B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2215/2015
Ur t e i l vom 2 9 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
(Nichteintreten);
Verfügung des SEM vom 24. März 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom
20. August 2012 an das damalige Bundesamt für Migration (BFM) ein Asyl-
gesuch seines Bruders, des Beschwerdeführers, einreichte, unter Beile-
gung von Fotokopien einer Vollmacht, eines Flüchtlingsausweises und ei-
nes Briefes des Beschwerdeführers,
dass das BFM den Rechtsvertreter am 14. Oktober 2014 schriftlich auffor-
derte, eine Originalvollmacht und innert Frist eine Stellungnahme zu einer
Liste von Fragen einzureichen,
dass es zudem feststellte, in den Akten befinde sich keine klar dem Be-
schwerdeführer zurechenbare Willensäusserung, mit der dieser zu erken-
nen gebe, dass er die Schweiz wegen einer asylrelevanten Verfolgung um
Schutz durch Asyl ersuche, weshalb dieser die Stellungnahme selbst
schreiben oder zumindest unterschreiben und damit persönlich in Erschei-
nung treten müsse, falls er nicht bereits ein von ihm verfasstes und unter-
zeichnetes Schreiben mit seinem Ersuchen eingereicht habe,
dass ihm für die Regularisierung eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt des
Schreibens angesetzt wurde, unter der Androhung des Nichteintretens,
falls die Verfahrensvoraussetzungen mangels Höchstpersönlichkeit nicht
erfüllt seien,
dass weder der Rechtsvertreter noch der Beschwerdeführer sich innert die-
ser Frist vernehmen liess,
dass das SEM mit Verfügung vom 24. März 2015 auf das Asylgesuch nicht
eintrat,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben an das
SEM vom 30. Mai 2015 darum bat, das Asylverfahren des Beschwerdefüh-
rers nicht abzuschliessen und ihm Gelegenheit zu geben, das Asylgesuch
der Form entsprechend zu stellen,
dass das SEM dieses Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht weiter-
leitete, wo es am 10. April 2015 eintraf,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Schreiben mit Zwischenverfü-
gung vom 13. April 2015 als Beschwerde entgegennahm und dessen Ein-
gang innert der Beschwerdefrist bestätigte,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach das Gericht – sollte es den Nichteintretensentscheid
als unrechtmässig erachten – einer selbständigen materiellen Prüfung ent-
hält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
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dass gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erken-
nen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als
Asylgesuch gilt,
dass eine Person, die ein Asylgesuch in diesem Sinne gestellt hat, dadurch
Partei wird und sich im Verfahren vertreten lassen kann, sofern sie nicht
persönlich zu handeln hat (Art. 11 Abs. 1 VwVG),
dass es sich bei der Einreichung eines Asylgesuchs um ein relativ höchst-
persönliches Recht handelt (BVGE 2011/39),
dass urteilsfähige Personen höchstpersönliche Rechte wie ein Asylgesuch
selbständig, mithin ohne die Hilfe eines Vertreters, ausüben müssen, und
das Stellen eines Asylgesuchs durch einen Vertreter unzulässig ist,
dass ein solcher Mangel jedoch geheilt werden kann, namentlich durch
eine persönlich verfasste oder unterzeichnete Bestätigung der Beantwor-
tung des vorinstanzlichen Fragenkatalogs (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2),
dass der Beschwerdeführer eine urteilsfähige und mündige Person ist, und
damit ein Asylgesuch grundsätzlich persönlich stellen muss,
dass das vorliegende Asylverfahren aufgrund eines Schreibens des
Rechtsvertreters und Bruders des Beschwerdeführers eingeleitet wurde
und der Beschwerdeführer selber im erstinstanzlichen Asylverfahren nie im
ausgeführten Sinne persönlich aufgetreten ist,
dass der Rechtsvertreter zusammen mit dem Asylgesuch lediglich Fotoko-
pien einer Vollmacht und einer Stellungnahme des Beschwerdeführers
(beide vom Beschwerdeführer unterschrieben) einreichte,
dass das BFM dem Rechtsvertreter am 14. Oktober 2014 mitteilte, in den
Akten befinde sich keine klar dem Beschwerdeführer zurechenbare Wil-
lensäusserung, mit der dieser zu erkennen gebe, dass er die Schweiz um
Schutz durch Asyl ersuche, und darauf hinwies, der Beschwerdeführer
müsse diese Stellungnahme selbst schreiben oder zumindest unterschrei-
ben und damit persönlich in Erscheinung treten,
dass ihm für den Fall, dass die Verfahrensvoraussetzungen mangels
Höchstpersönlichkeit nicht erfüllt seien, angedroht wurde, auf das Asylge-
such werde nicht eingetreten,
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dass weder der Rechtsvertreter noch der Beschwerdeführer innert der an-
gesetzten Frist von 30 Tagen (und in den ganzen fünf Monaten bis zum
Erlass der angefochtenen Verfügung) sich in irgendeiner Weise bei der Vo-
rinstanz vernehmen liessen,
dass der Rechtsvertreter in der Beschwerde vorbringt, er habe nach zwei
Jahren Untätigkeit der Vorinstanz nicht mehr damit gerechnet, dass das
Gesuch bearbeitet werde, und könne sich daher nicht an den Erhalt des
Briefes vom 14. Oktober 2014 erinnern, wobei er nicht explizit bestreite, ihn
erhalten zu haben,
dass er aufgrund seiner mangelhaften Deutschkenntnisse weder den Inhalt
des Schreibens verstanden noch dessen Relevanz richtig habe einschät-
zen können,
dass zwar die Androhung eines Nichteintreitensentscheides im vorinstanz-
lichen Schreiben nicht ganz leicht verständlich formuliert war,
dass dies aber angesichts der absoluten Untätigkeit des Beschwerdeführer
und seines Rechtsvertreters nicht ins Gewicht fällt, zumal ihm eine Reak-
tion ohne weiteres möglich gewesen wäre, geht doch aus seinen Schrift-
stücken vom 20. August 2012 und 30. März 2015 hervor, dass er die deut-
sche Sprache perfekt beherrscht beziehungsweise auf die Hilfe einer Mit-
telsperson deutscher Muttersprache zählen kann,
dass deshalb festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer weder ein zu-
lässiges Asylgesuch gestellt noch diesen Mangel im Laufe des erstinstanz-
lichen Verfahrens geheilt hat und damit kein zulässig gestelltes Asylgesuch
des Beschwerdeführers vorliegt,
dass das SEM deshalb zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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