B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2218/2018
Ur t e i l vom 1 3 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. März 2018 / N (…).
E-2218/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Somalier und äthiopischer Staats-
angehöriger, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
9. Mai 2015 auf illegalem Weg. Am 21. August 2015 reiste er in die
Schweiz ein, wo er am nächsten Tag ein Asylgesuch stellte. Die Befragung
zur Person (BzP) fand am 1. September 2015 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Kreuzlingen statt. Am 26. Januar 2017 wurde der Be-
schwerdeführer erstmals und am 8. März 2018 ergänzend zu seinen Asyl-
gründen angehört.
Zu seinen Asylgründen machte er im Wesentlichen geltend, die Behörden
hätten von ihm nach dem Unfalltod seines Vaters im Jahr 2007/2008 (A22
F41 und 43) und der Tötung seines Bruders im Jahr 2013 (A22 F35 f. und
126) verlangt, Polizist zu werden und gegen seine Clanangehörigen, wel-
che Mitglieder des Ogaden National Liberation Front (ONLF) gewesen
seien (A22 F109), zu "kämpfen" (A22 F108). Acht Monate lang hätten sie
ihn immer wieder aufgefordert Polizist zu werden (A22 F125). Am (…) 2015
sei er von vier Uniformierten von zu Hause mitgenommen worden, weil er
sich geweigert habe, der Polizei beizutreten (A22 F70, 72 und 108). Zuerst
sei er während eines Tages (A24 F110 ff.) in B._______ festgehalten wor-
den, und zwar in zwei verschiedenen Gefängnissen (A24 F166), respektive
drei Tage in einem Gefängnis (A22 F115), bevor er nach C._______ ins
Gefängnis D._______ verlegt worden sei (A22 F70). Er sei eine Nacht in
diesem Gefängnis geblieben, bevor er einem Gericht vorgeführt worden
sei (A22 F128). Dort habe man ihn beschuldigt ONLF-Mitglied zu sein,
weshalb man ihn zu vier Jahren Haft verurteilt habe (A22 F128). Davon
habe er vier Monate im E._______ (= F._______, A22 F128) in C._______
abgesessen, bevor ihm am (…) 2015 die Flucht gelungen sei (A22 F129
und 142).
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
B.
Das SEM lehnte mit Verfügung vom 14. März 2018 – eröffnet am 16. März
2018 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. August 2015 ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es
begründete seinen Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
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(SR 142.31) nicht standhalten, weshalb die Asylrelevanz seiner Aussagen
nicht geprüft werde.
C.
Mit Eingabe vom 16. April 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte,
der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewäh-
ren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit der Weg-
weisung festzustellen und ihm eine vorläufige Aufnahme zu gewähren,
subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege (recte: unentgeltlichen Prozessführung)
inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bei-
ordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2018 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und ein Kostenvor-
schuss erhoben. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, das SEM habe die Men-
schenrechtslage in Äthiopien ungenügend geprüft, weshalb die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass der rechtserhebliche
Sachverhalt nicht genügend erstellt wurde und weitere Abklärungen der
Vorinstanz nötig wären. Das SEM ist in seiner Verfügung hinsichtlich des
Vollzugs der Wegweisung (Ziff. III. 2) auf die politische Lage eingegangen,
wenn auch sehr rudimentär. Immerhin hat es sich im Vergleich zu den vom
Beschwerdeführer zitierten Verfahren nicht lediglich auf das Friedensab-
kommen zwischen Eritrea und Äthiopien aus dem Jahr 2000 berufen. Dass
es die Lage nicht im Sinne des Beschwerdeführers eingeschätzt hat, ist
eine Frage der materiellen Würdigung. Damit ist kein Verfahrensmangel
erkennbar. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist
demnach abzuweisen.
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Seite 5
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli-
chen damit, das Asylvorbringen des Beschwerdeführers sei unglaubhaft
und konstruiert. Diese Feststellung basiere auf die einerseits nicht nach-
vollziehbaren und andererseits widersprüchlichen Aussagen, welche er in
den verschiedenen Anhörungen gemacht habe. Insbesondere falle auf,
dass er zwei Daten stets wiederholte: das Datum seiner angeblichen Fest-
nahme am (…) 2015 und das Datum seiner vorgeblichen Flucht aus dem
Gefängnis am (…) 2015. Zu anderen Ereignissen habe er entweder sehr
vage oder gar keine zeitlichen Angaben machen können. Auf die entspre-
chende Frage in der ergänzenden Anhörung habe der Beschwerdeführer
erläutert, er würde das genaue Datum der Festnahme deshalb wissen, weil
er eine Uhr dabei gehabt habe. Auch das Datum seiner Flucht aus dem
Gefängnis wisse er dank einer Uhr, welche er allerdings erst nach der
Flucht im G._______ gekauft habe. Ausserdem sei der Beschwerdeführer
nicht in der Lage gewesen, diese zwei Daten nach äthiopischen Kalender
zu nennen, obwohl er in der ergänzenden Anhörung behauptete, sein ei-
genes Geburtsdatum selber umgerechnet zu haben. Ferner habe er sich
bezüglich seines Geburtsdatums, allfälliger Identitätsdokumente, Organi-
sationsangehörigkeit der vier Uniformierten und der jeweiligen Aufenthalts-
dauer in den verschiedenen Gefängnissen widersprochen. Schliesslich
falle auf, dass er sich bei seinen Aussagen nicht wirklich habe festlegen
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Seite 6
wollen, weshalb sie oft aufwändig und ausweichend gewesen seien. Weiter
habe er zwar erklärt, wie streng das Gefängnis, aus dem er geflohen sei,
überwacht werde, danach indes erläutert, dass ihm die Flucht gelungen
sei, weil sowohl die Tür der Zelle als auch das Haupttor nicht abgeschlos-
sen gewesen seien.
6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer der Verfü-
gung der Vorinstanz insbesondere entgegen, dass er das Datum seiner
Flucht so genau wisse, weil er auf der Flucht Leute nach dem Tag gefragt
habe. Durch den anschliessenden Kauf der Uhr im G._______ sei es ihm
im Nachhinein möglich gewesen, das Datum genau zu nennen. Sowohl
seine Festnahme als auch die Flucht seien derart prägende Erlebnisse ge-
wesen, dass er sie nicht vergessen könne. Er habe sie stets widerspruchs-
frei widergegeben. Ausserdem gebe es zwischen Soldaten und Polizisten
keinen Unterschied, weil sowohl die einen als auch die anderen Uniformen
tragen, für die Regierung arbeiten und brutal gegen Zivilisten vorgehen
würden. Insgesamt habe er sich in den wesentlichen Punkten nicht wider-
sprochen und seine Vorbringen seien mit Realkennzeichen versehen, sub-
stantiiert, schlüssig und plausibel. Wäre er in Äthiopien geblieben, wäre er
unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert oder getötet worden. Ausser-
dem sei eine Wegweisung aufgrund der Menschenrechtslage in Äthiopien
und der Verfolgung von ONLF-Mitgliedern und deren Familienangehörigen
unzumutbar.
7.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgelehnt hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift vermö-
gen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von
Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
7.1 Insgesamt hat der Beschwerdeführer sich in den verschiedenen Anhö-
rungen mehrmals widersprochen. An dem vom SEM festgestellten Wider-
spruch bezüglich der Organisationszugehörigkeit der Uniformierten ist in-
des nicht festzuhalten. Der Beschwerdeführer äusserte sich jedoch zu kei-
nem anderen Widerspruch. So erklärte er nicht, weshalb er in der zweiten
Anhörung eine Identitätskartennummer angeben konnte (A24 F177), nach-
dem er in der BzP verneinte jegliche Identitätsdokumente zu besitzen (A7
S.5). Die unterschiedliche Angabe des Geburtstags erweist sich zwar als
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unwesentlich. Allerdings indiziert dieser Widerspruch, insbesondere in Ver-
bindung mit demjenigen bezüglich seiner Identitätskarte, die Unglaubwür-
digkeit des Beschwerdeführers. Die Widersprüche bezüglich Haftdauer
und Anzahl Gefängnisorte in B._______ (A24 F110 und 166; A22 F70 und
115) blieben ebenfalls ungeklärt, weshalb ihm diese Haftaufenthalte nicht
geglaubt werden können.
7.2 Zur Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen trägt sodann die Tatsache
bei, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich das Datum seiner mut-
masslichen Festnahme ([…] 2015) und dasjenige seiner angeblichen
Flucht ([…] 2015) nennen kann. Dies wirkt konstruiert. Seine Entgegnung,
dass diese Ereignisse derart prägend seien und er sie deshalb nicht ver-
gessen könne, vermag nicht zu erklären, weshalb er ansonsten keine zeit-
lichen Angaben zu geben vermag. Unbehelflich ist denn auch die Erläute-
rung, er habe Passanten nach dem Tag gefragt und sein Fluchtdatum an-
schliessend anhand einer Uhr nachgerechnet. Zudem ist nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb er diese zwei Daten nur nach gregorianischem Kalender
nennen konnte, nicht aber nach äthiopischem, zumal er angab, seinen Ge-
burtstag selber vom äthiopischen in den gregorianischen Kalender umge-
rechnet zu haben (A24 F156).
7.3 Die Flucht aus dem Gefängnis vermochte der Beschwerdeführer zwar
detailliert zu beschreiben; trotzdem erscheint sie überwiegend unwahr-
scheinlich. Es erstaunt zum einen, dass das Gefängnis streng überwacht
worden sein soll (A22 F74 f.), ihm indes die Flucht dank einer offen gelas-
senen Zellentür (A22 F74) und eines nicht verschlossenen Haupttors (A22
F77) gelungen sei. Zum andern ist nicht nachvollziehbar, dass ein Wächter
die Flüchtenden zwar bemerkt habe (A22 F90, 99 und 103), jedoch nicht
in ihre Richtung habe schiessen können (A22 F100). Weiter erscheint rea-
litätsfremd beziehungsweise sehr konstruiert, dass der Beschwerdeführer-
gemeinsam mit zwei Zellengenossen sodann unbehelligt zu Fuss in einem
trockenen Flussbett geflohen und anschliessend zu einer asphaltierten
Strasse gekommen sein will, wo ein Automobilist angehalten habe (A22
F148) und sie – drei verwahrloste Flüchtende – aus Mitleid nach
H._______ transportiert, ihnen Essen und Kleidung gegeben und an-
schliessend sogar noch bis nach I._______ gebracht haben soll (A22
F148). Eine solche Abfolge von jeweils zwar sehr detailhaft beschriebenen,
aber höchst unwahrscheinlichen Ereignissen zeichnet typischerweise kon-
struierte Geschichten aus, weshalb die Flucht gesamthaft ebenfalls als un-
glaubhaft zu qualifizieren ist.
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Seite 8
Nachdem die Flucht aus der Haft nicht geglaubt werden kann, ist auch die
Haft wegen Verdachts auf ONLF-Mitgliedschaft als unwahrscheinlich zu
qualifizieren. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten SFH-
Schnellrecherchen vom 5. Januar 2016 und 4. Juni 2015 nichts zu ändern.
7.4 Zusammengefasst ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevante Ver-
folgung aufgrund der ethnischen Herkunft, des Aktivismus der Onkel des
Beschwerdeführers für die Rechte der Ogaden, einer Haft wegen Ver-
dachts der Mitgliedschaft bei der ONLF oder der Weigerung, Polizist zu
werden, glaubhaft gemacht werden konnte, weshalb die Vorinstanz zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt
hat. Es kann verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz
sowie auf die weiteren Darlegungen auf Beschwerdeebene einzugehen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
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Seite 9
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt – trotz im Februar
2018 ausgerufenem Notstand, zumal dieser im Juni 2018 beendet wurde
– nicht als unzulässig im oben genannten Sinn erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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Seite 10
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus,
dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der
allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht. Obwohl kein
Friedensabkommen abgeschlossen wurde, erklärte Äthiopien den Konflikt
in Ogaden als beendet und investiert dort in Entwicklungsprojekte (vgl. Mi-
nority Rights Group International [MRGI], World Directory of Minorities and
Indigenous Peoples – Ethiopia: Somalis, Januar 2018). Nach konstanter
Praxis ist ein Wegweisungsvollzug in alle Regionen Äthiopiens grundsätz-
lich auch zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Dennoch gilt es zu
berücksichtigen, dass sich die allgemeine Lage innerhalb Äthiopiens in
jüngster Zeit negativ entwickelt hat. Interne Unruhen führten zu einem ins-
gesamt zehnmonatigen Ausnahmezustand im ganzen Land von Oktober
2016 bis August 2017 (vgl. Urteil des BVGer D-5569/2014 vom 19. April
2017 E. 9.3.1 m.w.H.; Fana Broadcasting Corporate [FBC]: Ethiopia ex-
tends State of Emergency for additional four months, 30.03.2017,
tends-state-ofemergency-for-additional-four-months>, abgerufen am
08.06.2018). Der im Februar 2018 erneut ausgerufene Ausnahmezustand
(vgl. Human Rights Watch [HRW], Ehtiopia: New State of Emergency Risks
Renewed Abuses, 23.02.2018) wurde Anfangs Juni vorzeitig wieder
beendet (vgl. Fana Broadcasting Corporate [FBC]: Ethiopia lifts State of
Emergency, 05.06.2018,
dex.php/news/item/12220-ethiopia-lifts-state-of-emergency>, abgerufen
am 08.06.2018). Die Lage zeigt sich zudem auch in gewissen Grenzregio-
nen angespannt. Trotz des Waffenstillstandsabkommens mit Eritrea aus
dem Jahr 2000 kommt es auch heute noch immer wieder zu bewaffneten
Auseinandersetzungen. Obwohl eine Lösung der Grenzproblematik und
eine Normalisierung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in
Sicht ist, gibt es jedoch keinen offenen Konflikt (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3
m.w.H.; Neue Zürcher Zeitung [NZZ]: Die Streithähne am Horn von Afrika,
14.06.2016,
ld.88768>, abgerufen am 08.06.2018). Dementsprechend ist die vorherr-
schende Situation weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt ge-
kennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich
E-2218/2018
Seite 11
weiterhin zumutbar erscheint. Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer si-
cheren Existenzgrundlage jedoch genügend finanzielle Mittel, berufliche
Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (vgl. BVGE
2011/25 E. 8.4; vgl. auch Urteile des BVGer E-4561/2017 vom 21. Septem-
ber 2017 E. 6.2.1 sowie E-623/2016 vom 28. Dezember 2017).
9.4.2 Aus den Akten ergeben sich auch keine individuellen Gründe, welche
einen Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen. Der Be-
schwerdeführer ist (…) Jahre alt und gesund. Gemäss eigenen Angaben
leben seine Mutter, seine drei Brüder und seine drei Schwester in
B._______. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer in Äthiopien über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz verfügt,
welches ihm bei der Reintegration behilflich sein kann. Zudem hat er wäh-
rend acht Jahren die Schule besucht und anschliessend als (…) gearbeitet,
womit er den Lebensunterhalt der Familie zusammen mit seiner Mutter auf-
bringen konnte (A22 F37 ff.). Es ist demnach nicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Not-
lage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu
erachten.
9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
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Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.– ist
zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.– wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: