B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2215/2018
Ur t e i l vom 1 7 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ohne Nationalität,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 15. März 2018 / N (…).
E-2215/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 13. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 26. Oktober 2015 folgte die Befragung zur Person (nachfolgend
Erstbefragung) und am 23. August 2017 die Anhörung (nachfolgend Zweit-
befragung). Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, er sei Ajnabi aus
dem Bezirk Derik. Als Ajnabi habe er in Syrien keine Rechte gehabt. Die
syrische Staatsbürgerschaft habe er nicht beantragt, um nicht Militärdienst
leisten zu müssen. Zudem habe die YPG (Yekîneyên Parastina Gel) damit
begonnen, Leute zwangsweise zu rekrutieren. Um nicht aktiv am Krieg teil-
nehmen zu müssen, habe er Syrien im Februar 2015 verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 15. März 2018 (zugestellt am 20. März 2018) stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vor-
läufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 16. April 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei vollumfäng-
liche Einsicht in die Akten A25/2, A26/3, A28/1 und A29/2, eventualiter das
rechtliche Gehör zu diesen zu gewähren. Nach der Gewährung der Akten-
einsicht, eventualiter des rechtlichen Gehörs, sei eine angemessene Frist
zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefoch-
tene Verfügung des SEM vom 15. März 2018 sei aufzuheben und die Sa-
che dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung, zur Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzu-
weisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 15. März 2018 auf-
zuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 15. März 2018 aufzuhe-
ben und er als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei auf
die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung der So-
zialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskos-
tenvorschusses anzusetzen.
D.
Mit Schreiben vom 23. April 2018 reichte der Beschwerdeführer seine So-
zialhilfebestätigung nach.
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Seite 3
E.
Mit Schreiben vom 24. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Be-
schwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet
hat.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz verschiedene Rechtsverletzun-
gen vor. Er rügt Gehörsverletzungen inklusive Akteneinsichtsrecht (E. 4),
eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes (E. 5) sowie die Verletzung weiterer Ge-
setzesbestimmungen (E. 7). Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu
einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. Die Vorbrin-
gen werden allerdings weitgehend ohne nähere Begründung und repetitiv
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Seite 4
getätigt. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen er-
schöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache
erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen.
4.
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der
Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe
irgendeine dieser Pflichten verletzt. Die Rügen der Gehörsverletzung ge-
hen fehl. Die Verfügung der Vorinstanz ist – entgegen den Zitaten aus den
Befragungsprotokollen auf Beschwerdeebene und den Rügen unerwähn-
ter Details, wie namentlich ein Angriff der YPG auf ein Dorf nach der Aus-
reise des Beschwerdeführers – ausreichend begründet, zumal sie sich
nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Dass eine
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sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der
Begründungspflicht ist mithin Genüge getan.
4.3 Was die Akteneinsicht anbelangt, war der Rechtsvertreter nach der Ant-
wort der Vorinstanz auf sein Akteneinsichtsgesuch offensichtlich nicht der
Ansicht, die Akten seien unvollständig zugestellt worden, ansonsten er um-
gehend hätte remonstrieren müssen, was nicht geschehen ist (Urteil
BVGer E-1670/2014 vom 14. April 2014 E. 5.4). Bei den in Frage stehen-
den Aktenstücken (A25/2 [E-Mail-Korrespondenz betreffend die interne Su-
che nach Dokumenten], A26/3 [ebd.], A28/1 [ebd.] und A29/2 [ebd.]) han-
delt es sich ohnehin um verwaltungsinterne Akten, womit kein Anspruch
auf Einsicht besteht. Dies, weil verhindert werden soll, dass die ganze Mei-
nungsbildung der Verwaltung vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE
122 I 153 E. 6a). Mithin sind die Anträge auf vollumfängliche Akteneinsicht
in A25/2, A26/3, A28/1 und A29/2, rechtliches Gehör hierzu sowie an-
schliessende Beschwerdeergänzung abzuweisen und es ist festzustellen,
dass die Vorinstanz das Akteneinsichtsrecht nicht verletzt hat. Im Übrigen
wurde dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter das Ergebnis
der erfolglosen internen Dokumentensuche transparent kommuniziert, was
die Beschwerde selbst zeigt (Beschwerde, S. 5, Schreiben des SEM vom
21. und 23. August 2017 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers,
SEM-Akten, A30/2, Schreiben des SEM an das Strassenverkehrsamt
Aarau vom 23. August 2017, SEM-Akten, A32/3, angefochtene Verfügung,
„interne Suchaktionen“, S. 2). Die Vorinstanz hat die Dokumente nicht „wi-
derrechtlich ignoriert“. Dem Beschwerdeführer ist auch kein Nachteil aus
dem Verlust der Dokumente entstanden (siehe etwa SEM-Akten, A32/3,
Schreiben, mittels dessen das SEM das Strassenverkehrsamt ausdrück-
lich darauf hinweist, durch den Verlust der Dokumente „der antragstellen-
den Person keinen Nachteil erwachsen zu lassen und seinem Gesuch zur
Umschreibung in einen schweizerischen Führerausweis stattzugeben“,
SEM-Akten, A32/3, S. 2). Ferner ist auch die Paginierungs- und Aktenfüh-
rungspflicht nicht verletzt, was bereits die Informationen zeigen, die dem
Rechtsvertreter aufgrund des Aktenverzeichnisses vorliegen. Die auf Be-
schwerdeebene hierzu zitierte Rechtsprechung ist nicht einschlägig (Be-
schwerde, S. 4). Andere Gehörsverletzungen sind nicht ersichtlich. Die
Rüge der Gehörsverletzung geht fehl. Die entsprechenden Anträge sind
abzuweisen.
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Seite 6
5.
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso-
nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amts-
grundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der
Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).
5.2 Die Rüge der rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung geht eben-
falls fehl. Der Rüge, die Vorinstanz habe es weitgehend unterlassen, die
eingereichten Beweismittel zu würdigen, ist aktenwidrig. So hat die
Vorinstanz alle eingereichten Unterlagen genau aufgelistet und – soweit
rechtserheblich – berücksichtigt. Ferner kann der Beschwerdeführer vor-
liegend – wie zu zeigen sein wird (E. 7) – aus den Akten anderer Familien-
angehöriger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass die Vorinstanz das
Dossier des Bruders erwähnt hat, bestätigt die Beschwerde selbst („Das
SEM hat zwar in der angefochtenen Verfügung den Bruder des Beschwer-
deführers und dessen N-Nummer ([…]) erwähnt“, Beschwerde, S. 7). Vor
diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz – sofern
notwendig – die entsprechenden Dossiers beigezogen hat. Im Übrigen
geht es vorliegend – im Unterschied zu der auf Beschwerdeebene zitierten
Rechtsprechung (Beschwerde, S. 7) – nicht um ein konkretes Geltendma-
chen einer entsprechenden Reflexverfolgung, die einen Aktenbeizug von
Amtes wegen aufdrängen würde. Es sind auch keine Anhaltspunkte er-
sichtlich, dass der Beschwerdeführer aus einer Familie mit erhöhtem, akti-
vem politischen Profil stammt. Es ist somit vorliegend nicht zu beanstan-
den, dass sich die Vorinstanz nicht explizit auf Verweiserdossiers beruft.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft in eigener
Person darzulegen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es ist ferner
ebenfalls festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren eine Verletzung
der Begründungspflicht nicht ersichtlich ist, weil sich die Vorinstanz mit den
entscheidwesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt hat. Zusätzliche
Abklärungen würden weder zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen
noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheblich gewe-
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Seite 7
sen. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergän-
zende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegen-
den Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen kann, weshalb
auch aus diesem Grund die entsprechenden Anträge abzuweisen sind. Im
Übrigen kann der Beschwerdeführer – der vor Ergehen der angefochtenen
Verfügung keine formelle Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht hat
– aus der Verfahrensdauer nichts zu seinen Gunsten ableiten, erst recht
keine Verletzung der „Abklärungspflicht“. Wie im Folgenden zu zeigen sein
wird, sind auch die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung der
Vorinstanz nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
6.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 3
AsylG). Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention,
SR 0.142.30).
7.
Die Vorinstanz hat die fehlende Asylrelevanz nicht verkannt und auf den
vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder
in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Rechts-
mitteleingabe erschöpft sich in weitschweifigen und allgemeinen Erklä-
rungsversuchen, womit es ihr nicht gelingt aufzuzeigen, inwiefern die
vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer
rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch
nicht ersichtlich.
Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass im Rahmen von Krieg oder
Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im
Sinne des Asylgesetzes darstellen, mithin die diesbezüglichen Vorbringen
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Seite 8
des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. Was
die angebliche Sorge vor einer Rekrutierung seitens der YPG anbelangt,
ist der Vorinstanz ebenfalls darin beizupflichten, dass eine Dienstverwei-
gerung bei der YPG keine asylrelevante Verfolgung darzustellen vermag
(statt vieler Urteile des BVGer E-1187/2018 vom 26. April 2018 E. 4,
D-5287/2015 vom 7. Juli 2016 E. 6.3.2 oder D-7292/2014 vom 22. Mai
2015 E. 4.4.2). Im Übrigen will der Beschwerdeführer auch keinen persön-
lichen Kontakt mit der YPG gehabt haben (SEM-Akten, A33, S. 8, F60 f.).
Vor diesem Hintergrund musste die Vorinstanz nicht auf die Intensität der
disziplinarischen Massnahmen seitens der YPG eingehen. Die entspre-
chende Rüge geht ins Leere. So auch die Beschwerdeausführungen und
Verweise auf einen Bericht aus dem Jahr 2015. Sodann trifft zu, dass
Ajnabi in Syrien keiner Kollektivverfolgung unterliegen und – im Unter-
schied zu Maktumin – seit 2011 die Möglichkeit haben, die syrische Staats-
angehörigkeit zu beantragen (z. B. Urteil des BVGer D-7624/2009 vom
3. März 2011 E. 6.4). Der Erklärung, der Beschwerdeführer habe die syri-
sche Staatsbürgerschaft nicht beantragt, weil er befürchtet habe, zwangs-
rekrutiert zu werden, ändert hieran nichts. Dies untermauert vielmehr, dass
er keinen Militärdienst leisten musste, was er selbst bestätigte (SEM-Ak-
ten, A33, S. 5, F27). Im Übrigen steht im heutigen Zeitpunkt noch gar nicht
fest, ob er als diensttauglich erachtet und dementsprechend überhaupt der
Wehrpflicht unterstehen würde. Ferner liegen Auskünfte vor, dass die Re-
gierungstruppen auf die Rekrutierung kurdischstämmiger Männer zurzeit
ohnehin weitgehend verzichten (hierzu statt vieler Urteile des BVGer
E-4076/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3, D-5018/2015 vom 26. Ok-
tober 2015 E. 5.2 und Danish Immigration Service, Syria: Military Service,
Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26. Februar
2015, § 2.2, S. 15, vor diesem Hintergrund greifen auch die sich auf einen
Bericht aus dem Jahr 2013 gestützten Beschwerdeausführungen zu kurz,
insb. Beschwerde, S. 13). So bleibt es denn auch auf Beschwerdeebene
bei einer ins Leere gehenden Vermutung, dass der Beschwerdeführer „bei
der Erlangung der syrischen Staatsbürgerschaft von der syrischen Regie-
rung in den Militärdienst zwangsrekrutiert werden könnte“ (Beschwerde,
S. 8).
Auf Beschwerdeebene wird in diesem Zusammenhang insbesondere auf
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 verwiesen (insb.
Beschwerde, S. 17 f.). Hierin wird festgestellt, dass auch nach der Einfüh-
rung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Per-
sonen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Deser-
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Seite 9
tion im Heimatstaat begründen, weiterhin Bestand hat. Eine Wehrdienst-
verweigerung oder Desertion für sich allein begründet die Flüchtlingseigen-
schaft jedoch nicht; diese ist indessen dann anzuerkennen, wenn sie zu
einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Mit anderen Worten
muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen
(Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweige-
rung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaf-
ten Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die
spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten
Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher
der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie ent-
stamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatli-
chen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (BVGE 2015/3
E. 6.7.3). Der Beschwerdeführer verkennt, dass eine vergleichbare Kons-
tellation vorliegend nicht gegeben ist. Den Akten lassen sich keine Anhalts-
punkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden ge-
gen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise entnehmen und es besteht
kein Grund zur Annahme, dass er deren Aufmerksamkeit erregt haben
könnte (so bestätigt er beispielsweise selbst, nie Schwierigkeiten mit den
syrischen Behörden gehabt zu haben, SEM-Akten, A33, S. 7, F51 f.). Es
kann auch ausgeschlossen werden, dass er einer in erhöhtem Masse op-
positionell aktiven Familie entstammt. Ferner ist – wie bereits erwähnt –
davon auszugehen, dass die Regierungstruppen auf die Rekrutierung kur-
dischstämmiger Männer zurzeit weitgehend verzichten, um Spannungen
mit den kurdischen Truppen zu vermeiden. Da die Position der syrischen
Armee geschwächt sei, verzichte man auf eine Konfrontation mit der YPG
(hierzu statt vieler Urteile des BVGer E-4076/2017 vom 1. September 2017
E. 4.3, D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2 und Danish Immigration
Service, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruit-
ment to the YPG, 26. Februar 2015, § 2.2, S. 15). Das Risiko einer Rekru-
tierung durch die Syrische Arabische Armee ist nach dem Gesagten als
gering einzuschätzen. Diese Frage kann jedoch vorliegend offen bleiben,
zumal der Beschwerdeführer neben seiner Ethnie im Zusammenhang mit
der ihm angeblich drohenden Rekrutierung keine weiteren Gründe vorge-
bracht hat, die auf ein asylrelevantes Motiv schliessen liessen und, indem
er sich nicht hat einbürgern lassen, gemäss eigenen Angaben keinen Mili-
tärdienst zu leisten hat (SEM-Akten, A33, S. 5, F27). Schliesslich sind auch
keine subjektiven Nachfluchtgründe ersichtlich. Um Wiederholungen zu
vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu ver-
weisen, die zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat.
E-2215/2018
Seite 10
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz, der entsprechende Beschwerdeantrag ist
ebenfalls abzuweisen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses beziehungsweise der Eventualantrag, es sei eine Frist zur Be-
zahlung des Kostenvorschusses anzusetzen, gegenstandslos geworden.
Der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestä-
tigung ist mit deren Einreichung gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2215/2018
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
Versand: