B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-22/2019
Ur t e i l vom 2 6 . Mä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier,
Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. November 2018 / N (…).
E-22/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 25. Juni 2015 führte er im We-
sentlichen aus, er sei Tamile. Vom Jahr (…) bis zum (…) habe er in
B._______, Vanni-Gebiet, gelebt. Nach einem Aufenthalt in einem Camp
in C._______ bis (…) 2010 habe er sich mit seiner Familie in D._______
im Distrikt E._______, Nordprovinz, niedergelassen und im Nachbardorf
F._______ in einer (…) gearbeitet. Arbeitshalber habe er sich auch im
Vanni-Gebiet aufgehalten, wo er im Jahr (…) an Meetings für den Abzug
der Soldaten teilgenommen habe. Nach einer Meetingteilnahme im (…) sei
er auf dem Rückweg nach E._______ beim (…) festgenommen worden. Er
sei zu den Teilnehmern der Meetings befragt und nach einer Woche freige-
lassen worden. Anlässlich der Wahlen im Jahr 2013 habe er Wahlpropa-
ganda (Mobilisierung, Flugblätterverteilung) für die Tamil National Alliance
(TNA) gemacht. Im Jahr 2013 sei er in G._______ festgehalten worden.
Am (…) habe ihn das Criminal Investigation Department (CID) zum Poli-
zeiposten G._______ mitgenommen, zu H._______, einem ehemaligen
LTTE-Mitglied und Kunde (…), befragt und nach zwei bis drei Tagen frei-
gelassen. H._______ sei später erschossen worden. Während der Befra-
gung sei er bedroht worden. Nachdem er am (…) zu Hause vom CID ge-
sucht worden sei, sei er zu seiner (...) in I._______, E._______, gegangen,
wo er bis zum (…) gelebt habe. Nach einem sechstätigen Aufenthalt in
J._______ sei er mit dem Flugzeug nach K._______, Indien, ausgereist.
An der Anhörung vom 16. Dezember 2015 führte der Beschwerdeführer
ergänzend aus, sein (…) sei (…) bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) gewesen. Im April (…) sei er mit seinem (...) ins Vanni-Gebiet ge-
gangen. Die LTTE habe ihn im (…) zwangsrekrutiert. Zuerst habe er Bun-
ker ausheben müssen. Danach habe er eine Ausbildung zum Selbstschutz
absolviert und Helferdienste ausgeführt. Im Oktober (…) sei er geflüchtet.
Am (…) sei er zusammen mit Zivilisten von der Armee aufgenommen, kon-
trolliert, mit einem Bus nach L._______ und dann in ein Camp in
C._______ gebracht und befragt worden. Die Soldaten hätten nicht ge-
wusst, dass sein (…) bei den LTTE gewesen sei und er habe ihnen nichts
von seiner Zeit bei den LTTE erzählt. Nach seiner Entlassung im November
(…) sei er nach E._______ gegangen, habe sich beim Dorfvorsteher re-
gistrieren lassen und als (…) angefangen zu arbeiten. Nach einer Woche
seien drei Männer zu Hause vorbeigekommen und hätten seine Persona-
lien notiert. Im März 2011 habe ihn die Polizei an der Kreuzung von
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M._______ festgenommen und zum Polizeiposten von G._______ ge-
bracht. Nach zwei Tagen hätten sie ihn freigelassen. Im Juni (…) sei er am
(…) für zwei Wochen festgenommen worden. Am (…) habe ihn die Polizei
wegen Wahlpropaganda für die TNA an der Hauptbushaltestelle von
E._______-Town festgenommen und zur Polizeistation gebracht. Am
nächsten Morgen hätten sie ihn nach N._______ gebracht, wo er befragt
und geschlagen worden sei. Am (…) sei er in J._______ wegen Terroris-
musvorwurfs (Verstoss gegen den Prevention of Terrorism Act) vor Gericht
geführt worden. Gegen Zahlung einer Kaution und mit der Auflage einer
wöchentlichen Meldepflicht sei er freigelassen worden. Er sei nach
E._______ zurückgekehrt. Am (…) sei er vom CID zum Polizeiposten von
F._______ gebracht worden. Nach zwei Tagen hätten sie ihn wieder frei-
gelassen. Am (…) habe er von der Erschiessung von H._______ erfahren
und sei nicht mehr zur Arbeit gegangen. Nachdem das CID ihn erneut ge-
sucht habe, sei er zur (…) gegangen und später ausgereist. Nach seiner
Ausreise habe ihn das CID zu Hause gesucht. Das CID habe seinen (...)
mitgenommen und vor Gericht gebracht. Dank eines Anwaltes sei er wie-
der freigekommen. Er habe erfahren, dass ein Warrant of Arrest (Haftbe-
fehl) des Terror Investigation Departement (TID) gegen ihn existiere. Im
September (…) habe er in der Schweiz an einer Demonstration von Tami-
len in O._______ teilgenommen.
Der Beschwerdeführer reichte ein Schreiben seines Anwalts aus Sri Lanka
vom (…) 2015, eine Mitteilung der sri-lankischen Polizei vom (…) 2013,
einen Report on the Detention Order des TID vom (…) 2015, einen De-
tention Order (Haftbefehl) des District Court of J._______ vom (…) 2015,
einen Investigation Report (Untersuchungsbericht) des TID vom (…) 2015,
zwei Summons (Verfügungen) des District Court of J._______ vom (…)
2015, einen Warrent of Arrest (Haftbefehl) des District Court of J._______
vom (…) 2015, seine Identitätskarte und einen Geburtsschein im Original
ein.
B.
Mit Schreiben vom 2. März 2018 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdefüh-
rer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, die Schweize-
rische Botschaft in Colombo habe mit Schreiben vom 26. Februar 2018
mitgeteilt, dass gemäss ihren Abklärungen die eingereichten Beweismittel
(Report on the Detention Order, Detention Order, Investigation Report,
zwei Summons, Warrent of Arrest) gefälscht seien. Die auf den Dokumen-
ten vermerkte Verfahrensnummer existiere am Hauptamtsgerichtshof in
J._______ nicht.
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Seite 4
C.
Mit Stellungnahme vom 16. März 2018 führte der Beschwerdeführer aus,
bei der Prüfung der Dokumente müsse ein Fehler unterlaufen sein. Sein
Anwalt habe ihm bestätigt, dass der Fall immer noch am Gericht in
J._______ hängig sei.
D.
Mit Verfügung vom 13. April 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
E.
Mit Urteil E-2897/2018 vom 2. Juli 2018 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt eine dagegen erhobene Beschwerde gut, soweit darauf eingetreten
wurde, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zu weite-
ren Abklärungen an die Vorinstanz zurück. In der Begründung führt es aus,
die Schweizerische Botschaft in Sri Lanka habe in ihrem Antwortschreiben
vom 16. Februar 2018 eine falsche Verfahrensnummer ([…]) aufgeführt. Es
sei nicht erkennbar, ob den Abklärungen der Botschaft die korrekte Verfah-
rensnummer ([…]) zu Grunde gelegen habe. Dies sei durch die Vorinstanz
abzuklären.
F.
Mit Antwortschreiben vom 30. Juli 2018 hielt die Schweizerische Botschaft
in Sri Lanka zur erneuten Anfrage der Vorinstanz fest, die Verfahrensnum-
mer (…) existiere am Hauptamtsgericht von J._______ nicht. Es sei kein
Verfahren gegen den Beschwerdeführer am Gericht hängig. Folglich seien
der Investigation Report, die zwei Summons (resp. Court Order) und der
Warrant of Arrest gefälscht. Das Dokument „Report on Detention Order“
weise zudem mehrere Fälschungsmerkmale auf. Aufgrund dieser Ausfüh-
rungen sei auch das Dokument „Dentention Order“ gefälscht.
G.
Am 15. August 2018 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung.
H.
In der Stellungnahme vom 29. August 2018 garantierte der Beschwerde-
führer die Authentizität der Beweismittel. Es könne nicht ausgeschlossen
werden, dass bei den Abklärungen der Schweizerischen Botschaft gewisse
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Informationen von den sri-lankischen Behörden geheim gehalten oder ma-
nipuliert worden seien. Die Offenlegung des Verfahrens der Botschaftsab-
klärung und der beteiligten Personen sei unabdingbar. Zudem habe sich
die Gefährdungslage für Tamilen in Sri Lanka verschlechtert.
Der Beschwerdeführer reichte 15 Medienberichte und eine CD-ROM mit
Quellen zur aktuellen Lage in Sri Lanka ein.
I.
Mit Verfügung vom 22. November 2018 (eröffnet am 30. November 2018)
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
J.
Mit Eingabe vom 31. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, es sei ihm vollstän-
dige Einsicht in die Botschaftsabklärung und den damit zusammenhängen-
den Briefverkehr zu gewähren. Nach Gewährung der vollständigen Akten-
einsicht sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die Verfügung der Vor-
instanz vom 22. November 2018 sei wegen der Verletzung des Willkürver-
bots, eventuell wegen der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Ge-
hör, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur
Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver-
halts aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in
der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung
betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit
oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei der Spruchkörper be-
kanntzugeben und es sei zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt
worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des
Spruchkörpers bekanntzugeben.
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Der Beschwerdeführer reichte ein Foto seines Cousins, ein Release Certi-
ficate seines Cousins, einen Detention Attestation des Internationalen Ro-
ten Kreuzes (IKRK) vom 23. Dezember 2013 betreffend den Aufenthalt sei-
nes (…) im (…) und eine CD-ROM mit verschiedenen Beweismitteln ein.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2019 erhob die Instruktionsrichte-
rin vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 1‘200.–. Der
Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
2.
2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist
als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mit Aus-
nahme der nachfolgenden Ausführung einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.2 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018
E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
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Seite 7
3.
3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet
(Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.
Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums ist mit vorliegendem Ur-
teil gegenstandslos geworden.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei vollständige Einsicht in die
Botschaftsabklärung und den damit zusammenhängenden Briefverkehr zu
gewähren. Nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht sei ihm eine
angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzuset-
zen. Es stelle sich die Frage, weshalb die erste Botschaftsantwort falsch
gewesen sei. Falls die Botschaftsabklärung mit einer falschen Verfahrens-
nummer vorgenommen worden sei, habe der verantwortliche Vertrauens-
anwalt ein Interesse, sein fehlerhaftes Vorgehen zu decken. Daher sei das
Verfahren der Botschaftsabklärung offenzulegen.
5.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG darf die Einsichtnahme in
die Akten nur verweigert werden, wenn wesentliche öffentliche oder private
Interessen die Geheimhaltung erfordern. Wird einer Partei die Einsicht-
nahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der
Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sa-
che wesentlichen Inhalt Kenntnis und Gelegenheit gegeben hat, sich zu
äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).
5.3 In der ersten Botschaftsabklärung vom 26. Februar 2018 wurde eine
falsche Verfahrensnummer aufgeführt. Deswegen wiederholte die Vor-
instanz die Botschaftsanfrage. Die daraufhin erfolgte Botschaftsabklärung
vom 30. Juli 2018 wurde mit der korrekten Verfahrensnummer durchge-
führt und weist keinerlei Hinweise auf allfällige Unregelmässigkeiten auf.
Dem Beschwerdeführer wurden die Ergebnisse der Botschaftsabklärung
offengelegt und das rechtliche Gehör dazu gewährt. In der angefochtenen
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Seite 8
Verfügung führt die Vorinstanz die Grundzüge des Verfahrens der Bot-
schaftsabklärung aus. Hinsichtlich der Offenlegung der Quellen der Bot-
schaftsauskünfte sowie der weiteren Arbeitsweise und der Identität der bei-
gezogenen Personen beruft sie sich zu Recht auf das öffentliche und pri-
vate Geheimhaltungsinteresse nach Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG, da
eine solche Offenlegung die Abklärungen in künftigen Fällen erschweren
oder gar verunmöglichen könnte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 4c; Ur-
teil des BVGer E-5723/2017 vom 9. April 2018 E. 3.4.2). Der Antrag auf
vollständige Einsicht in die Botschaftsabklärung und den damit zusammen-
hängenden Briefverkehr sowie auf anschliessende Fristgewährung zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung ist somit abzuweisen.
6.
6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
rügt eine Verletzung des Willkürverbots, eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständi-
gen und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz. 1043).
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Seite 9
6.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Die Vorinstanz habe lediglich eine verkürzte Befragung zur Person durch-
geführt. Zudem seien für die Anhörung und den Entscheid verschiedene
Personen verantwortlich gewesen, was sich zu seinem Nachteil ausgewirkt
habe.
Der Beschwerdeführer brachte dieselben Rügen mit der gleichen Begrün-
dung bereits in seiner Beschwerde vom 17. Mai 2018 vor. Das Bundesver-
waltungsgericht erachtete diese Rügen im Urteil E-2897/2018 vom 2. Juli
2018 als unbegründet (a.a.O. E. 6.1.1 f.). Darauf kann verwiesen werden.
Das rechtliche Gehör ist somit nicht verletzt. Eine in diesem Zusammen-
hang gerügte Verletzung des Willkürverbots liegt ebenfalls nicht vor.
6.4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht, da
die Vorinstanz in ihrer Begründung seine Risikofaktoren nicht berücksich-
tigt habe. So habe sie eine allfällige Reflexverfolgung aufgrund seiner Fa-
milienverbindungen zu den LTTE – der (…), zwei (…) und ein (…) seien
bei den LTTE gewesen – nicht geprüft und nicht abgeklärt, ob er exilpoli-
tisch tätig sei. Ebenso wenig habe die Vorinstanz die aktuelle politische und
menschenrechtliche Situation in Sri Lanka berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer wies in seiner Beschwerdeschrift vom 17. Mai 2018
darauf hin, dass sein (…) (…) bei den LTTE gewesen sei und er deshalb
einen Risikofaktor erfülle. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Ver-
fügung aus, der Beschwerdeführer sei bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015
keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. All-
fällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich
kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen
vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb er
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden
geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Daran würden
auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 17. Mai 2018 nichts
ändern. Die Vorinstanz prüfte demnach die Verbindung seines (…) zu den
LTTE implizit. Die Begründung ist damit zwar äusserst knapp ausgefallen,
aber angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeit-
punkt geltend gemacht hat, er oder sein (…) hätten wegen der Tätigkeit
(…) für die LTTE irgendwelche Probleme mit den sri-lankischen Behörden
gehabt, ist die Begründung als ausreichend einzustufen. Die angebliche
Zugehörigkeit zweier (…) und eines (…) zu den LTTE erwähnt der Be-
schwerdeführer erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren; der Vo-
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Seite 10
rinstanz war es demnach gar nicht möglich, dies in ihrer Verfügung zu prü-
fen. Der Beschwerdeführer erwähnte ausser der von der Vorinstanz be-
rücksichtigten Demonstrationsteilnahme in O._______ keine weiteren exil-
politischen Tätigkeiten. Mit Blick auf die Mitwirkungspflicht nach Art. 8
AsylG ist es nicht an der Vorinstanz, nach dem Vorhandensein allfälliger
Risikofaktoren zu forschen. Die Berücksichtigung der aktuellen Situation in
Sri Lanka betrifft die Sachverhaltsfeststellung und nicht die Begründungs-
pflicht (vgl. E. 6.5). Insgesamt liegt keine Verletzung der Begründungs-
pflicht vor.
6.5 Der Beschwerdeführer bemängelt eine unvollständige und unrichtige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die Vorinstanz habe die
Gefährdung aufgrund seiner LTTE-Verbindungen, seines exilpolitischen
Engagements und seines mehrjährigen Wohnsitzes im Vanni-Gebiet in der
Endphase des sri-lankischen Bürgerkriegs nicht berücksichtigt. Die aktu-
elle Situation in Sri Lanka habe die Vorinstanz unvollständig und unkorrekt
abgeklärt; insbesondere hätte sie eine erhöhte Gefährdung für Risikogrup-
pen aufgrund der Rückkehr von Mahinda Rajapaksa an die Macht berück-
sichtigen müssen. Die Vorinstanz habe nicht korrekt thematisiert, dass die
zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks
Papierbeschaffung eine Vorbereitung für einen Background Check sei.
Die Vorinstanz hielt im Sachverhalt die angeblichen LTTE-Verbindungen
des Beschwerdeführers, seinen Aufenthalt im Vanni-Gebiet und seine De-
monstrationsteilnahme in O._______ fest. Alleine der Umstand, dass die
Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als
vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu
einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdefüh-
rer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.
Daran ändert auch die zweimonatige Amtsdauer – von Oktober bis Mitte
Dezember 2018 – von Mahinda Rajapaksa als Premierminister nichts (vgl.
Neue Zürcher Zeitung, Hin und Zurück in Sri Lanka: Der abgesetzte Pre-
mierminister wird wieder vereidigt, 16. Dezember 2018;
/international/entlassener-premierminister-sri-lankas-wieder-neu-
vereidigt-ld.1445221>, abgerufen am 18.03.2019). Der Beschwerdeführer
machte im vorinstanzlichen Verfahren keine Gefährdung aufgrund einer
Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat geltend, weshalb sich
die Vorinstanz zu Recht nicht veranlasst sah, dies im Sachverhalt aufzu-
nehmen. Zudem begründete das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatz-
urteil BVGE 2017 VI/6 ausführlich, dass einer Vorsprache auf dem sri-lan-
kischen Generalkonsulat keine asylrelevante Bedeutung zukommt (a.a.O.
E-22/2019
Seite 11
E. 4.3.3). Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz rich-
tig und vollständig festgestellt.
6.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer materiellen Beurtei-
lung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, seitens des
Gerichts seien bei der Vorinstanz die zur Anhörung intern angelegten Akten
beizuziehen, aus welchen sich ergeben müsste, was die für die Anhörung
verantwortliche Person für einen persönlichen Eindruck zur Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen gehabt habe. Ihm sei eine angemessene Frist zur Bei-
bringung weiterer Beweismittel betreffend die LTTE-Verbindungen inner-
halb der Familie und seine exilpolitischen Aktivitäten anzusetzen, verbun-
den mit der Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung. Er sei erneut anzuhö-
ren; dies unter Berücksichtigung seiner Gesundheitssituation, unter Beizug
einer qualifizierten Übersetzungsperson und von einem Sachbearbeiter,
welcher über die vollständigen Länderhintergrundinformationen zu Sri
Lanka verfüge.
7.2 Nach herrschender Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht kein
Recht auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten, welche ausschliesslich der
verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen (BGE 115 V 303 E. 2 g/aa).
Selbst wenn interne Akten betreffend die Beurteilung der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen existieren würden – was nicht der Fall ist –, würden sie nicht
dem Akteneinsichtsrecht unterliegen (vgl. Urteil des BVGer E-7255/2018
vom 25. Februar 2019 E. 7.2). Der Antrag auf Einsicht in verwaltungsin-
terne Akten ist somit abzuweisen. Der Beschwerdeführer hatte bis zum Ur-
teilszeitpunkt hinreichend Gelegenheit und im Rahmen der ihm obliegen-
den Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) auch die Obliegenheit gehabt, weitere
Beweismittel einzureichen. Dies hat er offensichtlich nicht getan. Es be-
steht demnach keine Veranlassung, eine Frist zur Einreichung weiterer,
nicht näher spezifizierter Beweismittel anzusetzen. Der entsprechende Be-
weisantrag ist abzulehnen. Die Befragung und Anhörung weisen keine Un-
regelmässigkeiten auf, weshalb der Antrag auf erneute Durchführung einer
Anhörung ebenfalls abzuweisen ist.
E-22/2019
Seite 12
8.
8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
9.
9.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer
habe zentrale Elemente seiner angeblichen Verfolgungssituation erstmals
an der Anhörung vorgebracht, weshalb sie als nachgeschoben zu bezeich-
nen seien. So habe er an der Anhörung erstmals angegeben, wegen des
Terrorismusvorwurfs verhaftet, knapp zwei Wochen in N._______ festge-
halten und dann vor Gericht in J._______ gebracht und mit einer Melde-
pflicht belegt worden zu sein. Die Begründung des Beschwerdeführers, er
habe dies wegen der Kürze der Befragung und aus Angst, als asylunwürdig
eingestuft zu werden, an der Befragung nicht erwähnt, überzeuge nicht.
Den nach seiner Ausreise erlassenen Haftbefehl und die Verhaftung seines
(...) durch das CID habe er an der Befragung ebenfalls nicht erwähnt. Da
er bereits vor der Befragung mit seinen Verwandten in Kontakt gestanden
habe, wäre zu erwarten gewesen, dass er von diesen Vorkommnissen be-
reits an der Befragung Kenntnis gehabt hätte. Zudem enthielten die Vor-
bringen des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche in Bezug auf die
Anzahl, die Dauer, und die Orte der Verhaftungen sowie die Orte der Be-
fragungen. Des Weiteren hätten die Abklärungen der Schweizerischen Bot-
schaft in Sri Lanka ergeben, dass die eingereichten Beweismittel (Report
on Detention Order, Detention Order, Summons, Investigation Report, War-
rant of Arrest) gefälscht seien und die auf diesen Dokumenten aufgeführte
E-22/2019
Seite 13
Verfahrensnummer (…) am Hauptamtsgerichtshof in J._______ nicht exis-
tiere. Die Zwangsrekrutierung durch die LTTE und die Tätigkeiten für die
LTTE, welche er erstmals an der Anhörung erwähnt habe, habe er detail-
arm und oberflächlich geschildert. Er habe nicht plausibel darlegen kön-
nen, weshalb seine Mitgliedschaft bei den LTTE im Flüchtlingslager nicht
aufgedeckt worden sei. Seine Vorbringen seien daher unglaubhaft und auf-
grund fehlender Risikofaktoren bestünden keine Anhaltspunkte für die An-
nahme einer drohenden asylrelevanten Verfolgung bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka.
9.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Erklärung, er habe seine Fest-
nahme wegen Terrorismusvorwurfs, den Haftbefehl und die Verhaftung sei-
nes (...) an der Befragung nicht erwähnt, weil er Angst gehabt habe, als
Terrorist abgestempelt zu werden, sei nachvollziehbar. Ihm sei im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum P._______ gesagt worden, das Vorbringen,
er werde von der Anti-Terrorpolizei verfolgt, führe schnell zur Asylunwür-
digkeit. Zudem sei die Befragung kurz gewesen und er habe alle Eckpunkte
in der Befragung genannt. Abweichungen habe es lediglich in Details ge-
geben. Einmal habe er sich betreffend die Dauer der Haft und zwei Mal
betreffend den Verhaftungsort widersprochen. Seine Tätigkeit bei den
LTTE habe er detailreich und lebensnah beschrieben. Aufgrund seiner Un-
terstützungsleistungen für die LTTE, der zahlreichen Verwandten ([…]), die
bei den LTTE gewesen seien, seiner Täuschung der Sicherheitsbehörden,
seines exilpolitischen Engagement, seines dreijährigen Aufenthalts in der
Schweiz und der fehlenden Einreisepapiere erfülle er zahlreiche Risikofak-
toren. Bei einer Rückkehr wäre er deshalb einer asylrelevanten Gefähr-
dung ausgesetzt.
10.
10.1 Die Vorinstanz hat zu Recht die Widersprüchlichkeit der Angaben des
Beschwerdeführers festgestellt. An der Befragung nannte der Beschwer-
deführer drei Festnahmen (in den Jahren […], […] und […]), während er an
der Anhörung von vier Festnahmen (in den Jahren […], […], […] und […])
sprach. An der Anhörung gab er an, erstmals im (…) festgenommen und
zwei Tage lang auf dem Polizeiposten von G._______ festgehalten worden
zu sein. Diese Festnahme erwähnte er an der Befragung nicht. Betreffend
die Festnahme im (…) meinte er anlässlich Befragung, er sei im (…) am
(…) festgenommen, zu den Teilnehmern von Meetings im Vanni-Gebiet be-
fragt und nach einer Woche freigelassen worden. An der Anhörung sagte
er hingegen, er sei im (…) festgenommen und erst nach zwei Wochen frei-
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Seite 14
gelassen worden. Hinsichtlich der Festnahme im (…) gab er an der Befra-
gung an, zwei bis drei Tage auf dem Polizeiposten von G._______ festge-
halten worden zu sein. An der Anhörung sagte er indes, es habe sich um
den Polizeiposten von F._______ gehandelt. Die offensichtlichsten Wider-
sprüche finden sich in den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner
Festnahme im (…). Anlässlich der Befragung sagte er, er habe im Jahr
2013 Wahlpropaganda für die TNA gemacht und in (…) einen Mann na-
mens H._______ kennen gelernt. Daraufhin sei er in G._______ festge-
nommen und zu H._______ befragt worden. An der Anhörung führte er hin-
gegen aus, er sei an der Hauptbushaltestelle von E._______-Town festge-
nommen worden. Zudem gab er ergänzend an, am nächsten Morgen hät-
ten sie ihn nach N._______ gebracht, wo er befragt und geschlagen wor-
den sei. Danach sei er am (…) in J._______ wegen Terrorismusvorwurfs
vor Gericht geführt worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, er plane nach
Q._______ zu reisen und LTTE-Unterstützer zu treffen. Gegen Kaution und
Auflage einer wöchentlichen Meldepflicht sei er freigekommen. Es wäre zu
erwarten gewesen, dass er einen solchen einschneidenden Vorfall bereits
an der Befragung erwähnt hätte. Seine Begründung, er habe dies wegen
der Kürze der Befragung und weil er befürchtet habe, als asylunwürdig ein-
gestuft zu werden, nicht erwähnt, vermag nicht zu überzeugen. Zwar ist die
Befragung kurz ausgefallen, der Beschwerdeführer wurde aber mehrmals
nach seinen Asylgründen gefragt. Am Anfang der Befragung wurde er auf
die Mitwirkungspflicht hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass
sich lückenhafte Angaben und gefälschte Dokumente negativ auf den Ent-
scheid auswirkten. Dass er es dennoch unterlassen hat, das knapp zwei-
wöchige Festhalten in N._______ und das Vorführen vor Gericht wegen
Terrorismusvorwurfs zu erwähnen, lässt bereits die Vermutung aufkom-
men, dass dieses Vorbringen nachgeschoben ist. Diese Vermutung erhär-
tet sich dann durch das Ergebnis der Abklärung der Schweizerischen Bot-
schaft in Sri Lanka, wonach die eingereichten Beweismittel, welche das
Gerichtsverfahren belegen sollen, eindeutig gefälscht sind. Soweit der Be-
schwerdeführer erklärt, in seinen Angaben habe es nur Abweichungen in
Details gegeben, ist darauf hinzuweisen, dass er keines seiner zentralen
Vorbringen – die Festnahmen durch das CID – widerspruchsfrei geschildert
hat. Einzelne Widersprüche mögen zwar Details betreffen, in der Summe
sind es indes zu viele Widersprüche, um die Behelligungen durch das CID
glaubhaft zu machen. Das Nichterwähnen der Vorfälle (knapp zweiwöchi-
ges Festhalten, Gerichtsvorführung) im Jahr (…) an der Befragung ist zu-
dem als wesentlicher Widerspruch zu seinen Angaben an der Anhörung zu
werten. Hinzu kommt der Versuch, diese Vorfälle mittels gefälschter Be-
weismittel zu belegen. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorfälle in den
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Seite 15
Jahren (…) bis (…) sind auch die erstmals an der Anhörung erwähnten
Besuche des CID nach seiner Ausreise und die Verhaftung seines (...) –
jedenfalls soweit er diese mit seiner eigenen Person in Verbindung setzt –
unglaubhaft. Insgesamt stufte die Vorinstanz die geltend gemachten Vor-
fluchtgründe des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft ein.
10.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, im September 2015 an einer
Demonstration von Tamilen in O._______ teilgenommen zu haben.
Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsu-
chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Be-
hörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss.
Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer-
den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
Der Beschwerdeführer reichte keine Belege für seine angebliche Teil-
nahme an der Demonstration in O._______ ein. An der Anhörung gab er
ferner an, er wisse, dass es in der Schweiz eine tamilische Organisation
gebe, habe zu dieser aber keine Verbindungen. Selbst wenn er die Teil-
nahme an der Demonstration in O._______ hätte nachweisen können,
wäre von einem derart unterschwelligen exilpolitischen Engagement aus-
zugehen, dass nicht anzunehmen ist, die sri-lankischen Behörden hätten
davon Kenntnis erhalten. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers ist somit unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe gemäss
Art. 54 AsylG zu verneinen.
11.
11.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Ge-
fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Be-
urteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risiko-
faktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als
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Seite 16
stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid
dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung
einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Feh-
len ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben
und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach ri-
sikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weit-
reichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe
tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen
Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu
lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die
dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet,
deren Namen in der am Flughafen in J._______ abrufbaren "Stop-List" ver-
merkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungs-
weise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen
oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte
für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch be-
tätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).
11.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei den LTTE gewesen zu sein
und familiäre Verbindungen zu den LTTE zu haben. Selbst wenn familiäre
Verbindungen zu den LTTE existieren würden, ist aufgrund der nachfolgen-
den Überlegungen nicht davon auszugehen, dass er dadurch zu jener klei-
nen Gruppe zu zählen ist, die bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten
hat. Der Beschwerdeführer erwähnte an der Anhörung erstmals, er sei im
Januar (…) von den LTTE zwangsrekrutiert worden, habe eine Ausbildung
zum Selbstschutz und Helferdienste ausführen müssen und sei im Oktober
(…) geflüchtet. Die Schilderungen der knapp (…) Monate, die er bei den
LTTE gewesen sei, fielen oberflächlich aus. Die Vorinstanz hat demnach
zu Recht festgestellt, dass seine Mitgliedschaft bei den LTTE nicht glaub-
haft ist. Selbst wenn dem anders wäre, hat er deswegen bisher noch nie
Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt. Nach dem Überlaufen
zur Armee verschwieg er dann seine angebliche Mitgliedschaft bei den
LTTE. Nach einer Kontrolle durch die Soldaten wurde er mit den übrigen
Zivilisten mit einem Bus nach L._______ gebracht. Die späteren, als un-
glaubhaft eingestuften Behelligungen durch das CID seien aufgrund seiner
Tätigkeit für die TNA und einer Bekanntschaft zu einem Mann namens
H._______ erfolgt und nicht wegen seiner früheren LTTE-Zugehörigkeit.
Sein (...) sei (…) bei den LTTE gewesen. Der Beschwerdeführer machte
zwar geltend, auch deshalb sei sein (...) mit ihm (…) ins Vanni gegangen;
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aber zu keinem Zeitpunkt bracht er vor, er oder sein (...) hätten tatsächlich
deswegen Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt. Die zwei (…)
und der (…), welche angeblich bei den LTTE gewesen sein sollen, blieben
an der Befragung, der Anhörung und in der Beschwerdeschrift vom 17. Mai
2018 unerwähnt. Daher sind an deren Mitgliedschaft bei den LTTE starke
Zweifel angebracht. Zudem machte der Beschwerdeführer nie geltend,
deswegen irgendwelche Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt
zu haben. Die eingereichte Detention Attestation des Internationalen Roten
Kreuzes (IKRK) vom 23. Dezember (…) und das Release Certificate be-
stätigen lediglich, dass sich sein (…) in einem Rehabilitationscamp befun-
den hatte und am (…) entlassen worden ist. Das Foto zeigt angeblich sei-
nen (…) mit einem amputierten Bein. Die beiden Beweismittel vermögen
offensichtlich nichts an obiger Feststellung zu ändern. Des Weiteren wurde
der Beschwerdeführer weder verhaftet noch einer Straftat angeklagt oder
gar verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafeintrag. Seine
angebliche exilpolitische Tätigkeit wäre als äusserst niederschwellig einzu-
stufen. Allein aus der tamilischen Ethnie und der mittlerweile (…)jährigen
Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung im hier relevanten Sinne
ableiten. Dass er in einer „Stop List“ aufgeführt sein soll, ist aufgrund des
Gesagten unwahrscheinlich. Unter Würdigung aller Umstände ist nicht mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdefüh-
rer von der sri-lankischen Regierung verdächtigt wird, bestrebt zu sein, den
tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr
für den sri-lankischen Einheitsstaat darzustellen. Es ist nicht davon auszu-
gehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit hoher Wahr-
scheinlichkeit und in naher Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwer-
deebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen.
11.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
12.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
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Seite 18
13.
13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
13.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar
2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom
17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichts-
hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen
durch die in Erwägung 11.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind
(vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen
werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass
diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglich-
erweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen
Würdigung erreichen könnten.
Nachdem der Beschwerdeführer – wie in den Erwägungen 10 und 11.2
ausgeführt – nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer
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Seite 19
Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden
in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, beste-
hen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben – oder ei-
nem anderen – Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
eines „real risk“ in Sri Lanka drohen.
Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich nach
dem Gesagten als zulässig.
13.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri
Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-
Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015
E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid er-
achtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins
„Vanni-Gebiet“ als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober
2017 E. 9.5).
Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise in D._______ im Distrikt
E._______, Nordprovinz. Er ist jung, gesund und besuchte die Schule bis
zum O-Level. Er lebte zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwis-
tern in einem Haus, das seiner Schwester gehört. Die Eltern leben in gesi-
cherten wirtschaftlichen Verhältnissen, da sie mehrere Landstücke besit-
zen und auf ihren Feldern Arbeiter beschäftigen. Vor seiner Ausreise ar-
beitete er mehrere Jahre als (…) bei (…). Es ist anzunehmen, dass er nach
seiner Rückkehr diese Tätigkeit wieder aufnehmen kann. Zudem verfügt er
mit seinen Eltern und Geschwistern über ein tragfähiges familiäres Bezie-
hungsnetz in Sri Lanka, das – sollte er überhaupt darauf angewiesen sein
– in der Lage sein dürfte, den Beschwerdeführer zu unterstützen. Der Voll-
zug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
13.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung
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seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
13.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
14.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundes-
recht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich über-
prüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
15.
15.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner
sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individu-
ellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1ꞌ200.– festzusetzen (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2].
15.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in ande-
ren Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit
beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter – wie schon
mehrfach angedroht – die unnötig verursachten Kosten persönlich aufzu-
erlegen und auf Fr. 100.– festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3
BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018
E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Die-
ser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1ꞌ200.– in Abzug zu bringen.
15.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘100.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 1ꞌ200.– zu entnehmen; der Restbetrag von Fr. 100.– ist
dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1‘100.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss
entnommen. Der Restbetrag von Fr. 100.- wird dem Beschwerdeführer zu-
rückerstattet.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Eliane Kohlbrenner