B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2215/2017
Ur t e i l vom 1 8 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. März 2017 / N (…).
E-2215/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger der Ethnie
Darod, Clan Mejerden, Subclan Bicidyahan, Subsubclan Mohamed ange-
hörend, verliess Somalia gemäss eigenen Angaben am 10. Juni 2014 und
reiste von seinem Geburtsort B._______ in der Provinz C._______ in Punt-
land via Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien am 18. Juni 2015 in die
Schweiz ein, wo er am 19. Juni 2015 um Asyl nachsuchte.
Am 1. Juli 2015 wurde er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) sum-
marisch und am 9. Februar 2017 vertieft zu seinen Asylgründen angehört.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, sein Bruder D._______ habe im
5. Monat des Jahres 2015 einen Jungen, der dem Subclan Omar Ma-
hamud angehört habe, tödlich verletzt, weshalb der Beschwerdeführer von
dessen Familienangehörigen vermehrt angegriffen und mit dem Tod be-
droht worden sei. Die Angriffe wegen des getöteten Jungen seien der
Grund seiner Ausreise aus Somalia gewesen.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Befragungsprotokolle und, soweit
für den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwie-
sen.
Der Beschwerdeführer reichte keinerlei Dokumente ein, welche seine Iden-
tität belegen würden.
B.
Mit Verfügung vom 14. März 2017, eröffnet am 16. März 2017, lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 13. April 2017 (Poststempel: 12. April 2017) reichte
der Beschwerdeführer gegen den ablehnenden Asylentscheid Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragte die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei aufgrund von Unzulässigkeit
beziehungsweise Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E-2215/2017
Seite 3
Als Beweismittel gab er Kopien eines Schreibens des Erziehungsdeparte-
ments Kanton Basel Stadt, Zentrum für Brückenangebote, vom 21. März
2017 inklusive diverser (Zwischen-)Zeugnisse und Schulbestätigungen,
von zwei Schnupperlehrberichten mitsamt der Beurteilungen sowie einer
E-Mail vom 10. April 2017 betreffend eine Praktikumsstelle zu den Akten.
D.
Mit Schreiben vom 20. April 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
E-2215/2017
Seite 4
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Das SEM begründete den ablehnenden Entscheid damit, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten widersprüch-
lich und würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht Stand halten, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei.
So habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben,
sein Vater habe nach dem Tod des Jungen E._______ das Gespräch mit
dessen Verwandten gesucht (A5 S.9), bei der Anhörung hingegen angege-
ben, der traditionelle Führer des anderen Clans habe den Vater des Be-
schwerdeführers im Dorf aufgesucht und nach dem Bruder des Beschwer-
E-2215/2017
Seite 5
deführers gefragt. Nachdem dieser nicht habe aufgefunden werden kön-
nen, habe sich der Vater versteckt und sei daraufhin ausgereist (A19 S.13).
In Bezug auf den Angriff des Beschwerdeführers durch die Brüder des Op-
fers habe er einmal ausgesagt, diese hätten ihn schlagen wollen (A5 S.9),
später jedoch zu Protokoll gegeben, diese seien mit Messern bewaffnet
gewesen (A19 S.14). Ein weiterer Widerspruch liege in den Schilderungen
hinsichtlich seines Verhaltens nach der Warnung seiner Tante, es seien
zwei Männer vor dem Haus, wobei er an der BzP angegeben habe, zu
dieser zurückgekehrt (A5 S.9) beziehungsweise an der Anhörung, zu ei-
nem Freund gegangen zu sein und dort übernachtet zu haben (A19 S.15).
Auch der dritte Vorfall, ein Angriff durch die Verwandten des getöteten Jun-
gen, sei in Bezug auf den Ort widersprüchlich geschildert worden (A5 S.9;
A19 S.15). Bei der BzP habe der Beschwerdeführer sodann angegeben,
er habe die Polizei nach diesen Vorfällen nicht beigezogen (A5 S.9), später
hingegen ausgesagt, die Tante habe die Polizei angerufen, wobei die An-
greifer bei deren Eintreffen davongerannt seien und die Polizei daraufhin
das Feuer eröffnet habe. Sie habe den Beschwerdeführer auf den Polizei-
posten mitgenommen und am Folgetag an einen Ort ausserhalb der Stadt
begleitet, damit er das Land verlassen könne (A19 S.12). Nebst den Wi-
dersprüchen in sachlicher Hinsicht sei auch die Chronologie der geschil-
derten Vorfälle unterschiedlich ausgefallen.
Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs führte das SEM aus, dieser sei zu-
lässig, zumutbar und möglich. Weder die allgemeine Situation in Puntland
noch individuelle Gründe des Beschwerdeführers würden dagegen spre-
chen. So habe der Beschwerdeführer im Verlaufe des Asylverfahrens be-
züglich der vorgebrachten Asylgründe offensichtlich bewusst unstimmige
Angaben gemacht, wobei die Vorinstanz namentlich die angeblichen
Fluchtgründe des Vaters und des Bruders ins Ausland als unglaubhaft be-
trachte. Eine Feststellung des aktuellen Aufenthaltsorts der männlichen Fa-
milienmitglieder sei nicht möglich, weshalb sich das SEM hinsichtlich der
persönlichen Situation beziehungsweise zum familiären Beziehungsnetz
nicht in voller Kognition äussern könne. Hingegen erscheine es aufgrund
der Tatsache, dass die Familie, welche von der Viehzucht gelebt habe und
dem Beschwerdeführer die Reise nach Europa finanzieren konnte, belegt,
dass diese in der Lage ist, bei einer Rückkehr dessen finanziellen Bedürf-
nisse abzudecken, so dass nicht davon auszugehen sei, dieser gerate in
eine existenzielle Notlage. Hervorzuheben sei, dass Puntland die Her-
kunftsregion des Clans Majerteen sei, welchem der Beschwerdeführer ei-
genen Angaben zufolge angehöre. Der Wegweisungsvollzug sei sodann
durchführbar und möglich.
E-2215/2017
Seite 6
5.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, die BzP diene
in erster Linie der Erfassung der Personalien und des Reisewegs, nach
den Asylgründen hingegen werde nur kurz gefragt und für eine ausführliche
Schilderung auf die Anhörung verwiesen. So habe er an der BzP nur den
ersten Teil der Geschichte erwähnt, dass sein Vater nach B._______ ge-
kommen sei, um mit der Familie des toten Jungen zu sprechen. Was da-
nach gefolgt sei, nämlich dass der traditionelle Führer zu seinem Vater ge-
kommen sei, habe er in der ausführlichen Anhörung geschildert. Es lägen
somit nicht widersprüchliche Sachverhaltselemente vor, sondern zwei Teile
der Geschichte, die nacheinander vorgefallen seien. Zu den Ausführungen
im Zusammenhang mit den Angriffen liege ebenfalls kein Widerspruch vor:
Die Brüder hätten gleichzeitig versucht, ihn zu schlagen und mit Messern
zu stechen. Weiter monierte der Beschwerdeführer, bei den Vorbringen
hinsichtlich seines Aufenthaltsorts nach der Warnung der Tante handle es
sich um ein Missverständnis, welches auf den Zeitdruck bei der BzP zu-
rückzuführen sei. Er sei nach der Warnung tatsächlich kurz zum Markt und
auch wieder zurückgekehrt, allerdings nicht sofort, sondern erst am nächs-
ten Tag. Die Nacht habe er bei einem Freund verbracht. Der dritte Vorfall
sei anlässlich der BzP falsch protokolliert worden, beziehungsweise auch
hier hätte die Zeit für eine ausführliche Darlegung seiner Gründe gefehlt.
Dieser Angriff habe zu Hause stattgefunden. Weiter wendete er ein, eine
behördliche Polizei im westlichen Sinne existiere in Somalia nicht, weshalb
er diese Frage bei der Erstbefragung verneint habe. Hingegen gebe es Mi-
lizen, welche von den Clans gestellt und organisiert würden und mit einer
Bürgerwehr vergleichbar seien. Jene, nicht staatliche, Polizei habe er an-
lässlich der ausführlichen Anhörung gemeint und dem Befrager bereits da-
mals den Unterschied erklärt. Bei einer Rückkehr sei er der Verfolgung
durch die Angehörigen des getöteten Jungen und damit einer asylrelevan-
ten Verfolgung ausgesetzt, wobei der somalische Staat weder in der Lage
noch willens sei, ihn davor zu schützen. Ein Vollzug der Wegweisung wäre
wegen eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK unzulässig. Darüber hinaus
wäre dieser unzumutbar, da Somalia trotz punktueller Verbesserungen
nach wie vor ein von Bürgerkrieg geplagtes Land ohne Sicherheit sei.
Hinzu komme, dass sich weder sein Vater noch sein Bruder und damit kein
männliches Familienmitglied mehr in Somalia aufhalte, welches ihn unter-
stützen könnte. Die dort verbliebenen Familienmitglieder befänden sich
selbst in einer existenziellen Notlage und seien nicht fähig, ihn im Falle
einer Rückkehr zu unterstützen, weshalb sich ein Wegweisungsvollzug
auch in individueller Hinsicht als unzumutbar erweisen würde.
E-2215/2017
Seite 7
6.1 Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz trotz fehlendem Identitäts-
nachweis keine Zweifel hinsichtlich der Staatsangehörigkeit angebracht
hatte, so dass vorliegend von der somalischen Staatsangehörigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen ist.
6.2 Das SEM hat im angefochtenen Entscheid überzeugend dargelegt und
begründet, inwiefern die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die
geltend gemachte Verfolgung durch Familienangehörige des getöteten
Jungen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung der
Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Auf diese Erwägungen (vgl. ange-
fochtene Verfügung Ziff. II) kann zur Vermeidung von Wiederholungen ver-
wiesen werden. Die Inhalte der Beschwerde drängen keine andere Be-
trachtungsweise auf und vermögen insbesondere die zahlreich erkannten
Widersprüche in zentralen Sachverhaltselementen nicht stichhaltig zu ent-
kräften.
6.3 Der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, die BzP beinhalte nur eine
kurze Befragung zu den Asylgründen, es herrsche Zeitdruck und für eine
ausführliche Schilderung werde auf die Anhörung verwiesen, weshalb die
Vorbringen zum Teil nicht vollständig ausgefallen seien, geht fehl. Obwohl
der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) nur summari-
scher Charakter zukommt und in den nachfolgenden Anhörungen grund-
sätzlich Raum und Zeit für Ergänzungen zur Verfügung stehen müssen und
bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit den Aussagen im Erstprotokoll nur
ein beschränkter Beweiswert beizumessen ist, bedeutet dies indessen
nicht, dass die Aussagen der Erstbefragung für die Beurteilung der Glaub-
haftigkeit keine Rolle spielen. Sofern die Aussagen im Erstprotokoll klar
ausgefallen sind und in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den
später im Rahmen der Anhörung zu Protokoll gegebenen Angaben diamet-
ral abweichen oder nicht einmal ansatzweise erwähnt worden sind, können
sie für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit massgeblich sein. Bloss gering-
fügige Ungereimtheiten zwischen den Aussagen in der Erstbefragung und
den später folgenden Anhörungen genügen jedoch für die Begründung der
Unglaubhaftigkeit nicht und verspätete respektive nachgeschobene Vor-
bringen beeinträchtigen die Glaubhaftigkeit nicht, wenn plausible Erklärun-
gen für das Nachschieben vorgebracht werden können (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission, ARK
[EMARK] 1993 Nr. 3 und EMARK 1998 Nr. 4).
E-2215/2017
Seite 8
Nicht zu hören ist sodann der Einwand, bei der BzP sei der Angriff der
Clanangehörigen des getöteten Jungen falsch protokolliert worden, bestä-
tigte doch der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift, dass das Protokoll
aussagegemäss verfasst und ins Somalische rückübersetzt worden war,
wobei keine Übersetzungsmängel notiert wurden (A5 S.10/11). Ebenso we-
nig lassen sich die widersprüchlich geschilderten Ereignisse (Ablauf des
Zusammentreffens zwischen dem Vater und Familienangehörigen des ge-
töteten Jungen [A5 S.9; A19 F150/152/159/185], Verbleib des Beschwer-
deführers nach der Warnung durch die Tante [A5 S.9; A19 F168/173], Bei-
zug der Polizei [A5 S.9; A19 F140]) erklären. Bei der Beurteilung von auf-
getretenen Widersprüchen sind zwar Faktoren wie die kurze Dauer und der
summarische Charakter der Erstbefragung oder allfällige Missverständ-
nisse (Begriffsverwirrung zwischen behördlicher Polizei und Milizen der
Clans) durchaus zu berücksichtigen, doch sind die Unstimmigkeiten vorlie-
gend derart, dass sie sich hierdurch nicht durchschlagend erklären lassen.
Dies umso mehr, als die Ungereimtheiten wesentliche Punkte der Flucht-
vorbringen betreffen.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Somalia beste-
hende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigen-
schaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E-2215/2017
Seite 9
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
E-2215/2017
Seite 10
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass ein
Wegweisungsvollzug nur in den zentralen und südlichen Teil Somalias un-
zumutbar erscheint, ein solcher unter Umständen in die nördlichen Lan-
desteile Somaliland und Puntland (enge Verbindungen zur Region, die den
Aufbau oder Wiederaufbau einer Existenzgrundlage ermöglichen sowie
wirkungsvolle Unterstützung durch den Familienclan; vgl. BVGE 2014/27
E. 6.5 m.w.H.). Der Beschwerdeführer gab übereinstimmend an, aus dem
Dorf F._______ ausserhalb von B._______ in der Provinz C._______ in
Puntland zu stammen und bis zu seiner Ausreise in B._______ wohnhaft
gewesen zu sein (A5 S.3; A19 F4-F10). Den Protokollen ist sodann zu ent-
nehmen, dass sowohl seine Mutter, als auch seine leiblichen Geschwister
– mit Ausnahme des Bruders D._______ – weiterhin in F._______ leben
und ein relativ regelmässiger Kontakt zu diesen besteht (A19 F11-F16,
F22). Zudem leben mindestens ein Onkel und mehrere Tanten in Puntland
(A5 S.6; A19 F82/F83), weshalb davon auszugehen ist, dass weiterhin
enge Beziehungen zur dieser Region bestehen. Darüber hinaus sei der
Beschwerdeführer verheiratet, wobei die Ehefrau ebenfalls in B._______
wohnhaft sei und er Kontakt zu ihr pflege (A5 S.3; A19 F106/F107), so dass
auch von ihr und der Familie entsprechende Unterstützung zu erwarten ist.
Ebenfalls kein Anlass zu Zweifeln besteht hinsichtlich der Zugehörigkeit
zum Clan der Mejerdeen, Subclan Baidyahan (A19 F33), deren Mehrheit
in der Stadt B._______ und dem Dorf F._______ lebt (A19 F61/62).
Schliesslich lebt die Familie gemäss Aussagen des Beschwerdeführers
von der Viehzucht (A5 S.5; A19 F93-96, F112/113), womit auch in finanzi-
eller Hinsicht nicht davon auszugehen ist, er gerate bei einer Rückkehr in
eine existenzbedrohende Situation.
E-2215/2017
Seite 11
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung mangels Gewinnaussichten der Be-
gehren abzulehnen und der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kos-
tenvorschusses gegenstandslos geworden.
10.2 Folglich sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2215/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler
Versand: