B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2210/2011
U r t e i l v o m 4 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. März 2011 / N (…).
E-2210/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
3. Februar 2011 per Frachtschiff in ein ihm unbekanntes Land und reiste
von dort aus mit einem Auto in die Schweiz ein. Noch am Tag der Einrei-
se, dem 15. Februar 2011, stellte er im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Kreuzlingen sein Asylgesuch. Am 24. Februar 2011 fand eine
summarische Befragung zu seiner Person und zu seinen Gesuchsgrün-
den statt. Am 11. März 2011 folgte eine einlässliche Anhörung zu den
Asylgründen des Beschwerdeführers.
Er machte anlässlich der beiden Befragungen im Wesentlichen geltend,
er sei aufgrund seiner politischen Aktivität – zunächst bei der Hadep (Hal-
kin Demokrasi Partisi), danach bei deren Nachfolgerpartei DTP (De-
mokratik Toplum Partisi) – in seiner Heimat von den türkischen Sicher-
heitskräften jahrelang verfolgt und zuletzt mit dem Leben bedroht worden,
was ihn zur Ausreise gezwungen habe. Er stamme ursprünglich aus (…),
einem kurdischen Dorf in der Provinz Bingöl. Seine Familie sei aber kurz
nach seiner Geburt nach B._______ [Stadt im Westen der Türkei] gezo-
gen, wo er aufgewachsen sei. Im Alter von 15 Jahren sei er erstmals
festgenommen worden und danach über viele Jahre hinweg regelmässig
inhaftiert und gefoltert worden. Die Festnahmen hätten nie länger als 24
Stunden gedauert. Am 21. März 2010 sei er nach dem von ihm mitorgani-
sierten grossen Newroz-Fest (kurdisches Neujahrsfest) zunächst von tür-
kischen Beamten auf dem Polizeiposten misshandelt worden, danach
habe man ihn gefesselt in den Wald entführt, ihm mit einer Waffe mit dem
Tod gedroht und unter anderem verlangt, er solle seine Kontakte zur BDP
(Baris ve Demokrasi Partisi; Nachfolgerpartei der DTP) und PKK (Arbei-
terpartei Kurdistans) abbrechen (vgl. A7/11 S. 5 f.; A5/11 S. 5 f.). Bis zur
Freilassung habe es ca. 24 Stunden gedauert. Seine mit ihm zusammen
festgenommenen elf Freunde seien seither verschwunden; er habe mit
ihnen keinen Kontakt mehr aufnehmen können; deren Familien hätten
vergeblich Vermisstenanzeigen gemacht.
Am 10. August 2010 sei während seiner Abwesenheit eine Razzia in sei-
ner Wohnung durchgeführt worden. Von da an bis zur Ausreise habe er
nicht mehr zu Hause, sondern bei seiner Tante gewohnt; zu Hause sei er
drei bis vier Mal gesucht worden. Die Zuspitzung seiner Verfolgungssitua-
tion habe ihn letztlich zur Ausreise gezwungen. Er sei heute in ständigem
E-2210/2011
Seite 3
Kontakt mit seiner in der Türkei zurückgebliebenen Ehefrau und den drei
gemeinsamen Kindern. Aufgrund der angespannten Situation sei seine
Familie mental sehr angeschlagen.
Schliesslich machte der Beschwerdeführer am Ende der zweiten Befra-
gung noch geltend, dass sein Onkel aus politischen Gründen während elf
Jahren in türkischer Gefängnishaft verbracht habe. Heute lebe dieser als
anerkannter Flüchtling in der Schweiz und besitze eine Niederlassungs-
bewilligung.
Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen Nüfus
(türkischer Personalausweis) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 15. März 2011 – dem Beschwerdeführer eröffnet am
16. März 2011 – lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug
der Wegweisung an. Zur Begründung führte es aus, die Verfolgungsvor-
bringen des Gesuchstellers vermöchten den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht zu genügen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM
als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Entscheidbegrün-
dung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 14. April 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung einrei-
chen und beantragte deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache
zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz; eventualiter
sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und
ihm Asyl zu gewähren; subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht wurde die unentgeltliche
Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses bean-
tragt sowie um Einsetzung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher
Rechtsbeistand ersucht. Ferner wurde um Beizug der Asylverfahrensak-
ten der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Verwandten des Be-
schwerdeführers ersucht. Mit der Beschwerdeschrift wurden nebst eines
Berichts der Human Rights Watch 'Turkey: Combat Police Killings and Vi-
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olence' vom 20. April 2010 sieben türkischsprachige Dokumente (Faxko-
pien) zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers eingereicht.
D.
Angesichts der bereits auf den 12. April 2011 angesetzten Ausreisefrist
wurde mit einem Fax vom 18. April 2011 der Eingang der Beschwerde
bestätigt und festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. April 2011 wurde erneut festgehalten,
dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten könne und dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt
entschieden werde, wobei antragsgemäss auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses gemäss Art. 64 Abs. 4 in fine VwVG verzichtet wurde.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Der beantragte
Beizug der vorinstanzlichen Akten der in der Schweiz als Flüchtling aner-
kannten Verwandten des Beschwerdeführers wurde auf einen späteren
Zeitpunkt verwiesen. Der Beschwerdeführer wurde schliesslich ersucht,
dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, um was für Dokumente es
sich bei den türkischsprachigen Beschwerdebeilagen handle.
F.
Mit Eingabe vom 20. April 2011 wurde die in Aussicht gestellte Bestäti-
gung der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, datierend vom 13. April
2011, nachgereicht.
G.
Nachdem dem Rechtsvertreter, seinem Ersuchen vom 4. Mai 2011 ent-
sprechend, die Frist zur Stellungnahme betreffend die türkischsprachigen
Beweisunterlagen verlängert wurde, reichte er mit Eingabe vom 20. Mai
2011 folgende türkischsprachigen Originaldokumente betreffend den Be-
schwerdeführer zu den Akten:
Kaufvertrag vom (…) 2006 zwischen dem Beschwerdeführer als Käu-
fer und [Verkäufer] über ein Auto der Marke Hyundai zum Preis von
TRY (türkische Lira) 22'250.- (heutiger Referenzwert in Schweizer
Franken: CHF 13'573.-);
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Kaufvertrag vom (…) 2010 zwischen dem Beschwerdeführer als Ver-
käufer und [Käufer] über ein (anderes) Auto der Marke Hyundai zum
Preis von TRY 14'100.- (heutiger Referenzwert in Schweizer Franken:
CHF 8'601.-);
Versicherungsabrechnung für die Sozialversicherung vom 30. Mai
2008; der Beschwerdeführer als Arbeitgeber und sein Vater als Ar-
beitnehmer;
Wahlkarte des Beschwerdeführers der Partei 'Demokratik Toplum Par-
tisi' (DTP), welche ihn im Jahr 2005 zur parteiinternen Wahl berechtig-
te.
Die fraglichen Dokumente sollen unterstreichen, dass der Beschwerde-
führer nicht aus wirtschaftlichen Gründen die Türkei verlassen habe. Zu-
dem besitze er eine Wohnung im Fünffamilienhaus seiner Familie sowie
eine weitere Wohnung in B._______. Die Wahlkarte solle schliesslich die
Nähe des Beschwerdeführers zur DTP veranschaulichen.
H.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2011 fest, dass
die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen
könnten. Sie hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantrag-
te die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Be-
schwerdeführer am 7. Juli 2011 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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Seite 6
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-2210/2011
Seite 7
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung im Wesentlichen
fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Der
Schilderung der Verfolgungsvorbringen fehle es an Differenziertheit, an
Detailreichtum und Realkennzeichen. Zudem bediene sich der Be-
schwerdeführer in seiner Erzählung vorbestehender Gemeinplätze. Über
das Schicksal seiner elf gleichzeitig verhafteten Freunde habe er keinerlei
Kenntnisse, obwohl deren Familienangehörigen selbst Vermisstenanzei-
gen aufgegeben hätten. Dem hielt das BFM entgegen, dass ein derarti-
ges Vorgehen der türkischen Behörden in der türkischen und in der inter-
nationalen Presse seinen Niederschlag gefunden hätte. Es sei demnach
offenkundig, dass es sich bei der geschilderten Ereignisserie um ein
Sachverhaltskonstrukt handle, weshalb sich die Prüfung auf ihre Asylrele-
vanz erübrige.
4.2
4.2.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hielt in seiner Rechts-
mitteleingabe an den bisherigen Vorbringen fest und beantragte, es sei
die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung unter Einbezug der
Situation der Familienmitglieder an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der
Beschwerdeführer stamme aus einer politisch sehr aktiven Familie. Des-
sen Vater, C._______, sei in seiner Jugend Anhänger der DSP (Demokra-
tik Sol Parti) von Bülent Ecevit gewesen und habe aufgrund seines politi-
schen Engagements lange Zeit im Konflikt mit den türkischen Behörden
gestanden, bis er vor mehreren Jahren entschieden habe, seine politi-
schen Aktivitäten gänzlich einzustellen. Der Onkel des Beschwerdefüh-
rers, D._______, sei 1994 wegen Terrorismusverdachts verhaftet und am
(…) 1999 zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Dessen Beschwerde an
den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ([Referenz Nr. des
EGMR]) sei ohne Urteil beigelegt worden, da die Türkei ihm eine Ent-
schädigung bezahlt habe. Indessen sei dieser im Heimatstaat weiterhin
überwacht und behelligt worden, weshalb er in die Schweiz geflohen sei,
wo er im Mai 2006 als Flüchtling anerkannt worden ist (BFM-Verfahren N
[…]). Sodann seien viele weitere Onkel und Tanten, väterlicherseits und
mütterlicherseits, in der Schweiz oder in Österreich als Flüchtlinge aner-
kannt. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers, E._______, habe sich
vor seiner Ausreise aus der Türkei in einer ähnlichen Situation wie der
Beschwerdeführer befunden, und auch ihm sei mit Verfügung des BFM
vom 24. Juli 2006 Asyl gewährt worden (BFM-Verfahren N […]).
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Seite 8
4.2.2 Weiter wurde in der Beschwerde ausgeführt, der Vorwurf der Vorin-
stanz sei unbegründet, dass die Schilderungen der Verfolgung des Be-
schwerdeführers vage und substanzarm seien und es sich offensichtlich
um ein Sachverhaltskonstrukt handle. Zunächst wurde gerügt, dass die
Vorinstanz sich in ihrem Entscheid in keiner Weise zum familiären Hinter-
grund des Beschwerdeführers und zur Gefahr einer Reflexverfolgung
äussere, obwohl der Beschwerdeführer an der Bundesanhörung aus-
drücklich darauf hingewiesen habe. Des Weiteren habe der Beschwerde-
führer seine Fluchtgründe widerspruchsfrei und ausführlich dargelegt. So
habe er im Detail beschrieben, wie er gefesselt und in den Wald gebracht
worden sei, dass er das Kalte der Waffe an seiner Schläfe gespürt habe,
dass der eine Polizist einen kurdischen Akzent gehabt habe und welchen
Arzt er daraufhin aufgesucht habe. Zudem würden seine Angaben unab-
hängigen Berichten bezüglich des behördlichen Vorgehens gegen Mit-
glieder der BDP entsprechen, wobei Auszüge aus verschiedenen Berich-
ten angeführt wurden. Schliesslich habe es sich bei den elf weiteren Ver-
hafteten, welche er zwar als Freunde bezeichnet habe, nicht um Freunde
im engeren Sinne gehandelt, sondern lediglich um kurdische Mitstreiter,
von welchen er nur eine Person beim Namen kenne. Seine Nachfor-
schungen betreffend dieser Person hätten inzwischen ergeben, dass
auch dieser namentlich Bekannte damals innert 24 Stunden freigelassen
worden sei. Solche kurzfristige polizeiliche Verhaftungen von politisch ak-
tiven Kurden seien ein verbreitetes Phänomen in der Türkei, weshalb es
nicht erstaune, dass die Medien nicht darüber berichten würden.
5.
5.1 Vorab ist die formelle Rüge des Rechtsvertreters zu prüfen, das BFM
habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig fest-
gestellt (vgl. Beschwerde vom 14. April 2011, S. 10 f.). Damit wird die Ver-
letzung eines Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art.
29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geltend gemacht. Insbesondere sei die
Situation der Familienmitglieder des Beschwerdeführers zu berücksichti-
gen und es seien die Verfahrensakten des Onkel des Beschwerdeführers,
D._______ (N […]), sowie des Bruders des Beschwerdeführers,
E._______ (N […]), zum vorliegenden Verfahren beizuziehen (vgl. Be-
schwerde vom 14. April 2011, S. 4).
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Seite 9
5.2
5.2.1 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, da seine Vorbrin-
gen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhalten würden. Damit erübrige sich die Prüfung ihrer Asylrelevanz.
Das BFM verwies in seiner Verfügung auf diverse Ungereimtheiten im
Zusammenhang mit den zentralen Verfolgungsvorbringen des Beschwer-
deführers. Weitere Vorbringen wurden als vage und substanzarm bezie-
hungsweise als realitätsfremd bezeichnet. Mit seinen Erwägungen hat
sich das BFM zu Recht auf die erheblichen Vorbringen bzw. wesentlichen
Argumente beschränkt, welche für die vorliegende Entscheidbegründung
erforderlich waren. Die Klärung der übrigen Sachverhaltselemente erwies
sich aufgrund ihrer Unbehelflichkeit als entbehrlich. Der angefochtenen
Verfügung sind demnach keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entneh-
men, welche den Schluss zuliessen, es habe den Sachverhalt unvoll-
ständig abgeklärt. Die vorinstanzliche Verfügung ist diesbezüglich nicht
zu beanstanden.
5.2.2 Der Beizug der Verfahrensakten des Onkels und Bruders des Be-
schwerdeführers ist somit angesichts des für den vorliegenden Entscheid
ausreichend erstellten Sachverhalts nicht erforderlich. Allein aus der Tat-
sache, dass in der angefochtenen Verfügung der familiäre Hintergrund
nicht behandelt wurde, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die
Vorinstanz bei der Prüfung der Verfolgungsvorbringen diesem Umstand
keine Rechnung getragen hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie
aufgrund der Aktenlage das Vorliegen einer Reflexverfolgung ausschloss;
wie weiter unten aufzuzeigen sein wird, verneint auch das Bundesverwal-
tungsgericht – angesichts der Tatsache, dass der Onkel und der Bruder
die Türkei Jahre vor dem Beschwerdeführer verlassen haben, ohne dass
dieser in der Folge ihretwegen Behelligungen erlitten hätte – eine be-
gründete Furcht vor drohender Reflexverfolgung (vgl. unten Erw. 6.6).,
Dass die Vorinstanz diesen Aspekt in der Verfügung unerwähnt liess, da
er an der fehlenden Asylrelevanz des geltend gemachten Sachverhalts
nichts zu ändern vermochte, ist daher nicht zu beanstanden. Damit bietet
die bestehende Aktenlage eine genügende Entscheidgrundlage.
5.2.3 Somit wurde der relevante Sachverhalt entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers vom Bundesamt hinreichend abgeklärt. Der An-
trag in der Rechtsmittelschrift, es sei die vorinstanzliche Verfügung auf-
zuheben und zwecks richtiger und vollständiger Sachverhaltsabklärung
an das BFM zurückzuweisen, sowie der Antrag auf Beizug der Verfah-
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Seite 10
rensakten des Onkels und des Bruders des Beschwerdeführers sind ab-
zuweisen.
6.
Vorliegend ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht dem Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt hat, indem es von der Un-
glaubhaftigkeit der geschilderten Verfolgungshandlungen ausging.
6.1 Vorab ist zur vom BFM bestrittenen Glaubhaftigkeit der Vorbringen
Folgendes festzuhalten: Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Ge-
suchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich
schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen
erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der
inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allge-
meinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchstel-
ler persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unter-
drückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Inte-
resse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaub-
haftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein
reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Ge-
suchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E.2.3;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a, mit weiteren Hinweisen).
6.2 Vorliegend sind die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse
vom 21. und 22. März 2010 nach der Newroz-Feier von zentraler Bedeu-
tung. Sie seien für den Entschluss des Beschwerdeführers, aus dem
Heimatstaat auszureisen, ausschlaggebend gewesen; anlässlich beider
mündlichen Befragungen wurde die fragliche Verfolgungssituation als
Ausreisegrund bezeichnet.
6.2.1 Das Gericht schliesst sich der vorinstanzlichen Würdigung, wonach
die entsprechenden Vorbringen pauschal als unglaubhaft zu werten sei-
en, nicht an. Zunächst macht der Beschwerdeführer glaubhaft geltend,
dass er sich für die kurdische Partei BDP (ehemals: DTP) engagierte. So
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Seite 11
konnte er beispielsweise auf Nachfrage hin den damaligen Standort des
Parteibüros sowie den Namen eines früheren Parlamentariers seiner Par-
tei nennen (vgl. A7/11 S. 4, F21-26). Im Rahmen der Beschwerdeergän-
zung reichte der Beschwerdeführer eine persönliche Parteiwahlkarte der
DTP aus dem Jahr 2006 zu den Akten. Er habe die DTP im Wahlkampf
aktiv unterstützt, indem er bei Hausbesuchen Familien über die Anliegen
der Partei informierte; auch habe er an den Veranstaltungen der (…) teil-
genommen (vgl. A5/11 S. 6). Der Beschwerdeführer schilderte sein politi-
sches Engagement kohärent, und ohne zu Übertreibungen zu greifen;
ausserdem ist dieses Vorbringen auch vor dem familiären Hintergrund –
viele seiner Familienangehörigen haben sich nachweislich politisch enga-
giert und wurden deswegen verfolgt – als glaubhaft einzustufen.
6.2.2 Weiter kann als glaubhaft gemacht gelten, dass der Beschwerde-
führer anlässlich des Newroz im Jahr 2010 festgenommen worden ist; die
entsprechenden Ausführungen in den beiden Befragungsprotokollen
stimmen inhaltlich – unabhängig von der jeweiligen Erzähltiefe – überein
(vgl. A5/11 S. 6 und A7/11 S. 3 - 5). So decken sich die massgeblichen
Daten und der konkrete Handlungsablauf in den beiden Befragungsproto-
kollen.
6.2.3 Sodann fallen die Aussagen an der Bundesanhörung entgegen der
vorinstanzlichen Auffassung detailliert und widerspruchsfrei aus. Die ein-
zelnen Ereignisse weisen – im Sinne von Realkennzeichen – Details, In-
teraktionsschilderungen und inhaltliche Besonderheiten auf. Dem Vorhalt
des BFM, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Aussagen bezüg-
lich des Verhörs während der Festnahme am 21. März 2010 gemacht,
kann so nicht gefolgt werden. So gab er an der Erstbefragung lediglich
an, verhört worden zu sein, dagegen präzisierte er diese Aussage an der
einlässlichen Anhörung und führte aus, es sei kein richtiges Verhör gewe-
sen, vielmehr hätten die Polizisten ihm immer wieder Ohrfeigen erteilt
(vgl. A7/11 S. 4, F27). Er sei auf dem Polizeiposten nicht verhört worden,
sondern immer wieder geschlagen und beschimpft worden. Die Polizisten
hätten erfahren wollen, weshalb er Newroz feiern würde und ihn darauf-
hin geschlagen. Es hätten keine weiteren Wortwechsel stattgefunden
(vgl. A7/11 S. 6, F35 f.; Beschwerdeeingabe vom 14. April 2011, S. 8).
Somit ist entgegen der vorinstanzlicher Auffassung festzustellen, dass der
Beschwerdeführer die Aussage in der Erstbefragung, er sei "verhört"
worden, anlässlich der zweiten Befragung lediglich relativierte bzw. präzi-
sierte, weshalb darin – angesichts des nur summarischen Charakters ei-
ner Befragung im EVZ – kein eigentlicher Widerspruch zu erkennen ist.
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Seite 12
Die Schilderungen sind sodann auch nicht als oberflächlich zu bezeich-
nen. Der Beschwerdeführer konnte auf überzeugende Weise den genau-
en Ablauf seiner Entführung beschreiben (vgl. A7/11 S. 5, F33). Es kann
auch nicht behauptet werden, dass der Beschwerdeführer sich in seiner
Erzählung vorbestehender Gemeinplätze bedient hat. Insbesondere ist an
dieser Stelle dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerde-
führer in Handschellen und mit verbundenen Augen in einem Fahrzeug in
den Wald geführt wurde. Der Beschwerdeführer erwähnte im Zusammen-
hang mit seiner Verhaftung am 21. März 2010 immerhin den Polizeipos-
ten (…) und das Fussballstadion (…), welches er nach seiner Freilassung
gesehen habe.
6.2.4 Die vorstehend geprüften Vorbringen sind insbesondere auch unter
Berücksichtigung der allgemeinen Situation der Kurden in der Türkei als
glaubhaft zu bezeichnen. So kommt es in der Türkei öfters "zu vielen un-
registrierten Festnahmen bzw. Entführungen, die nicht selten mit brutaler
Formen von Folter einhergehen" (HELMUT OBERDIEK, Türkei Update: Ak-
tuelle Entwicklungen, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Okto-
ber 2008, S. 10; vgl. auch Aurel Schmid, Türkei: Die aktuelle Situation der
Kurden, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Dezember 2010,
S. 14; Committee against Torture [CAT], Consideration of Reports submit-
ted by States Parties under Article 19 of the Convention
[CAT/C/TUR/CO/3], November 2010, S. 3). Mit Verweis auf das zur Publi-
kation bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April
2013 (BVGE D-6684/2011) kann zusammenfassend festgehalten werden,
dass es zahlreiche Hinweise darauf gibt, dass weder die türkische Ge-
setzgebung, noch die Polizei- oder Justizbehörden in allen Fällen rechts-
staatlichen Anforderungen zu genügen vermögen. Es gibt zahlreiche Bei-
spiele, die vermuten lassen, dass politische Aktivisten, Journalisten, Men-
schenrechtsaktivisten oder Anwälte strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt
wurden, weil sie sich auf legale Weise für die Rechte der Kurden einge-
setzt hatten und dieser Einsatz juristisch als ideologische Unterstützung
der PKK qualifiziert wurde. Meinungsäusserungen zu Gunsten kurdischer
Rechte kann als Propaganda für die PKK interpretiert werden. Die Ge-
setzgebung differenziert nur ungenügend zwischen einem PKK-Mitglied
und einem politischen Aktivisten, der sich für eine friedliche Lösung des
Konflikts zwischen Türken und Kurden einsetzt (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 18. April 2013 BVGE D-6684/2011, E. 5.4.2).
6.2.5 Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers, bereits mit 15 Jahren erstmals und seither immer wieder festge-
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Seite 13
nommen worden zu sein (vgl. A5/11 S. 6 und A7/11 S. 2), als glaubhaft zu
qualifizieren. Die jeweiligen Festnahmen hätten indessen nie länger als
24 Stunden gedauert, da der Häftling ansonsten bei der Staatsanwalt-
schaft hätte vorgeführt werden müssen. Seine Festnahmen seien nie re-
gistriert worden und er sei nie vor Gericht gewesen (vgl. A5/11 S. 6).
6.2.6 In den Befragungsprotokollen sind sodann einige weitere Realkenn-
zeichen zu erkennen. So konnte der Beschwerdeführer den genauen
Wochentag des 10. August 2010 – des Tages, als die Sicherheitskräfte
sein Zuhause durchsuchten – angeben und fügte an, dass er diesen Tag
nie vergessen werde (vgl. A7/11 S. 3, F18). Weiter konnte der Beschwer-
deführer sehr präzise angeben, wann und wo er einen Arzt aufsuchte,
nachdem die Polizisten ihn freigelassen hatten, und er beschrieb das an-
haltende Nasenbluten auf dem Polizeiposten sinngemäss als unerträglich
(vgl. A7/11 S. 5 f., F37).
6.3 Trotz Vorliegen zahlreicher Glaubhaftigkeitselemente, erweisen sich
auf der anderen Seite verschiedene Angaben des Beschwerdeführers –
wie nachfolgend aufgezeigt – als unglaubhaft.
6.3.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, man habe ihm am jüngsten
Vorfall vom 21. bzw. 22. März 2010 erstmals mit dem Tode gedroht, als
ihm eine Schusswaffe an seine Schläfe gehalten worden sei (vgl. A7/11
S. 4, F19 und S. 5, F33). Dieses lebensbedrohliche Ereignis habe ihn
nach jahrelanger Bedrohung durch die türkischen Sicherheitskräfte end-
gültig dazu bewogen, sein Land zu verlassen. Im Zeitraum zwischen dem
21. bzw. 22. März 2010 und dem 10. August 2010 kam es gemäss Akten-
lage zu keinen Behelligungen oder Übergriffen seitens der türkischen Be-
hörden. Gemäss Protokollaussagen habe der Beschwerdeführer aber
erst am 10. August 2010 – als während seiner Abwesenheit Hausdurch-
suchungen bei ihm zu Hause stattfanden – sein Zuhause verlassen. Nach
dem Vorfall am 10. August 2010 bis zu seiner eigentlichen Ausreise am
3. Februar 2011 vergingen erneut knapp sechs Monate. Während dieser
Zeit seien die Sicherheitskräfte etwa drei bis vier Mal bei seiner Familie
vorstellig geworden. Weitere Handlungen seitens der Behörden werden
keine geltend gemacht. Angesichts dieser Umstände ist schwer zu er-
gründen, weshalb der Beschwerdeführer zunächst hätte umgebracht
werden sollen, danach aber beinahe fünf Monate lang keinerlei Konfron-
tationen mit den Behörden gehabt haben soll. Es ist hinsichtlich der Vor-
fälle im Wald somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer zwar bedroht worden ist, aber nicht
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Seite 14
auf eine derart dramatische und intensive Weise, wie er dies zu Protokoll
gab. Schliesslich widerspricht auch die Erklärung des Beschwerdefüh-
rers, er sei möglicherweise lediglich dank der Intervention eines anwe-
senden Polizisten mit einem kurdischen Akzent mit dem Leben davon ge-
kommen, da dieser seinem Kollegen von einer Tötung bzw. schwerwie-
genderen Körperverletzung abgeraten habe (vgl. A7/11 S. 5, F33 und S.
8, F55), der allgemeinen Erfahrung.
6.3.2 Weiter wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht vor, er
verfüge über keine Kenntnisse über den Ausgang der Verfolgung seiner
damals gleichzeitig verhafteten elf Freunde. Aus den Befragungsprotokol-
len geht in der Tat hervor, dass es sich bei den elf angeblich mitverhafte-
ten Personen um Freunde des Beschwerdeführers gehandelt haben soll,
mit welchen er kurz zuvor gemeinsam die Newroz-Feier organisiert habe
(vgl. A5/11, S. 6; A7/11, S. 5, F35). Vom Schicksal seiner Freunde habe er
seit der Festnahme nichts erfahren können. Deren Familien hätten Ver-
misstenanzeigen aufgegeben, welche jedoch nichts gebracht hätten (vgl.
A7/11, S. 6, F40). Der Beschwerdeführer habe vergeblich versucht, mit
seinen Freunden Kontakt aufzunehmen (vgl. A7/11, S. 5 f., F35). Auf Be-
schwerdeebene wurde dann aber präzisiert, dass es sich hier nicht um
Freunde im engeren Sinne gehandelt habe, welche der Beschwerdefüh-
rer namentlich gekannt habe. Vielmehr seien dies kurdische Mitstreiter
gewesen, die sich für die gleiche Sache eingesetzt hätten. Lediglich einen
dieser Mitstreiter kenne er bei Namen. Diesen habe er inzwischen kon-
taktieren können und habe erfahren, dass dieser damals ebenfalls innert
24 Stunden aus der Haft entlassen wurde. Da derartige kurzzeitige Ver-
haftungen von Kurden häufig vorkämen, gehe er in den übrigen zehn Fäl-
len vom selben Ausgang aus (vgl. Beschwerde vom 14. April 2011, S. 9).
Diese Präzisierungen sollen die vorinstanzliche Erwägung relativieren,
dass ein Verschwinden von elf Kurden in türkischer Haft in der Presse
fraglos Erwähnung gefunden hätte; die Darstellungen widersprechen al-
lerdings den Protokollaussagen des Beschwerdeführers. So ist nicht
nachvollziehbar, dass die elf Mitverhafteten plötzlich nur entfernte Be-
kannte ohne Namen sein sollen, wenn diese doch gemäss mündlicher
Aussage das grosse Newroz-Fest mit dem Beschwerdeführer organisiert
haben sollen. Auch findet sich ein klarer Widerspruch hinsichtlich des
Schicksals der Mitstreiter, wenn zunächst in den Befragungen vorgetra-
gen wurde, der Beschwerdeführer habe diese über längere Zeit vergeb-
lich gesucht und man habe diese als vermisst gemeldet, während später
auf Beschwerdeebene angeführt wird, dass ein weiterer Mitstreiter etwa
gleichzeitig wie der Beschwerdeführer entlassen worden sei und dies
E-2210/2011
Seite 15
auch bei den übrigen Verhafteten anzunehmen sei. Nach dem Gesagten
ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit
elf Parteifreunden verhaftet worden ist; auch der geltend gemachte Kon-
text, dank Glück und der Intervention eines kurdischen Polizeibeamten
sei der Beschwerdeführer verschont geblieben, während seine Freunde
verschwunden seien, wird nicht glaubhaft..
6.3.3 Ferner sind die vom Beschwerdeführer am 20. Mai 2011 eingereich-
ten Beweisdokumente – zwei Kaufverträge und eine Versicherungsab-
rechnung – unbehelflich, da die wirtschaftlichen Verhältnisse eines
Flüchtlings in seinem Heimatstaat keine Bedeutung haben für die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft. Das Argument des Beschwerdefüh-
rers, die fraglichen Dokumente könnten aufzeigen, dass er nicht aus wirt-
schaftlichen Gründen, sondern aus politischen Gründen geflüchtet sei,
vermag somit nicht zu überzeugen.
6.4 Nach den vorstehenden Erwägungen kommt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass die vorgebrachten Ereignisse einesteils
glaubhaft, zum anderen Teil aber als unglaubhaft zu qualifizieren sind.
Zum einen ist es als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer
über Jahre hinweg mehrfach von den Sicherheitsbehörden behelligt wor-
den ist und es möglicherweise auch zu kurzen Festnahmen gekommen
ist. Die Darstellung lässt sich mit den in der Türkei herrschenden Gege-
benheiten auch plausibel vereinbaren (vgl. E. 6.2.4). Andererseits ist un-
ter Berücksichtigung sämtlicher Umstände festzustellen, dass die Darstel-
lung des Ausmasses und der Intensität der Verfolgung – unter Anführung
der Gruppenverhaftung und der knapp überlebten Todesdrohung – als
nicht glaubhaft einzustufen ist.
6.5 Nachfolgend sind die als glaubhaft qualifizierten Vorbringen auf deren
Asylrelevanz zu prüfen.
Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung erfordert eine
derartige Intensität der (erlebten und drohenden) Verfolgungsmassnah-
men, dass eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zumutbar ist. Die Be-
helligungen und das Vorkommen kurzzeitigen Festnahmen gegenüber
dem Beschwerdeführer begannen im Alter von 15 Jahren. Dennoch hat
sich der Beschwerdeführer bis zu seinem 30. Altersjahr gegen eine Aus-
reise entschieden. Die Festnahme im März 2010 führte innert kurzer Zeit
wieder zur Freilassung und zog – mit Ausnahme einer Hausdurchsu-
chung am 10. August 2010 und drei bis vier Kontrollbesuchen bei seiner
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Seite 16
Familie – keine weiteren Verfolgungsmassnahmen nach sich. Seit seiner
Ausreise seien die türkischen Sicherheitskräfte weiterhin bei seiner Fami-
lie vorstellig geworden. Genauere Ausführungen zu diesen Begegnungen
bleiben aus (vgl. A7/11 S.7 F44 sowie Beschwerde vom 14. April 2013, S.
5). Die vom Beschwerdeführer glaubhaft dargestellten Verfolgungsmass-
nahmen sind zwar sicherlich sehr unangenehm und bis zu einem gewis-
sen Grade einschränkend, jedoch erlangen sie keine derartige Intensität,
dass von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ge-
sprochen werden kann, welche eine Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen darstellen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Gemäss Aktenlage sei der Beschwerdefüh-
rer zwar seitens der Sicherheitskräfte misshandelt worden; indessen
dauerten die Festnahmen jeweils lediglich einige Stunden, und der Be-
schwerdeführer sei jeweils innert weniger als 24 Stunden wieder entlas-
sen worden.
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass mangels der für die
Asylgewährung erforderlichen Intensität keine asylrelevante Verfolgung
gegeben ist.
6.6 Nachfolgend ist der Frage nachzugehen, ob die politische Vergan-
genheit vieler nahen Familienangehörigen des Beschwerdeführers bei
seiner Rückkehr asylrelevante Konsequenzen zur Folge haben könnte.
Am Ende der Bundesanhörung erwähnte der Beschwerdeführer seinen
Onkel, welcher aus politischen Gründen elf Jahre in türkischer Gefäng-
nishaft verbracht habe. In der Beschwerdeeingabe wurde hierzu ergän-
zend ausgeführt, dass mehrere nähere Familienangehörige des Be-
schwerdeführers aufgrund ihrer Mitgliedschaft in verschiedenen kurdi-
schen Parteien (DSP, Hadep, PKK) und den damit verbundenen politi-
schen Aktivitäten verfolgt worden seien. Inzwischen sei diesen Personen
Asyl in der Schweiz resp. [europäisches Land] gewährt worden. Gemäss
gerichtsinterner Abklärungen sind der Bruder des Beschwerdeführers,
E._______ sowie der Onkel, D._______, mit Verfügung vom 29. Mai 2006
resp. 24. Juli 2006 tatsächlich beide als Flüchtlinge in der Schweiz aner-
kannt und ist ihnen Asyl gewährt worden. Diesbezüglich ist festzustellen,
dass zwischen dem Zeitpunkt der Flucht seiner Verwandten aus der Tür-
kei und seiner eigenen Ausreise viele Jahre vergangen sind. Der Be-
schwerdeführer sei zwar seit seiner Jugend immer wieder behelligt und
kurzzeitig verhaftet worden, indessen habe er erst im Jahr 2010 schwer-
wiegende Probleme mit den Behörden bekommen, welche er auf seinen
E-2210/2011
Seite 17
familiären Hintergrund zurückführte. Dass er schon in den früheren Jah-
ren seiner Verwandten wegen Reflexverfolgung erlitten habe, machte der
Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend. Ange-
sichts der nachlassenden Aktualität der politischen Aktivitäten seiner An-
gehörigen erscheint es allerdings nicht nachvollziehbar, dass der Be-
schwerdeführer erst im Jahr 2010 und nicht bereits viel früher von den
Behörden ernsthaft mit diesem Thema konfrontiert worden sei. Nachdem
der Beschwerdeführer vor den angeblich fluchtauslösenden Ereignissen
im Jahr 2010 seiner Verwandten wegen keinen ernsthaften Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt gewesen ist, wird nicht glaubhaft, dass eine Re-
flexverfolgung erst Jahre später hätte einsetzen sollen und nunmehr auch
in Zukunft drohen würde; als weiteres Indiz in diesem Zusammenhang ist
zudem zu berücksichtigen, dass das eigene politische Profil des Be-
schwerdeführers nur schwach ausgeprägt ist. Es ist somit auch unter Be-
rücksichtigung der familiären Umstände nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat staatliche
Verfolgungsmassnahmen seitens der lokalen Behörden im Sinne von Art.
3 AsylG in begründeter Weise befürchten müsse. Der politische Hinter-
grund seiner Familie führt demnach nicht zu einer asylrelevanten Gefähr-
dung des Beschwerdeführers. Das Vorliegen einer drohenden Reflexver-
folgung ist demnach zu verneinen.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die geltend ge-
machten Vorbringen, soweit sie glaubhaft gemacht worden sind, das er-
forderliche Mass an Intensität einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne
Art. 3 und 7 AsylG nicht zu erfüllen vermögen, weshalb das Vorliegen ei-
ner begründeten Furcht vor Verfolgung zu verneinen ist. Die Vorinstanz
hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint
und das Asylgesuch entsprechend abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
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Seite 18
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E-2210/2011
Seite 19
9.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall ei-
ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m. w. H.).
Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
9.6 In der Türkei besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich
noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben er-
strecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten
oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der
Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht.
Den Akten sind sodann auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine exis-
tenzbedrohende Situation geraten würde. Nach Angaben des gemäss Ak-
tenlage gesunden Beschwerdeführers sei er in B._______ [Stadt im Wes-
ten der Türkei] aufgewachsen und habe dort zuletzt als [Berufsbezeich-
nung] gearbeitet (vgl. A5/11, S. 2 f.). Seine Frau und die drei gemeinsa-
men Kinder sowie seine Eltern und weitere Verwandte leben alle im sel-
E-2210/2011
Seite 20
ben Wohnblock in B._______. Der Beschwerdeführer wird bei seiner
Rückkehr nach B._______ somit ein weitreichendes verwandtschaftliches
Beziehungsnetz vorfinden und kann bei Schwierigkeiten auf die Unter-
stützung seiner Angehörigen zählen. Die allgemein gute wirtschaftliche
Situation des Beschwerdeführers in der Türkei sowie seine Berufserfah-
rung als [Berufsbezeichnung] lassen aber ohne weiteres darauf schlies-
sen, dass ihm die soziale und wirtschaftliche Reintegration in seiner Hei-
mat gelingen wird. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
9.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und vgl.
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 – 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Be-
schwerdeführer stellte in seiner Rechtsmitteleingabe vom 14. April 2011
jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 65 Abs. 1
VwVG). Mit Instruktionsverfügung vom 19. April 2011 hat das Bundesver-
waltungsgericht die Behandlung dieses Gesuchs auf einen späteren Zeit-
punkt verschoben. Aufgrund der aktuellen Aktenlage – der Beschwerde-
führer ist gemäss Aktenlage nicht erwerbstätig – und der als nicht aus-
sichtslos zu bezeichnenden Beschwerdebegehren ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen. Dem Be-
schwerdeführer sind vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es
werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: