B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2217/2017
Ur t e i l vom 1 2 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 15. März 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am
(…) Juni 2014 verliess und sich in der Folge bis zum 2. Juni 2015 in der
Türkei aufhielt, bevor er am 8. Juni 2015 in die Schweiz einreiste und glei-
chentags ein Asylgesuch stellte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung (BzP) im Empfangs- und Verfahren-
szentrum (…) vom 16. Juni 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen
vom 8. November 2016 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er sei ein Kurde aus B._______ (Provinz Hasaka),
dass er ab Sommer 2011 gemeinsam mit einem Onkel in Damaskus in ei-
nem Restaurant gearbeitet und nach dem Abschluss der Schule im Jahr
2013 dem Vater in der Landwirtschaft geholfen habe,
dass der Vater für die Regierung Berichte verfasst habe, die auf kurdischen
Seiten veröffentlicht worden seien, und der Vater auch im Fernsehen auf-
getreten sei,
dass der Vater aus Angst vor Festnahmen nicht mehr bei der Familie gelebt
habe und syrische Beamte in der Tat Ende 2013 zu Hause nach dem Vater
gefragt hätten,
dass er (Beschwerdeführer) im Jahr 2013 in C._______ und D._______ an
verschiedenen Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenom-
men habe, diese jeweils friedlich verlaufen seien, wobei er dennoch vor-
sorglich jeweils zwei Nächte bei einer Tante in C._______ übernachtet
habe und erst danach wieder nach Hause gegangen sei,
dass er zudem Angst vor einer Einberufung in den Militärdienst gehabt
habe, weshalb er im Heimatdorf geblieben sei, zumal er befürchtet habe,
bei Verlassen des Dorfes verhaftet zu werden,
dass er jedoch kein Aufgebot für den Militärdienst erhalten habe,
dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung zudem erwähnte, die
Yekîneyên Parastina Gel (Volksverteidigungseinheiten, YPG) hätten noch
vor seiner Ausreise ein Kommuniqué veröffentlicht, demzufolge junge
Männer ab 18 Jahren hätten rekrutiert werden sollen, weshalb er für den
Fall des weiteren Verbleibs in Syrien eine Zwangsrekrutierung auch von
dieser Seite habe befürchten müssen,
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dass er und seine Familie sich daher nach seinem (…) Geburtstag ent-
schieden hätten, dass er Syrien verlassen solle,
dass nach seiner Ausreise ein Onkel väterlicherseits über ihn befragt wor-
den sei, von der Ausreise des Neffen erzählt und in der Folge Ruhe gehabt
habe,
dass der Beschwerdeführer einen Identitätsausweis und das Abschluss-
zeugnis eines Gymnasiums zu den Akten reichte,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit (am Folgetag
eröffneter) Verfügung vom 15. März 2017 ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz verfügte, dabei zufolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das Vorbringen,
die Behörden hätten im Jahr 2013 einmal nach dem Vater gefragt, sei na-
mentlich nicht genügend, um von einer drohenden Reflexverfolgung aus-
zugehen, zumal die Behörden bei tatsächlicher Verfolgungsabsicht genü-
gend Zeit und Gelegenheit gehabt hätten, diese in die Tat umzusetzen und
den Beschwerdeführer anstelle des Vaters mitzunehmen,
dass auch die Furcht vor einer zwangsweisen Rekrutierung durch die syri-
sche Armee asylrechtlich nicht beachtlich sei, zumal der Beschwerdeführer
im Zeitpunkt der Ausreise noch gar kein entsprechendes Aufgebot erhalten
gehabt habe und auch sonst keine Rekrutierungsversuche angegeben
habe,
dass die angegebenen zweimaligen Nachfragen beim Onkel an dieser
Feststellung nichts ändern könnten, zumal daraus nicht erkennbar werde,
ob der Beschwerdeführer dann tatsächlich einberufen worden sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. April 2017 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, der Entscheid des SEM vom 15. März 2017 sei aufzuheben,
eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er als Flücht-
ling vorläufig aufzunehmen,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragte,
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dass mit der Beschwerde unter anderem Berichte zur Lage in Syrien, ein
Marschbefehl (im Original mit Übersetzung) und ein Fahndungsbefehl für
die Militärpolizei (in Kopie mit Übersetzung) zu den Akten gereicht wurden,
dass am 18. April 2017 der Eingang der Beschwerde vom 13. April 2017
durch das Bundesverwaltungsgericht schriftlich bestätigt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Mai 2017 das Original
des bereits bei den Akten liegenden Fahndungsbefehls und ein Zustellcou-
vert nachreichte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
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vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Aktenlage
die Ausführungen der Vorinstanz als vollumfänglich zutreffend erachtet,
dass hinsichtlich der befürchteten Einberufung in den Militärdienst gemäss
koordinierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festzuhal-
ten ist, dass eine Bestrafung wegen Nichtbeachtung eines Militärdienst-
aufgebots (oder eines Aufgebotes in den Reservedienst) auch im syrischen
Kontext für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen ver-
mag, sondern nur wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG verbunden ist, was in Syrien insbesondere dann anzunehmen ist,
wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner regis-
triert worden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 4–7),
dass sich vorliegend die Sachlage anders präsentiert als in dem jenem
Grundsatzurteil zugrunde liegenden Verfahren,
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dass namentlich mit Bezug auf den Beschwerdeführer nicht davon auszu-
gehen ist, er sei wegen des Vaters oder aufgrund eigener Aktivitäten in den
Fokus der syrischen Behörden geraten,
dass der Beschwerdeführer vielmehr erwähnt hat, seine Demonstrations-
teilnahmen – die Anlässe selber seien friedlich verlaufen – hätten für ihn
keine nachteiligen Folgen gezeitigt (vgl. Protokoll BzP S. 7, Protokoll An-
hörung S. 11 f.),
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene neu geltend macht, er
sei exil-politisch aktiv und habe "an den politischen Veranstaltungen und
Protestaktionen in der Schweiz" teilgenommen, was zu einer asyl-rechtlich
relevanten Gefährdung führe (vgl. Beschwerde S. 8),
dass er dieses Vorbringen zuvor nie erwähnt hat (vgl. Protokoll Anhörung
zu den Asylgründen vom 8. November 2016 S. 19, wo er die Frage nach
weiteren Gründen, die gegen eine Rückkehr sprechen würden, ausdrück-
lich verneint hatte) und die angeblichen Aktivitäten auch in keiner Weise
substanziiert,
dass ungeachtet dessen die blosse Teilnahme an massentypischen politi-
schen Exilaktivitäten – beispielsweise die Teilnehme an Kundgebungen als
einer von vielen Beteiligten – praxisgemäss nicht zur Annahme des Beste-
hens subjektiver Nachfluchtgründe führen würde (vgl. Urteil D-3839/2013
vom 28. Oktober 2015 E. 6 f., als Referenzurteil publiziert),
dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen politischen Aktivitäten sei-
nes Vaters nicht als derart erscheinen, dass sie zu seiner Reflexverfolgung
geführt hätten, zumal es die syrischen Behörden bei tatsächlichem Inte-
resse an einer Anschlussverfolgung des Beschwerdeführers nicht bei
Nachfragen nach dem Vater hätten bewenden lassen, sondern ihn mit ho-
her Wahrscheinlichkeit unmittelbar anstelle des Vaters mitgenommen hät-
ten,
dass diese Einschätzung bestätigt wird durch die Beschreibung des Ver-
haltens der Beamten, die den Vater zu Hause gesucht hätten (vgl.
a.a.O. S. 10: "Er fragte wo unser Vater ist. Wir fragten warum. Sie sagten:
'Das hat mit Euch nichts zu tun'.") sowie durch die wiederholte ausdrückli-
che Feststellung des Beschwerdeführes, er habe – beziehungsweise hätte
– mit den Behörden ausschliesslich wegen des Militärdiensts Probleme ge-
habt (vgl. a.a.O. S. 12 ad F131 und F133, Protokoll der BzP S.7),
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dass das Gericht von Amtes wegen Asylakten beigezogen hat, nämlich die-
jenigen des Vaters des Beschwerdeführers (über das Asylverfahren der El-
tern [N {…}] ist bisher – wie auch über die mehrerer Schwestern [N {…},
N {…} und N {…}] – noch nicht erstinstanzlich entschieden worden) sowie
diejenigen des Bruders E._______ (N […]), der bereits im Jahr 2010 in die
Schweiz eingereist und dem hier Ende 2013 Asyl gewährt worden war,
dass auch diesen Beizugsakten keine konkreten Hinweise auf eine An-
schlussverfolgung des Beschwerdeführers zu entnehmen sind (was dieser,
wie erwähnt, zur Begründung seines Asylgesuchs ja auch gar nicht geltend
gemacht hatte),
dass nach dem Gesagten insgesamt keine konkreten Indizien dafür beste-
hen, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer als
Regimegegner beurteilt hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach
Syrien eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausge-
hende Behandlung zu gewärtigen hätte,
dass zusammenfassend vorliegend eine Einberufung des Beschwerdefüh-
rers in den Militärdienst gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts nicht als flüchtlingsrechtlich relevant zu beurteilen ist,
dass die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Furcht vor einer
Zwangsrekrutierung durch die YPG ebenfalls zu keinem anderen Schluss
führt, zumal das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-5329/2014 vom
23. Juli 2015 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss gekommen ist,
dass einem Betroffenen seitens der YPG keine Sanktionen drohen würden,
welche als ernsthafte Nachteile im Sinn des Asylgesetzes zu qualifizieren
wären (vgl. auch Urteil des BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015,
E. 5.3),
dass die Darlegungen im Rechtsmittel betreffend Modalitäten im Zusam-
menhang mit einem Militäraufgebot respektive einer Verweigerung des Mi-
litärdiensts sowie die neu eingereichten Original-Beweismittel – Marschbe-
fehl und im Anschluss daran erlassener Fahndungsbefehl – an den obigen
Feststellungen nichts zu ändern vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass der Beschwerdeführer wegen der generellen Gefährdung aufgrund
der aktuellen Situation in Syrien von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden
ist, weshalb sich die Frage nach dem Vorliegen weiterer Voraussetzungen
für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und
Unmöglichkeit – vorliegend nicht stellt, da diese alternativer Natur sind (ist
ein Vollzugshindernis gegeben, gilt der Vollzug der Wegweisung als un-
durchführbar; vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
dass die vom SEM in seiner Verfügung vom 15. März 2017 angeordnete
vorläufige Aufnahme mit dem Erlass des heutigen Urteils formell in Kraft
tritt,
dass sich aus den Erwägungen insgesamt ergibt, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit über-
prüfbar – angemessen ist,
dass die Beschwerde deshalb abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der Frage der prozessualen
Bedürftigkeit abzuweisen ist, nachdem die Voraussetzung der Nichtaus-
sichtslosigkeit nicht erfüllt ist.
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: