B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Urteilsberichtigung in E-2734/2019
vom 04.06.2019
Abteilung V
E-2216/2019
Ur t e i l vom 2 9 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter William Waeber
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch;
Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 3. April 2019 / N (…).
E-2216/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) – suchte am 6.
November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines
Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, von 2010
bis 2011 habe er als (…) in C._______ gearbeitet. Als er verdächtigt wor-
den sei, eine den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) wohl gesinnte
Haltung einzunehmen, sei er nach den Ferien nicht mehr zur Arbeit zurück-
gekehrt. Am 14. September 2015 habe er an einem von der Tamil National
Alliance (TNA) organisierten Marsch für Verschollene teilgenommen. So-
wohl die Medien als auch das Criminal Investigation Department (CID) hät-
ten Fotos dieser Demonstration gemacht. Am nächsten Tag sei ein Foto
des Beschwerdeführers in der Zeitung erschienen. Am selben Tag, als er
bei der Arbeit gewesen sei, habe ihn das CID zu Hause gesucht. Er sei
nicht mehr dorthin zurückgekehrt, sondern habe sich nach Colombo bege-
ben. Am 19. Oktober 2015 habe er Sri Lanka verlassen und sei am 5. No-
vember 2015 in die Schweiz gelangt. Nach seiner Ausreise sei seiner Fa-
milie ein auf seinen Namen lautender Haftbefehl übergeben worden.
A.b Mit Verfügung vom 28. August 2018 verneinte die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug. Sie begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbrin-
gen hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch de-
nen an die Asylrelevanz stand.
A.c Mit Urteil E-5604/2018 vom 5. November 2018 wies das Bundesver-
waltungsgericht die am 1. Oktober 2018 gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung erhobene Beschwerde ab.
A.d Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 12. November 2018 mit, er
müsse die Schweiz bis am 10. Dezember 2018 verlassen.
B.
Mit als „qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und Gesuch um vorsorgli-
che Massnahme (Vollzugsstopp der Wegweisung/Ausschaffungshaft)" be-
zeichneter Eingabe vom 26. März 2019 ersuchte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter um wiedererwägungsweise Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Un-
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Seite 3
zulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und er vorläufig aufzunehmen. Er machte dabei im Wesentlichen
geltend, angesichts der jüngsten politischen Ereignisse habe sich für ihn
die Gefährdungslage massgeblich verändert. Am 26. Oktober 2018 sei der
frühere Präsident Mahinda Rajapaksa vom amtierenden Präsidenten zum
Premierminister ernannt worden. Auch wenn Rajapaksa mittlerweile als
solcher zurückgetreten und der zuvor abgesetzte Ranil Wickremesinghe
wieder im Amt sei, liege die eigentliche Macht weiterhin bei Rajapaksa. Bei
den Ende 2019 stattfindenden Wahlen werde Rajapaksas Partei mit gros-
ser Wahrscheinlichkeit die Mehrheit erlangen. Eines der Motive Rajapa-
ksas für die Machtergreifung sei die Verhinderung der Aufklärung der
(früheren) Kriegsverbrechen. Der Beschwerdeführer habe vor diesem Hin-
tergrund und angesichts seines Risikoprofils bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung. Er
habe im Jahre 2015 aufgrund des begründeten Verdachts, dass mehrere
enge Verwandte den Kriegsverbrechen der sri-lankischen Armee zum Op-
fer gefallen seien, an vorderster Front an einem Protestmarsch für im Krieg
verschollene Personen teilgenommen. In diesem Zusammenhang seien
Fotos von ihm in verschiedenen Medien erschienen. Er sei in höchstem
Masse gefährdet. Zudem habe das SEM den einschlägigen Risikofaktoren
in Bezug auf sein Gefährdungsprofil nicht gebührend Rechnung getragen,
so beispielsweise, dass er aus einer LTTE-Familie stamme, sich mittler-
weile seit mehreren Jahren im Ausland aufhalte und der sozialen Gruppe
der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden angehöre.
Der Beschwerdeführer reichte mehrere Beweismittel (zwei Zeitungsartikel
betreffend einen Protestmarsch von 2015 mit Fotos, fünf Todesurkunden,
sechs angebliche Vermisstenanzeigen sowie den undatierten Bericht „Ein
Schlag für den Friedensprozess – Machtkampf in Sri Lanka“) ein.
Schliesslich sei der zuständige Kanton anzuweisen, den Vollzug der Weg-
weisung auszusetzen und den Beschwerdeführer aus der Administrativhaft
zu entlassen. Ferner sei dem Rechtsvertreter Einsicht in die Akten aus dem
ersten Asylverfahren zu gewähren und eine Nachfrist für allfällige weitere
Beweismittel anzusetzen.
C.
Mit Verfügung vom 3. April 2019 – eröffnet am 9. April 2019 – wies das
SEM den Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung weiterer Eingaben ab.
Zudem stellte es fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Mehrfachgesuch ab, soweit darauf eingetreten
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Seite 4
werde. Im Weiteren wies es das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch ab,
soweit darauf eingetreten werde. Ferner trat es auf das Revisionsgesuch
nicht ein. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung sowie den Vollzug an.
Einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung. Es er-
hob eine Gebühr von Fr. 600.–.
In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass gegen diese
Verfügung innert 30 Tagen, gegen die Nichteintretenstatbestände innert
fünf Arbeitstagen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben
werden könne.
D.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2019 (Eingang: 10. Mai 2019) erhob der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung – mit Ausnahme der Ziffern 1 (Antrag auf Fristansetzung) und 5
(Nichteintreten auf Revisionsgesuch) – und die Rückweisung an die Vor-
instanz zwecks Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststel-
lung der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die kantonalen Migrationsbe-
hörden seien anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen.
Als Beweismittel reichte er neben der angefochtenen Verfügung Kopien
von Medienberichten zu den Ereignissen vom Ostersonntag 2019 (Bom-
benattentate), der Reisehinweise des EDA für Sri Lanka vom 27. April
2019, von Zeitungsberichten zur Verhaftung von Studenten in Sri Lanka
sowie eines Schreibens des Rechtsvertreters an die kantonalen Behörden
vom 18. Februar 2019 zu den Akten.
E.
Die Instruktionsrichterin setzte mit Verfügung vom 10. Mai 2019 den Voll-
zug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
E-2216/2019
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das SEM hat offenbar die Eingabe vom 26. März 2019 (mithin nach
Inkrafttreten des revidierten Asylgesetzes vom 1. März 2019) nach altem
Recht geprüft, werden in seiner Verfügung doch Bestimmungen aus dem
alten Recht zitiert (vgl. beispielsweise der aufgehobene aArt. 108 Abs. 1
AsylG oder aArt. 17b AsylG, wobei letzterer bereits seit dem 1. Februar
2014 aufgehoben ist [AS 2013 4375 5357; BBI 2010 4455, 2011 7325]). Es
kann indes offenbleiben, ob für das vorliegende Verfahren das alte oder
das neue Recht gilt (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung des
AsylG vom 25. September 2015), hat sich doch weder materiell noch hin-
sichtlich der Beschwerdefristen für die hier zu prüfenden Fragen mit Inkraft-
treten des neuen Rechts etwas geändert, beispielsweise Art. 111b Abs. 1
AsylG und Art. 111c AsylG beziehungsweise aArt. 108 Abs. 1 und Art. 108
Abs. 6 AsylG.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Ab-
weisung des Mehrfachgesuchs und des (qualifizierten) Wiedererwägungs-
gesuchs.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-2216/2019
Seite 6
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Die Beschwerde hat im ordentlichen Rechtsmittelverfahren grundsätz-
lich aufschiebende Wirkung (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG). Aus-
nahmsweise kann diese jedoch entzogen werden. Dabei setzt der Entzug
der aufschiebenden Wirkung kumulativ voraus, dass die Beschwerde of-
fensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die asylsuchende Person
eine Gefährdung für Leib, Leben und Gesundheit anderer Personen dar-
stellt oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung in ernstzunehmender
Weise gefährdet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 9 S. 64). Im Rahmen ei-
nes Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG kommt der Beschwerde
grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zu (vgl. auch Botschaft zur Än-
derung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, 4505). Für
den Entzug derselben gelten demnach die gleichen Voraussetzungen wie
im ordentlichen Rechtsmittelverfahren.
4.2 Das SEM begründete den Entzug der aufschiebenden Wirkung damit,
der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 25. März 2019 in Ausschaf-
fungshaft, sein neues Asylgesuch datiere vom 26. März 2019. Weder die
darin genannten Vorbringen in Bezug auf den politischen Machtwechsel in
Sri Lanka noch die verspätet eingereichten Beweismittel würden etwas an
seinem Gefährdungsprofil ändern. Auch eine allfällige Beschwerde gegen
die Verfügung dürfte angesichts der aktuellen Rechtsprechung des BVGer
zu den neuesten politischen Entwicklungen erfolgreich sein. Es entstehe
der Eindruck, dass die Eingabe alleine wegen des erhofften Verzögerungs-
effektes eingereicht worden sei. Daher überwiege das öffentliche Interesse
am Vollzug der Wegweisung und am Schutz der Integrität des Asylverfah-
rens das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der
Schweiz.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Das blosse Interesse am
Vollzug der Verfügung reicht vorliegend nicht aus, um das private Interesse
des Beschwerdeführers am normalen Fortgang des Beschwerdeverfah-
rens überwiegen zu lassen. Ausserdem geht vom Beschwerdeführer – so-
weit den Akten zu entnehmen ist – keine Gefährdung aus. Das SEM hat
demnach die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu Unrecht entzo-
gen.
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Seite 7
Zudem ist festzuhalten, dass es der Vorinstanz gestützt auf Art. 111c Abs. 2
AsylG unbenommen bleibt, unbegründete oder wiederholt gleich begrün-
dete Mehrfachgesuche formlos abzuschreiben.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Wegweisung mit
superprovisorischer Massnahme vom 10. Mai 2019 einstweilen aus, was
faktisch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Folge
hatte. Damit ist dem Beschwerdeführer kein Schaden entstanden. Der
Mangel der Verfügung ist jedoch im Kostenpunkt zu berücksichtigen (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-146/2019 vom 17. April 2019
E. 13).
5.
In der Beschwerde werden als Hauptanträge verschiedene formelle Rügen
erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären,
eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügt der
Beschwerdeführer eine unvollständige und unrichtige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
sowie eine willkürliche Beweiswürdigung.
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
E-2216/2019
Seite 8
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei un-
vollständig und unrichtig abgeklärt worden. Die Vorinstanz verkenne den
Einfluss der politischen Tumulte im Oktober 2018 und die bevorstehenden
nationalen Wahlen, bei denen der Rajapakse-Clan wieder die Macht er-
greifen wolle. Sie habe den Umstand, dass er (der Beschwerdeführer) nach
einer solchen Machtergreifung massiv gefährdet sei, nicht thematisiert. Zu-
dem habe sie bezüglich der von ihm eingereichten Beweismittel den Sach-
verhalt falsch festgestellt und eine falsche Beweiswürdigung vorgenom-
men, indem sie die politischen Ereignisse isoliert betrachtet habe. Sie habe
auch nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in mehrfacher Hin-
sicht zu einer gefährdeten Personengruppe (Zugehörigkeit zu einer LTTE-
Familie, sein politisches Engagement gegen Menschenrechtsverletzungen
des Staatsapparates und sein mehrjähriger Auslandaufenthalt) gehöre,
welche ernsthaft einer aktuellen sowie künftigen Verfolgung ausgesetzt sei.
Gleichzeitig verweist der Beschwerdeführer auf Berichte der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 18. Dezember 2016 und 12. Januar
2018.
5.2.2 Diese Rügen gehen fehl. Die Vorinstanz hat sich im Sachverhalt und
in den Erwägungen mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten neuen
Sachverhaltselementen sowie den eingereichten Beweismitteln – soweit
diese Gegenstand des vorliegenden Mehrfachgesuchs und Wiedererwä-
gungsgesuchs sind – umfassend auseinandergesetzt und diese vor dem
Hintergrund der aktuellen Situation in Sri Lanka gewürdigt. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers bestehen keine stichhaltigen Gründe,
von einem unkorrekt erfassten Sachverhalt in Bezug auf sein individuelles
Profil respektive die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Hei-
matstaat auszugehen. Ferner erwähnte die Vorinstanz, dass auch unter
Berücksichtigung der Ereignisse vom 26. Oktober 2018 und des seither
begonnenen Machtkampfs zwischen verschiedenen Parteien im Falle des
Beschwerdeführers keine spezifischen Anknüpfungspunkte vorhanden
seien, die ihn in besonderem Masse exponieren würden. Sie bezeichnete
die eingereichten Medienberichte als untaugliche Beweismittel, wobei sie
auch auf die Erwägungen im Urteil E-5604/2018 (vgl. a.a.O.) hinwies. Al-
leine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri
Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und
es zum anderen aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der
Vorbringen und eingereichten Beweismittel gelangt, als vom Beschwerde-
führer verlangt, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststel-
lung noch für eine willkürliche Beweiswürdigung.
E-2216/2019
Seite 9
5.2.3 Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen anführt, es existiere ein ge-
gen ihn erlassener Haftbefehl, den er zwar im ersten Beschwerdeverfahren
habe einreichen wollen, wobei es ihm bisher jedoch nicht gelungen sei,
diesen einzureichen, ist festzustellen, dass ihm genug Zeit zur Verfügung
gestanden hat, um diesbezüglich zumindest nähere Angaben zu machen,
zumal er seit dem 7. September 2018 anwaltlich vertreten war. Auch im
vorliegenden Beschwerdeverfahren wird diesbezüglich nichts vorgetragen.
5.2.4 Ferner ist nicht ersichtlich, dass das SEM das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers missachtet habe.
5.3 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, wes-
halb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzu-
heben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen
Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
5.4 Es besteht weiter auch kein Anlass einer Rückweisung zur Neubeurtei-
lung der Sache durch das SEM aufgrund der veränderten Sachlage seit
den Vorfällen im April 2019, wird diese doch im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens berücksichtigt.
6.
6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die
vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verschärfung der Gefährdungslage
werde als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG behandelt, da
sinngemäss eine nachträglich veränderte Sachlage in Bezug auf die
Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht werde. Die im ersten Asylverfah-
ren gemachten Vorbringen seien weder glaubhaft noch als asylrechtlich
relevant qualifiziert worden. Es sei dort zudem festgestellt worden, dass
der Beschwerdeführer keine risikobegründenden Faktoren im Sinne des
Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 aufweise. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass er bei einer
Rückkehr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Die
in seiner Eingabe vom 26. März 2019 vorgebrachten Entwicklungen und
eingereichten Beweismittel würden zu keiner anderen Einschätzung seines
Gefährdungsprofils führen. Der seit dem 26. Oktober 2018 begonnene
Machtkampf zwischen der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) von Maithri-
pala Sirisena sowie der Sri Lanka People’s Party (SLPP) von Mahinda
Rajapaksa und der United National Party (UNP) von Ranil Wickremesinghe
werde auf politischer und justizieller Ebene ausgetragen und finde vor al-
E-2216/2019
Seite 10
lem in Colombo statt. Am 13. Dezember 2018 habe das Verfassungsge-
richt (Supreme Court) entschieden, dass die Parlamentsauflösung durch
Präsident Sirisena verfassungswidrig gewesen sei; in der Folge sei Ma-
hinda Rajapakse als Premierminister zurückgetreten und Ranil Wickreme-
singeh am 16. Dezember 2018 wieder als Premierminister vereidigt wor-
den. Die allgemeine Situation habe sich beruhigt und es sei keine Zunahme
gezielter Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen, weshalb im heutigen
Zeitpunkt nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische
Staatsangehörige aufgrund des Machtkampfs auszugehen sei. Für eine
solche Annahme bedürfe es vielmehr spezifische Anknüpfungspunkte, die
eine betroffene Person im besonderen Masse exponiere. Dies sei beim
Beschwerdeführer nicht der Fall. Die eingereichten Beweismittel würden
daran nichts ändern. Indem das BVGer seine Teilnahme am Protestmarsch
(vom September 2015) im Urteil E-5604/2018 als glaubhaft eingestuft
habe, vermöge er aus den eingereichten Zeitungsberichten im Original mit
Fotos nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Hinsichtlich der blossen Kritik
an der vom SEM vorgenommenen Einschätzung zu seinem Gefährdungs-
profil werde auf das Vorbringen nicht eingetreten.
Im Weiteren hielt die Vorinstanz in Bezug auf die eingereichten Todes- so-
wie angeblichen Vermisstenanzeigen von nahen Verwandten fest, es
könne aufgrund des Umstandes, dass Verwandte des Beschwerdeführers
im Zuge der kriegerischen Auseinandersetzungen in Sri Lanka ums Leben
gekommen oder aktuell noch verschollen seien, nicht von einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Gefährdung ausgegangen werden. Die damit geltend
gemachte Tatsache sei damit nicht erheblich im Sinne von Art. 111b Abs. 1
AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Bst. a VwVG.
Darüber hinaus handle es sich dabei um Vorbringen, die nicht neu seien,
da diese bereits vor Erlass des Beschwerdeurteils entstanden seien. Die
Prüfung, ob und inwiefern die Geltendmachung dieses Vorbringens und
der Beweismittel im ordentlichen (Beschwerde-)Verfahren unmöglich oder
unzumutbar gewesen sein solle, falle als allfälliges Revisionsgesuch in die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Das SEM trete darauf man-
gels funktioneller Zuständigkeit nicht ein.
Weiter sprach die Vorinstanz dem als Beweismittel eingereichten (unda-
tierten) Bericht „Ein Schlag für den Friedensprozess – Machtkampf in Sri
Lanka“ – unabhängig von dessen Entstehungszeitpunkt – die Erheblichkeit
ab und trat darauf nicht ein.
E-2216/2019
Seite 11
Zusammenfassend wies das SEM sowohl das Mehrfachgesuch als auch
das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat.
Ferner wies die Vorinstanz das Gesuch um Akteneinsicht ab, stellte dem
Beschwerdeführer indes die Akten zu.
6.2 Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf seine Ausführungen im
ordentlichen Verfahren geltend, Tamilen stünden immer unter Generalver-
dacht. Sie seien als Terroristen gebrandmarkt und würden ohne Prozess
und faires Verfahren inhaftiert oder beseitigt. Diese Gefahr bestehe mit der
kürzlichen Verhängung des Notstandes. Er entspreche dem Risikoprofil,
wie es das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil
(E-1866/2016, a.a.O.) definiert habe. Aufgrund der aktuellen und politi-
schen Lage habe sich seine Gefährdungslage über Nacht geändert. Er
würde im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen des behördlichen
Verdachts der Unterstützung von Unabhängigkeitsgruppierungen staatli-
chen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt.
7.
Vorab ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach durch die
Verschärfung der Gefährdungslage seit den Ereignissen in Sri Lanka von
Oktober 2018, inklusive jene seit April 2019, eine nachträgliche Verände-
rung der Sachlage in Bezug auf seine Flüchtlingseigenschaft entstanden
sei, einzugehen. Die diesbezüglichen vorgebrachten Tatsachen und einge-
reichten Beweismittel sind als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG zu
behandeln.
8.
8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
E-2216/2019
Seite 12
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
9.
9.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid überzeugend dargelegt, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft nicht gerecht werden. Das Gericht schliesst sich diesen Aus-
führungen an. Vorliegend sind lediglich jene Vorbringen des Beschwerde-
führers Gegenstand des Verfahrens, die sich auf den Zeitraum nach dem
letzten rechtskräftigen Entscheid vom 5. November 2018 beziehen.
9.2 Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer persön-
lich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf
Beschwerdeebene vorgebrachten Entwicklungen und eingereichten Be-
weismitteln (Medienberichte), welche sich im Wesentlichen auf die politi-
sche Situation in Sri Lanka beziehen und keinen konkreten Bezug zu ihm
aufweisen. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen
Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe ver-
mag an der Einschätzung im Urteil vom 5. November 2018 ebenso wenig
Grundlegendes zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil
– und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos
auch als sehr angespannt (vgl. dazu auch nachstehend E. 12.6.3) – zu
beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Ge-
fährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schlies-
sen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten.
9.3 Zusammenfasend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM sein Mehrfachgesuch zu
Recht abgelehnt hat, soweit es darauf eintrat.
10.
10.1 Nachfolgend ist ferner zu prüfen, ob der Antrag des Beschwerdefüh-
rers um Wiedererwägung der Verfügung vom 28. August 2018 im Zusam-
menhang mit den eingereichten Todes- sowie angeblichen Vermisstenan-
zeigen von nahen Verwandten gerechtfertigt ist.
E-2216/2019
Seite 13
10.2 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen.
10.3 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blos-
sen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, beziehungsweise nach Ab-
schluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens neue Beweismittel nach-
gereicht werden, die erst nach dem Urteil erstellt wurden und mit denen
vorbestandene Tatsachen belegt werden sollen, können auch Revisions-
gründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sogenanntes
«qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch»; vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 und
E. 11.4. f. m.w.H.).
10.4 Das SEM hat den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers
auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt.
Es ist daher zu prüfen, ob es zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine
Gründe vorliegen, welche die mit Urteil vom 5. November 2018 in Rechts-
kraft erwachsene Verfügung vom 28. August 2018 zu beseitigen vermö-
gen.
10.5 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
die Vorinstanz die mit den eingereichten Todes- sowie angeblichen Ver-
misstenanzeigen von nahen Verwandten geltend gemachte Tatsache zu
Recht als nicht erheblich im Sinne von Art. 111b Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 66
Abs. 1 Bst. a VwVG bezeichnet hat. Es kann diesbezüglich vorab auf die
Erwägungen in der Verfügung des SEM verwiesen werden. Dazu ist zu
ergänzen, dass den Übersetzungen der angeblichen Vermisstenanzeigen
nicht zu entnehmen ist, dass es sich um solche handelt. Vielmehr ergeht
daraus, dass am 8. und 9. Oktober 2018 Recherchen (wohl auf vorher er-
gangene Anfragen) ergaben, dass Geburtseinträge nicht bestätigt werden
könnten («I am unable to ascertain whether the birth referred overleaf had
been Registered»). Damit ist unklar, in welchem Zusammenhang diese Re-
cherchen in Personenregistern («Result of Search of Register») mit angeb-
lichen flüchtlingsrelevanten Umständen den Beschwerdeführer betreffend
stehen. Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene auch nichts
vor, das einen anderen Schluss zuliesse.
E-2216/2019
Seite 14
10.6 Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch folglich zu Recht abge-
wiesen, soweit es darauf eintrat.
11.
11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
12.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
E-2216/2019
Seite 15
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
12.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner
Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von ei-
ner solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Der Vollzug der Wegwei-
sung sei auch vor dem Hintergrund der neuesten politischen Entwicklun-
gen unzulässig.
12.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenso wenig als
unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil
E-1866/2015 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssitua-
tion im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tami-
len, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müs-
sen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19.
September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Ja-
nuar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar
E-2216/2019
Seite 16
2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen,
Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unter-
streicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen
sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung.
Es bestehen aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genann-
ten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im
In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet
wäre.
Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert auch die ak-
tuell schwierige Lage nichts an der Beurteilung der Verfolgungssituation für
nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen.
12.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
12.6
12.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
12.6.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder
Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichti-
gung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka und der vom Beschwerdeführer
erwähnten Gefahr, als zurückkehrender Tamile am Flughafen Verhören
ausgesetzt zu werden. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheits-
politischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zu-
mutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien
(insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie-
hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. E-1866/2015 E. 13.2).
E-2216/2019
Seite 17
12.6.3 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
seinen Herkunftsort im Distrikt Jaffna zutreffend bejaht. Die vom Beschwer-
deführer angeführten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka las-
sen keine andere Einschätzung zu.
Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April
2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte
Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019,
Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror,
ld.1476769, abgerufen am 22.05.2019; NZZ vom 29. April 2019, 15 Lei-
chen nach Explosionen bei Razzien in Sri Lanka entdeckt – was wir über
die Anschläge vom Ostersonntag wissen,
nal/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859,
abgerufen am 22.05.2019; New York Times [NYT], What We Know and
Don’t Know About the Sri Lanka Attacks,
/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-
updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage,
abgerufen 22.05.2019) nichts zu ändern.
In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann voll-
ständig auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5604/2018 vom
5. November 2018 (E.12.5) verwiesen werden. Dort wurde dargelegt, dass
der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort über ein Beziehungsnetz,
einen Schulabschluss (A-Level) sowie eine Tätigkeit als (…) verfügt. Seine
Berufserfahrung sollte ihm bei einer Rückkehr einen Einstieg ins Erwerbs-
leben erleichtern. Zudem besitze seiner Mutter Land, welches sie bewirt-
schafte. Wirtschaftliche Probleme habe seine Familie gemäss seinen Aus-
sagen keine. Sowohl seine Mutter als auch seine (erwerbstätige) Schwes-
ter könnten ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen. Der Beschwer-
deführer macht im vorliegenden Verfahren nichts geltend, das an dieser
Einschätzung etwas ändern könnte.
12.6.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
12.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-2216/2019
Seite 18
12.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Feststellung, dass die aufschie-
bende Wirkung fälschlicherweise entzogen wurde, ist der Beschwerdefüh-
rer teilweise durchgedrungen, weshalb die Verfahrenskosten um Fr. 250.–
auf Fr. 500.– zu reduzieren sind.
14.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Partei-
entschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Hinsichtlich der Rüge des
unrechtmässigen Entzugs der aufschiebenden Wirkung hat der Beschwer-
deführer teilweise obsiegt. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist er unter-
legen. Für die erwähnten Rügen geht das Bundesverwaltungsgericht von
einem Aufwand von insgesamt Fr. 250.– aus, welche die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer als Parteientschädigung auszurichten hat.
15.
Mit dem vorliegenden Urteil fällt die superprovisorische Massnahme vom
10. Mai 2019 dahin.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2216/2019
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 250.–
auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: