B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2209/2015
Ur t e i l vom 2 0 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
(…),
B._______,
(…),
C._______,
(…),
D._______,
(…),
alle Iran,
alle vertreten durch Géraldine Walker, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführende 1-4,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen gemäss eigenen Angaben den Iran
am 26. Juli 2012 und gelangten am 2. August 2012 in die Schweiz, wo sie
gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 3. September 2012 wurden sie im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel getrennt voneinander zur Person
befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 4. April 2014 zu den Asylgrün-
den an.
B.
Der Beschwerdeführer 1 machte im Wesentlichen geltend, er habe als
Chefingenieur auf verschiedenen Schiffen im Persischen Golf gearbeitet.
Vor seiner Ausreise sei er wiederum zwei Monate auf einem Schiff tätig
gewesen. Während dieser Zeit seien zwei Mal Pakete mit unbekanntem
Inhalt auf das Schiff gebracht worden, die sodann nachts ohne offizielle
Papiere und ausserhalb von Dubai von einem anderen Boot in Empfang
genommen worden seien. Er habe den Kapitän nach dem Inhalt der Pakete
gefragt und ihn auf die strengen Aufsichtsbehörden von Dubai aufmerksam
gemacht. Zudem habe er vorgeschlagen, man solle diese Übergaben
filmen und so das Regime blossstellen. Dieser habe nur erwidert, er solle
sich nicht einmischen und seine Arbeit machen. Er habe viel Zeit mit dem
Kapitän verbracht und mit diesem häufig über Politik diskutiert. Er habe
dabei seine regimekritische Meinung geäussert. Als er das Schiff am 24.
Juni 2012 schliesslich verlassen habe, habe man ihn festgenommen. Es
habe sich herausgestellt, dass der Kapitän dem Regime angehört habe
und alle Gespräche aufgenommen habe. Man habe ihm sodann
vorgeworfen, er sei ein Spion. Nach fünftägiger Haft sei er frei gekommen,
nachdem sein Bruder seine Hausurkunde als Kaution hinterlegt habe.
Sofort habe er begonnen die Ausreise seiner Familie mithilfe eines
Schleppers zu planen. Am 8. Juli 2012 habe seine Frau eine für ihn
bestimmte Vorladung entgegengenommen. Am 26. Juli 2012 sei er mit
seiner Familie auf dem Luftweg ausgereist und via Mailand in die Schweiz
eingereist. Am 28. Juli 2012 habe sein Bruder ein Mahnschreiben erhalten,
indem er aufgefordert werde, ihn den Behörden zu übergeben.
Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 machen keine eigenen Asylgründe
geltend. Sie geben an, wegen den Problemen ihres Ehemanns
beziehungsweise Vaters aus dem Iran geflüchtet zu sein.
C.
Mit Verfügung vom 6. März 2015 – eröffnet am 10. März 2015 – stellte die
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Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht. Sie lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung.
Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 9. April 2015 reichten die Beschwerdeführenden durch
ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein
und beantragten, der Entscheid vom 6. März 2015 sei aufzuheben, sie
seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl in der Schweiz zu
gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
unzulässig und unzumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie vor-
läufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei das Verfahren zur
Neubeurteilung und Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf Erhebung eines Kosten-
vorschusses sowie die Ernennung der Unterzeichnenden als unentgeltli-
che Rechtsbeiständin. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden
folgende Dokumente zu den Akten: Zahlreiche Fotos ihrer Wohnung im
Iran, einen Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der
F._______, ein Schreiben betreffend Lohnerhöhung vom 12. Dezember
2010, eine Lohnabrechnung vom 8. Dezember 2010 sowie einen Briefum-
schlag.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgericht D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5, zur
Publikation vorgesehen).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 7 muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft ge-
macht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaub-
haft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderun-
gen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Ent-
scheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwie-
sen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli-
chen zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht
glaubhaft. So könne zwar über einige Ungereimtheiten hinweggesehen
werden, jedoch seien die Aussagen des Beschwerdeführers in zentralen
Punkten widersprüchlich, so bezüglich dessen, was er zum Kapitän gesagt
habe, als die Boxen auf das Schiff gebracht, beziehungsweise als diese
entladen worden seien. Andere Aussagen seien logisch nicht nachvollzieh-
bar, wie dass er seine politische Meinung gegenüber dem Kapitän kundge-
tan habe, obwohl offensichtlich sei, dass dieser in den Transport der frag-
lichen Pakete involviert gewesen sei, und auch dass sein Bruder, welcher
seine Hausurkunde als Kaution für seine Freilassung hinterlegt habe, im-
mer noch in jenem Haus wohne. Die eingereichten Beweismittel seien nicht
geeignet, den geltend gemachten Sachverhalt zu belegen. Die vermeintli-
che Originalvorladung sei kein Original, sondern mit einem auf Tinte basie-
renden Druckverfahren erzeugt worden. Andere Beweismittel würden nur
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in Kopie vorliegen und es sei unklar, wie er an die Kopie einer behördenin-
ternen Anweisung gekommen sei. Zudem würden die Dokumente Stempel
einer Behörde aus Teheran tragen, obwohl der geschilderte Sachverhalt
keinen Zusammenhang zu Teheran aufweise.
4.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Dolmetscherin anläss-
lich der Anhörung sei keine Iranerin gewesen und habe eine andere Art von
Persisch gesprochen, weswegen gewisse Ausdrücke nicht korrekt über-
setzt worden seien. Die Vorinstanz gehe von einer falschen Chronologie
der Ereignisse aus. Er habe sich bereits regimekritisch geäussert, lange
bevor die Pakete an Board gekommen seien. Zudem sei es nachvollzieh-
bar, dass er davon ausgegangen sei, der Kapitän lasse sich von der natio-
nalen Garde bezahlen, obwohl er ein Kritiker dieser sei. Er hätte nie diese
Aussagen gemacht, hätte er damit gerechnet, dass der Kapitän ihn verra-
ten würde. Zudem habe die Familie im Iran ein gutes Leben geführt. Es sei
deshalb nicht nachvollziehbar, warum sie freiwillig ein solches Leben auf-
geben sollten. Die Kritik, dass der Bruder des Beschwerdeführers nach wie
vor in seinem Haus wohne, lasse die Gegebenheiten im Iran ausser Be-
tracht, wo Korruption regiere. Der Bruder habe sich wahrscheinlich freikau-
fen können oder habe von speziellen Privilegien Gebrauch gemacht. Be-
züglich des eingereichten Originals der Vorladung, liege eine Verwechs-
lung des Bruders vor. Dieser habe anstelle des Originals eine Farbkopie
geschickt. Zudem beantragten sie die Übersetzung der eingereichten Do-
kumente, da sie nicht über die Mittel für eine beglaubigte Übersetzung ver-
fügen würden. Bezüglich des Stempels auf den Dokumenten sei logisch,
dass dieser Teheran als Ausstellungsort bezeichne, da das Hauptbüro für
Angelegenheiten, die sich auf Schiffen abspielen, sich in Teheran befinde.
4.3 Die Rüge, dass es zwischen der Dolmetscherin und dem Beschwerde-
führer in der Anhörung Verständigungsprobleme gegeben habe, geht fehl.
Der Beschwerdeführer gab in der Anhörung zu den Asylgründen zu Proto-
koll, dass er die Dolmetscherin gut verstehe (SEM-Akten, A28/16 F1). So
ergeben sich aus dem Protokoll der Befragung auch keine Anhaltspunkte
zu etwaigen Übersetzungsfehlern oder Verständigungsproblemen. Der Be-
schwerdeführer bestätigte ausserdem unterschriftlich die Vollständigkeit
und Richtigkeit seiner Aussagen nach der Rückübersetzung Satz für Satz
(SEM-Akten, A28/16 S. 15).
Des Weiteren ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht zu beanstan-
den. Sie hat den Beweismassstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt
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und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. So ist nicht nachvoll-
ziehbar, dass der Beschwerdeführer mit dem Kapitän fortwährend über po-
litische Angelegenheiten geredet haben will, obwohl dieser ihm gesagt
habe, dass diese Pakete den Mächtigen gehören würden, er sich nicht ein-
mischen solle und auch auf das vom Beschwerdeführer vorgeschlagene
Fotografieren der Pakete nicht eingegangen sei (SEM-Akten, A5/12 S. 8
und A28/16 F41). Das Vorbringen erscheint umso weniger glaubhaft, wenn
es zutrifft, dass der Kapitän ihn zuvor noch gewarnt hat (SEM-Akten, A5/12
S. 8). Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die Tatsache, dass der Bruder des
Beschwerdeführers, welcher die Besitzurkunde seines Hauses als Kaution
für die Freilassung des Beschwerdeführers aus der Haft hinterlegt habe,
weiterhin in seinem Haus wohne (SEM-Akten, A28/16 F40), zumal sich der
Beschwerdeführer trotz angeblicher Vorladung, Mahnschreiben und Aus-
reisesperre nicht bei den Behörden gemeldet habe. Die Erklärungen des
Beschwerdeführers, dass dies im Iran sehr langsam gehe, oder dass sich
der Bruder eventuell freikaufen konnte oder von speziellen Privilegien pro-
fitiert habe, überzeugen nicht.
Die eingereichten Beweismittel ändern daran nichts. Die Fotos, die vom
Haus in Iran gemacht wurden, sind ohne relevanten Beweiswert. Die Be-
weismittel bezüglich der Tätigkeit als Ingenieur auf verschiedenen Schiffen
(u.a. Arbeitsvertrag, Lohnausweis, Seefahreridentitätskarten) belegen nur,
dass der Beschwerdeführer tatsächlich als solcher gearbeitet hat, jedoch
kann er aus diesen Dokumenten nichts bezüglich des asylrelevanten Sach-
verhalts herleiten. Die Dokumente, welche die Aussagen bezüglich der
asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers belegen sollen (Vorla-
dung, Mahnschreiben und Ausreisesperre), liegen alle nur in Kopie vor und
haben schon deshalb nur einen geringen Beweiswert. Hinzu kommt, dass
sich das vermeintliche Originaldokument der Vorladung, das der Be-
schwerdeführer eingereicht hat, sich nach einer Prüfung durch das SEM
als Kopie herausstellte (SEM-Akten, A33/1). Angesichts des speziellen
Formats (etwas kleiner als A5) sowie des qualitativ hochstehenden Papiers
der vermeintlichen Originalvorladung kann der Behauptung des Beschwer-
deführers, dass der Bruder das Original mit einer Farbkopie verwechselt
habe, nicht geglaubt werden. Vielmehr liegt der Verdacht nahe, dass mit
diesem Dokument, das der Beschwerdeführer eingereicht und ausdrück-
lich als Originaldokument bezeichnet hat, versucht wird, die Behörden zu
täuschen. Angesichts dieses Verdachts und des übrigen Beweisergebnis-
ses ist auch eine Übersetzung der eingereichten Dokumente nicht nötig
(Art. 33a Abs. 4 VwVG).
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4.4 Zusammenfassend sind die Aussagen des Beschwerdeführers nicht
glaubhaft. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
zu Recht abgelehnt.
5.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20)
unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Wei-
terreise der Ausländer in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Aussagen der Beschwerdeführenden und den Akten ergeben sich
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wä-
ren. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Im Iran herrscht kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt.
Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person der
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Beschwerdeführenden liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Der
Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich auch
als möglich zu bezeichnen. Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich bei
der zuständigen iranischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE
2008/34 E. 12).
6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
7.
7.1 Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Be-
schwerdesache aufgrund der bestehenden Aktenlage spruchreif ist. Der
rechtserhebliche Sachverhalt ist ausreichend erstellt, und weitergehende
Abklärungen erweisen sich nicht als nötig. Damit besteht auch keine Ver-
anlassung, die Sache wie im Subeventualantrag beantragt zur Feststellung
des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
7.2 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Aufgrund der vor-
stehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos
zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzun-
gen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege und um Gewährung der unentgeltlichen Verbeistän-
dung nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf
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Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist damit gegen-
standslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: