Abtei lung V
E-2221/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Kosovo,
vertreten durch Stephane Laederich, Rroma Foundation,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Februar 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2221/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf (...) (...) im Kosovo, ist
albanischer Muttersprache und gehört eigenen Angaben zufolge der
Ethnie der Ashkali an. Im April 2006 verliess er sein Heimatland,
gelangte am 2. Mai 2006 in die Schweiz und suchte am gleichen Tag
im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso um Asyl nach. Dort
wurde der Beschwerdeführer am 11. Mai 2006 durch das BFM und am
26. Juni 2006 durch die zuständige kantonale Behörde zu seinen
Asylgründen angehört.
B.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, nachdem er
nach Aufenthalten in Italien und Deutschland im Juli 2005 nach Hause
zurückgekehrt sei, habe ihn eine Gruppe von 4-5 albanischen
Männern - die er nicht namentlich, aber als Agitatoren gegen
ethnische Minderheiten bereits aus dem Jahre 2002 kenne - durch
Bedrohungen und Gewaltanwendung dazu gedrängt, seine Heimat-
region wieder zu verlassen. Am 21. Januar 2006 hätten ihn die Männer
mit einem Messer bedroht, ihn am Hals verletzt und geschlagen. Sie
hätten ihm vorgeworfen, mit den Serben sympathisiert zu haben und
ihn zum Verlassen des Landes aufgefordert. Der Beschwerdeführer
habe es nicht gewagt, die Polizei einzuschalten, da dies die An-
feindungen nur verstärken würde. Aufgrund der andauernden Un-
sicherheit habe er sich entschlossen, den Kosovo zu verlassen. Für
Einzelheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers wird auf die
Akten verwiesen.
C.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2007 - eröffnet am 2. März 2007 -
lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Weg-
weisungsvollzug an.
D.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter mit Eingabe datiert vom 14. März 2007 (Poststempel
26. März 2007) Beschwerde erheben und beantragte die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheides, die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Gewährung von Asyl. Wegen völkerrechtlicher
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Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Auf
die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März
2007 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Rechtsschrift
bestätigt.
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April
2007 wurde der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65. Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) abgewiesen und gestützt auf Art. 63 Abs. 4
VwVG ein Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.-- erhoben.
G.
Mit Eingabe vom 30. April 2007 verwies der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers unter anderem auf den „jährlichen Bericht zur Lage
der weltweiten Menschenrechte“ der US-Regierung, der eine fort-
dauernde Diskriminierung von Minderheiten im Kosovo feststelle und
auf die politischen Unsicherheiten bezüglich der Bestrebungen nach
Unabhängigkeit des Kosovos. Er wies zudem neu auf eine Sendung
„Reporter“ vom SF1 hin und beantragte sinngemäss, es sei bezüglich
der Frage des Wegweisungsvollzuges eine Einzelfallabklärung vorzu-
nehmen. Zusammenfassend wird in der Eingabe vorgebracht, die
Sicherheit für Minderheiten im Kosovo sei nicht gewährleistet.
Der Eingabe lag die Kopie des Zahlungsauftrages von Fr. 600.-- zur
Begleichung des eingeforderten Kostenvorschusses bei.
H.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni
2007 wurden die Verfahrensakten der Vorinstanz mit dem Hinweis auf
den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf eine Einzelfall-
abklärung und mit dem Verweis auf EMARK 2006 Nr. 10 zur Vernehm-
lassung beziehungsweise zum Erlass einer neuen Verfügung über-
wiesen (vgl. Art. 58 Abs. 1 VwVG).
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I.
Nach durch das Bundesverwaltungsgericht gewährter Fristver-
längerung liess sich das BFM am 5. November 2007 zur Beschwerde-
sache vernehmen und führte aus, die Vorbringen des Beschwerde-
führers würden die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht
rechtfertigen. Gemäss verfügbarer Informationen seien in letzter Zeit
viele Ashkali-Familien freiwillig in das Heimatdorf des Beschwerde-
führers zurückgekehrt. Die Situation der Ashkali-Bevölkerung habe
sich in der Gemeinde (...) deutlich verbessert, so dass der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Heimatdorf, wo mehrere
Familienmitglieder (Vater, Mutter und sieben Geschwister) wohnen
würden, zumutbar erscheine.
J.
Mit Verfügung vom 6. November 2007 gab das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Vernehmlassung des
BFM schriftlich Stellung zu nehmen.
K.
Mit Eingabe vom 19. November 2007 hielt der Beschwerdeführer dafür,
entgegen der Einschätzung des BFM habe sich die Situation bezüglich
der Sicherheit für ethnische Minderheiten im Kosovo nicht verbessert.
Die zuständigen Sicherheitskräfte würden ihre Schutzpflicht nicht er-
füllen. Zudem wies er auf die bevorstehende Unabhängigkeits-
deklaration des Kosovo und die damit verbundene unsichere künftige
Entwicklung der Sicherheitslage insbesondere für ethnische Minder-
heiten hin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls end-
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gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Der Kostenvor-
schuss wurde fristgemäss geleistet, weshalb auf die Beschwerde zu
Recht eingetreten wurde.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit
sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck be-
wirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be-
gründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen
sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. Ent-
scheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes [BVGE]
2007/31 E. 5.2 f. S. 379; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesent-
lichen aus, dass der Beschwerdeführer gegen die geltend gemachten
Übergriffe Dritter bei den zuständigen Amtsstellen hätte um Schutz
nachsuchen können. Die vor Ort tätigen internationalen Sicherheits-
kräfte seien in der Lage und willens, die Bevölkerung zu schützen und
gemeinrechtliche Delikte zu sanktionieren. Aus den Aussagen des
Beschwerdeführers gehe hervor, dass er die zuständigen Behörden
nicht um Schutz gegen die Übergriffe auf seine Person ersucht habe,
obwohl er keine Probleme mit den Behörden zu beklagen habe. Es
lägen denn auch keine Anhaltspunkte vor, wonach die zuständigen
Sicherheitsorgane dem Beschwerdeführer den Schutz hätten ver-
weigern sollen. Demnach erfüllten die Vorbringen des Beschwerde-
führers die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft nicht und das Asylgesuch sei abzulehnen.
Daraus ergebe sich die gesetzliche Regelfolge der Wegweisung aus
der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und
möglich. Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
führte das BFM insbesondere aus, im Kosovo herrsche für die
Minderheit der Ashkali kein generelles Sicherheitsrisiko. Der Be-
schwerdeführer verfüge in seiner Heimat über seine Familie, die dort
auch Land besitze. Zudem würden im Heimatdorf weitere Familien der
ashkalischen Ethnie wohnen.
3.4 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz ent-
spreche es nicht den Tatsachen, dass KFOR und UNMIK gegenüber
ethnischen Minderheiten schutzfähig und schutzwillig seien. Wenn
Angriffe Dritter gegen Angehörige von Minderheiten den zuständigen
Behörden gemeldet würden, entstehe noch grössere Gefahr für den
Ankläger, da dieser weiter bedroht, Zeugen erpresst und falsche Aus-
sagen erzwungen würden. Gewalttaten gegen Minderheiten würden
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kaum je bestraft. Gegen die Bestrebungen der ethnischen Säuberung
im Kosovo seien die Regierung und die internationalen Schutzkräfte
machtlos, ja gar gezielt schutzunwillig. Dies müsse auch für die
Situation des Beschwerdeführers gelten, sodass ihm die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Eine innerstaatliche
Fluchtalternative bestehe nicht. Vorliegend sei jedoch die Kernfrage,
ob eine Rückführung des Beschwerdeführers in den Kosovo zumutbar
ist. Das UNHCR spreche sich wegen der schwierigen Lage und der
hohen Gefahren gegen die Rückführung von Romas in den Kosovo
aus. Auch die Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat-
gemeinde erscheine höchst problematisch, auch wenn dort noch
andere Ashkali-Familien wohnen würden. Der Beschwerdeführer habe
mit einigen Ausnahmen zwar ein gutes Verhältnis zu albanischen
Nachbarn gehabt, jedoch hätten ihn diese auch nicht vor Angriffen
schützen wollen. Zudem hätte der Beschwerdeführer keine Möglich-
keit, sich in seinem Heimatland eine Existenz zu sichern.
Zur Stützung seiner Darstellung der allgemeinen Situation beruft sich
der Beschwerdeführer auf verschiedene öffentlich zugängliche Be-
richte zur Lage der ethnischen Minderheiten im Kosovo.
3.5
3.5.1 Vorab ist die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zum
heutigen Zeitpunkt zu klären. Dies ist von zentraler Bedeutung zum
Einen für die Frage, in welchem Staat beziehungsweise bei welchen
Behörden der Beschwerdeführer primär Schutz vor Verfolgung zu
suchen hat, zum Anderen aber auch für die Prüfung des Vollzuges
einer allenfalls anzuordnenden Wegweisung.
Die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers
vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen ist
lediglich der Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigen-
schaft. Entscheidend ist die Situation im Zeitpunkt des gerichtlichen
Entscheides (vgl. statt vieler BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f.). Der
völkerrechtliche Status des Herkunftsgebietes des Beschwerdeführers
hat sich zwischen dem Zeitpunkt seiner Ausreise und dem heutigen
Urteilsspruch massgeblich verändert.
Als der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat verliess, nannte sich
dieser "Serbien und Montenegro". Dieser Staat setzte sich aus den im
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Namen erwähnten Territorien Serbien und Montenegro zusammen,
wobei der Kosovo eine autonome, unter UNO-Verwaltung stehende
formelle Teilprovinz Serbiens darstellte. Nach einer Volksabstimmung
am 21. Mai 2006 spaltete sich Montenegro als unabhängiger,
souveräner Staat ab. Am 17. Februar 2008 löste sich vom verbliebenen
Serbien die Republik Kosovo ebenfalls los, indem das Parlament in
einer Erklärung einseitig die staatliche Unabhängigkeit proklamierte.
Der völkerrechtliche Status des Kosovo ist in der Völkergemeinschaft
nicht unumstritten. Am 27. Februar 2008 hat die Schweiz Kosovo als
souveränen Staat anerkannt (Erklärung des Bundespräsidenten über
die Anerkennung von Kosovo und die Aufnahme diplomatischer und
konsularischer Beziehungen mit diesem Land).
Der neue Status des Kosovo hat Auswirkungen auf die Staatsan-
gehörigkeit des Beschwerdeführers: Gemäss Art. 155 Abs. 2 der am
15. Juni 2008 in Kraft getretenen Verfassung von Kosovo kommt allen
Bürgern der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 1.
Januar 1998 ihren ständigen Wohnsitz („habitually residing“) in Kosovo
hatten, sowie deren direkten Nachkommen unabhängig vom aktuellen
Wohnsitz und allfällig vorbestehender Staatsbürgerschaften die koso-
varische Staatsbürgerschaft zu.
Gemäss eigenen Angaben lebte der Beschwerdeführer im Jahr 1998
im Kosovo. Er hat einen am 10. Juni 2004 in Pristina ausgestellten
Reisepass zu den Akten gereicht. Somit steht fest, dass der Be-
schwerdeführer kosovarischer Staatsbürger ist.
3.5.2 Die geltend gemachten Beleidigungen und Bedrohungen durch
Unbekannte führten gemäss Vorinstanz schon deshalb nicht zur An-
erkennung als Flüchtling, weil der Beschwerdeführer nicht um Schutz
bei den lokalen Behörden und Sicherheitskräften ersucht habe, obwohl
von deren Schutzwillen und weitgehenden Schutzfähigkeit auszu-
gehen sei. Zudem sei festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer
nie Problemen mit den lokalen Behörden habe ausgesetzt sehen
müssen (Akten BFM A1/8 S. 5).
Das Bundesverwaltungsgericht kann sich dieser Argumentationslinie
grundsätzlich anschliessen: Das schweizerische wie das internationale
Flüchtlingsrecht ist grundsätzlich subsidiär ausgestaltet. Der Schutz
eines Drittstaates kann erst dann in Anspruch genommen werden,
wenn der Heimatstaat des Betroffenen keinen Schutz bieten will oder
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kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.1
S. 201). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer richtigerweise
vorgehalten, sich nicht um Schutz vor Ort bemüht zu haben.
Auch heute, unter den veränderten Verhältnissen im Kosovo, können
der Schutzwille und die Schutzfähigkeit der Behörden im Heimatstaat
des Beschwerdeführers bejaht werden: Die dortigen Behörden und
Sicherheitskräfte sind grundsätzlich willens und in der Lage, schwere
Straftaten wie eine ernsthafte Todesdrohung zu verfolgen. Was die
Beschimpfungen (der Minderheiten als Verräter und Kollaborateure mit
den Serben) anbelangt, handelt es sich um relativ geringe Nachteile,
welche für sich alleine mangels Intensität nicht zur Flüchtlings-
anerkennung führen können (vgl. zum Zusammenhang zwischen
Intensität der Verfolgung und Flüchtlingsanerkennung WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.14 f.; hiezu auch E-5705/2006, Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2009).
3.5.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung demnach
überzeugend dargelegt, dass der vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Sachverhalt im länderspezifischen Kontext die Voraus-
setzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu er-
füllen vermag. Das BFM hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerde-
führer mit den zuständigen Behörden nie Probleme zu beklagen hatte
und es ihm somit möglich gewesen wäre, bei diesen um Schutz vor
Nachstellungen privater Dritter zu ersuchen, da die etablierten inter-
nationalen Behörden im Kosovo schutzwillig und auch schutzfähig
seien. Im Wesentlichen bestreitet der Beschwerdeführer in der
Rechtsmitteleingabe diese Einschätzung und macht geltend, die
internationalen Sicherheitskräfte seien nicht in der Lage und nicht
willig, im Kosovo ethnische Minderheiten zu schützen. Diese pau-
schale Verneinung sicherheitsbegünstigender Aspekte und der mehr-
fache Verweis auf die Ereignisse des Jahres 2004 in der Rechts-
mitteleingabe vermögen nicht durchzudringen. Aufgrund objektiver und
differenzierter Lagebeurteilung ist festzuhalten, dass die vom Be-
schwerdeführer geschilderte Bedrohung an Leib und Leben im Kosovo
der strafrechtlichen Verfolgung unterliegt und entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Auffassung zum heutigen Zeitpunkt von einem
präventiven und konkreten Schutzwillen und einer weitestgehenden
Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen nationalen (Kosovo Police
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Service [KPS]) und internationalen Sicherheitsbehörden auszugehen
ist, und es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, diesen Schutz der
heimatlichen Behörden in Anspruch zu nehmen, was er eigenen
Angaben zufolge bisher unterlassen hat. Die Entgegnungen des
Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe lassen diese
Einschätzung nicht in einem anderen Licht erscheinen. Die aus sub-
jektiver Sicht sinngemäss geäusserte latente Angst, jederzeit
wiederum ungeschützt bedroht werden zu können, vermag der
Beschwerdeführer nicht mit in objektiver Hinsicht stichhaltigen Begrün-
dungselementen zu verdichten. So weist der Beschwerdeführer kein
Profil auf, das ihn als besonders exponiert erscheinen liesse. Der
Verweis in der Rechtsmitteleingabe auf verschiedene Lageberichte
vermag keinen konkreten persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer
herzustellen. Ein flüchtlingsrechtlich relevanter Sachverhalt ist nach
dem Gesagten vorliegend nicht gegeben.
Somit kann festgehalten werden, dass die individuellen Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
führen.
In der Beschwerde wird darüber hinaus geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ethnischen
Minderheit der Ashkali an Leib und Leben bedroht. Diese Ein-
schätzung der Sicherheits- und Bedrohungslage teilt das Bundesver-
waltungsgericht nicht. Richtig ist, dass die den ethnischen Minder-
heiten der Roma, Ashkali und Ägypter zugehörigen Staatsangehörigen
von Kosovo beim Zugang zu staatlichen Leistungen oft diskriminiert
und auf der Strasse Opfer von Beschimpfungen oder Beleidigungen
werden. Die Sicherheitslage im Kosovo ist seit der Unabhängigkeit
jedoch insgesamt stabil. Mit Bundesratsbeschluss vom 1. April 2009
wurde Kosovo als „safe country“ bezeichnet. Schwere Angriffe auf Leib
und Leben der erwähnten Minderheitenangehörigen alleine aufgrund
ihrer ethnischen Zugehörigkeit sind dem Gericht nicht bekannt,
können in Einzelfällen aber auch nicht ausgeschlossen werden (vgl.
etwa den Bericht des UN-Generalsekretärs vom 30. September 2009
über die UNMIK zuhanden des Sicherheitsrates, Kap. VI, S. 5 f.; UN-
Doc S/2009/497). Von einer Kollektivverfolgung der Ashkali im Kosovo
kann derzeit keine Rede sein, setzt diese doch schwere und häufige
Angriffe auf ein Kollektiv voraus, so dass jedes Gruppenmitglied mit
gutem Grund befürchten muss, von Verfolgung getroffen zu werden
(WALTER STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.16 mit Hinweisen auf die Recht-
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sprechung und Kasuistik; vgl. wiederum E-5705/2006, Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2009).
3.6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass das
BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ver-
neint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
4.
4.1 Nach Ablehnung eines Asylgesuches verfügt das BFM in der
Regel die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug (vgl.
Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet und ist zu bestätigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Art. 32
Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999; EMARK 2001 Nr.
21).
4.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus,
dass der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma,
Ashkali und „Ägyptern“ in den Kosovo in der Regel zumutbar ist,
sofern auf Grund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Unter-
suchungen vor Ort; heute über die Schweizerische Botschaft, vor der
Unabhängigkeit des Kosovo und dessen Anerkennung durch die
Schweiz via das Verbindungsbüro im Kosovo) feststeht, dass be-
stimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesund-
heitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und
Beziehungsnetz im Kosovo - erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10). Damit
wird die Rechtsprechung der ehemaligen ARK fortgeführt (EMARK
2006 Nr. 10 und 11).
Das Bundesverwaltungsgericht hält auch nach der Unabhängigkeits-
erklärung des Kosovo, dessen Anerkennung durch die Schweiz sowie
die Qualifikation des Kosovo als „safe country“ durch Bundesratsbe-
schluss vom 1. April 2009 an dieser Rechtsprechung grundsätzlich
Seite 11
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fest. Die Situation der Minderheiten hat sich bezüglich Bestreitung des
Lebensunterhaltes und diskriminierungsfreiem Zugang zu öffentlichen
Leistungen wie Ausbildung, Justiz oder medizinische Versorgung
durch die Unabhängigkeit bis in jüngster Zeit nicht grundlegend ge-
ändert beziehungsweise verbessert. Wie vorstehend näher ausgeführt,
werden die ethnischen Minderheiten der Roma, Ashkali und Ägypter
im Kosovo zwar nicht kollektiv verfolgt und nur in Einzelfällen Opfer
von schweren Gewaltakten. Von einer ernsthaften Gefahr für Leib und
Leben allein aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit kann nicht ge-
sprochen werden. Allerdings sind die erwähnten Minderheiten-
angehörigen im Alltag oft Opfer mannigfaltiger Formen von Dis-
kriminierung, sei dies bei der Vergabe der ohnehin schon sehr
knappen Arbeitsstellen, beim Zugang zu staatlichen Sozial- und
Dienstleistungen oder in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Es be-
steht eine Diskrepanz zwischen der Rechtslage, welche Dis-
kriminierungen verbietet, und der Realität im Alltag der Betroffenen.
Diese sind von der höchsten Armuts-, Arbeitslosen-, Schulabbruch-
und Sterblichkeitsrate im Kosovo betroffen. Eine Mehrzahl ist arbeits-
los.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges bejaht, ohne sich auf eine Einzelfallab-
klärungen vor Ort stützen zu können. Im Rahmen des Schriften-
wechsels mit dem BFM hat das Bundesverwaltungsgericht darauf
aufmerksam gemacht. Das BFM hat im Rahmen der Vernehmlassung
zwar intern Abklärungen zur allgemeinen aktuellen Situation in der
Heimatgemeinde des Beschwerdeführers vorgenommen, jedoch keine
Einzelfallabklärung vor Ort in Auftrag gegeben. Das Urteil BVGE
2007/10 verlangt zwar nicht in jedem Fall zwingend - etwa als formelle
und materielle Bedingung einer hinreichenden Erstellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes - eine Einzelfallabklärung vor Ort. Es kann
selbstredend aufgrund einer konkret vorliegenden Aktenlage der
wesentliche Sachverhalt, der zur Beurteilung der Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzuges relevant ist, auch als hinreichend erstellt er-
achtet werden, wenn alle von der Rechtsprechung verlangten
Integrationskriterien auch ohne Einzelfallabklärung vor Ort auf andere
Weise hinreichend substanziiert eruiert sind.
Von einem - bereits aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerde-
führers und der im Rahmen der Vernehmlassung veranlassten Ab-
klärungen zur allgemeinen Situation in der Heimatgemeinde - voll-
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ständig erstellten Sachverhalt kann vorliegend nicht ausgegangen
werden: Zu jenen Themen, welche für die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges zentral sind, wurde der Beschwerdeführer in
eher summarischer Weise befragt, auch wenn die in diesem Zu-
sammenhang zentralen Aspekte in den Befragungen kurz an-
gesprochen wurden.
Von einem hinreichend erstellten Sachverhalt bezüglich der verlangten
Integrationskriterien kann aktuell insbesondere auch deshalb umso
weniger ausgegangen werden, als seit den Befragungen des Be-
schwerdeführers mittlerweilen mehr als drei Jahre vergangen sind,
was auch auf die Verfahrensdauer vor dem Bundesverwaltungsgericht
zurückzuführen ist. Es stellt sich die Frage, ob die dannzumal ge-
machten Angaben heute noch zutreffen. Die angefochtene Verfügung
beruht im Vollzugspunkt (Ziff. 4 und 5) zumindest zum heutigen Zeit-
punkt auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt.
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel refor-
matorisch. Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung
kassiert und an die Vorinstanz zurückgewiesen. Vorliegend liegt der
Mangel der angefochtenen Verfügung in einer unvollständigen Ab-
klärung des Sachverhalts. Die unterbliebenen, notwendigen Ab-
klärungen vor Ort stellen eine relativ aufwändige Beweiserhebung dar.
In einem solchen Fall rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Zudem
bleibt dem Beschwerdeführer auf diese Weise der Instanzenzug er-
halten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesver-
waltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
Mit Bezug auf die Anordnung des Wegweisungsvollzuges durch die
Vorinstanz kann somit festgehalten werden, dass die Ziffern 4 und 5
der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2007 aufzuheben sind.
Das BFM wird angewiesen, die erforderlichen Abklärungen vor Ort
vorzunehmen beziehungsweise vornehmen zu lassen und aufgrund
des vollständig erstellten und aktualisierten Sachverhalts betreffend
den Vollzug der Wegweisung neu zu entscheiden.
5.
5.1 Dem Beschwerdeführer sind bei diesem Ausgang des Verfahrens
die hälftigen Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 300.-- aufzuerlegen.
Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss im Betrage von
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E-2221/2007
Fr. 600.-- gedeckt und sind mit diesem zu verrechnen. Der über-
schüssige Betrag von Fr. 300.-- ist zurückzuerstatten.
5.2 Angesichts des teilweise Obsiegens (betreffend den Weg-
weisungsvollzug) ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerde-
führer eine hälftige Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1
und 2 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Der ent-
standene Aufwand ist aufgrund der Akten abschätzbar (Art. 14 Abs. 2
VGKE), weshalb von der Einforderung einer Kostennote abzusehen
und die Entschädigung zu Lasten des BFM auf Fr. 1000.-- (inkl. Aus-
lagen und MWSt) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 14
E-2221/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft, des Asylpunktes und der Wegweisung als solche (Ziffern
1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2007) ab-
gewiesen.
2.
Die Beschwerde wird betreffend die vorinstanzliche Anordnung des
Wegweisungsvollzuges gutgeheissen. Ziffern 4 und 5 der an-
gefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2007 werden aufgehoben. Die
Vorinstanz hat das erstinstanzliche Verfahren im Sinne der Er-
wägungen wieder aufzunehmen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden die hälftigen Verfahrenskosten im Be-
trage von Fr. 300.-- auferlegt. Diese sind durch den geleisteten
Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.-- gedeckt und werden mit
diesem verrechnet. Der überschüssige Betrag von Fr. 300.-- wird
zurückerstattet.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 1000.-- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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