B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2209/2018
Ur t e i l vom 1 0 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
Sommer68
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. März 2018.
E-2209/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 23. Dezember 2015 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Am 8. Januar 2016 wurde er zur Person befragt (BzP).
Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 22. März 2016 been-
det. Sodann folgte am 11. Januar 2018 die Anhörung zu den Asylgründen
durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer an
der BzP geltend, er stamme aus B._______, Distrikt C._______, Provinz
D._______, wo er bis zur Ausreise im Haus seiner Eltern gelebt habe. Er
habe die Schule (…) Jahre lang besucht und sei danach arbeitslos gewe-
sen. Er sei von seinen Eltern unterstützt worden. Sein Heimatland verlas-
sen habe er, da in den letzten Monaten vor der Ausreise Taliban und
Truppen des IS (Islamischer Staat) in die Region vorgedrungen seien, in
der er gelebt habe. Diese Leute hätten Kontakt zu seinem Vater aufge-
nommen und ihm mitgeteilt, dass seine Söhne nicht für die Regierung ar-
beiten dürften, ansonsten sie umgebracht werden könnten. Er, der Be-
schwerdeführer, habe nicht für die Regierung gearbeitet und habe keine
persönlichen Probleme mit den Behörden oder den obgenannten Grup-
pierungen gehabt. Er sei Anfang (…) 2015 von Kabul nach E._______
geflogen, mithin legal mit seinem Reisepass ausgereist. Sodann sei er
über die Türkei und weitere Länder in die Schweiz gelangt.
An der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, er sei ab (…) für ungefähr
(…) beim afghanischen (…) in Kabul als einfacher Mitarbeiter/Praktikant
angestellt gewesen. Auch seine (…) Brüder, die gemeinsam in einem Haus
in der Stadt Kabul wohnen würden, hätten für die Regierung in guten Posi-
tionen gearbeitet. Im Zuge seiner Tätigkeit habe er Zugriff auf die Computer
des (…) gehabt. Daher sei er von den Taliban eines Abends im (…) 2015
aufgefordert worden, ihnen Informationen zu liefern. Aus Angst und zum
Schein habe er zugesagt. Kurz darauf habe er erfahren, dass unter diesen
Personen ein Spion der Regierung gewesen sei. Er sei von einem seiner
Brüder gewarnt worden, dass gegen ihn wegen der Zusammenarbeit mit
den Taliban ein Haftbefehl ausgestellt worden sei. Zudem habe er erfahren,
dass sein Vater einen Drohbrief der Taliban erhalten habe. Aus diesen
Gründen sei er Anfang (…) 2015 aus Afghanistan ausgereist.
Der Beschwerdeführer reichte seine Tazkira, einen Stimmrechtsausweis,
einen Drohbrief der Taliban, jeweils im Original, sowie eine Arbeitserlaubnis
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Seite 3
und eine Registrierung der afghanischen Behörden (Personalabteilung),
ein Bewerbungsschreiben und ein Schulabschlussdokument, je in Kopie-
form, zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 14. März 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 16. April 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er be-
antragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben; es sei seine Flücht-
lingseigenschaft festzustellen; es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter
sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen; es
sei eine Frist von dreissig Tagen anzusetzen, um Belege aus dem Ausland
zu den Akten zu reichen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde wurden ein Fotoausdruck dreier Personen (ab Facebook)
sowie eine Fürsorgebestätigung vom 23. März 2018 beigelegt.
E.
Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April
2018 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt.
F.
Mit Schreiben vom 24. April 2018 reichte der Beschwerdeführer (erneut)
Fotoausdrucke (seines Stimmrechts- und Arbeitsausweises, seiner
Tazkira, des Drohbriefes der Taliban, der Arbeitserlaubnis und Registrie-
rung der afghanischen Behörden, des Bewerbungsschreibens [vgl. Sach-
verhalt Bst. B] sowie des Arbeitsausweises eines ehemaligen Kollegen
[inkl. dessen Telefonnummer] und zweier Fotografien des Beschwerdefüh-
rers, eine mit Arbeitskollegen) ein.
G.
Am 11. Juli 2018 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine
Kostennote zu den Akten.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. Oktober 2018 wurden die Gesuche um
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Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtet. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung ersucht.
I.
Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2018 hielt die Vorinstanz mit weite-
ren Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an den Er-
wägungen der angefochtenen Verfügung fest.
J.
Der Beschwerdeführer replizierte am 30. November 2018 unter Hinweis
auf eine veränderte Sachlage hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs. Dies-
bezüglich reichte er mehrere Fotoausdrucke seiner Familienangehörigen
ein. Ferner wurde der Replik eine aktualisierte Kostennote beigelegt.
K.
Die Vorinstanz nahm mit Duplik vom 26. Februar 2019 Stellung zu den neu
vorgebrachten Hinweisen des Beschwerdeführers und hielt an den bishe-
rigen Erwägungen fest. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer
mit Schreiben des Gerichts vom 1. März 2019 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171; SR 142.20) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert übernommen worden. Das
Gericht verwendet nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
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Seite 5
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwer-
deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die geltend
gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft
(Art. 7 AsylG), weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein
Asylgesuch abzulehnen sei.
Seine Aussagen zu den Fluchtgründen aus Afghanistan seien anlässlich
der beiden Anhörungen diametral verschieden ausgefallen. An der BzP
habe der Beschwerdeführer erklärt, arbeitslos gewesen und wegen der
Drohung der Taliban, ihn umzubringen, falls er für die Regierung arbeiten
sollte, ausgereist zu sein, während er an der Anhörung dargelegt habe, er
sei von den Taliban bedroht worden, falls er ihnen keine Informationen aus
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seinem Tätigkeitsbereich (im […] der Regierung) liefere. Diese zwei völlig
unterschiedlichen Darlegungen würden auf die vollständige Unglaubhaf-
tigkeit seiner Vorbringen schliessen lassen. Die offensichtlichen Wider-
sprüche habe der Beschwerdeführer nicht rechtfertigen können (SEM-Akte
A20 F65 und F81). Zudem sei von eindeutig nachgeschobenen Vorbringen
an der Anhörung auszugehen. Die Unglaubhaftigkeit seiner Ausführungen
werde dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer keine schlüssigen
Angaben zur geltend gemachten Tätigkeit beim (…) habe liefern können.
Er sei trotz zahlreicher Fragen nicht in der Lage gewesen, auch nur annä-
hernd ein klares Bild seiner dortigen Arbeit wiederzugeben (SEM-Akte A20
F34, 50–54). Selbst zur Einheit, bei der er (…) lang gearbeitet habe, habe
er keine schlüssigen Informationen wiedergeben können (SEM-Akte A20
F59). Zu seinem Alltag im Beruf habe er nichts berichten können, was nicht
auch eine sonstige Person hätte liefern können (SEM-Akte A20 F60–62).
Der Hinweis, er sei nur im Praktikum gewesen, rechtfertige nicht, dass er
keine Ahnung von der administrativen Struktur des Dienstes gehabt habe.
Ein weiterer Widerspruch sei im Arbeitsattest festzustellen, gemäss wel-
chem er seit dem Jahr (…) im (…) angestellt gewesen sei, während er
selbst angegeben habe, im Jahr (…) dort gearbeitet zu haben. Auf Vorhalt
hin habe er nur erklärt, er sei die ersten Jahre nicht fest angestellt gewe-
sen, da er zuerst von den Behörden beobachtet worden sei (SEM-Akte A20
F43). Insgesamt könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer
eine Stelle innerhalb des (…) respektive bei den afghanischen Behörden
auch nur eines Auszubildenden gehabt habe.
Angesichts dieser Ausführungen und da Beweismittel, die erfahrungsge-
mäss leicht käuflich erhältlich seien oder mangels formaler und inhaltlicher
Kriterien nicht überprüft werden könnten, keiner materiellen Prüfung unter-
zogen würden, könne auf eine eingehende Würdigung der eingereichten
Beweismittel verzichtet werden. Dies treffe auf die Unterlagen zur angebli-
chen Arbeit bei den afghanischen Behörden (allesamt in Kopieform einge-
reicht) wie auch auf den Drohbrief der Taliban zu. Zu letzterem habe der
Beschwerdeführer in unplausibler Weise erklärt, er habe den Inhalt dieses
Briefes nicht zur Kenntnis genommen. Erstaunlich sei zudem, dass der In-
halt des Briefs eher die Version seiner Vorbringen an der BzP stütze.
4.2 In der Beschwerdeschrift wurde hiergegen geltend gemacht, dem Be-
schwerdeführer sei bei der BzP nicht bewusst gewesen, wie wichtig die
exakte Wiedergabe seiner Asylgründe sei, wie er an der Anhörung betont
habe (SEM-Akte A20 F80 ff.). Den Job beim (…) habe er nicht verschwei-
gen wollen. Dieser habe für ihn keine wirkliche Erwerbstätigkeit dargestellt.
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Seite 7
Er habe nur einen geringen Verdienst erzielt und keine Ausbildung abge-
schlossen. Sodann habe er vom Brief der Taliban erst erfahren, als seine
Flucht bereits veranlasst gewesen sei. Nachdem ihm seine Familie diesen
Brief in die Schweiz geschickt habe, habe er diesen sogleich dem SEM
eingereicht. Ob er den Brief gelesen habe oder nicht, sei nicht relevant.
Weiter habe er – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – schlüssige und
kohärente Angaben zu seiner Tätigkeit beim (…) machen können (SEM-
Akte A20 F36, 39, 55, 59, 61–64). Seine Ausführungen würden Details und
Realitätsmerkmale enthalten (SEM-Akte A20 F62). Ferner habe er den Wi-
derspruch bezüglich des von ihm genannten Arbeitsbeginns und des in der
Arbeitsbestätigung aufgeführten Datums erklären können (SEM-Akte A20
F43, 64). Die Arbeitsbestätigung sei zudem als Indiz für seine Tätigkeit zu
werten. Es gehe nicht, dass die Vorinstanz die Beweismittel keiner materi-
ellen Prüfung unterziehe, diese dann aber als Beleg für einen Widerspruch
anführe (SEM-Akte A20 F43). Als weiteren Nachweis für seine Tätigkeit
habe er über einen ehemaligen Arbeitskollegen ein entsprechendes Foto
erhalten und bemühe sich um weitere Belege. Er habe glaubhaft darlegen
können, (…) für den afghanischen (…) gearbeitet zu haben und deswegen
von den Taliban bedroht und verfolgt (mit Hinweis auf Urteile des BVGer
bezüglich der erhöhten Gefährdung von Mitarbeitern der afghanischen Re-
gierung) sowie von der afghanischen Regierung, von der er keinen Schutz
vor Angriffen der Taliban erhalten würde, verfolgt worden zu sein.
5.
5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die
Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen
des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht. Daran vermögen die Ausführungen
auf Beschwerdeebene nichts zu ändern.
Insbesondere ist – auch wenn dem Beschwerdeführer die Relevanz seiner
Aussagen an der BzP nicht bewusst gewesen sei – nicht nachvollziehbar,
weshalb er an der BzP angab, er sei in der Heimat arbeitslos gewesen,
während er an der Anhörung erzählte, er habe rund (…) für die afghani-
schen Behörden gearbeitet. An der BzP hat der Beschwerdeführer gar klar
verneint, für die Regierung gearbeitet zu haben (SEM-Akte A6 S. 7). Mithin
sind die Angaben an der Anhörung – unter Berücksichtigung der nachfol-
genden Ausführungen – als nachgeschoben und unglaubhaft zu werten.
Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass die Ausführungen des Be-
schwerdeführers zu seiner angeblichen Tätigkeit – auch wenn es sich da-
bei bloss um eine einfache Anstellung gehandelt habe – zu oberflächlich,
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Seite 8
vage und ohne persönliche Färbung ausgefallen sind, als dass davon aus-
zugehen wäre, er habe die Tätigkeit selbst ausgeführt (SEM-Akte A20
F30 ff., 43, 50 ff.). Dies würde umso mehr gelten, wenn der Beschwerde-
führer, wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt, (…) lang für die Regierung
gearbeitet hätte. Die Zweifel an der geltend gemachten Arbeit für die af-
ghanischen Behörden werden durch die hierzu angerufenen Beweismittel
nicht beseitigt, wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt. Diese
wurden nicht im Original eingereicht und unter anderem ist nicht verständ-
lich, weshalb der Beschwerdeführer bereits im Jahr (…) hätte als Arbeit-
nehmer registriert werden sollen, die Arbeit aber erst Anfang (…) aufge-
nommen habe. Auch die eingereichten Fotoaufnahmen, denen nicht zu
entnehmen ist, wann oder wo diese aufgenommen worden sind oder wer
sich auf den Bildern befindet, vermögen nicht zu bestätigen, dass der Be-
schwerdeführer für die afghanischen Behörden tätig gewesen sei. Ein Be-
zug zum Beschwerdeführer ist sodann auch dem Fotoausdruck eines Ar-
beitsausweises eines angeblichen ehemaligen Arbeitskollegen nicht zu
entnehmen.
Weiter gab der Beschwerdeführer an der BzP zu Protokoll, er sei ausge-
reist, da sein Vater von den Taliban kontaktiert und dessen Söhne – unter
Todesdrohung – aufgefordert worden seien, nicht für die Regierung tätig zu
sein (SEM-Akte A6 S. 6 f.). An der Anhörung führte der Beschwerdeführer
im Widerspruch dazu aus, er habe bis ungefähr im (…) für die Behörden
gearbeitet. Seine Tätigkeit habe er beendet, da er von den Taliban persön-
lich und durch den Brief an seinen Vater bedroht worden sei. Gemäss sei-
nen Angaben habe diese – erstmals an der Anhörung oberflächlich und
vage geltend gemachte – persönliche Bedrohung aber erst eines Abends
Anfang (…) 2015 stattgefunden, also zu einem Zeitpunkt, an dem er seit
rund (…) nicht mehr für die Regierung tätig gewesen sei und den Taliban
folglich keine internen Informationen über die Tätigkeit beim (…) mehr
hätte liefern können (SEM-Akte A20 F30, 48 f., 68 f., 82 ff.). Nicht nachvoll-
ziehbar ist sodann, dass der Beschwerdeführer keine vertieften Angaben
zum Inhalt des Drohbriefs machen konnte. Hätte er beziehungsweise sein
Vater diesen tatsächlich von den Taliban erhalten, so wäre davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer Interesse am Inhalt des Briefs gehabt
hätte. Weiter ist nicht verständlich, weshalb genau er Verfolgungsmass-
nahmen hätte befürchten müssen, seine Brüder, die gemäss Drohbrief der
Taliban ebenfalls mit dem Tod bedroht worden seien, ihre Tätigkeit für die
Regierung jedoch weiterhin und ohne Konsequenzen hätten ausführen
können und in Kabul wohnhaft geblieben seien. Hätte tatsächlich eine To-
desdrohung stattgefunden, wäre anzunehmen, dass auch die Brüder des
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Seite 9
Beschwerdeführers den Heimatstaat verlassen oder zumindest ihre Tätig-
keit für die Behörden beendet respektive um behördlichen Schutz ersucht
hätten. Solches wurde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Ins-
gesamt kann ihm daher nicht geglaubt werden, für die afghanische Regie-
rung gearbeitet und aufgrund dessen von den Taliban bedroht worden zu
sein.
Folglich kann auch nicht davon ausgegangen werden, er sei während ob-
genannter Bedrohungssituation im (…) 2015 von einem Regierungsmitar-
beiter beobachtet und es sei wegen seiner angeblichen Kooperation mit
den Taliban gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden (SEM-Akte A20
F30). Dagegen spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Af-
ghanistan im (…) 2015 legal und mit seinem eigenen Reisepass (ausge-
stellt im Jahr […]) verlassen hat (SEM-Akte A6 S. 5 f.). Nach dem Gesag-
ten sind auch keine Hinweise für eine begründete Furcht vor einer Verfol-
gung durch die afghanischen Behörden im Falle einer Rückkehr zu erbli-
cken. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen des Beschwer-
deführers einzugehen.
5.2 Nachdem dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, für den
afghanischen (…) gearbeitet zu haben, und er im Laufe des Beschwerde-
verfahrens ausreichend Gelegenheit hatte, weitere Beweismittel einzu-
reichen (wovon er auch Gebrauch gemacht hat), erübrigte sich vorliegend
eine Nachfristansetzung zur Eingabe von entsprechenden Beweismitteln.
Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht
abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 10
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Die erwähnten Wegweisungsvollzugshindernisse – Unzulässigkeit, Un-
zumutbarkeit und Unmöglichkeit – sind alternativer Natur. Ist eine dieser
Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurch-
führbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss
den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.4; EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2). Auf die Prüfung weiterer
Vollzugshindernisse kann diesfalls verzichtet werden.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1
7.3.1.1 Das SEM erachtete den Wegweisungsvollzug in das Heimatdorf
des Beschwerdeführers als unzumutbar. Allerdings liege eine zumutbare
innerstaatliche Aufenthaltsalternative in der (…) Stadt Kabul vor, in der die
(…) Brüder des Beschwerdeführers mit ihren Familien lebten. Diese wür-
den gemäss Angaben des Beschwerdeführers bei der Regierung arbeiten,
ein normal wohlhabendes Leben führen und zu ihm eine gute Beziehung
pflegen. Die Brüder könnten den Beschwerdeführer mithin aufnehmen und
unterstützen, bis er selbst seinem Unterhalt nachkommen könne.
7.3.1.2 In der Beschwerdeschrift machte der Beschwerdeführer geltend, er
verfüge über keine abgeschlossene Ausbildung, könne keinen Schutz von
seinem ehemaligen Arbeitgeber erwarten oder in seinen angestammten
Beruf zurückkehren. Er habe sein ganzes Leben in seinem Heimatdorf ver-
bracht, stamme nicht aus der Stadt Kabul und habe kein Beziehungsnetz,
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Seite 11
welches ihm bei der Arbeitssuche helfen könne. Im Falle einer Wegwei-
sung würde er in eine persönliche Notlage geraten. Daher sei der Vollzug
unzumutbar.
7.3.1.3 In der Vernehmlassung gab die Vorinstanz an, die Voraussetzun-
gen für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seien vorliegend als
sehr günstig zu werten. Gerade das familiäre Beziehungsnetz in Form der
Brüder, die alle für die Regierung in Kabul tätig seien und dementspre-
chend über ein gesichertes Einkommen verfügen würden, untermauere
das Vorhandensein besonders günstiger Faktoren für den Wegweisungs-
vollzug.
7.3.1.4 Hiergegen replizierte der Beschwerdeführer, unterdessen würden
sich (…) in Indien und (…) in der Türkei aufhalten. Aufgrund der Sicher-
heitslage in Afghanistan hätten sie sich dauerhaft ins Ausland abgesetzt
(vgl. beigelegte Fotoausdrucke; weitere Belege würden nachgereicht wer-
den). Sein Bruder, (…) sei, arbeite nach wie vor bei der afghanischen (…)
und könne ihm, dem Beschwerdeführer, aufgrund dieser risikoreichen
Funktion keine Unterstützung bieten. Der (…) Bruder sei für die (…) tätig
und lebe noch in Kabul, zu diesem habe er aber keinen Kontakt mehr. Fer-
ner erweise sich die allgemeine Lage in Kabul mittlerweile als noch gefähr-
licher. Unter diesen Umständen fehle ihm die nötige Unterstützung bei ei-
ner Rückkehr, weshalb ein Vollzug unzumutbar wäre.
7.3.1.5 In der Duplik stellte die Vorinstanz fest, auch bei einer allfälligen
Abwesenheit (…) seien weiterhin besonders günstige Umstände für einen
Wegweisungsvollzug vorhanden. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass
die Eltern des Beschwerdeführers von den Brüdern unterstützt würden
(SEM-Akte A20 F107), was dafür spreche, dass die Brüder auch den Be-
schwerdeführer zumindest für eine Überbrückungsperiode unterstützen
könnten. Der Einwand, wonach der Kontakt zu dem Bruder, der bei der (…)
arbeite, seit längerer Zeit abgebrochen sei, sei in Zweifel zu ziehen, da
davon bis anhin keine Rede gewesen sei (vgl. u.a. SEM-Akte A20 F23). Es
sei von einer Schutzbehauptung und davon auszugehen, dass dieser Bru-
der dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr zur Seite stehen könne.
7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil D-5800/2016
vom 13. Oktober 2017 eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in Af-
ghanistan, insbesondere in der afghanischen Hauptstadt Kabul, vorgenom-
men (vgl. E. 6.3 ff.). Danach stellt sich sowohl die Sicherheitslage, welche
als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist, als
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Seite 12
auch die humanitäre Situation im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 be-
schriebenen Situation klar verschlechtert dar. Die Lage in Afghanistan,
auch in Kabul, ist grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumut-
bar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Falls besonders be-
günstigende Faktoren vorliegen, kann die Zumutbarkeit des Vollzugs nach
Kabul vorliegen. Solche günstigen Voraussetzungen können namentlich
dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, ge-
sunden und alleinstehenden Mann handelt, der über ein soziales Netz ver-
fügt, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des
Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss ihm insbe-
sondere eine gesicherte Wohnsituation, Grundversorgung sowie Hilfe zur
sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein lose Kon-
takte zu Verwandten, Bekannten oder Mitgliedern der Kernfamilie stellen
insbesondere dann kein tragfähiges Netz dar, wenn das wirtschaftliche
Fortkommen und die Unterbringung ungeklärt sind. Noch grössere Zurück-
haltung bei der Bejahung eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes ist
geboten, wenn die betroffene Person lediglich im Sinne einer Aufenthalts-
alternative nach Kabul zurückkehrt und dort kaum oder nie gelebt hat. Ent-
scheidrelevant ist ferner die Berufserfahrung der zurückkehrenden Person
respektive die Frage, inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung
mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz be-
günstigt werden kann (vgl. obgenanntes Referenzurteil E. 8.4.1 sowie u.a.
Urteile des BVGer E-5115/2017 vom 30. Oktober 2019 E. 7.1; E-1513/2018
vom 25. April 2018 E. 7.2.3).
7.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und allein-
stehenden Mann. Gesundheitlich gehe es ihm gut, bis auf gelegentlich auf-
tretende Schmerzen nach einer in Afghanistan durchgeführten Operation
([…]; SEM-Akte A20 F25 f.). Seine Eltern und Schwestern leben im Hei-
matdorf des Beschwerdeführers in der Provinz D._______, (…) der Stadt
Kabul (rund […]). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass ein Vollzug in
das Heimatdorf im Sinne obgenannter Rechtsprechung nicht zumutbar ist.
Entsprechend ist vorliegend zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer eine
zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative in der Stadt Kabul be-
steht. Da der Beschwerdeführer nie in Kabul wohnhaft gewesen ist, sind
an das Vorliegen begünstigender Faktoren erhöhte Anforderungen zu stel-
len (vgl. oben E. 7.3.2). Bezüglich des Beziehungsnetzes ist festzuhalten,
dass die (…) Brüder des Beschwerdeführers mit ihren Familien gemäss
Angaben an der Anhörung in einem eigenen Haus in der Stadt Kabul leben
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Seite 13
und für die Regierung in wichtigen Positionen arbeiten. Neben der Finan-
zierung des eigenen Lebensunterhalts seien diese in der Lage, die Eltern
finanziell zu unterstützen (SEM-Akte A20 F107). Die erstmals in der Replik
vorgebrachte Aussage, (…) seien aufgrund der Sicherheitslage in Afgha-
nistan nicht mehr in Kabul wohnhaft und zum (…) habe er keinen Kontakt
mehr, konnte der Beschwerdeführer mit den eingereichten Fotoausdru-
cken, die keinen Nachweis für eine konkrete Gefährdung in Kabul oder ei-
nen dauerhaften Auslandaufenthalt darzustellen vermögen, nicht überzeu-
gend darlegen (vgl. auch Urteil D-5431/2018 E. 8.4.3). Nähere Ausführun-
gen dazu hat der Beschwerdeführer nicht gemacht und weitere Belege hat
er trotz Ankündigung bislang nicht eingereicht. Somit ist anzunehmen, dass
der Beschwerdeführer mit seinen Brüdern und deren Familien nach wie vor
über ein familiäres Beziehungsnetz und eine Unterkunft in der Stadt Kabul
verfügt. Äusserst fraglich ist im vorliegenden Fall allerdings die Wahr-
scheinlichkeit einer erfolgreichen wirtschaftlichen (Re-)Integration des Be-
schwerdeführers. Er verfügt zwar über einige Jahre Schulbildung. Dass er
je einen Beruf erlernt oder wenigstens Arbeitserfahrung hat, ist aufgrund
der Aktenlage (siehe obige Ausführungen) aber zu bezweifeln. Entspre-
chend muss davon ausgegangen werden, dass es für den Beschwerdefüh-
rer – selbst wenn ihm seine Brüder gewisse Unterstützung bieten können
– in einer Stadt, in der er noch nie gelebt hat und ohne nennenswerte Be-
rufserfahrung äusserst schwierig sein dürfte, sich eine unabhängige wirt-
schaftliche Existenz aufzubauen. Es kann somit trotz des familiären Bezie-
hungsnetzes nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Damit
kann aufgrund der gemäss Rechtsprechung gebotenen Zurückhaltung
nicht von der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Wiedereingliederung aus-
gegangen werden. Mithin sind vorliegend keine besonders begünstigen-
den Faktoren zu erblicken, welche es erlauben würden, von der Regel der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul abzuweichen. Da
den Akten keine Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen
sind, ist der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
8.
Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Die Dispositivziffern
4 und 5 der Verfügung vom 14. März 2018 sind aufzuheben und die Vor-
instanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen
ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
E-2209/2018
Seite 14
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die (reduzierten) Verfah-
renskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Indes wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung mit Instruktionsverfügung vom 17. Oktober 2018 gutgeheissen, wes-
halb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
9.2 Praxisgemäss ist von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdefüh-
rers auszugehen. In Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7–13 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist ihm demnach
eine reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen
Parteikosten zuzusprechen. Die aktualisierte Kostennote des Rechtsver-
treters vom 30. November 2018 erscheint angemessen. Der ausgewie-
sene Stundenansatz von Fr. 300.– bewegt sich im Rahmen von Art. 10
Abs. 2 VGKE. Demnach hat das SEM dem Beschwerdeführer eine redu-
zierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘166.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.
9.3 Mit obgenannter Instruktionsverfügung wurde dem Beschwerdeführer
zudem die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt. Unter Berücksichti-
gung des massgebenden Stundenansatzes (vgl. genannte Instruktionsver-
fügung) und der Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9–11 VGKE), ist
dem amtlichen Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein amtliches
Honorar in der Höhe von Fr. 863.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2209/2018
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 14. März 2018 werden
aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig auf-
zunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 1’166.– auszurichten.
5.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 863.– zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
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