B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2212/2017
Ur t e i l vom 1 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren angeblich am (…),
Staat unbekannt (angeblich Somalia),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der illegal eingereiste Beschwerdeführer stellte am 10. Juli 2015 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch, wobei
er als sein Geburtsdatum den (…) angab. Eine am 23. Juli 2015 durchge-
führte Handknochenanalyse bestätigte ungefähr diese Altersangabe. Am
13. August 2015 wurde dem unbegleiteten minderjährigen Beschwerdefüh-
rer durch die zuständige kantonale Behörde bis zum Erreichen seiner Voll-
jährigkeit eine Vertrauensperson beigeordnet.
Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom
7. August 2015 sowie der Anhörung vom 7. Februar 2017 zu den Asylgrün-
den machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei somalischer
Staatsangehöriger, stamme aus B._______ (Provinz Sool) und habe stets
dort gelebt. Mit (…) Jahren sei er mit seiner Familie wegen des Krieges
nach Äthiopien gezogen. Dort hätten sie fortan im Flüchtlingslager
C._______ gelebt. Es habe für ihn aber nicht genug zu essen gegeben,
weshalb er am 28. Februar 2015 auch dieses Land verlassen habe; seine
Angehörigen lebten nach wie vor dort. Via Sudan, Libyen und Italien sei er
am 9. Juli 2015 in die Schweiz gelangt. Persönlich habe er nie mit Behör-
den oder Dritten irgendwelche Probleme gehabt. In Somalia habe er nun
keine Verwandten mit bekanntem Aufenthalt mehr; zwei Geschwister und
sein Grossvater seien umgekommen. Als Beweismittel gab der Beschwer-
deführer Kopien einer Flüchtlingskarte (ohne Datum, Foto und Namensan-
gabe) und einer undatierten Ausbildungsbestätigung des Flüchtlingscamps
C._______ zu den Akten. Rechtsgültige Identitätspapiere legte er keine vor
und erklärte, nie einen Pass, eine Identitätskarte oder andere Ausweispa-
piere besessen zu haben.
Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Februar
2017 unter Offenlegung verschiedener Substanzdefizite, Unstimmigkeiten
und Widersprüche das rechtliche Gehör zu seiner Absicht, die Staatsange-
hörigkeit von Somalia auf unbekannt zu ändern. Mit Stellungnahme vom
1. März 2017 (Datum des Poststempels) bekräftigte dieser seine Herkunft
aus B._______, welchen Ort er nun näher beschrieb.
B.
Mit Verfügung vom 8. März 2017 – eröffnet am 15. März 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Vollzug an.
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C.
Mit Eingabe vom 13. April 2017 und Ergänzung vom 18. April 2017 reichte
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ge-
gen diese Verfügung des SEM ein. Darin beantragt er deren Aufhebung,
die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl,
eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung
der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie
subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neube-
urteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er ferner die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbei-
standes nach Art. 110a AsylG (SR 142.31).
D.
Mit Verfügung vom 18. April 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht
den einstweilen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz
während des Beschwerdeverfahrens fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seines Entscheides qualifizierte das SEM die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers betreffend seine Herkunft aus B._______ und
die somalische Staatsangehörigkeit wie auch betreffend seine Verfol-
gungsgründe als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftma-
chung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 8 AsylG
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an die Mitwirkungspflicht nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigen-
schaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Die Aussagen zu seiner angeblichen
Heimatregion, zu Somalia und zu seiner dortigen Sozialisation seien –
auch unter Berücksichtigung seines jugendlichen Alters beim behaupteten
Wegzug – in verschiedener Hinsicht (Geografie, Staatskunde, Klima, Fern-
sehsender, Mobilanbieter usw.) äusserst substanz- und detailarm, uner-
klärlich lückenhaft, rudimentär und nicht nachvollziehbar ausgefallen.
Demgegenüber habe er nur wenige Fragen zutreffend beantworten kön-
nen, wobei dieses Wissen nicht die persönlichen Lebensumstände und das
direkte Umfeld beträfe, sondern bloss allgemeiner Art und ausserhalb So-
malias erlernbar sei. Die auf Vorhalt hin unternommenen Erklärungsversu-
che des Beschwerdeführers (insb. kindliches Alter) überzeugten vorliegend
in keiner Weise. Hinzu kämen mehrfach widersprüchliche Angaben zu sei-
nen Clan- und Subclanzugehörigkeiten, wobei die Unstimmigkeiten auf
Vorhalt hin gar zugenommen hätten. Im Rahmen des ihm schriftlich ge-
währten rechtlichen Gehörs habe er bloss einige zusätzliche Angaben zu
seiner Herkunftsregion machen können, denen aber nichts wesentlich
Neues zu entnehmen sei. Eine Bezugnahme auf die vorgehaltenen Lücken
und Widersprüche sei unterblieben. Auch die eingereichten beiden Beweis-
mittel, welche sich auf den Aufenthalt in Äthiopien bezögen, bewirkten
keine Änderung an der gewonnenen Erkenntnis, dass er kein somalischer
Staatsangehöriger sei und seine wahre Herkunft und Lebensumstände
verschleiere. Den Asylvorbringen werde dadurch jede Grundlage entzo-
gen. Diese seien zudem ihrerseits gänzlich substanzlos, detailarm, ober-
flächlich, pauschal und widersprüchlich ausgefallen, so insbesondere be-
treffend die Umstände der Tötung seiner beiden Geschwister und seines
Grossvaters. Auch die hierzu auf Vorhalt hin abgegebenen Erklärungen
überzeugten in keiner Weise. Die Prüfung der Asylrelevanz erübrige sich.
Die Wegweisung sei die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und
der Vollzug der Wegweisung sei völkerrechtlich zulässig, zumutbar und
möglich. Die diesbezügliche Untersuchungspflicht der Behörde finde ihre
vernünftige Grenze an der Mitwirkungspflicht und Substanziierungslast des
Beschwerdeführers, welche von diesem aber durch Verheimlichung seiner
wahren Identität und insbesondere seiner Herkunft und Staatsangehörig-
keit grob verletzt würden. Es dürfe daher praxisgemäss davon ausgegan-
gen werden, es lägen keine Vollzugshindernisse irgendwelcher Art vor.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer seine
somalische Staatsangehörigkeit und seine Herkunft aus B._______, wozu
er im Verlaufe des Verfahrens ausführliche und kongruente Angaben habe
machen können und auch einige Fragen richtig beantwortet habe. Die ihm
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unterlaufenen Fehler seien auf sein jugendliches Alter bei der BzP zurück-
zuführen. Seine Angaben könne er nunmehr mit einer am 1. Januar 2011
von der lokalen Behörde in Mogadischu ausgestellten Geburtsurkunde be-
legen, die er sich von seinem Vater elektronisch habe übermitteln lassen.
Die Beweismittelbeschaffung habe er erst jetzt in die Wege geleitet, weil
ihm die vorinstanzlichen Zweifel an seiner Herkunft und Staatsangehörig-
keit erst mit der angefochtenen Verfügung bewusst geworden seien. Bei
der Feststellung von Widersprüchen habe das SEM in der BzP gemachte
Angaben herangezogen. Die BzP sei aber unter Zeitknappheit durchge-
führt worden, was aufgetretene Missverständnisse erkläre. Auch sei ihm
für die BzP in rechtswidriger Weise keine Vertrauensperson beigeordnet
worden. Die Angaben in der Anhörung seien jedoch korrekt und massge-
blich. Aufgrund seiner somit glaubhaften Angaben erfülle er die Flüchtlings-
eigenschaft, was ihm Anspruch auf Gewährung von Asyl verleihe. Andern-
falls sei die Sache an das SEM zur korrekten Durchführung der BzP zu-
rückzuweisen. Aufgrund seiner Flüchtlingseigenschaft, der unsicheren und
kriegerischen Lage in seiner Heimat sowie seiner fehlenden Ausbildung
und unmöglichen Unterstützung durch seine in Äthiopien befindliche Fami-
lie sei die Wegweisung im Übrigen unzulässig und unzumutbar, weshalb
ihm zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt in Stützung der überzeugenden
und praxiskonformen vorinstanzlichen Erkenntnisse fest, dass der Be-
schwerdeführer offensichtlich seine Mitwirkungspflicht verletzt und die von
ihm geltend gemachte Herkunft, Sozialisation, Staatsangehörigkeit sowie
die Verfolgungsvorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die
Glaubhaftmachung nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt. Auf die Erwägungen des SEM kann zur Vermeidung von Wie-
derholungen verwiesen werden. Die dortigen Erkenntnisse zeichnen sich
nicht nur durch eine umfassende Aktenabstützung, sondern durch ihre
Ausgewogenheit aus, indem für und gegen die Glaubhaftigkeit der relevan-
ten Angaben sprechende Elemente vom SEM erfasst, abgewogen und in
das – letztlich klare – Gesamtergebnis eingebunden wurden. Der Inhalt der
Beschwerde drängt keine andere Betrachtungsweise auf und vermag ins-
besondere weder die erkannten Substanzdefizite, Widersprüche und Un-
gereimtheiten stichhaltig zu entkräften, noch die festgestellte Missachtung
der Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Identitätsangaben anders zu be-
leuchten. Die Einwände richten sich nur partiell gegen die vorinstanzlichen
Erwägungen und beinhalten weitgehend blosse Gegenbehauptungen,
Wiederholungen und nicht stichhaltige Erklärungsversuche (auch richtige
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Antworten, jugendliches Alter, Zeitknappheit in der Erstbefragung, Missver-
ständnisse, Massgeblichkeit einzig des Anhörungsprotokolls usw.). Die
Durchführung der BzP ohne vorgängige Beiordnung einer Vertrauensper-
son ist im vorliegenden Fall, in dem eine Zuweisung des Beschwerdefüh-
rers in den Kanton stattgefunden hat, durchaus praxis- und gesetzeskon-
form (vgl. Art. 17 Abs. 3 Bst. c AsylG: Beiordnung „nach Zuweisung in den
Kanton“). Auch die auf Beschwerdestufe als Beweismittel und Kernargu-
ment vorgelegte Geburtsurkunde bewirkt keine andere Sichtweise, son-
dern stützt vielmehr die bisherigen Erkenntnisse. So handelt es sich bei
diesem Dokument erneut um eine blosse Kopie mit somit erheblich vermin-
dertem Beweiswert. Zudem ist angesichts der dem Beschwerdeführer
mehrmals vorgehaltenen Zweifel an seinen Identitätsangaben nicht einzu-
sehen, wieso er sich erst jetzt zur Beschaffung des Dokumentes hätte ver-
anlasst sehen sollen. Aber auch inhaltlich und formal weist die Geburtsur-
kunde Mängel auf. Beispielsweise ist Mogadischu offensichtlich nicht die
„lokale Behörde“ für den vom Beschwerdeführer behaupteten und in der
Provinz Sool gelegenen Herkunftsort, die Rubriken „Full Name“ sind nicht
vollständig ausgefüllt und das Dokument wurde an einem Feiertag ausge-
stellt. Das Original ist somit nicht abzuwarten. Hinzu kommt, dass der Be-
schwerdeführer im von ihm selber ausgefüllten Personalienblatt (Akten-
stück A1 Rückseite) seinen angeblichen Geburtstag ([…]) tatsachenwidrig
als einen Montag (statt Donnerstag) bezeichnete. Die Akten enthalten zu-
dem weitere Unglaubhaftigkeitselemente und bestätigende Hinweise auf
eine Mitwirkungsverweigerung. Es erübrigt sich indessen, darauf und auf
den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen.
Das SEM hat angesichts des Erwogenen zutreffend auf eine Prüfung der
Frage nach der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der Asylvorbringen
verzichtet. Dennoch ist anzumerken, dass diese Frage selbst unter hypo-
thetischer Annahme der Glaubhaftigkeit der Vorbringen offensichtlich zu
verneinen wäre, weil der Beschwerdeführer gar keine gegen ihn persönlich
gerichteten konkreten Verfolgungshandlungen geltend gemacht hat.
6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen
einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen be-
haupteten Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und auf
Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1
AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3
EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn
die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Her-
kunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden
kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt,
dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung
mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und
keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind.
Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich ange-
sichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden
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und zumutbaren Mitwirkungspflicht hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörig-
keit und Identität nicht nachzukommen gewillt war und ist. Es kann auch
diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (E. III) verwiesen wer-
den. Weitere Ausführungen erübrigen sich.
8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistandes (vgl. Art. 110a AsylG) sind unbesehen der ausgewiese-
nen Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorste-
henden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an
einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: