B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2216/2016
Ur t e i l vom 1 9 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. April 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 13. November 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip
der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden sei. Am
16. November 2015 wurde er zu seiner Person befragt. Am 23. November
2015 wurde das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit verschiede-
ner Dublin-Staaten und zum Gesundheitszustand gewährt. Am 24. Novem-
ber 2015 folgte das beratende Vorgespräch und am 18. März 2016 die An-
hörung in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung.
B.
Am 30. März 2016 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit,
sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Mit Schreiben vom 31. März 2016
reichte dieser über seine Rechtsvertretung die Stellungnahme ein und
führte aus, er sei mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden, er habe
gravierende Probleme, die er auch detailliert geschildert habe.
C.
Mit Verfügung vom 1. April 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerde er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
D.
Hierauf erklärte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schrei-
ben vom 1. April 2016, sie habe das Mandat niedergelegt.
E.
Mit Eingabe vom 11. April 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfü-
gung des BFM (recte: SEM) aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzu-
erkennen und Asyl zu gewähren. Es sei der Vollzug der Wegweisung als
unzulässig, unzumutbar und unmöglich festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuwei-
sen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunfts-
staats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Even-
tuell sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten
Verfügung zu informieren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzu-
stellen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums Zürich kommt die Verordnung vom 4. September
2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1
und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 112 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
Die Vorinstanz hat die fehlende Asylrelevanz und den Massstab des Glaub-
haftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt ange-
wendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in recht-
licher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ein-
lässlich begründet, weshalb der Grossteil der Aussagen nicht von Asylre-
levanz und ferner widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen ist. Die Ein-
wände des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene – er bevorzuge es,
in der Schweiz inhaftiert zu werden, als in den Iran zurückzugehen, er sei
zwar im Iran nicht getauft worden, aber wirklich ein gläubiger Christ – las-
sen keine andere Beurteilung als diejenige der Vorinstanz zu und sind of-
fensichtlich nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen. Es gelingt ihm nicht aufzuzeigen, inwie-
fern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu
einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist
auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutref-
fenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Das Asylgesuch wurde
zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
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Seite 5
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich Anhalts-
punkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der
Wegweisung ist zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine
Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu
bezeichnen, die Bevölkerung sicherheitspolizeilicher Überwachung ausge-
setzt ist und die allgemeine Situation somit in verschiedener Hinsicht prob-
lematisch sein kann (statt vieler Urteil des BVGer E-3966/2015 vom
24. Februar 2016 E. 7.2). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände
wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als
zumutbar erachtet.
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Seite 6
Auch wenn die Arbeitsmarktsituation im Iran für junge Menschen nicht ein-
fach ist, ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, nach seiner kurzen Aus-
landabwesenheit (Ausreise im Oktober 2015, SEM-Akten, A7, S. 6) wieder
in einem seiner Berufe Fuss zu fassen. Beim Beschwerdeführer handelt es
sich um einen jungen und gesunden Mann (z. B. SEM-Akten, A16, S. 1)
mit Beziehungsnetz (z. B. SEM-Akten, A7, S. 5), fundierter Schulbildung
und Berufserfahrung (insb. SEM-Akten, A32, S. 3). Gemäss ständiger Pra-
xis des Bundesverwaltungsgerichts stellen blosse soziale und wirtschaftli-
che Schwierigkeiten jedenfalls keine existenzbedrohende Situation dar, die
gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen könnten (BVGE 2014/26
E. 7.6 mit weiteren Verweisen). Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Damit sind der Antrag betreffend Datenweitergabe und Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. Was den Antrag
auf Erlass einer separaten Verfügung bei bereits erfolgter Datenweitergabe
anbelangt, ist festzustellen, dass den Akten keine entsprechenden Hin-
weise zu entnehmen sind.
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9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: