Iraqi-Minister-of-
Interior-from-pro-Saddam-to-pro-Iran.html>, abgerufen am 4.5.2017). Die
im Zusammenhang mit dem Haftbefehl geltend gemachten Vorbringen er-
scheinen somit als nachgeschoben und unglaubhaft, zumal auch nicht
plausibel ist, wie der Arbeitgeber mit dem Polizeiausweis des Beschwerde-
führers die angeblich längst eingestellten Lohnzahlungen beziehen sollte
(vgl. Akten der Vorinstanz A11/14; F43). Insgesamt haben die Beschwer-
deführenden somit auch auf Beschwerdeebene nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
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5.
5.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein,
so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 13. März 2017 die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet. Dem-
nach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumut-
barkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist.
7.
7.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Stefanie Brem