Abtei lung V
E-2223/2007
{T 0/2}
Urteil vom 10. Mai 2007
Mitwirkung: Richterin Teuscher, Richter Scherrer, Gysi
Gerichtsschreiber Abbühl
A._______,
alias B._______, Sri Lanka,
wohnhaft C._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 31. Januar 2007 i.S. Einreisebewilligung und Asyl / N
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Mit bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo eingereichter Eingabe vom 6.
Juni 2006 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung von Asyl in der Schweiz.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei Hindu tamilischer
Ethnie und stamme aus D._______. Seit dem 22. März 2003 sei er mit E._______
verheiratet, welche am 30. Dezember 2004 ihr gemeinsames Kind, F._______, zur
Welt gebracht habe. Er sei politisch nie aktiv gewesen. Aus beruflichen Gründen
sei er gelegentlich nach Colombo gereist. Am 2. Februar 2000 sei er anlässlich
eines Besuchs in Colombo von der "Terrorist Investigation Division" (T.I.D.)
grundlos verhaftet und in deren Hauptquartier in Colombo festgehalten worden.
Am 11. Juli 2000 sei er auf Anordnung des "Chief Magistrate's Court" ins
Gefängnis nach G._______ gebracht worden. Während seiner Inhaftierung sei er
von Beamten der T.I.D. gefoltert und misshandelt worden, bevor man ihn am 27.
Juni 2001 auf Anweisung des Generalstaatsanwaltes auf freien Fuss gesetzt habe.
Nach seiner Freilassung sei er verschiedentlich von bewaffneten Personen
bedroht worden. Am 25. April 2006 sei er erneut verhaftet und während rund drei
Wochen auf der Polizeistation H._______ festgehalten, gefoltert und misshandelt
worden. Vorübergehend habe man ihn auch zum "Nawala Head Office" gebracht.
Seine Frau habe auf Grund dieser Vorkomnisse eine Fehlgeburt erlitten. Seit
seiner Entlassung am 16. Mai 2006 habe er sein Haus nicht verlassen können, da
er von verschiedenen terroristischen Gruppierungen, der srilankischen Armee
sowie von der Polizei bedrängt worden sei. Er sei psychisch angeschlagen und
könne kein normales Leben mehr führen, da er um sein Leben fürchte und sich
immer versteckt halten müsse.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 25. Juli 2006 (Posteingang bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo)
verschiedene Beweismittel zu den Akten, darunter der Entlassungsbefehl des
Colombo Chief Magistrate's Court vom 28. Juni 2001 und ein
Bestätigungsschreiben des Gefängnisses in G._______ vom 29. Juni 2001 -
jeweils samt englischer Übersetzung -, ein Bestätigungsschreiben des
"International Committee Of The Red Cross, Delegation in Sri Lanka" (ICRC) vom
12. Juli 2001, ein Bestätigungsschreiben der "Human Rights Commission Of Sri
Lanka" vom 8. August 2001, ein undatiertes Bestätigungsschreiben der
"Presidential Commission in Respect Of Illegal Arrests Including Hindrance", eine
Haftbestätigung des ICRC vom 14. Juni 2006 sowie Kopien des Geburtsscheins,
der Identitätskarte und des Reisepasses.
B. Am 12. Oktober 2006 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Colombo die
Gesuchsunterlagen mit ihren Bemerkungen dem BFM.
C. Mit Verfügung vom 31. Januar 2007 - eröffnet am 9. März 2007 - verweigerte das
BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein
Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Beschwerdeführer am 28.
Juni 2001 auf Anordnung des Generalstaatsanwalts aus der Haft entlassen
worden sei, woraus geschlossen werden müsse, dass er in diesem Verfahren
3freigesprochen worden sei. Im Zusammenhang mit der Festhaltung durch die
Polizei von H._______ vom April /Mai 2006 sei gegen den Beschwerdeführer kein
Strafverfahren eröffnet worden, da er bereits nach wenigen Wochen wieder auf
freien Fuss gesetzt worden sei. Falls gegen ihn ernsthafte Verdachtsmomente
bezüglich strafrechtlich relevanter Handlungen, insbesondere terroristischer
Aktivitäten, vorgelegen hätten, wäre er bestimmt nicht aus der Haft entlassen
worden. Auf Grund der Akten sei ein Zusammenhang zwischen den beiden
Festnahmen nicht ersichtlich. Vielmehr müsse die Polizeihaft vom April /Mai 2006
vor dem Hintergrund der angespannten Sicherheitslage in gewissen Regionen Sri
Lankas gesehen werden. Weiter führt das BFM aus, die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Behelligungen und Drohungen seitens bewaffneter Kreise
seien wenig konkret und würden eine objektiv nachvollziehbare Furcht vor
einreisebeachtlicher Verfolgung in absehbarer Zukunft nicht zu begründen
vermögen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er gezielten Verfolgungsmassnahmen
seitens der srilankischen Sicherheitskräfte oder irgendwelcher bewaffneter
Gruppierungen ausgesetzt sein sollte, zumal er politisch nie aktiv gewesen sei und
auch keine exponierte Stellung bekleidet habe. Überdies sei er in der Lage, sich
allfälligen lokal bedingten Behelligungen durch Verlegung seines Wohnsitzes im
Grossraum Colombo entziehen. Bezüglich des von der Ehefrau erlittenen Aborts
sei festzuhalten, dass dieser Vorfall zwar zweifelsohne einen schweren Schlag
darstelle, asylrechtlich jedoch nicht relevant sei.
D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit an die Schweizerische
Vertretung in Colombo gerichtetem Schreiben vom 9. März 2007 (Posteingang bei
der Botschaft am 13. März 2007) Beschwerde, welche zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Posteingang 27. März 2007). Zur
Begründung brachte er vor, dass eine begründete Furcht vor zukünftiger
Verfolgung auf Grund der früheren Festnahmen und der Behelligungen durch
Militär, Polizei und Militante angesichts der allgemeinen Situation in Sri Lanka
durchaus plausibel erscheine. Als Tamile und Hindu sei er auf Grund der früheren
Festnahmen besonders gefährdet, in Zukunft erneut das Opfer von Festnahmen zu
werden. Die Furcht vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen sei unter
Berücksichtigung der besonderen Situation in seinem Heimatstaat und nicht auf
Grund der Art und Schwere der in der Vergangenheit gegen ihn erhobenen
Vorwürfe zu beurteilen. Es sei eine gängige Vorgehensweise der Sicherheitskräfte,
jugendliche Tamilen ohne ersichtlichen Grund und nur gestützt auf eine frühere
Verhaftung, im Sinne einer "Vorsichtsmassnahme", erneut festzunehmen und zu
inhaftieren. Zwar würde er im Falle einer erneuten Verhaftung vom Gericht
zweifelsohne wieder auf freien Fuss gesetzt, doch wäre er immer wieder
physischer und psychischer Folter und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR
4173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten
Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend
um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG).
2. Die Beschwerdeeingabe ist nicht in einer Amtsprache des Bundes (in der Regel
also Deutsch, Französisch oder Italienisch vgl. Art. 70 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV; SR 101]) abgefasst und müsste daher grundsätzlich zur Übersetzung an den
Beschwerdeführer zurückgewiesen werden. Aus prozessökonomischen Gründen
wird indessen im vorliegenden Fall auf die Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeverbesserung verzichtet, da der in Englisch verfassten Eingabe
sinngemäss ein Beschwerdebegehren mit entsprechender Begründung
entnommen und darüber aufgrund der Aktenlage ohne weiteres entschieden
werden kann.
3. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
4.
4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsu-
chenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Auf-
nahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52
Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land aus-
zureisen.
4.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewil-
ligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög-
lichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der
5Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen,
mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. (vgl. um Ganzen Entscheide und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2004 Nr.
20, S. 128 ff., mit Verweis auf EMARK 1997 Nr. 15, S. 126 ff.)
5. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zunächst zum
Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die vom Beschwerdeführer
geäusserten Vorbringen betreffend seine Festnahme am 2. Februar 2000 durch
die T.I.D. und der anschliessenden, vom 11. Juli 2000 bis am 29. Juni 2001
dauernden Inhaftierung im Gefängnis in G._______, sowie betreffend die
Festhaltung durch die Polizei von H._______ vom April /Mai 2006, nicht geeignet
sind, eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu belegen.
5.1 Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Ausländer, die in Ihrem Heimatstaat oder im
Land, wo sie zuletzt wohnten, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Flüchtling ist
damit nicht nur, wer eine aktuelle Verfolgung geltend machen kann, sondern auch,
wer vor künftiger Verfolgung flieht. Ist also die bereits erlittene Verfolgung nicht
asylrelevant, indem sie zum Beispiel zu wenig intensiv ist, oder weil sie zeitlich zu
weit zurückliegt, um für die Flucht kausal zu sein, muss geprüft werden, ob diese
Ereignisse Anhaltspunkte für begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung
darstellen können. Die Praxis verlangt eine Kausalität zwischen abgeschlossener
Verfolgung und Ausreise. Diese wird als gegeben erachtet, wenn der zeitliche und
sachliche Zusammenhang genügend eng ist. Der zeitliche Kausalzusammenhang
gilt dann als zerrissen, wenn zwischen Eingriff und Ausreise mehr als zwölf
Monate vergangen sind (vgl. Alberto Achermann/ Christina Hausammann,
Handbuch des Asylrechts, 2., vollständig überarbeitete Auflage, Bern 1991, S.
107). In Bezug auf den geltend gemachten Freiheitsentzug von Juli 2000 bis Juni
2001 ist festzuhalten, dass dieser den Anforderungen an die Aktualität der
Verfolgung nicht zu genügen vermag, zumal zwischen dem geltend gemachten
Eingriff und dem Ersuchen um Schutzgewährung mehr als fünf Jahre vergangen
sind, womit es an der erforderlichen Kausalität fehlt.
5.2 Eine Verfolgung ist nur dann asylrelevant im Sinne von Art 3 AsylG, wenn die
erlittenen oder befürchteten Nachteile auf bestimmten Verfolgungsmotiven
basieren. Das Asylgesetz nennt Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Anschauungen des Verfolgten.
Die asylrelevante Verfolgung ist insbesondere von der legitimen staatlichen
Verfolgung auseinanderzuhalten (vgl. Alberto Achermann/ Christina Hausammann,
a.a.O., S. 74). Nicht alle staatlichen Massnahmen, die in Leib, Leben oder Freiheit
des oder der Einzelnen eingreifen, sind somit auch asylrelevant. Jeder Staat darf
legitimerweise Massnahmen zur Verbrechensbekämpfung, zur Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit und zum Schutze der Einheit des
Staates ergreifen. Beruhen Verfolgungsmassnahmen auf legitimen Gründen, ist
das Asylgesuch wegen Fehlens asylrelevanter Verfolgungsmotivation abzulehnen
(vgl. Alberto Achermann/ Christina Hausammann, a.a.O., S. 100). Wie der
Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ausführt, wurde er im Mai 2006
von der Polizei verhaftet, weil diese ein Telefonat eines LTTE-Mitgliedes
6abgefangen hatte, welches von seinem Mobiltelefon geführt wurde. Die Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sind eine paramilitärische Organisation, die für die
Unabhängigkeit des von Tamilen dominierten Nordens und Ostens Sri Lankas vom
Rest der Insel kämpfen. Die Regierung Sri Lankas hat somit - im Sinne einer
Massnahme zur Aufrechterhaltung der inneren und äusseren Sicherheit des
Staates - ein legitimes Interesse an der Verfolgung mutmasslicher LTTE-
Mitglieder. Die Verhaftung des Beschwerdeführers stellt offensichtlich eine solche
Massnahme dar und ist demzufolge asylrechtlich irrelevant. An dieser
Betrachtungsweise vermag auch die Tatsache, dass es sich beim
Beschwerdeführer um einen Angehörigen der tamilischen Minderheit handelt,
nichts zu ändern, zumal davon auszugehen ist, der zu beurteilende Eingriff sei auf
Grund konkreter Verdachtsmomente erfolgt und nicht auf Grund der ethnischen
Zugehörigkeit des Beschwerdeführers. Zu prüfen bleibt, ob der Eingriff gegenüber
dem Beschwerdeführer mit öffentlichen Interessen gerechtfertigt werden kann,
oder ob die Repressionsmassnahmen als unverhältnismässig zu bezeichnen sind.
Eine solche Prüfung der Verhältnismässigkeit staatlicher Eingriffe kann nicht
losgelöst von der allgemeinen Situation im betreffenden Staat erfolgen. So ist
beispielsweise in Bürgerkriegssituationen oder bei der Bekämpfung von Unruhen
und Terrorismus die Schwelle zur Annahme einer Verletzung des Grundsatzes der
Verhältnismässigkeit höher anzusetzen. Im Grossraum Colombo und in anderen
Teilen der Insel hat sich die Sicherheit der Bevölkerung, insbesondere der
tamilischen und muslimischen Minderheit, aber auch der singhalesischen
Bevölkerung, wo sie eine Minderheit bildet, seit Beginn des Jahres 2006 allgemein
verschlechtert. In Colombo gibt es wieder zahlreiche Checkpoints, an denen
Fahrzeuge und Fussgänger aufgehalten werden. Razzien und Verhaftungen
besonders in den von Tamilen bewohnten Vierteln Kotahena und Wellawatte
haben zugenommen. Nach dem Anschlag auf Aussenminister Kadirgamar im
August 2005 erliess das Parlament Emergency Regulations, die der Armee
erlauben, auf blossen Verdacht hin Verhaftungen vorzunehmen und verhaftete
Personen ein Jahr ohne Prozess festzuhalten. Die Emergency Regulations wurden
im Juli 2006 für weitere sechs Monate verlängert. Die LTTE haben mit ihren
zunehmenden und erfolgreichen Anschlägen auf hohe Regierungs- und
Militärangehörige in Colombo bewiesen, dass sie ihre Ziele überall treffen können.
Folge der von der LTTE verübten Anschläge ist jeweils eine Verstärkung der
Sicherheitsmassnahmen, wobei vor allem Tamilen ins Visier der Polizei geraten.
Eigenen Angaben zufolge wurde der Beschwerdeführer am 25. April 2006 von der
Polizei in H._______ auf Grund eines konkreten Tatverdachts verhaftet und am 16.
Mai 2006 ohne Gerichtsverhandlung und ohne Intervention Dritter wieder aus der
Haft entlassen. Angesichts der bürgerkriegsähnlichen Zustände und der
gegenüber dem Beschwerdeführer bestehenden Verdachtsmomente dürfte der
erlittene Eingriff das allgemein übliche Mass nicht überschritten haben und damit
als verhältnismässig bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer hat darüber
hinaus in seinem schriftlichen Asylgesuch vom 6. Juni 2006 keine Misshandlungen
seitens der Behörden geltend gemacht und die entsprechenden Vorbringen in
seiner Eingabe vom 25. Juli 2006 (Posteingang bei der Schweizerischen
Vertretung in Colombo) erscheinen wenig glaubhaft und müssen als
nachgeschoben betrachtet werden.
75.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus I._______, Batticaloa
District stammt, wo er gemäss Schreiben vom 6. Juni 2006 auch über eine
ständige Wohnadresse verfügt. Dort dürfte sich denn auch der Lebensmittelpunkt
der Familie des Beschwerdeführers befinden, zumal sich seine Frau anlässlich der
erlittenen Fehlgeburt am 26. Mai 2006 im Spital in J._______ behandeln liess (vgl.
Beweismittel A10). Bei der angegebenen Anschrift in Colombo handelt es sich
offensichtlich lediglich um die Geschäftsadresse des Beschwerdeführers. Sodann
stehen sämtliche vom Beschwerdeführer geltend gemachte Eingriffe und
Behelligungen im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt im Grossraum Colombo.
Es sollte dem Beschwerdeführer somit möglich und zumutbar sein sein, sich
zukünftigen Beeinträchtigungen durch eine sorgfältige Wahl seines Aufenthaltes
und der entsprechenden Gestaltung seiner Geschäftstätigkeit zu entziehen
5.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen kann. Unter
diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung der
Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE]). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b
VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer, durch die Schweizerische Vertretung in Colombo
- die Schweizerische Vertretung in Colombo, mit der Bitte um Eröffnung des
Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung mit den Akten N
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Marco Abbühl
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