B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2212/2018
Ur t e i l vom 2 4 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Florian Wick,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. März 2018 / N (…).
E-2212/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz im Distrikt Jaffna, verliess seinen Heimatstaat eige-
nen Angaben zufolge am 24. Oktober 2015 und gelangte am 30. November
2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 3. De-
zember 2015 wurde er zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summa-
risch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person BzP) und
am 11. August 2016 in Anwesenheit seiner in der Schweiz wohnhaften
Schwester einlässlich zu den geltend gemachten Fluchtgründen angehört.
Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
A.a Er sei in B._______, einem Dorf im Distrikt Jaffna, geboren und aufge-
wachsen. Die Schule habe er bis zum O-Level besucht, den Abschluss je-
doch nicht geschafft. Danach habe er als Hilfsmaurer seinen Lebensunter-
halt verdient. Im Jahr 2008 sei er wegen des Verdachts, Mitglied der Libe-
ration Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu sein, festgenommen worden. Mit-
hilfe eines Verwandten sei er nach zwei Wochen wieder freigekommen. Er
habe im Jahr 2009 geheiratet. Aus dieser Ehe sei eine Tochter hervorge-
gangen. Von seiner Ehefrau und der Tochter lebe er seit längerer Zeit ge-
trennt. Im Jahr 2013 habe er versucht, aus Sri Lanka auszureisen, um im
Ausland zu arbeiten. Am Flughafen sei er jedoch festgenommen worden,
weil man ihn erneut verdächtigt habe, Mitglied der LTTE zu sein. Dies auch
deshalb, weil sein Schwager und weitere Verwandte Verbindungen zu den
LTTE gehabt hätten. Er sei ein Jahr im Gefängnis C._______ in D._______
inhaftiert gewesen. In der Haft sei er bedroht und misshandelt worden. Als
Folge der Misshandlungen habe er eine Narbe im Gesicht. Nach einem
Jahr sei er vom Gericht freigesprochen und aus der Haft entlassen worden.
Danach habe er wieder bei seinen Eltern gelebt. Weil es ihm aufgrund der
erlittenen Misshandlungen nach der zweiten Haftentlassung psychisch
nicht gut gegangen sei, habe er sich im (…) in Jaffna behandeln lassen
und regelmässig Medikamente eingenommen. Er sei fortan ständig von Ar-
meeangehörigen und vom Criminal Investigation Department (CID) aufge-
sucht, befragt und bedroht worden. Er habe deshalb in ständiger Angst ge-
lebt und nicht mehr arbeiten können. Aus diesem Grund sei er im Oktober
2015 mithilfe eines Schleppers aus Sri Lanka ausgereist.
A.b Die Schwester des Beschwerdeführers machte anlässlich der Anhö-
rung geltend, der Beschwerdeführer habe Gedächtnisprobleme und Erin-
nerungslücken. Er könne sich aufgrund seines psychischen Zustands an
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Vergangenes nicht erinnern. Sie griff während der Anhörung deshalb mehr-
mals korrigierend in die Ausführungen des Beschwerdeführers ein.
A.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine
Geburtsurkunde, eine Ausweiskopie, ein Schreiben vom 9. November
2013, bei welchem es sich um ein solches des Direktors des C._______-
Gefängnisses handeln soll, ein Schreiben des Dorfvorstehers von
E._______, Distrikt Jaffna, vom 16. November 2015, einen Arztbericht von
Dr. med. F._______, Facharzt FMH für allgemeine und innere Medizin, vom
12. Februar 2016, einen Arztbericht des (…) in Jaffna vom 19. März 2016
sowie eine Spitalkarte zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 12. März 2018, eröffnet am 15. März 2018, stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 16. April 2018 liess der Beschwerdeführer durch seinen
bevollmächtigten Rechtsvertreter gegen den vorinstanzlichen Entscheid
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung, eventualiter die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme beantragen. Gleichzeitig wurde ein weiterer ärztlicher Bericht
von Dr. med. F._______ vom 23. März 2018 zu den Akten gereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2018 stellte die Instruktionsrichterin
fest, dass die eingereichte Beschwerde zwar grundsätzlich den Anforde-
rungen an eine Beschwerdeschrift nach Art. 52 VwVG genüge, sich aber
ausgehend von der Beschwerdebegründung hinsichtlich der Rechtsbegeh-
ren Unklarheiten ergeben würden. Dem Beschwerdeführer wurde Gele-
genheit gegeben, innert Frist zu erklären, ob sich die Beschwerde auch auf
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl
beziehe. Gleichzeitig wurde er zur Leistung eines Kostenvorschusses auf-
gefordert.
E.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2018 ergänzte der Beschwerdeführer seine
Rechtsbegehren. Er erklärte, seine Beschwerde beziehe sich auch auf die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl.
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F.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 7. Mai 2018 fristgerecht be-
zahlt.
G.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer einen medi-
zinischen Bericht der psychiatrischen Dienste des Kantons G._______
vom 25. April 2018 zu den Akten.
H.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2018 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde
vernehmen. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Replikeingabe vom
25. Juni 2018 Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).
4.
4.1 Die Vorinstanz kam in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe würden den An-
forderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht ge-
nügen.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das eingereichte Schrei-
ben des Gefängnisdirektors, in welchem die Verhaftung des Beschwerde-
führers im Jahr 2013 bestätigt würde, liege nur in Kopie vor, weshalb dieses
einen geringen Beweiswert aufweise. Der Inhalt dieses Schreibens stünde
sodann in verschiedenen Punkten in Widerspruch zu den Aussagen des
Beschwerdeführers während der Befragungen. Beispielsweise habe der
Beschwerdeführer in der BzP angegeben, im Jahr 2013 verhaftet und für
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zwölf Monate inhaftiert gewesen zu sein. Gemäss eingereichtem Schrei-
ben sei er demgegenüber bereits am 5. Oktober 2013 aus der Haft entlas-
sen worden. Sodann wurde hinsichtlich des Inhalts des Schreibens als un-
plausibel erachtet, dass der Verfasser in seiner Funktion als Gefängnisdi-
rektor von einem gnadenlosen Angriff der Soldaten auf den Beschwerde-
führer berichtet. Gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG zog die Vorinstanz das
genannte Schreiben ein.
Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, es könne nicht davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer die geschilderten Verhaftungen sowie
die Befragungen und Misshandlungen während der Haft tatsächlich erlebt
habe. Seine Schilderungen dazu seien einsilbig und unpersönlich ausge-
fallen. Diese würden auch keine Realkennzeichen enthalten, wie beispiels-
weise die Beschreibung von Emotionen und Gedankengängen oder eine
räumliche und zeitliche Verknüpfung der Ereignisse. Eine Ungereimtheit in
den Aussagen des Beschwerdeführers sei darin zu erblicken, als seine an
der Anhörung anwesende Schwester bezüglich der sichtbaren Narbe des
Beschwerdeführers im Gesicht erklärt habe, diese sei auf Bombardierun-
gen während des Krieges zurückzuführen, im Schreiben des Gefängnisdi-
rektors jedoch davon die Rede sei, der Beschwerdeführer habe sich diese
Verletzung infolge des Angriffs auf ihn am Flughafen zugezogen. Auch im
Schreiben des Dorfvorstehers sei die Rede davon, dass er sich diese Ver-
letzung durch einen Mörsersplitter zugezogen habe. Aus den eingereichten
Beweismitteln könne sodann geschlossen werden, dass der Beschwerde-
führer schon seit längerer Zeit – und nicht erst aufgrund von Erlebnissen
während einer angeblichen Haft – psychische Probleme habe. Die augen-
fälligen Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers seien
insgesamt derart massiv, dass dafür nicht auf seinen Gesundheitszustand
abgestellt werden könne.
Ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an der Person des
Beschwerdeführers wurde von der Vorinstanz ausgeschlossen. Zur Be-
gründung führte sie aus, der Beschwerdeführer sei weder Mitglied noch
Sympathisant der LTTE gewesen, habe diese nicht unterstützt und sei
auch sonst in keiner anderen Form politisch aktiv gewesen, womit er über
kein politisches Profil verfüge, welches ihn in den Augen der Behörden als
Gefahr erscheinen liesse. Die Vorinstanz verneinte weiter eine begründete
Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen. Hierzu hielt sie fest, die Zu-
gehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit des Be-
schwerdeführers würden nicht ausreichen, um im Falle einer Rückkehr
nach Sri Lanka eine entsprechende Furcht anzunehmen. Zwar habe der
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Beschwerdeführer eine Narbe im Gesicht und entfernte Verwandte, welche
für die LTTE tätig gewesen seien. Diese Umstände allein würden aber nicht
ausreichen, um anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in den Augen
der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die selbst beson-
ders enge Beziehungen zu den LTTE pflege.
Bezüglich des Schreibens des Dorfvorstehers, welches unter anderem
ebenfalls den einjährigen Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers im
Jahr 2013 bestätigt, erwog die Vorinstanz, es handle sich bei derartigen
Dokumenten oft um käuflich erwerbbare Gefälligkeitsschreiben. Nachdem
sie die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erach-
tete, wurde auf eine eingehende Würdigung des eingereichten Dokuments
verzichtet.
4.2 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs. In diesem Zusammenhang macht er geltend, die Vorinstanz habe
das Schreiben des Dorfvorstehers als wesentliches Beweismittel nicht ge-
würdigt beziehungsweise zu Unrecht als Gefälligkeitsschreiben abgetan.
Sodann sei sie auf wesentliche Vorbringen, wie die erlittene Folter und den
Umstand, dass er mehrmals vom CID mitgenommen und verhört worden
sei, nicht eingegangen. Ebenfalls zu Unrecht habe die Vorinstanz das
Schreiben des Gefängnisdirektors als Fälschung eingezogen.
Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, an einer paranoiden
Schizophrenie zu leiden. Hierzu verweist er auf die eingereichten Arztzeug-
nisse von Dr. med. F._______. Darin werde festgehalten, so der Beschwer-
deführer, dass seine stockenden und unklaren Aussagen wesentlich auf
seine Krankheit zurückzuführen seien. Weiter werde festgehalten, dass
seine bei der Anhörung anwesende Schwester bei einem psychiatrischen
Aufenthalt mit Anti-Schizophreniemitteln behandelt worden sei, was darauf
hinweise, dass auch bei ihr eine entsprechende Diagnose gestellt werden
dürfte. Weder er noch seine Schwester seien also in der Lage, klare Aus-
sagen zu machen. Hinzu komme, dass er, der Beschwerdeführer, wegen
der während der Haft erlittenen Misshandlungen traumatisiert sei. Solche
traumatisierenden Erlebnisse könnten sich derart auf die Gedächtnisleis-
tungen niederschlagen, dass eine fehlerfreie Wiedergabe des Erlebten
praktisch nicht möglich sei. Es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz das ge-
festigte medizinische Wissen über die paranoide Schizophrenie ignoriere.
Nachdem seine Schwester ebenfalls an Schizophrenie leide und sie ohne-
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hin nicht als Zeugin befragt worden sei, könne die Vorinstanz ihre Aussa-
gen nicht zur Prüfung der Glaubhaftmachung seiner Aussagen heranzie-
hen.
Der Beschwerdeführer verweist sodann auf diverse, öffentlich zugängliche
Berichte zum Umgang der sri-lankischen Behörden mit Personen, welche
in Verbindung mit den LTTE gebracht würden. Hierzu führt er aus, dass
solche Personen ohne Haftbefehl und gerichtliche Überprüfung willkürlich
eingesperrt, gefoltert, vergewaltigt, verschleppt und ermordet würden. Un-
ter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hält
er fest, dass in seinem Fall mehrere sogenannte Risikofaktoren vorliegen,
welche eine Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von
Art. 3 AsylG begründen würden. So sei er in Sri Lanka zweimal verhaftet
worden, halte sich seit geraumer Zeit in der Schweiz auf und weise zudem
eine Narbe im Gesicht auf.
4.3 In seiner Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, sie habe sich in der
angefochtenen Verfügung eingehend mit der Glaubhaftigkeit und der Asyl-
relevanz der Vorbringen, dem politischen Profil des Beschwerdeführers so-
wie mit den möglichen Risikofaktoren auseinandergesetzt. Ebenfalls sei
den geltend gemachten psychischen Beschwerden genügend Rechnung
getragen worden. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde werde
nicht verkannt, dass der Zustand des Beschwerdeführers gewisse Schwie-
rigkeiten bereite, stringente und völlig widerspruchsfreie Aussagen zu ma-
chen. Die augenfälligen Ungereimtheiten seien jedoch derart massiv, dass
er sich dafür nicht auf seinen Gesundheitszustand abstützen könne.
4.4 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Replikeingabe ein, die Vorin-
stanz habe sich mit den Einwänden in der Beschwerde, wonach er auf-
grund seiner Krankheit nicht in der Lage gewesen sei, sachgemäss und
genau über alle relevanten Umstände zu berichten, nicht auseinanderge-
setzt.
5.
Im Folgenden ist vorab die formelle Rüge der Verletzung des rechtlichen
Gehörs zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet wäre, eine Kassation
der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
5.1 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst eine Anzahl verschiedener verfas-
sungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte
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Teilgehalt verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen,
sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG),
sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheid-
findung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Be-
hörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Entscheid
muss so abgefasst sein, dass ihn die betroffene Person gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl die
betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des
Entscheides ein Bild machen können.
5.2 Was die formelle Rüge in Bezug auf den Umgang der Vorinstanz mit
dem vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben des Dorfvorstehers
anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz hat diesbezüglich er-
wogen, dass es sich bei derartigen Dokumenten oft um käuflich erwerbbare
Gefälligkeitsschreiben handle, und angemerkt, dass das Schreiben erst
nach der Ausreise des Beschwerdeführers verfasst worden sei, was Fra-
gen aufwerfe (angefochtene Verfügung, S. 6). Nachdem das SEM die
Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft eingestuft hat,
hat es dem Schreiben die Beweistauglichkeit abgesprochen. Es kann nach
diesen Ausführungen folglich nicht die Rede davon sein, dass das SEM
das eingereichte Schreiben nicht gewürdigt hätte. Soweit der Beschwerde-
führer sich jedenfalls auf den Standpunkt stellt, das Schreiben des Dorfvor-
stehers sei ein Beweis für die Glaubhaftigkeit seiner Fluchtvorbringen, bil-
det diese Frage Gegenstand der nachfolgenden materiellen Prüfung sei-
nes Asylgesuches.
5.3 Auch der Vorwurf, die Vorinstanz sei auf wesentliche Vorbringen, na-
mentlich die geltend gemachten Misshandlungen während der Haft sowie
die Behelligungen seitens des CID, nicht eingegangen, erweist sich vorlie-
gend als unbegründet. Die Vorinstanz hat im Sachverhalt, welchen sie ih-
ren Erwägungen zugrunde gelegt hat, alle Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers erwähnt. Es hat darüber hinaus auch mit ausführlicher Begründung
dargelegt, weshalb es die geltend gemachten Verhaftungen, Verhöre und
Misshandlungen während der Haft sowie die Behelligungen seitens der sri-
lankischen Behörden als nicht glaubhaft eingestuft hat (angefochtene Ver-
fügung, S. 5). Es kann damit auch in diesem Punkt nicht die Rede davon
sein, dass die Vorinstanz wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers
ausser Acht gelassen hat. Dem Beschwerdeführer war es sodann möglich,
den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten.
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5.4 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung schliesslich mit
dem als Beweismittel eingereichten Schreiben, welches vom Direktor des
Gefängnisses C._______ verfasst worden sein soll (A4/1, Beweismittelnr.
1), befasst und dieses ihrer Beurteilung zugrunde gelegt. Auch diesbezüg-
lich lässt sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs feststellen. Ob das
in Kopie vorliegende Beweismittel zu Recht als eine Fälschung qualifiziert
und dieses gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen wurde, bildet
ebenfalls Gegenstand der nachfolgenden materiellen Beurteilung.
5.5 Zusammenfassend erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtli-
chen Gehörs im Ergebnis als unbegründet. Der Antrag auf Aufhebung der
angefochtenen Verfügung ist demzufolge abzuweisen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt sodann zum Schluss, dass
trotz einer allfälligen psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdefüh-
rers vorliegend auf seine Aussagen in den Befragungen abgestellt werden
kann.
6.1.1 So ist zunächst nicht belegt, dass der Beschwerdeführer an einer pa-
ranoiden Schizophrenie leidet. Gemäss dem medizinischen Bericht der
Psychiatrischen Dienste des Kantons G._______ vom 25. April 2018 (Be-
schwerdeakten, act. 6, Beilage) besteht lediglich ein solcher Verdacht, wel-
cher sich massgeblich auf die Angaben des Beschwerdeführers sowie auf
diejenigen seiner Schwester im Rahmen einer ärztlichen Erstkonsultation
stützt. Weitere fünf Konsultationen waren, wie sich aus dem eingereichten
Bericht ergibt, vorgesehen. Bisher wurden jedoch keine weiteren ärztlichen
Berichte eingereicht. Auffallend ist, dass im Bericht als behandelnde Haus-
ärztin Frau Dr. H._______, angeführt ist. Von der behandelnden Ärztin fin-
den sich jedoch keine ärztlichen Zeugnisse in den Akten. Es wird im Bericht
sodann darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer drei Termine bei ei-
nem Psychiater in Zürich wahrgenommen habe. Ob es sich dabei um den
Allgemeinarzt Dr. med. F._______ handelt, von welchem zwei ärztliche
Zeugnisse zu den Akten gereicht wurden (vgl. nachfolgende Erwägungen),
ergibt sich auch aus der Eingabe auf Beschwerdeebene nicht.
6.1.2 Dr. med. F._______ hält in seinen beiden ärztlichen Berichten vom
12. Februar 2016 und 23. März 2018 fest, dass er der langjährige Arzt der
Schwester des Beschwerdeführers sei. In Bezug auf den Beschwerdefüh-
rer stellt er fest, dieser leide an einer paranoiden Schizophrenie und sei in
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Seite 11
den Befragungen deshalb nicht im Stande gewesen, die „richtigen“ Antwor-
ten zu geben beziehungsweise klare Aussagen zu machen (A4/1, Beweis-
mittelnr. 4; Beschwerde, Beilage 3). Dazu ist festzustellen, dass beide
Kurzberichte weder Ausführungen zur Anamnese treffen noch Angaben zur
Anzahl der Konsultationen, auf die sich diese Einschätzung stützt, enthal-
ten. Den äusserst knappen und kaum aussagekräftigen Formulierungen
lässt sich sodann keine Klassifizierung der paranoiden Schizophrenie nach
ICD (Klassifikationssystem der Weltgesundheitsorganisation für medizini-
sche Diagnosen) entnehmen. In diesem Zusammenhang ist weiter festzu-
stellen, dass Dr. med. F._______ gemäss eigenem Bekunden der Hausarzt
des Beschwerdeführers ist. Als Allgemeinarzt kann er unzweifelhaft die
(ersten) Symptome einer Schizophrenie feststellen und einen entsprechen-
den Verdacht äussern. Spezialisierten Ärzten und Psychotherapeuten ob-
liegt es im Weiteren jedoch, einen entsprechenden Verdacht durch medizi-
nische Untersuchungen zu überprüfen und gegebenenfalls die notwendi-
gen Therapien einzuleiten. Nicht nachvollziehbar ist deshalb, dass der Be-
schwerdeführer entsprechend seinen Ausführungen in der Beschwerde an
einer Schizophrenie mit schwerwiegenden Symptomen (Wahngedanken
und akustische Halluzinationen) leiden soll (vgl. Beschwerdeakten, act. 6,
Beilage), sich aber erst im April 2018 und damit erst nach Ergehen des
negativen Asylentscheides in psychiatrische Behandlung der Psychiatri-
schen Dienste des Kantons G._______ begeben hat. Wäre seine psychi-
sche Verfassung derart schlecht gewesen, wie anlässlich der Anhörung
und in der Beschwerdeschrift moniert, wäre zu erwarten gewesen, dass ihn
sein Hausarzt spätestens zum Zeitpunkt der vermutenden Diagnose einer
paranoiden Schizophrenie an einen Psychiater verwiesen hätte.
6.1.3 Im Bericht der Psychiatrischen Dienste wird weiter ausdrücklich fest-
gehalten, dass beim Beschwerdeführer zwar leichte bis mittelschwere Kon-
zentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, mittelschweres Grübeln und
Gedankenabreissen feststellbar seien, er aber bewusstseinsklar und zu al-
len Qualitäten orientiert sei. Weiterführende Berichte wurden bisher nicht
eingereicht. Insgesamt stellen die bisher eingereichten ärztlichen Berichte
keinen Nachweis dafür dar, dass beim Beschwerdeführer eine entspre-
chende Krankheit vorliegt. Die Berichte lassen zudem nicht den Schluss
zu, dass der Beschwerdeführer auch im Falle einer diagnostizierten Schi-
zophrenie nicht in der Lage gewesen sein könnte, den Fragen während der
BzP und der Anhörung zu folgen oder allenfalls sogar seine Urteils- und
Handlungsfähigkeit in Frage gestellt sein könnte.
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6.1.4 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Konsultation
der Protokolle. So machte der Beschwerdeführer in der BzP zwar geltend,
er sei im Heimatstaat aufgrund psychischer Probleme in ärztlicher Behand-
lung gewesen und habe regelmässig Medikamente eingenommen. Zur ge-
nauen Diagnose machte er aber keine Angaben. Er erklärte, sich gut und
gesund zu fühlen (A5/15, Ziff. 8.02).
Anlässlich der Anhörung wurde der psychische Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers sodann ebenfalls konkret thematisiert (A22/24, F2,
F8 ff.) und der Schwester des Beschwerdeführers die Möglichkeit einge-
räumt, als Begleitperson an der Anhörung ihres Bruders teilzunehmen. Die
Durchsicht des Protokolls führt zunächst zur Feststellung, dass die Befra-
gung sehr umsichtig geführt wurde. Der an der Anhörung anwesende Hilfs-
werkvertreter bemerkte zum Abschluss der Anhörung, dass der Beschwer-
deführer sich während der Anhörung in einer sehr schlechten psychischen
Verfassung befunden habe und er an einer Schizophrenie und an Schlaf-
störungen leide; nach Aussagen der Schwester sei er nicht in der Lage, für
sich selbst zu sorgen und es sei fraglich, ob es dem Beschwerdeführer
möglich sei, die Wichtigkeit der Anhörung zu verstehen (A22/24, letzte
Seite). Der zuständige Sachbearbeiter des SEM machte seinerseits keine
entsprechenden Anmerkungen, aus welchen geschlossen werden könnte,
dass er den Sachverhalt als nicht erstellt erachtet oder anderweitigen, auch
medizinischen Abklärungsbedarf beim Beschwerdeführer festgestellt
habe.
Das Gericht kommt seinerseits gestützt auf die Protokolle zum Schluss,
dass der Beschwerdeführer sich über den Sinngehalt der an ihn gerichte-
ten Fragen offensichtlich im Klaren war. Er hat sachbezogen auf die ihm
gestellten Fragen geantwortet und es macht den Anschein, dass er sich bei
der Darlegung seiner Asylgründe sowie der persönlichen und familiären
Verhältnisse jederzeit von vernünftigen Überlegungen hat leiten lassen.
Zudem wurde seiner Schwester vom Befrager jeweils die Möglichkeit ge-
geben, ebenfalls zur Sachverhaltsfeststellung beizutragen und den vom
Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalt aus ihrer Sicht zu konkreti-
sieren. Insgesamt kann auch unter Berücksichtigung der vom Hilfswerks-
vertreter angebrachten Anmerkungen keineswegs darauf geschlossen
werden, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Befragungen
in einem Zustand befunden hat, welcher seine Urteils- und Handlungsfä-
higkeit und die Verwertbarkeit der Protokolle bei der materiellen Beurtei-
lung in Frage stellen könnte.
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Seite 13
7.
Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsge-
richt ferner zum Schluss, dass die Vorinstanz die Fluchtvorbringen des Be-
schwerdeführers mit ausführlicher und zutreffender Begründung als nicht
glaubhaft eingestuft hat.
7.1 Insbesondere hat das SEM zu Recht festgestellt, dass die Schilderun-
gen des Beschwerdeführers zu den Verhaftungen im Jahr 2008 und 2013
sowie diejenigen zur jeweiligen Haftzeit, den Verhören, den erlittenen Miss-
handlungen und den angeblichen Behördenkontakten unsubstantiiert aus-
gefallen sind. Des Weiteren finden sich, wie das SEM ebenfalls zu Recht
festgestellt hat, in seinen Schilderungen keine Realkennzeichen, welche
den Schluss zulassen, er habe das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu auf die ausführlichen Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (angefoch-
tene Verfügung, S. 5, mit Verweis auf entsprechende Aussagen des Be-
schwerdeführers in den Befragungen).
7.2 Dem SEM ist weiter darin zuzustimmen, dass wesentliche Widersprü-
che und Ungereimtheiten zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers
und dem eingereichten Schreiben, welches angeblich vom Direktor des
Gefängnisses C._______ am 9. November 2013 persönlich zuhanden des
Beschwerdeführers ausgestellt worden sein soll, bestehen. So wird in die-
sem Schreiben festgehalten, der Beschwerdeführer sei ein Jahr lang inhaf-
tiert und am 5. Oktober 2013 entlassen worden. Der Beschwerdeführer gab
in den Befragungen demgegenüber wiederholt an, im Jahr 2013 verhaftet
und zwölf Monate inhaftiert gewesen zu sein (A5/15, Ziff. 7.01 und 7.02;
A22/24, F61 f.), womit er erst im Jahr 2014 entlassen worden wäre. Auch
wenn der Beschwerdeführer im Weiteren grundsätzlich zu Recht vorbringt,
er habe keinen Einfluss darauf, was der Gefängnisdirektor schreibe, so
mutet es gleichwohl seltsam an, wenn dieser weiter festhält, der Beschwer-
deführer sei vor seiner Verhaftung am Flughafen gnadenlos von Armeean-
gehörigen attackiert worden und er habe sich deshalb in psychologische
Behandlung begeben müssen, weil er, sobald er Angehörige der Armee
sehe, aufschrecke und Angst habe. Mit dem SEM ist weiter festzustellen,
dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund der zwei-
ten Haftzeit psychische Probleme gehabt habe und seit etwa Mai 2014 in
psychiatrischer Behandlung gewesen sei (A5/15, Ziff. 8.02; A22/24, F64,
F96-F99, F104, F207 f.), mit den weiteren Ausführungen des Gefängnisdi-
rektors nicht übereinstimmen. Letzterer gab an, der Beschwerdeführer
habe sich nach dem Angriff durch die Armeeangehörigen im (…) in Jaffna
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psychologisch behandeln lassen. Zutreffend weist das SEM in diesem Zu-
sammenhang auch auf das eingereichte Schreiben des behandelnden
Psychiaters des (…) hin, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerde-
führer bereits seit dem 11. Januar 2012 psychiatrisch behandelt worden
sei.
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht mit dem SEM ebenfalls nicht da-
von aus, dass die sri-lankischen Behörden je ein Verfolgungsinteresse an
der Person des Beschwerdeführers gehabt haben beziehungsweise im
heutigen Zeitpunkt haben. So gab der Beschwerdeführer selbst an, er habe
(abgesehen von den ohnehin als nicht glaubhaft eingestuften Verhaftungen
in den Jahren 2008 und 2013 und den nachfolgenden Behelligungen) keine
Probleme mit der sri-lankischen Armee, der Polizei oder den Behörden ge-
habt. Auch sei er nie politisch aktiv gewesen. Er sei weder Mitglied noch
Sympathisant der LTTE gewesen. Auch habe er keine Kollegen gehabt,
welche bei den LTTE gewesen seien (A5/15, S. 10; A22/24, F85). Die
Frage, ob jemand aus seiner Familie die LTTE unterstützt habe, verneinte
der Beschwerdeführer (A22/24, F86). Erst nachdem seine an der Anhörung
anwesende Schwester vorbrachte, ihr Ehemann sei ein hochrangiges Mit-
glied der LTTE gewesen (A22/24, F86), erklärte dieser selbst, man habe
ihn während der Haft im C._______ Gefängnis diesbezüglich befragt
(A22/24, F123). Wäre dem tatsächlich so gewesen, wäre vom Beschwer-
deführer aber auch ohne entsprechenden Hinweis seiner Schwester zu er-
warten gewesen, dass er diesen Umstand von sich aus nennt, wurde er
doch mehrmals nach dem Inhalt der Verhöre während seiner Haftzeit be-
fragt. Zu Recht weist das SEM in diesem Zusammenhang sodann darauf
hin, dass drei seiner Geschwister nach wie vor in Sri Lanka leben und auf-
grund einer LTTE-Verbindung von Verwandten bisher offenbar keinen Ver-
folgungen ausgesetzt waren.
Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, wonach er wegen LTTE-Verbindungen seines Schwagers und weite-
rer Verwandten in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sei, als
nachgeschoben und damit als ebenfalls unglaubhaft.
7.4 In einer Gesamtwürdigung ist die von der Vorinstanz vorgenommene
Beurteilung, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine
Vorfluchtgründe glaubhaft darzulegen, zu bestätigen. Es kann aufgrund der
vorgenannten Ausführungen darauf verzichtet werden, auf weitere Aspekte
in den Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere auch auf die von
der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten zwischen den Aussagen des
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Beschwerdeführers und denjenigen seiner Schwester, einzugehen. Auch
die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel führen zu keiner
anderen Einschätzung. Dem Beschwerdeführer gelingt es in seiner Be-
schwerdeschrift schliesslich nicht, den Erwägungen der Vorinstanz etwas
Stichhaltiges entgegenzuhalten.
8.
Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Hei-
matland wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie oder aus an-
deren Gründen ernsthafte Nachteile drohen.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach
Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O. E. 8) und festgestellt, dass aus Eu-
ropa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der
Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile
in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risiko-
faktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen
oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE,
um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um
das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden,
üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten
Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl.
a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und
überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erfor-
derlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangs-
weise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation
für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut
sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaub-
haft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der
betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbeson-
dere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachtei-
len im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Be-
hörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Sepa-
ratismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
8.2 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft
beurteilt werden und er kein politisches Profil aufweist, erfüllt er keine der
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oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus seiner Zu-
gehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der mehrjährigen Landesabwesenheit,
den temporären Reisepapieren und selbst aus der sichtbaren Narbe im
Gesicht, welche einen leicht risikobegründeten Faktor darstellt, kann er
keine Gefährdung ableiten. Es ist insgesamt nicht anzunehmen, dass ihm
persönlich, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
9.
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das ge-
eignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
10.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet.
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
11.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
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Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft darlegen, dass er bei einer
Rückkehr in sein Heimatland befürchten müsse, die Aufmerksamkeit der
sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass
auf sich zu ziehen. Es bestehen deshalb auch keine Anhaltspunkte dafür,
dass ihm aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung
in Sri Lanka droht. Bezüglich allfälliger gesundheitlicher Beeinträchtigun-
gen des Beschwerdeführers ist weiter festzuhalten, dass eine zwangs-
weise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur
dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die be-
troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheits-
stadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hin-
weisen auf die Praxis des EGMR). Eine Rückführung des Beschwerdefüh-
rers nach Sri Lanka verstösst offensichtlich nicht gegen Art. 3 EMRK, zumal
er keine Erkrankung aufweist, wegen welcher er sich in einem fortgeschrit-
tenen oder terminalen Krankheitsstadium noch bereits in Todesnähe befin-
det. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig.
11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Nachdem die Eltern des Beschwerdeführers nach wie vor in B._______,
dem Heimatdorf des Beschwerdeführers, und zwei seiner Geschwister im
Distrikt Jaffna leben, verfügt er in seinem Heimatland – entgegen seinen
Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in seiner Replikeingabe – über
ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Er hat bereits vor seiner Aus-
reise aus Sri Lanka bei seinen Eltern im familieneigenen Haus gewohnt,
weshalb davon auszugehen ist, dass er nach seiner Rückkehr wieder von
diesen aufgenommen wird. Damit dürfte er über eine gesicherte Wohnsitu-
ation verfügen. Der Beschwerdeführer hat die Schule zwar nicht abge-
schlossen, gleichwohl hat er diese bis zum O-Level besucht. Er hat bereits
vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt mit Hilfsarbeiten als Mauer ver-
dient. Es kann ihm deshalb zugemutet werden, nach seiner Rückkehr die
gleiche Tätigkeit wieder aufzunehmen. Notfalls kann die in der Schweiz
wohnhafte Schwester ihn finanziell unterstützen. Es ist somit nicht davon
auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage
geraten würde. Dem Wegweisungsvollzug steht auch die gesundheitliche
Situation des Beschwerdeführers nicht entgegen. Nachdem er eigenen An-
gaben zufolge wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden bereits in sei-
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nem Heimatstaat in Behandlung war, ist davon auszugehen, dass ihm die-
selbe adäquate Behandlung auch nach seiner Rückkehr zur Verfügung ste-
hen wird. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch als zumutbar.
11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich
zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von
Fr. 750.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.– wird zur Be-
zahlung derselben verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Arta Rapaj
Versand: