B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2219/2017
Ur t e i l vom 3 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…),
alias D._______, geboren (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Anlässlich der Einreise in die Schweiz am 1. November 2015 gab sich
der Beschwerdeführer gegenüber der Eidgenössischen Zollverwaltung als
C._______, geboren am (…), aus.
A.b Gleichentags ersuchte der Beschwerdeführer um Asyl nach. Dabei
gab er sich als D._______, geboren (…), aus.
A.c Aufgrund erheblicher Zweifel an der geltend gemachten Minderjährig-
keit führte das E._______ am 4. November 2015 im Auftrag der Vorinstanz
eine Knochenaltersanalyse beim Beschwerdeführer durch. Die Untersu-
chung ergab ein Knochenalter von 19 Jahren oder mehr.
A.d Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 16. November
2015 zur Person (BzP). Dabei gewährte sie ihm das rechtliche Gehör zum
Ergebnis der Knochenaltersanalyse und zum Umstand, dass für das wei-
tere Verfahren von dessen Volljährigkeit ausgegangen werde. Der Be-
schwerdeführer wendete dagegen ein, er werde Dokumente beschaffen,
die seine Minderjährigkeit belegen würden.
A.e Am 22. Juli 2016 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer einläss-
lich zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen führte er dabei aus, er sei
afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie Hazara und in Mazar-i-Sharif
geboren. Sein Grossvater sei (…) und seine Mutter fertige (…) an. Er habe
die Schule in der neunten Klasse abgebrochen. Dies, weil in Afghanistan
Unsicherheit herrsche. In Mazar-i-Sharif sei es zwar einigermassen sicher.
Zuletzt habe es aber auch dort vermehrt Vorfälle gegeben, da in den um-
liegenden Bezirken die Taliban stationiert seien. Aufgrund der instabilen
Lage habe seine Mutter ihm empfohlen, das Land zu verlassen und sich
im Ausland ein besseres Leben aufzubauen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Taskara in Kopie und
Schulzeugnisse ein.
A.f Mit Schreiben vom 9. November 2016 an die damalige Rechtsvertrete-
rin des Beschwerdeführers teilte die Vorinstanz mit, nach der Anhörung sei
unter Berücksichtigung sämtlicher Gesichtspunkte beschlossen worden,
den Beschwerdeführer als minderjährig einzustufen. Gleichzeitig ersuchte
sie die Rechtsvertretung mitzuteilen, ob der Beschwerdeführer anlässlich
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der Anhörung alle Asylgründe habe mitteilen können und ob er an der An-
hörung vom 22. Juli 2016 festhalte.
A.g Am 17. November 2016 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutz-
behörde (…) für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft ge-
mäss Art. 306 Abs. 2 ZGB an.
A.h Mit Schreiben vom 10. Januar 2016 (recte: 10. Januar 2017) teilte die
Rechtsvertretung dem SEM mit, der Beschwerdeführer habe anlässlich der
Anhörung alle asylrelevanten Vorbringen darlegen können und halte an
diesen fest.
B.
Mit Verfügung vom 10. März 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton
beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 12. April 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Auf-
nahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei
zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Die aufschie-
bende Wirkung sei wiederherzustellen.
Er reichte eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
D.
Mit Schreiben vom 21. April 2017 bestätigte das Gericht dem Beschwerde-
führer den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
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– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vor-
behalt von E. 5 – einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Weg-
weisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ableh-
nung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) des Dispo-
sitivs der Verfügung vom 10. März 2017 sind mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen.
4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
5.
Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen auf-
schiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese vorliegend nicht
entzogen hat. Auf den entsprechenden Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung ist nicht einzutreten.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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6.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das flüchtlingsrechtliche
Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und
Art. 5 AsylG ist deshalb nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges
beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrecht-
lichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
6.4.2 Zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führt die Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer stamme aus
Mazar-i-Sharif. Gemäss konstanter Rechtsprechung sei ein Vollzug der
Wegweisung dorthin nicht generell unzumutbar. Von der Zumutbarkeit sei
namentlich auszugehen, wenn begünstigende Umstände vorliegen wür-
den, was vorliegend der Fall sei.
Der Beschwerdeführer sei in Mazar-i-Sharif geboren. Sein Grossvater sei
(…) und seine Mutter fertige (…) an. In Mazar-i-Sharif habe er die Schule
sowie Kurse besucht. Er hätte die Möglichkeit gehabt, in seiner Heimat-
stadt ins (…) zu gehen, wäre er nicht ausgereist. Weder die finanzielle Si-
tuation noch das soziale Umfeld habe ihm den Zugang zur Bildung ver-
wehrt. Er verfüge sodann über ein familiäres und soziales Netz, welches
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sich für eine Wiedereingliederung als tragfähig erweise. Namentlich wür-
den die von ihm geschilderten Lebensumstände auch implizieren, dass er
nicht zur ärmsten sozialen Schicht in seinem Heimatland gehöre.
Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, mit Hilfe seiner Familie sowie Be-
kannter selbständig nach Europa auszureisen. Die Chance auf eine Wie-
dereingliederung in Mazar-i-Sharif stelle weder aus gesellschaftlicher, bil-
dungsmässiger, religiöser oder ethnischer Perspektive ein Hindernis dar.
Schliesslich sei er jung und stehe kurz vor der Volljährigkeit.
6.4.3 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend,
aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen sei sein Grossvater ge-
zwungen gewesen, zu seiner im Süden lebenden Mutter zu ziehen. Dort
sei der Einfluss der Taliban, denen auch sein Onkel angehöre, sehr gross
und er wäre gezwungen, sich diesen anzuschliessen und sich als Kämpfer
einzusetzen. Davor könnten ihn auch sein Grossvater und seine Mutter
nicht schützen. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, zumal er
noch minderjährig sei und die Situation seiner Familie in Afghanistan nicht
stabil genug sei.
6.4.4 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend,
sein Grossvater sei zwischenzeitlich gezwungen gewesen, Mazar-i-Sharif
zu verlassen und in den Süden zu ziehen, wo sich auch seine Mutter auf-
halte. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im bis-
herigen Verfahren nie geltend machte, seine Mutter lebe im Süden. Viel-
mehr gab er an, seine Mutter lebe mit ihren Eltern, dem Grossvater und
der Grossmutter des Beschwerdeführers, in Mazar-i-Sharif. Sodann sub-
stantiiert er den geltend gemachten Wegzug nicht ansatzweise. Es ist dem-
nach davon auszugehen, dass es sich bei dieser durch nichts belegte Be-
hauptung um eine nachträgliche, nicht glaubhafte Sachverhaltsanpassung
handelt. Damit ist auch den weiteren Ausführungen in der Eingabe die
Grundlage entzogen.
Der Beschwerdeführer verweist in der Rechtsmitteleingabe auf seine Min-
derjährigkeit. Wie sich aus der Prozessgeschichte (Bst. A) ergibt, ist diese
nicht ohne weiteres glaubhaft. Obwohl der Beschwerdeführer unterschied-
liche Geburtsdaten angegeben und die Knochenaltersanalyse ein Kno-
chenalter von mehr als 19 Jahren ergeben hat, wurde der Beschwerdefüh-
rer in der Folge als minderjährig betrachtet. Aufgrund der nachstehenden
Ausführungen kann die Frage letztlich jedoch offen gelassen werden.
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6.4.5 Das Gericht geht mit der Vorinstanz davon aus, dass in der Region
Mazar-i-Sharif keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. BVGE
2011/49, zuletzt auch Urteil des BVGer E-347/2017 vom 13. März 2017).
Der Beschwerdeführer ist heute knapp (…) Jahre alt, gesund und lebte bis
zu seiner Ausreise zusammen mit seinen Grosseltern und seiner Mutter
bisher ausschliesslich in Mazar-i-Sharif. Er hat demnach den grössten Teil
seines Lebens in dieser Stadt verbracht, weshalb er auch nach einer Ab-
wesenheit von rund eineinhalb Jahren mit den dortigen Lebensgewohnhei-
ten nach wie vor vertraut sein sollte. Gemäss seinen Angaben arbeitete
der Grossvater als (…) und die Mutter fertigte, aus auf dem Markt gekauf-
tem Stoff, (…) an. Er selbst habe in Mazar-i-Sharif die Schule sowie Kurse
besucht und seinem Grossvater bei der Arbeit geholfen. Nachdem der Be-
schwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass seine Verwandten
Mazar-i-Sharif verlassen haben, ist davon auszugehen, dass er dort über
bestehende familiäre Beziehungen verfügt und bei einer Rückkehr auch
Aufnahme finden wird. Ferner ist aufgrund des Schulbesuchs und der Be-
suche von Kursen auch anzunehmen, dass der Beschwerdeführer über
ausserfamiliäre Beziehungen verfügt. Sodann ist mit der Vorinstanz davon
auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers nicht zur ärmsten
Unterschicht gehört, hätte sie dem Beschwerdeführer ansonsten nicht
Kurse finanzieren sowie 2000 US Dollar für die Reise geben können. Wei-
ter spricht der Beschwerdeführer Farsi und Dari, verfügt über eine (…)-
jährige Schulbildung und könnte sich laut seinen eigenen Angaben an ei-
nem (…) weiterbilden, mithin sich die Grundlage für eine spätere eigene
wirtschaftliche Existenz schaffen. Damit liegen bezüglich des Beschwerde-
führers begünstigende Umstände im Sinne der Rechtsprechung vor, und
es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
nach Mazar-i-Sharif in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug
der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung Afghanistans die für eine Rückkehr notwendigen Reisedo-
kumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2014/39 E. 9.5 S. 703), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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Seite 8
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und amtlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gel-
ten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Versand: