B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2216/2012
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. März 2012 / N (…).
E-2216/2012
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Hei-
matstaat am 25. November 2004 und gelangte am 30. November 2005 in
die Schweiz, wo er am 5. Dezember 2005 ein erstes Asylgesuch stellte.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde aus C._______ (Provinz
D._______), machte geltend, er sei zusammen mit seiner Stiefmutter und
seinen Geschwistern (…) in C._______ aufgewachsen. Als sein Bruder
E._______ (N […]) im Jahr 1995 (…eine Funktion/Amt…) der linksgerich-
teten Halkin Demokrasi Partisi (Partei der Demokratie des Volkes; HA-
DEP) geworden sei, sei seine Familie von den türkischen Behörden be-
helligt worden. Im Jahr 2001 sei er von seinem (…) Cousin F._______,
der (…ein Drittstaat…) für die Partiya Karkeren (Arbeiterpartei Kurdistans;
PKK) tätig gewesen sei, aufgefordert worden, als Milizionär für die PKK
aktiv zu werden und für selbige Lebensmitteltransporte durchzuführen.
Dabei sei er im dritten Monat 2005 von der Polizei angehalten worden,
als er mit der Ware unterwegs gewesen sei. Die Polizei habe ihn erst ge-
schlagen, dann gefesselt und in ein Kellergeschoss abgeführt, wo er zwei
Tage lang festgehalten, misshandelt und zur Spitzeltätigkeit aufgefordert
worden sei. Aus Angst um sein Leben habe er zugesagt. Nach der Frei-
lassung sei er nach G._______ geflüchtet, wo er illegal gearbeitet habe.
Aber auch dort sei er von der Polizei gesucht worden, so dass er im Juli
2005 nach D._______ zurückgekehrt sei, um sich fortan zu Hause zu
verstecken. Im selben Jahr sei es zu einem Zwischenfall gekommen, bei
dem sein Neffe H._______ in seiner Anwesenheit eines Mannes
(I._______), der der Milliyetçi Hareket Partisi (Partei der Nationalistischen
Bewegung; MHP) angehöre, angegriffen und mit einem Messer verletzt
worden sei. Er selbst sei unversehrt in ein Gesundheitszentrum geflüch-
tet. Sein Neffe sei später dorthin eingeliefert worden. Obwohl die Ärzte
die Polizei avisiert hätten und diese zu H._______ ins Spital gegangen
sei, sei dieser Vorfall nicht untersucht worden. Weil ihrer beider Leben in
ihrem Heimatland nicht mehr sicher gewesen sei, hätten sie ihr Heimat-
land am 25. November 2005 auf dem Landweg verlassen und seien via
G._______ am 30. November 2005 in die Schweiz gelangt.
A.b Mit Verfügung vom 22. Juni 2007 – eröffnet am 2. Juli 2007 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwer-
deführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
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A.c Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 30. Juli 2007 – der Be-
schwerdeführer war durch den im Rubrum angeführten Rechtsanwalt als
amtlichen Rechtsbeistand vertreten und beantragte die Anerkennung als
Flüchtling, Gewährung des Asyls beziehungsweise eventualiter die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs – wurde vom Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil vom 2. März 2011 abgewiesen.
A.d Am 7. März 2011 setzte das BFM dem Beschwerdeführer Frist zum
Verlassen der Schweiz per 4. April 2011.
A.e Der Rechtsvertreter stellte am 22. März 2011 beim Aufenthaltskanton
ein Gesuch um Ausstellung einer B-Bewilligung. Am 4. Mai 2011 wurde
dieses Gesuch abgewiesen.
A.f Am 10. Juni 2011 überwies das Zivilstandsamt der Stadt O._______
im Rahmen eines hängigen Eheschliessungsverfahrens Kopien des Ge-
burtsscheins, des Ledigkeitsnachweises und des Ehefähigkeitszeugnis-
ses des Beschwerdeführers an das BFM.
B.
B.a Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 13. September 2011
beim BFM ein zweites Asylgesuch. Er ersuchte um eine Anhörung, die
Anordnung vollzugshindernder Massnahmen und – eventualiter – um die
Anordnung der Freilassung aus der aktuellen Administrativhaft.
Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, sein türkischer Rechtsanwalt
habe ihm mitgeteilt, er werde wegen Mitgliedschaft in der PKK, Hilfeleis-
tung und Komplizenschaft auf nationaler Ebene gesucht. Die Staatsan-
waltschaft von D._______ habe dieser Delikte wegen eine Strafuntersu-
chung gegen ihn erhoben. Er reichte, jeweils in Kopie, eine undatierte
Vollmacht, das vom 21. August 2011 datierte Bestätigungsschreiben ei-
nes türkischen Anwalts und ein Schreiben der Staatsanwaltschaft von
D._______ vom (…) 2011 mit deutschen Übersetzungen ein. Gemäss
dem türkischen Anwalt gehöre der Beschwerdeführer zum Kader der
PKK-Berggruppe und die Sicherheitsdirektion des Bezirks C._______,
Provinz D._______, lasse ihn suchen. Er sei wegen Beteiligung am Berg-
kader der PKK angeklagt. Alle 15 - 30 Tage behandle die Sicherheitsdi-
rektion seine Familienangehörigen schlecht, um von ihnen den Aufent-
haltsort des Beschwerdeführers zu erfahren. Seine Rückschaffung in die
Türkei sei unverantwortlich, weil ihm Festnahme und nicht wieder gut zu
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machende Nachteile drohen würden. Dem Schreiben der Generalstaats-
anwaltschaft ist zu entnehmen, dass sie gegen den Beschwerdeführer
unter der Verfahrensnummer (…) ein Strafverfahren wegen "Mitglied-
schaft in der PKK, Hilfeleistung, Gewähren von Unterkunft, Unterstützung
der kurdischen Untergrundorganisation Koma Civakên Kurdistan (KCK,
Union der Gemeinschaften Kurdistans) im Rahmen der Mitgliederwer-
bung und Geldsammlung in städtischen Gebieten" in der Türkei angeho-
ben habe. Nach dem Beschwerdeführer werde gefahndet.
B.b Das BFM überwies die Akten am 14. September 2011 zwecks Mei-
nungsaustausches über die Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsge-
richt, wo diese zwei Tage später registriert wurden. Am 21. September
2011 wies das Bundesverwaltungsgericht das BFM an, die Eingabe vom
13. September 2011 als zweites Asylgesuch zu behandeln, und stoppte
den Wegweisungsvollzug bis zu einer anderen Anordnung des BFM.
B.c Mit Schreiben vom 15., 16. und 21. September 2011 bekräftigte der
Beschwerdeführer gegenüber dem BFM, seine Eingabe vom 13. Sep-
tember 2011 stellte ein zweites Asylgesuch dar, und ersuchte das Amt um
Anordnung des Wegweisungsvollzugstopps.
B.d Am 23. September 2011 wies das BFM die Vollzugsbehörde an, vom
Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen und allfällige Vorberei-
tungshandlungen (inkl. Papierbeschaffung) zu sistieren. Gleichentags
wies das zuständige kantonale Migrationsamt die Gefängnisleitung an,
den Beschwerdeführer aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.
B.e Mit Schreiben vom 23. September 2011 beantragte der Rechtsvertre-
ter beim BFM, es sei das beim Bundesverwaltungsgericht am 21. Sep-
tember 2011 eingereichte Schreiben der Staatsanwaltschaft D._______
zu beachten, und ersuchte um eine Abklärung der Verfolgungssituation
seines Mandanten via die Schweizer Botschaft in K._______.
Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 17. Oktober 2011 in Gegen-
wart einer Hilfswerksvertreterin an. Er machte dabei im Wesentlichen gel-
tend, ernsthafte Probleme wegen der Unterstützungshandlungen zu
Gunsten der PKK und wegen Aktivitäten für die KCK zu haben. Seit 1992
– unterbrochen durch den im Jahr 2002 abgeschlossenen Militärdienst –
habe er im Auftrag eines L._______aus (…) Gasbehälter und Lebensmit-
tel an bestimmte Orte transportiert und versteckt, obwohl Letzterer nie die
Leistungen bezahlt habe. Von 2002 bis 2005 habe er die PKK unterstützt.
Er sei einmal, im Jahr 2005, von der Polizei festgenommen worden. Wäh-
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rend der Haft sei er vor die Wahl gestellt worden, eingesperrt zu bleiben
oder mit der Polizei zusammenzuarbeiten. Nachdem er sich für die Zu-
sammenarbeit bereit erklärt habe, sei er freigelassen worden. In der Fol-
ge habe er sich zwei oder drei Monate lang in G._______ aufgehalten. In
Begleitung seines Neffen H._______ sei er in die Provinz D._______ zu-
rückgekehrt, wo Letzterer mit einem Messer angegriffen und verletzt wor-
den sei. Er habe dem Angreifer entkommen können. Nachdem er in die
Schweiz gekommen sei, hätten ihn die türkischen Behörden im Jahr 2011
mit Haftbefehl gesucht und ein Schreiben nach Hause gesandt. Es seien
vier Strafverfahren – von denen eines zu einem Urteil geführt habe – ge-
gen ihn eingeleitet worden: eines nach seiner Ausreise im Jahr 2005 we-
gen Mitgliedschaft bei der PKK, eines etwa 2006 wegen der Unterstüt-
zung der PKK, ein drittes, weil für die PKK Kämpfer rekrutiert habe, und
das vierte Verfahren im Jahr 2011 wegen Unterstützung der KCK, der
städtischen Organisation der PKK. Er wisse nicht genau, wann die vier
Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden seien. Vom ersten Strafver-
fahren wisse er seit 2005; von der Existenz der anderen habe er erst im
Jahr 2011 erfahren, zumal erst dann die Behörde zu den Familienangehö-
rigen gekommen sei. Die Polizei habe den Angehörigen gesagt, dass er
sich der PKK angeschlossen und für diese Organisation Leute angewor-
ben habe. Zutreffend sei an diesen Behauptungen nur, dass er Angehöri-
ge der PKK zu früheren Zeiten mit Lebensmitteln unterstützt, sie beher-
bergt und der Organisation Leute gebracht habe. Er sei indessen kein
Mitglied dieser Organisation. In der Schweiz besuche er PKK-Lokale nur,
weil er sich dort bei Tee und Kaffee mit Landsleuten in seiner Sprache un-
terhalten könne. Er nehme manchmal an ihren Sitzungen und Demon-
strationen teil. Die PKK-Gesellschaft trete in M._______ unter einer ande-
ren Bezeichnung auf. Er habe zu den Angehörigen in der Türkei immer
noch regelmässige telefonische Kontakte. In gesundheitlicher Hinsicht
fügte er an, er sei in psychologischer Behandlung, weil er unter Gedächt-
nisschwäche, Kopfschmerzen und bei Schlafmangel an Nasenbluten lei-
de, und er habe postoperative Rückenschmerzen, die sporadisch bis zu
den Knien ausstrahlen könnten. Einer der Ärzte habe ihm gesagt, dass er
eigentlich stationär behandelt werden müsste. Das BFM forderte den Be-
schwerdeführer während der Anhörung auf, sämtliche Anklageschriften
und sonstigen Beweismittel, die seine Behauptungen stützen könnten,
einzureichen.
B.f Mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 stellte der Beschwerdeführer
dem BFM die Beschaffung der Anklageschrift an das Gericht von
N._______ bis Anfangs November in Aussicht.
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B.g Am 15. November 2011 erinnerte das BFM den Beschwerdeführer
schriftlich daran, dass er von der Existenz eines Strafurteils und drei An-
klageschriften gesprochen habe, und forderte ihn auf, diese Unterlagen
zusammen mit einer schriftlichen Auskunft seines türkischen Anwaltes
über den Stand seiner Strafverfahren sowie die von ihm angeblich bereits
am 15. und 16. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht einge-
reichten Dokumente und Eingaben in Kopie dem BFM zu übermitteln.
B.h Mit Schreiben vom 28. November 2011 reichte der Beschwerdeführer
dem BFM das Original der Anklageschrift vom (…) 2006 ein.
B.i Am 28. November 2011 ersuchte der Rechtsvertreter in Zusammen-
hang mit dem eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahren beim Zivilstands-
amt O._______ das BFM um Übermittlung der Identitätsnachweise an
dieses Amt, was vom BFM umgehend durchgeführt wurde.
B.j Am 5. Dezember 2011 liess der Beschwerdeführer dem BFM die
deutsche Übersetzung der Anklageschrift (…eines Gerichts in N._______
(Ref.: …) vom (…) 2006 zukommen. Der Beschwerdeführer wird darin als
vierter von vier Angeklagten aufgeführt. Er sei Mitglied der Terrororganisa-
tion PKK gewesen, habe ihren Mitgliedern Unterschlupf gewährt, Hilfe
und Kurierdienste geleistet und sei beim Häuserbau tätig gewesen. Er
habe mit den anderen Angeklagten Personen für das Bergkader der PKK
angeworben. Nach Erkenntnis der Staatsanwaltschaft seien er und die
übrigen Angeklagten für die ihnen angelasteten Verbrechen verantwort-
lich. Der Beschwerdeführer werde mit Haftbefehl gesucht, die übrigen
drei Angeklagten seien bereits in Haft.
B.k Am 8. Dezember 2011 unterzog das BFM die Anklageschrift sowie
die Schreiben der Staatsanwaltschaft D._______ und des türkischen
Rechtsanwalts einer amtsinternen Analyse. Darin wird die Anklageschrift
als Totalfälschung erkannt, während zum Schreiben der Staatanwalt-
schaft mangels Vergleichsmaterials keine Aussage zur Echtheit gemacht
wurde und die Echtheit des Anwaltsschreibens als nichtamtliches Doku-
ment nicht überprüfbar sei, wobei als auffällig vermerkt wurde, dass darin
von keiner Anklageerhebung im Jahr 2006 die Rede sei.
B.l Am 29. Dezember 2011 ersuchte das BFM die Schweizer Botschaft in
K._______ um Abklärungen.
Die Antwort der Botschaft vom 1. März 2012 ergab, dass unter den in den
verschiedenen Dokumenten erwähnten Verfahrensnummern keine Ge-
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richtsverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig seien; dass die
Staatsanwaltschaft in D._______ für die Behandlung des Geschäfts (…)
nicht zuständig sei, dass die Anklageschrift (…) eine Totalfälschung sei,
kein Gerichtsverfahren vor dem (…Gericht…) in N._______ existiere und
keine weiteren Strafverfahren in N._______, D._______ und G._______
hängig seien, dass kein Datenblatt über den Beschwerdeführer bestehe
und dieser in der Türkei keine gesuchte Person sei.
Die Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 19. März 2012.
Zum Fälschungsvorwurf betreffend die Anklageschrift vom (…) 2006 kön-
ne er sich nicht näher äussern, weil er erst kürzlich von den Strafverfah-
ren erfahren habe. Er stelle aber fest, dass die Echtheit der Schreiben der
Staatsanwaltschaft D._______ vom (…) 2011 und des türkischen Anwalts
vom 21. August 2011 nicht bestritten sei. Unklar sei aufgrund der Bot-
schaftsantwort, welche Verfahrensnummern abgeklärt worden seien. Ge-
stützt auf das Schreibens des türkischen Anwalts sei zumindest davon
auszugehen, die Aktennummer (…) beziehe sich auf ein aktuell hängiges
Strafermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, das noch nicht in eine
Anklage gegen ihn gemündet habe.
C.
Mit Verfügung des BFM vom 26. März 2012 – eröffnet am 27. März 2012 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das zweite Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D.
Der Aufenthaltskanton ordnete am 12. April 2012 die Ausschaffungshaft
bis am 10. Juli 2012 an. Die Haftanordnung wurde vom Haftgericht am
13. April 2012 genehmigt.
E.
Mit Eingabe vom 24. April 2012 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen (und die vorläufige Aufnahme anzuordnen). In
formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Kostenbefreiung und Rechtsverbeiständung) ersucht.
F.
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Seite 8
Am 26. April 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht gegenüber
dem Beschwerdeführer, der Vorinstanz und der kantonalen Vollzugsbe-
hörde den Eingang der Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom
26. März 2012 und stellte fest, dass sich der Beschwerdeführer für die
Dauer des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufhalten darf.
G.
Mit Urteil des Verwaltungsgerichts M._______ vom 15. Mai 2012 wurde
die Beschwerde gegen die Fortsetzung der Ausschaffungshaft abgewie-
sen, unter anderem mit der Begründung, der Beschwerdeführer halte sich
weiterhin illegal in der Schweiz auf.
H.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2012 gab der Beschwerdeführer bekannt, ei-
ner seiner Brüder sei von der Sicherheitsdirektion von D._______, die für
die Terrorbekämpfung zuständig sei, vorgeladen worden. Dieser habe der
Vorladung Folge geleistet und die Sicherheitsdirektion gebeten, keinen
Druck mehr auf die Familie auszuüben, weil der Beschwerdeführer sich
seit Jahren in der Schweiz befinde. Dennoch sei der Bruder einen Tag
später erneut von derselben Behörde vorgeladen worden. Er habe erfah-
ren, dass der Beschwerdeführer bei allen Sicherheitsdirektionen der Tür-
kei zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei. Für die Sicherheitsdirekti-
on sei nicht massgebend, ob er offiziell gesucht sei oder im roten Bulletin
erscheine. Der Beschwerdeführer beantragte, es sei mit einem Entscheid
zuzuwarten, bis die notwendigen Unterlagen dem Gericht vorlägen. Der
Übersetzung des Schreibens des türkischen Rechtsanwalts vom 9. Mai
2012 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Mitglied der PKK sei
und als Mitglied der Berggruppe der KCK gesucht werde. Er sei seit
2005/2006 von der türkischen Behörde gesucht und die Staatsanwalt-
schaft in D._______ habe das Strafverfahren gegen den Beschwerdefüh-
rer wegen Verstosses gegen Art. 250 CMK (Ceza Muhakemesi Kanunu,
türkische Strafprozessordnung) im Rahmen der Terrorbekämpfung vorbe-
reitet und an das zuständige Sondergericht in N._______ überwiesen.
Gemäss der Übersetzung des Schreibens des (…) Schwurgerichts in
N._______ vom (…) 2012 an den türkischen Anwalt erachtet sich dieses
Gericht als zuständig, Vorwürfe einer Mitgliedschaft bei der PKK oder bei
der Berg-Gruppe Terrororganisation KCK und Hilfstätigkeiten zu Gunsten
dieser Organisationen, begangen in der Provinz D._______, zu beurtei-
len.
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Seite 9
I.
Am 6. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer das vom (…) 2012 datier-
te Schreiben des (…) Schwurgerichts von N._______ und die Stellung-
nahme seines türkischen Anwalts vom 18. Mai 2012 samt deutschen
Übersetzungen und Couvert ein.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2012 ermächtigte der Instruktions-
richter das BFM, die Schweizer Botschaft zu konsultieren, um zu klären,
ob die eingereichten Gerichtsdokumente Fälschungen und die Schreiben
des türkischen Anwalts Gefälligkeitsschreiben seien, ob der türkische An-
walt vertrauenswürdig sei, korrekte Angaben gemacht habe und weitere
Informationen liefern könne sowie ob mittlerweile gegen den Beschwer-
deführer, namentlich in den Regionen N._______, G._______ und
D._______, strafrechtlich ermittelt und er aktuell in der Türkei gesucht
werde.
K.
K.a Mit Schreiben vom 19. Juni 2012 ersuchte das BFM die Schweizer
Botschaft um die entsprechenden Abklärungen.
K.b Die Antwort der Botschaftsantwort datiert vom 5. September 2012.
K.c Mit Vernehmlassung vom 7. September 2012 äusserte sich das BFM
zur Botschaftsantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde,
zumal die Abklärung ergeben habe, dass der türkische Anwalt des Be-
schwerdeführers in dessen Angelegenheit als nicht vertrauenswürdig ein-
zuschätzen sei. Die Gerichtsdokumente seien nicht authentisch. Der Be-
schwerdeführer sei bei den allenfalls zuständigen Staatsanwaltschaften
nicht in Ermittlungs- und Gerichtsverfahren verwickelt, er sei nicht einge-
tragen wegen politischer Aktivitäten und es bestehe weder ein Festnah-
me- noch ein Haftbefehl gegen ihn. Er gelte in der Türkei als vermisst,
weil sein Bruder eine entsprechende Anzeige veranlasst habe. Die drei
Schreiben des türkischen Anwalts würden Irregularitäten aufweisen.
K.d Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2012 gab das Gericht
dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung des BFM
zu äussern. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes der von der Bot-
schaft kontaktierten Vertrauenspersonen und des öffentlichen Interesses
wurde ihm in den Botschaftsbericht selbst keine Einsicht gewährt. Es
wurde ihm aber bekannt gegeben, dass gemäss Botschaftsabklärung das
dritte Schreiben des (…ein Gericht…) im N._______ vom (…) 2012 nicht
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Seite 10
authentisch sei (weil beispielsweise P._______zu jener Zeit nicht dort ge-
arbeitet habe, die Unterschrift nicht authentisch sei und das Schreiben
nicht den formellen Richtlinien entspreche), auch das Schreiben vom (…)
2011 nicht authentisch sei (weil beispielsweise unter der angeführten Er-
mittlungsnummer nicht das entsprechende Verfahren existiere sowie die
Unterschrift auf dem Dokument gefälscht sei), die Vermisstenanzeige
durch den Bruder vom (…) 2012 datiere und sich die Botschaft über ihre
Vertrauenspersonen Einblick im GBT (Genel Bilgi Toplama) sowie über
die Hintergründe des betreffenden Eintrags habe verschaffen können.
K.e Der Beschwerdeführer nahm am 8. Oktober 2012 Stellung. Er ver-
misse eine nachvollziehbare Begründung für die gerichtliche Verweige-
rung der Einsicht in die Botschaftsantwort. Er sei an persönlichen Anga-
ben über die von der Botschaft kontaktierten Vertrauenspersonen interes-
siert und vermisse insbesondere Hinweise über deren Ausbildungen,
Funktionen und Fachkenntnisse. Er gab an, aus den erwähnten Gründen
die Stichhaltigkeit und Qualität deren Auskünften nicht einschätzen und
damit nicht fundiert Stellung zu den offen gelegten Botschaftsergebnissen
nehmen zu können. Ihm bleibe deshalb nur übrig, in pauschaler Form de-
ren Abklärungsergebnisse zu bestreiten. Bezüglich der "Vermisstenanzei-
ge" vom (…) 2012 reichte er ein Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft in
D._______ vom (…) 2012 in der Form eines gemäss Aufdruck am 24.
August 2012 übermittelten Telefaxes ein. Eine Übersetzung in eine
schweizerische Amtssprache wurde nicht mitgeliefert, jedoch gab der
Rechtsvertreter in seinem Begleitschreiben den ungefähren Inhalt der
Schreibens wieder. Er führte weiter aus, nach erfragten Informationen
treffe es zu, dass der Beschwerdeführer zur Zeit nicht im GBT eingetra-
gen sei, und beantragte Fristansetzung zur Einreichung von weiteren,
nicht definierten Dokumenten.
K.f Am 26. Oktober 2012 reichte er vier weitere Dokumente samt deut-
schen Übersetzungen mit Zustellcouvert vom 19. Oktober 2012 nach. Es
handelte sich hierbei um eine gerichtliche Registrierung einer Anzeige
durch das Amtsgericht in D._______ sowie um gerichtliche Anweisungen
der selben Instanz gegenüber der Sicherheitsdirektion der Provinz, der
Stadtverwaltung von D._______ und der Direktion der (…) in G._______
vom (…) 2012. Er zeigte sich überzeugt, in der Türkei auf nationaler Ebe-
ne gesucht und verfolgt zu sein
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Am 12. November 2012 reichte der Beschwerdeführer die "Vermissten-
anzeige" vom (…) 2012 im Original nach und verwies auf eine angeblich
bereits eingereichte deutsche Übersetzung derselben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Im Folgenden sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers zu be-
handeln, da ihre berechtigte Erhebung zur Kassation der vorinstanzlichen
Verfügung führen könnten.
2.1 Der Beschwerdeführer rügte sinngemäss, die Anhörung sei seinem
Können nicht angemessen geführt worden. Er habe grössere sprachliche
Schwierigkeiten und Erinnerungsprobleme gehabt. Auch lassen seine
Vorbildung und die Art der Erwerbstätigkeit bei ihm keine differenzierte
Kenntnis über die türkische Strafjustiz und deren Verfahren erwarten. Zu-
dem halte er sich seit 2005 in der Schweiz auf, weshalb ihm Beschaffung
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und Beurteilung von Beweismitteln schwer falle oder gar unmöglich sei.
Diesen Umständen und seinem Persönlichkeitsprofil habe das BFM in der
angefochtenen Verfügung keine Rechnung getragen. Da das BFM sinn-
gemäss an der Glaubhaftigkeit seiner Asylangaben zweifle und das er-
stellte Protokoll die erwähnten Defizite aufweise, hätte es weiterer Abklä-
rungen bedurft. Die vorinstanzliche Auffassung, er habe zu spät gehan-
delt respektive es sei von einem Konstrukt seiner Asylangaben auszuge-
hen, sei nicht haltbar.
2.2 Die Durchsicht des Befragungsprotokolls ergibt keine Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführer, der immerhin einen Gymnasialab-
schluss besitzt, die Asylgründe nicht vollständig hätte schildern können,
bei den Befragungen intellektuell überfordert gewesen wäre oder unzu-
reichend Gelegenheit gehabt hätte, seine Vorbringen vollständig darzule-
gen. Die Protokolle enthalten zwar zugegebenermassen einzelne Hinwei-
se auf Verständigungsprobleme, indessen sind diese nicht massgeblicher
Art in Bezug auf den Ausgang des Verfahrens. Er konnte sich in der Be-
fragung auch frei zu den Asylgründen äussern. Jedoch war er auf geziel-
tes Nachfragen hin weitgehend nicht in der Lage gewesen, vertiefende
Substanz zu bieten, weshalb der Sachverhalt – auch wegen der vagen
Antworten – mit zahlreichen, aber leicht verständlichen Zusatzfragen er-
mittelt werden musste. Zudem geht aus dem Protokollblatt der Hilfswerk-
vertretung vom 17. Oktober 2011 nicht hervor, dass die Anhörung Anlass
zu irgendwelchen formellen Beanstandungen gegeben hätte. Der Be-
schwerdeführer hat das Protokoll vorbehaltlos unterzeichnet, weshalb er
bei seinen Aussagen zu behaften ist und sich Unterlassungen oder feh-
lende Korrekturen nach der Rückübersetzung in die von ihm gewünschte
Sprache bei der Anhörung selber zuzuschreiben hat (vgl. Art. 7 Abs. 3
und Art. 8 Abs. 1 AsylG). In diesem Kontext ist auch das in früheren An-
hörungen und Eingaben nicht erwähnte, ihm damals angeblich schon be-
kannte, seit 2005 existierende Strafverfahren zu sehen. Das Protokoll, die
vorhandenen Vorakten und Beweismittel stellen damit eine rechts-
genügliche Basis für einen Entscheid dar. Bei dieser Sachlage erweist
sich die in den Eingaben mitschwingende sinngemässe Rüge eines letzt-
lich nicht situationsgerechten Befragens und damit eines ungenügend
festgestellten Sachverhaltes als nicht stichhaltig. Zudem darf die Behörde
im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung von weiteren Beweisab-
nahmen oder Abklärungen absehen, wenn der betreffende Sachverhalt
bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt auf-
grund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann
oder von vornherein gewiss ist, dass angebotene Beweise keine wesent-
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lichen weiteren Erkenntnisse mehr zu vermitteln vermögen; darin ist keine
Verletzung der Begründungs- oder Würdigungspflicht zu erkennen. Dass
dem Beschwerdeführer durch eine mangelhafte Begründung der ange-
fochtenen Verfügung oder die Protokollierung eine sachgerechte Be-
schwerdeführung verwehrt gewesen wäre, wurde zu Recht nicht behaup-
tet. Ausserdem hatte der seit Jahren professionell vertretene Beschwer-
deführer genügend Gelegenheiten, Aussagekräftiges und Beweismittel zu
zentralen Punkten seiner Asylangaben nachzuliefern (vgl. dazu Art. 32
Abs. 2 VwVG). Mithin besteht kein Anlass für weitere Abklärungen, Mass-
nahmen oder ein Abwarten weiterer Unterlagen oder Beweismitteleinga-
ben, weshalb diese Verfahrensanträge abgewiesen werden.
2.3 Zusammenfassend sind keine erheblichen Hinweise auf ungenügen-
de Sachverhaltsfeststellung oder Begründung der angefochtenen Verfü-
gung und damit auf eine Gehörsverletzung erkennbar, weshalb der
Hauptantrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückwei-
sung der Angelegenheit an die Vorinstanz abzuweisen ist.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl, sofern keine Asylausschlussgründe vorliegen (Art. 2 Abs. 1,
Art. 49 - 55 AsylG).
Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem
sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder
der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Als Flüchtlinge gelten auch Personen, die
nach ihrer Ausreise aufgrund von Tatsachen, die nicht von ihnen zu ver-
antworten sind, Verfolgung befürchten müssen (sog. objektive Nach-
fluchtgründe), oder die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise im Falle
einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wären (sog. subjektive
Nachfluchtgründe).
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund
Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und
E-2216/2012
Seite 14
aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und
vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann
(vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die im
Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprach-
lich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verste-
hen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die un-
trennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, er-
folgt ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen.
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht die Si-
tuation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder begründete
Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise ein Hinweis auf weiter-
bestehende Gefährdung sein kann. Veränderungen der objektiven Situa-
tion im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten
und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen
(BVGE 2008/4 E.5.4 und BVGE 2007/31 E. 5.3, m.w.H.).
Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen, soweit der Beweis möglich
ist; andernfalls genügt die Glaubhaftmachung. Sie ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Die An-
forderungen an den Nachweis beziehungsweise die Glaubhaftmachung
einer begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG sind auch massge-
bend bei der Ermittlung von Nachfluchtgründen, wobei bei solchen der
Nachweis öfters möglich sein wird.
Personen, die wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtlinge im
Sinne des Gesetzes gelten, erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl,
werden jedoch unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft vorläufig
aufgenommen, da der Vollzug der Wegweisung in den verfolgenden Hei-
matstaat unzulässig ist (Art. 5 und Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Asylausschlussgrund von
Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und unabhängig davon anzuwen-
E-2216/2012
Seite 15
den, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht.
Nicht von Interesse ist daher, was die asylsuchende Person durch ihre
exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat.
3.3 Das BFM begründete seine ablehnende Haltung im Flüchtlings- und
Asylpunkt im Wesentlichen mit dem Umstand, dass sich der Beschwerde-
führer massgeblich auf eine gefälschte Anklageschrift der Staatsanwalt-
schaft N._______ vom (…) 2006 abgestützt habe. Es sei nicht so, dass
vom BFM die Echtheit der Schreiben der Staatsanwaltschaft D._______
vom (…) 2011 und des Anwalts vom 21. August 2011 "nicht angezweifelt"
würden; die interne Dokumentenanalyse habe lediglich keine objektiven
Fälschungsmerkmale festgestellt. Stelle man aber das Schreiben der
Staatsanwaltschaft in Bezug zur eingereichten Anklageschrift, so ver-
möchte es keine inhaltliche Überzeugungskraft zu entfalten. Zudem wäre
– wie die Botschaft schon festgestellt habe – die Staatsanwaltschaft in
D._______ für die Behandlung des Geschäfts nicht zuständig. Deshalb
komme auch dem Schreiben des Anwalts vom 21. August 2011 keine
Beweiskraft zu. Weiter handle es sich nicht um Ermittlungen irgendeiner
Staatsanwaltschaft, sondern um diejenige der Provinz D._______, einer
Instanz, die vorliegend jedoch nicht zuständig sein könne. Zudem wider-
sprächen gesicherte Erkenntnisse des Amtes den blossen Behauptungen
des Beschwerdeführers. Es seien keine Ermittlungsverfahren gegen den
Beschwerdeführer festgestellt worden und namentlich bestünden unter
den in den Dokumenten genannten Verfahrensnummern keine Gerichts-
verfahren gegen ihn, weder in N._______ noch in D._______ noch in
G._______. Zwar habe er dagegen eingewendet, sein Strafermittlungs-
verfahren sei immer noch in Bearbeitung, weshalb es durchaus möglich
sei, dass kein gerichtliches Verfahren gegen ihn erhoben worden sei;
ausserdem würden Ermittlungen der Geheimhaltungspflicht unterliegen.
Doch diese Erklärungen könnten nicht überzeugen, weil er auch nicht ha-
be angeben können, wie er in den Besitz der Akten der Staatsanwalt-
schaft vom (…) 2011 gelangt sei, aber stets auf diese Akten Bezug ge-
nommen habe. Ausserdem bestehe gegen ihn nachweislich kein Daten-
blatt. Ein Datenblatt würde im Regelfall bei Ermittlungshandlungen vorlie-
gen. Schliesslich sei er – wie die Botschaftsabklärung glaubhaft ergeben
habe – in der Türkei keine gesuchte Person. Anträge auf weitergehende
Abklärungen seien bei dieser Sachlage abzuweisen. Zusammenfassend
könnten damit Straf- oder Ermittlungshandlungen im PKK-Kontext gegen
den Beschwerdeführer ausgeschlossen werden. Am Rande sei lediglich
angemerkt, dass der Umstand einer Mitgliedschaft in einer gewaltextre-
mistischen Organisation nicht per se eine asylrechtlich relevante Verfol-
E-2216/2012
Seite 16
gung auslösen könne. Darüber hinaus sei generell festzustellen, dass die
unsubstanzierten und widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdefüh-
rers anlässlich der Anhörung die Richtigkeit der Resultate der Schweizer
Botschaft und der amtsinternen Analyse bestätigen würden. So sei er
nicht in der Lage, die Anzahl – drei oder vier? – der gegen ihn hängigen
Strafverfahren zu beziffern. Da er überdies behauptet habe, seit dem Jahr
2005 zu wissen, dass gegen ihn ein Strafverfahren laufe, sei nicht nach-
vollziehbar, warum er diese Tatsache nicht schon angegeben habe. Mithin
sei auf einen konstruierten Sachverhalt zu schliessen und es brauche
nicht auf weitere Widersprüche, Ungereimtheiten und Tatsachenwidrigkei-
ten eingegangen zu werden. Schliesslich gebe er an, in der Schweiz in
einem kurdischen Verein zu verkehren und an Demonstrationen teilzu-
nehmen. Die beschriebene Intensität seiner Tätigkeiten lasse nicht er-
kennen, dass er deswegen den heimatlichen Behörden bekannt gewor-
den sei und deswegen begründete Furcht habe. Seine Vorbringen hielten
den Anforderungen von Art. 3 und 7 AsylG nicht stand.
3.4 Demgegenüber wurde in der Beschwerde geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer habe keine Möglichkeiten und Fähigkeiten, die Echtheit
der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft N._______ vom 22. März 2006
zu beweisen. Er habe sich auf seinen türkischen Anwalt verlassen, wes-
halb ihm die allfällige Einreichung eines gefälschten Dokuments nicht
zum Nachteil gereichen könne. Weiter legten die Feststellungen des BFM
betreffend die Schreiben der Staatsanwaltschaft vom (…) 2011 und des
Anwalts vom 21. August 2011 den Schluss nahe, dass diese Dokumente
echt sein könnten. Die Annahme des BFM, es sei zwingend, dass das
Staatsanwaltschaftsschreiben sich auf die Anklageschrift beziehen müs-
se, gelte nur unter der Annahme, dass Letztere echt sei. Zudem dürfe aus
den offen gelegten Akten geschlossen werden, dass die Schweizer Bot-
schaft die Staatsanwaltschaft in D._______ nicht kontaktiert habe. Somit
bestehe keine Gewissheit über die Authentizität des Schreibens der
Staatsanwaltschaft. Weiter sei nicht auszuschliessen, dass die Staatsan-
waltschaft D._______ nicht doch ein geheimes, politisch motiviertes Er-
mittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft bei beziehungsweise Aktivitäten
zu Gunsten der PKK gegen den Beschwerdeführer am Laufen habe, wie
sie es gegenüber dem türkischen Vertreter habe durchblicken lassen.
Ausserdem könne – entgegen der Auffassung der Botschaft – die Staats-
anwaltschaft D._______ durchaus zuständig sein: Bei einem polizeilichen
Ermittlungsverfahren handle es sich um ein staatsanwaltliches Vorverfah-
ren, das noch keine eigentliche Anklagezuständigkeit bestimme. Somit
liege das Verfahren im Ermessen einer lokalen Staatsanwaltschaft, bis
E-2216/2012
Seite 17
die effektive Zuständigkeit später klar werde. Auch die Abklärung der Bot-
schaft betreffend die eingereichten Verfahrensnummern spreche nicht
gegen ein solches Vorverfahren der Staatsanwaltschaft in D._______.
Die Führung eines Datenblatts sei ebenfalls nicht erforderlich. Dabei sei
es zugegebenermassen etwas erstaunlich, dass es dem türkischen An-
walt des Beschwerdeführers gelungen sei, der Staatsanwaltschaft
D._______ eine an sich geheime Information zu entlocken. Aber ange-
sichts der guten Vermögenslage der Familie des Beschwerdeführers und
der grassierenden Korruption in der Türkei sei dies nicht unmöglich. Im
Übrigen habe das BFM unzutreffend festgestellt, dass gegen ihn keine
Ermittlungsverfahren bestehen; die Botschaft habe lediglich von Strafver-
fahren gesprochen. Weiter sei anzufügen, dass sich die Behörden bei
den Angehörigen in der Türkei vehement nach dem Beschwerdeführer
erkundigt hätten. Seine Angehörigen hätten ihnen bekannt gegeben, dass
er sich in der Schweiz befinde, und ihnen die Telefonnummer des in der
Schweiz lebenden Bruders ausgehändigt, damit sie sich über den
Verbleib des Beschwerdeführers ein Bild machen könnten. In der Folge
sei auf das betreffende Mobiltelefon ein Anruf erfolgt. Der Bruder habe
daraufhin seine Prepaid-Nummer gewechselt. Es sei aus diesem Vorfall
und den oben angegebenen Umständen zu schliessen, dass der Be-
schwerdeführer bei der Rückkehr in die Türkei zumindest mit einer Fest-
nahme und als PKK-Verdächtigter und Bruder eines Flüchtlings mit einer
erhöhten Gefährdung und mit Strafverfahren rechnen müsse. Mit Schrei-
ben vom 22. Mai 2012 stützte der Beschwerdeführer die behördlichen
Suche nach ihm mit einem weiteren Schreiben seines türkischen Rechts-
anwalts vom 9. Mai 2012 und einer gerichtlichen Erklärung des (…)
Schwurgerichts in N._______ vom (…) 2012, worin dessen Zuständigkeit
für die Behandlung der Fälle nach Art. 250 CMK – es handelt sich dabei,
entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters, nicht um das türkische
Strafgesetzbuch (TStGB), sondern um die türkische Strafprozessordnung
– bestätigt wird.
3.5 Bezüglich der Inhalte der Botschaftsantwort vom 5. September 2012,
der Vernehmlassung des BFM vom 7. September 2012 und der Stellung-
nahmen beziehungsweise ergänzenden Eingaben des Beschwerdefüh-
rers vom 8. Oktober, 26. Oktober und 12. November 2012 ist auf die im
Sachverhalt (J und K) angeführten Einzelheiten zu verweisen. Dem Do-
kument der Oberstaatsanwaltschaft von D._______ vom 3. Mai 2012 sei
zudem zu entnehmen, dass dessen Bruder als Kläger aufgeführt werde
und die Behörde am (…) 2012 über das Verschwinden des Beschwerde-
führers orientiert habe (vgl. dazu nachgereichte "Vermisstenanzeige" im
E-2216/2012
Seite 18
Original). Die Oberstaatsanwaltschaft gebe bekannt, dass eine Fahndung
auf nationaler Ebene nicht möglich sei, da der Gesuchte im Jahr 2005 in
die Schweiz ausgereist sei und es nicht strafbar sei, die Türkei ohne Ori-
entierung der Angehörigen zu verlassen. Aus diesem Schreiben gehe
hervor, dass er bei der Einreise verhaftet werden könnte. Im Nachgang
dazu liess er mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 vier weitere Dokumen-
te des Amtsgerichts in D._______ einreichen, aus denen weiter zu
schliessen sei, dass er auf nationaler Ebene eine gesuchte Person sei
und ihm asylrelevante Verfolgung drohe.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer hat zentrale Teile seiner Asylgesuchsbegrün-
dung, die seine Benachteiligungen bei der PKK oder der KCK illustrieren
sollen, in einer aufgebauschten Form dargestellt beziehungsweise sol-
che, bei denen es um seinen Tatanteil bei der PKK oder der KCK, seine
Verantwortung und die ihm vorgeworfenen Delikte ging, mit einem ge-
fälschten Beweismittel unterlegt. Aufgrund der sorgfältigen Abklärungser-
gebnisse und in allen Punkten überzeugenden Ausführungen der Schwei-
zerischen Vertretung in K._______ vom 1. Mai 2012 und 5. September
2012 gilt für das Bundesverwaltungsgericht als einwandfrei erstellt, dass
nicht nur die eingereichte Anklageschrift der (…ein Amt…) des ACM
N._______ vom (…) 2006, auf die sich der Beschwerdeführer bis zum
Entdecken der Fälschungsmerkmale abgestützt hat, eine Totalfälschung
darstellt. Diese Erkenntnis wurde in der Folge nicht mehr substanziiert
vom Beschwerdeführer in Frage gestellt, wobei allerdings die eigene Ver-
antwortung für die Fälschung bestritten wurde. Indessen hätte sein türki-
scher Rechtsanwalt die Fälschung erkennen müssen, bevor er ein sol-
ches Konstrukt als massgebliches Beweismittel seinem Mandanten zur
Weiterleitung ans Gericht anvertraut. Mit der Verwendung dieses ge-
fälschten und für die Begründung der bestehenden Verfolgungsgefahr
zentralen Dokumentes ist nicht nur die Glaubwürdigkeit des Beschwerde-
führers stark erschüttert, sondern es ist darüber hinaus – wie sich später
aus den Feststellungen der Vertrauenspersonen anlässlich der zweiten
Botschaftsabklärungen klar ergeben hat – diesem türkischen Anwalt als
Hauptbeschaffungsquelle des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall
generell zu misstrauen. Die in diesem Kontext eingereichten übrigen Be-
weismittel, namentlich das Beweismittel der Staatsanwaltschaft in
D._______ und die Bestätigungen dieses Rechtsanwalts, vermögen da-
her nicht zu überzeugen. So weist das Schreiben der Staatsanwaltschaft
vom (…) 2011 auf eine seit dem Jahr 2005 einschlägige Untersuchung
hin, die dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sei, die aber dieser bis
E-2216/2012
Seite 19
zum Einreichungszeitpunkt aus unerklärten und unerklärbaren Gründen
nicht zu erwähnen für nötig befand. Auch der türkische Rechtsanwalt sel-
ber gab mit Schreiben vom 21. August 2011 noch keinen Hinweis auf ein
Verfahren aus dem Jahr 2006. Wenn der türkische Rechtsvertreter in sei-
nen Stellungnahmen nachzuweisen versucht, dass die (…) des ACM
N._______ für die Behandlung der in Frage stehenden Straftatbestände –
erwähnt wird der (am 2. Juli 2012 abgeschaffte) Art. 250 der türkischen
Strafprozessordnung, welcher die nach diesem Artikel zuständigen Ge-
richte für schwere Straftaten nennt – zuständig sei, bestätigt er immerhin
eines der festgestellten Fälschungsmerkmale in der seinem Mandanten
zur Verfügung gestellten konstruierten Anklageschrift (Unzuständigkeit
der Staatsanwaltschaft von D._______).
Weiter ging aus der ersten Botschaftsabklärung, die auf den Abklärungen
zweier unabhängig voneinander arbeitenden Vertrauenspersonen basiert,
einwandfrei hervor, dass der Beschwerdeführer im Abklärungszeitpunkt in
den üblichen Registern nicht fichiert war und kein Datenblatt hatte, und
dass keine Strafermittlungs- und Strafverfahren in den vorliegend interes-
sierenden Regionen gegen ihn im Gange waren. Die aus der zweiten,
weit aufwändigeren Botschaftsabklärung hervorgegangenen Resultate,
die wiederum bloss pauschal bestritten wurden, zeigen nun verstärkt auf,
dass die eingesetzte Fahndung nach dem Beschwerdeführer auf einem
am (…) 2012 initiierten Vorstoss seines Bruders bei den Behörden ba-
siert. Es ist somit auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer wegen
eines Terrorismusverdachts oder eines flüchtlingsrechtlich erheblichen
Grundes in den Fokus der ihn suchenden Behörden gelangt ist. Die von
der Botschaft weiter festgestellten Ungereimtheiten und Fälschungs-
merkmalen erhärten diesen Sachverhalt. Es kann hierbei auf die vo-
rinstanzliche Vernehmlassung vom 7. September 2012 und die Ergän-
zungen des Instruktionsrichters vom 19. September 2012 verwiesen wer-
den, die dem Beschwerdeführer bekannt gegeben wurden. Bei dieser
Sachlage ist auf die übrigen Beweismittel und Behauptungen des Be-
schwerdeführers nicht mehr einzugehen, weil sie am Ausgang dieses
Verfahrens nichts ändern können. Ferner ist auf Tatbeständliches, über
welches bereits im ersten Asylverfahrens rechtskräftig entschieden wor-
den ist, nicht mehr einzugehen. Der Beschwerdeführer ist mithin keine in
der Türkei aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen gesuchte Person.
Die Fahndung der Behörden nach ihm ist offensichtlich im (…) des lau-
fenden Jahres mit tatkräftiger Unterstützung seines Bruders und seines
türkischen Anwalts ins Leben gerufen und aufrechterhalten worden.
E-2216/2012
Seite 20
Insgesamt kann ungeachtet der Feststellungen in den Botschaftsantwor-
ten zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in
seiner Region früher einmal gewisse Probleme wegen der dort agieren-
den Oppositionsbewegungen gehabt haben könnte. Die Sicherheitskräfte
seiner Heimatregion könnten dort ansässige Kurden durchaus verdächtigt
haben, für die PKK oder die KCK Leistungen zu erbringen. Keine indivi-
duelle Verschärfung dieser allgemeinen Situation kann aber im Umstand
erblickt werden, dass der Beschwerdeführer über Verwandte in der
Schweiz verfügt. So kann er namentlich aus der Tatsache, dass sein Bru-
der 1999 aus der Türkei ausgereist ist und in der Schweiz Asyl erhalten
hat (vgl. Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom […] 2006,
N […]), nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die Frage der Reflex-
verfolgung für den Zeitpunkt der Ausreise und bis zum Abschluss des ers-
ten Asylverfahrens rechtskräftig verneint worden ist (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts […] vom […] 2011, E. 7) und sich diesbezüglich
im vorliegenden Verfahren keine neuen Erkenntnisse ergeben haben.
Ebenso wenig sind die Behauptungen neu zu überprüfen, inwieweit der
Beschwerdeführer früher mit der PKK sympathisiert und diese mit Leis-
tungen unterstützt hat. Auch diesbezüglich ist auf die seinerzeitigen Er-
wägungen im Urteil vom (…) 2011 (E. 6) zu verweisen, welchen nichts
beizufügen ist.
Zusammenfassend ist, vorerst nur bezogen auf den Zeitpunkt der Ausrei-
se des Beschwerdeführers aus der Türkei, festzustellen, dass er keine
begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmass-
nahmen auf dem ganzen Gebiet der Türkei glaubhaft machen konnte.
4.2
4.2.1 Eine asylsuchende Person ist aber auch dann als Flüchtling anzu-
erkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im
Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlings-
rechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwi-
schen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Die vom Gesetzge-
ber bezweckte Bestimmung, wonach die subjektiven Nachfluchtgründe
einen Asylausschlussgrund darstellen, verbietet ein Addieren solcher
Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise oder mit objektiven Nach-
fluchtgründen, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8).
Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts gibt es in der Türkei
noch immer staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politi-
E-2216/2012
Seite 21
schen Aktivisten, die flüchtlingsrechtlich erheblich sein können. Die Wahr-
scheinlichkeit, Opfer einer solchen Verfolgung zu werden, ist vor allem
dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet
wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der ge-
suchten Person in engem Kontakt steht. Am Ehesten dürften Personen
von einer Verfolgung bedroht sein, die sich offen für politisch aktive Ver-
wandte einsetzen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.1 ff.). Ist die begrün-
dete Furcht vor Reflexverfolgung erst während des Auslandaufenthaltes
entstanden, liegt ein objektiver Nachfluchtgrund vor.
4.2.2 Ein Bruder des Beschwerdeführers ist bekanntlich als Flüchtling in
der Schweiz anerkannt worden. Eine daraus resultierende Reflexverfol-
gung hat indessen in all den Jahren nicht eingesetzt, und es ist auch nicht
anzunehmen, dass sich daran bei seiner Rückkehr in die Türkei etwas
ändert. Die neuen Behauptungen einer Fahndung aus flüchtlingsrechtlich
relevanten Gründen nach dem Beschwerdeführer stellen Schutzbehaup-
tungen dar. Sie sind nicht glaubhaft. Die Tatsache, dass das Gesuch der
Tochter des Bruders um Asyl und Einreisebewilligung letztinstanzlich ab-
gewiesen wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts […] vom […]
2009) und die Schwägerin im Jahr 2008 freiwillig auf den Asylstatus und
die Flüchtlingseigenschaft zu Gunsten einer Rückreise ins Heimatland
wegen familiärer Angelegenheiten verzichtet hat, ohne dass nach ihrer
Rückreise Schwierigkeiten asylrechtlicher Natur aktenkundig geworden
sind, sind weitere Indizien, dass die türkischen Behörden kein Interesse
an der Verfolgung von Angehörigen des Bruders und des Beschwerdefüh-
rers haben. Namentlich auch das zaghafte Handeln und die Art und Wei-
se der vom Bruder nachdrücklich geforderten, gerichtlich auszustellenden
Verschollenheitserklärung zeigen klar auf, dass die behördliche Suche
nach dem Beschwerdeführer von diesem selbst und dessen Angehörigen
von langer Hand (je nach Aktenstand) zielgerichtet eingefädelt worden ist.
Mithin entpuppt sich das Ganze als Machwerk. Flüchtlingsrechtlich rele-
vante Gründe werden den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die
Türkei nicht erwarten, selbst wenn er sich wegen seiner bei den Angehö-
rigen angeblich nicht mitgeteilten Ausreise vor den ihn nun suchenden
Behörden "verantworten" müsste. Das Vorhandensein von objektiven
Nachfluchtgründe ist mithin zu verneinen.
4.2.3 Auch das Verhalten des Beschwerdeführers im Exil – er hat weiter-
hin keine speziellen politischen Exilaktivitäten zu verzeichnen – lässt je-
denfalls keine erhebliche Gefährdungssituation entstehen, die begründe-
ten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung geben könnte.
E-2216/2012
Seite 22
So hat der Beschwerdeführer bloss geltend gemacht, kurdische Interes-
sen weiterhin pflegen zu wollen, um die Kontakte zu Landsleuten in der
Schweiz zu erhalten, sei es mit Tee trinken, diskutieren oder auch mal an
einer Sitzung oder Demonstration teilzunehmen. Damit hat er keine Tat-
sache gesetzt, die ihn bei einer Rückkehr in die Türkei gefährden würde.
Er verfügte bereits vor der Einreise in die Schweiz über kein nennenswer-
tes politisches Profil und vermittelte in all den Jahren seiner Anwesenheit
in der Schweiz nicht das Bild einer besonders politisch interessierten und
aktiven Person. Dass die Einreichung eines zweiten Asylgesuchs und das
Pflegen von Kontakten mit Landsleuten in der Schweiz bei einer Rück-
kehr in die Türkei zu behördlicher Verfolgung führen sollte, ist damit äus-
serst unwahrscheinlich.
4.2.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft auch unter den Aspekten der objektiven und
subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt.
4.3 Damit erübrigt es sich, auf die weiteren, die Flüchtlingseigenschaft
beschlagenden Ausführungen in der Beschwerde oder auf weitere Be-
weismittel einzugehen, da sie am Ausgang dieses Verfahrens nichts än-
dern können. Der Beschwerdeführer hat bei einer allfälligen Rückkehr in
die Türkei nicht mit einer ernsthaften Benachteiligung seitens der dortigen
Behörden zu rechnen; seine Furcht vor künftiger Verfolgung ist objektiv
nicht nachvollziehbar. Das BFM hat das Asylgesuch demnach zu Recht
abgelehnt und die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das Ehevorbereitungsver-
fahren mit der sich im Kanton O._______ aufhaltenden (…) Braut sei seit
längerer Zeit hängig. Zur Heirat fehle lediglich die Bestätigung eines
rechtmässigen Aufenthalts; die übrigen Anforderungen seien erfüllt. Der
Beschwerdeführer habe deshalb den Kanton O._______ um Erteilung ei-
ner Kurzaufenthaltsbewilligung ersucht. Mit dem Ausweis L sei er in der
Lage, umgehend zu heiraten. Sinngemäss wurde damit der Eindruck er-
weckt, ihm werde ein Anwesenheitsrecht durch blosse langwierige For-
malitäten kantonaler Instanzen vereitelt.
E-2216/2012
Seite 23
Gemäss Auskunft der kantonalen Migrationsbehörde hat die (…) Braut
durch Heirat eine B-Bewilligung und per (…) 2009 die Niederlassungsbe-
willigung C erhalten. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts M._______
vom (…) 2012 geht hervor, dass der Kanton O._______ das Gesuch um
Erteilung einer Kurzaufenthalterbewilligung mit Entscheid vom (…) 2012
abgewiesen hat. Mangels Zuständigkeit ist nicht weiter auf die unter-
schwellige Kritik des Beschwerdeführers an der Praxis kantonaler Instan-
zen bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen einzugehen. Vorlie-
gend ist für das Bundesverwaltungsgericht massgebend, dass der Be-
schwerdeführer aktuell und weiterhin weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen verfügt. Die Wegweisung wurde vom BFM demnach zu Recht an-
geordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar, das heisst nicht
zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1
AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
E-2216/2012
Seite 24
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vor-
liegenden Verfahren keine Anwendung finden; seine Rückkehr in die Tür-
kei ist demnach unter diesem Aspekt rechtmässig. Sodann ergeben sich
weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.).
Es besteht kein Grund anzunehmen, der Beschwerdeführer gerate auf-
grund der allgemeinen Lage in der Türkei bei einer Rückkehr in eine exis-
tenzbedrohende Situation. In der Türkei besteht keine Situation generali-
sierter Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile des-
selben erstrecken würde. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzuläs-
sig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im
Sinne der asyl- und der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
Einer Rückkehr des Beschwerdeführers stehen keine überwiegenden in-
dividuelle Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
entgegen. Er stammt aus C._______, Provinz D._______, wo er geboren
wurde und bis vor der Ausreise gelebt hat. Er verfügt dort über ein grös-
seres Familiennetz und kann daher zu Verwandten zurückkehren, so
dass auch seine Wohnsituation als gesichert gelten kann. Darüber hinaus
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hat er nach erfolgter Schulzeit – er habe einen Gymnasialabschluss – ein
Geschäft (…) mit seinem Bruder betrieben. In G._______ soll er als (…)
arbeitstätig gewesen sein. Weitere berufliche Erfahrungen hat er als
Hilfsarbeiter und "Allroundmann" im Gastgewerbe an verschiedenen Or-
ten in der Schweiz machen können. In Zusammenhang mit den von ihm
geltend gemachten gesundheitlichen Problemen ist darauf hinzuweisen,
dass effiziente gesundheitliche Facheinrichtungen mit entsprechendem
Fachpersonal im Herkunftsland vorhanden sind, um die allenfalls medizi-
nisch gebotenen Behandlungen des Beschwerdeführers, die er indessen
in diesem Verfahren nicht mit ärztlichen Attesten nachgewiesen hat, fort-
zusetzen. Insofern schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Beur-
teilung der Vorinstanz zu den medizinischen Behandlungs- und Finanzie-
rungsmöglichkeiten in der Türkei an. Angesichts des Alters, des soweit
aktenkundig ansprechenden Gesundheitszustandes des Beschwerdefüh-
rers, seiner wohlhabenden Familienangehörigen und angesichts seines
persönlichen Grundbesitzes (A10 S. 2) sowie seiner bisherigen Berufser-
fahrung ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat in den Ar-
beitsmarkt integrieren kann. Ausserdem könnte er, falls er lokalen Gege-
benheiten ausweichen möchte, anderswo in der Türkei niederlassen und
arbeiten, beispielsweise in G._______, wo er über einen Verwandten ver-
fügen soll. Zudem könnte er von Verwandten, auch aus der Schweiz, mit
Rat und Tat bei einem Neubeginn im Herkunftsstaat unterstützt werden.
Blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die an-
sässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sind, stellen im Übrigen
keine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG dar.
Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als durchführbar erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen. Die gefälschte Anklageschrift
(…eines Gerichts in…) N._______ vom (…) 2006, das gefälschte Schrei-
ben (…eines Gerichts…) in N._______ vom (…) 2012 und das gefälschte
Schreiben der Staatsanwaltschaft in D._______ vom (…) 2011 sind zur
Verhinderung weiteren Missbrauchs durch das BFM einzuziehen (Art. 10
Abs. 4 AsylG).
8.
8.1 Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und die amtliche Verbeiständung in der Per-
son des Rechtsvertreters gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragt.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann von der Erhebung von Verfahrenskos-
ten abgesehen werden, wenn er nicht über die erforderlichen Mittel ver-
fügt und sein Begehren nicht aussichtslos erscheint, wobei gemäss Ab-
satz 2 der vorgenannten Bestimmung die Beschwerdeinstanz, wenn es
zur Wahrung der Rechte notwendig ist, ihm einen amtlichen Rechtsvertre-
ter in der Person eines Rechtsanwaltes bestellt.
8.2 Das Verfahren hat sich aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse zu
den Fälschungen und Falschangaben als aussichtslos erwiesen. Auch
wenn dies für das Gericht nicht von Anfang an erkennbar war – und es
sich zur Anordnung weiterer Abklärungen veranlasst sah – bestanden die
Fälschungen und die Falschangaben von Anfang an. Damit ist im Sinne
des Gesetzes von einem aussichtslosen Beschwerdeverfahren zu spre-
chen. Zudem wurde kein aktueller Beleg der Bedürftigkeit des Beschwer-
deführers – er stammt seinen Angaben zufolge aus einer begüterten Fa-
milie und hat selber Grundbesitz (A10 S. 2) – eingereicht; er beschränkte
sich auf den Hinweis auf eine Verfügung des Haftgerichts M._______
(Beschwerde, S. 12). Mithin sind die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzu-
weisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ist angesichts des vorliegenden Entscheides in der Hauptsache
gegenstandslos geworden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind aufgrund des Um-
fangs der Streitsache (Art. 64 Abs. 1 VwVG) und der Verwendung ge-
fälschter Beweismittel in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 und 2 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
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dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) gegenüber der
üblichen Gebühr zu erhöhen und auf Fr. 1200.– festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (…eines Gerichts in…)
N._______ vom (…) 2006 sowie die Schreiben (…eines Gerichts…) in
N._______ vom (…) 2012 und der Staatsanwaltschaft in D._______ vom
(…) 2011 werden eingezogen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: