B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2223/2012
U r t e i l v o m 2 1 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Willisegger,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. März 2012 / N (…).
E-2223/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am
27. März 2009, reiste am 16. April 2009 in die Schweiz ein und suchte
gleichentags um Asyl nach. Am 22. April 2009 wurde er im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Kreuzlingen befragt. Das BFM hörte ihn am
22. Juni 2009 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Be-
schwerdeführer geltend, er stamme aus B._______, District Jaffna (Ost-
provinz). Er habe zehn Jahre die Schule besucht und von 2002 bis zum
2. Februar 2009 ein C._______ geführt. Am 3. Mai 2008 sei in unmittelba-
rer Nähe seines C._______ eine Bombe explodiert, wobei ein sri-
lankischer Soldat getötet worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich in
unmittelbarer Nähe des Tatortes auf der Strasse befunden. Zusammen
mit anderen Leute sei er von der Armee aufgefordert worden, den Ort
nicht zu verlassen. Nach rund einer Stunde seien sie alle ins Camp von
D._______ gebracht worden. Dort sei er befragt, geschlagen und nach
einer Stunde wieder entlassen worden. In der Folge sei er mehrmals von
Soldaten der sri-lankischen Armee aufgesucht und nach dem Bombenat-
tentäter gefragt worden. Dies vermutlich deshalb, weil sein Bruder seit
über 20 Jahren für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig sei.
Einmal hätten Unbekannte von ihm Geld verlangt und ihn dabei mit dem
Tod bedroht. Er habe sich deshalb entschlossen, nach Colombo zu ge-
hen. Auf dem Weg nach Colombo sei er von der Armee kontrolliert wor-
den, wobei er sich mit seiner eigenen Identitätskarte ausgewiesen habe.
In Colombo habe er sich angemeldet.
B.
Mit Verfügung vom 22. März 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 23. April 2012 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht, unter Beilage der auf Seite 18 f. aufgeführten Be-
weismittel (1 bis 20), Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm voll-
ständige Einsicht in das Aktenstück A17/1 zu gewähren und eine ange-
messene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
Die Verfügung des BFM sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Feststel-
E-2223/2012
Seite 3
lung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und
zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfü-
gung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen so-
wie Asyl zu gewähren. Subeventuell sei die Verfügung betreffend die Zif-
fern 4 und 5 aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges festzustellen. Dem Anwalt sei vor Gutheissung der Beschwerde ei-
ne angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen.
D.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2012 bestätigte der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer die Beila-
gen 21 bis 28 ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2013 hiess der Instruktions-
richter den Antrag auf Einsicht in das Aktenstück A17/1 gut und stellte
dem Beschwerdeführer die entsprechende Kopie zu. Das Gesuch um An-
setzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde sowie das Ge-
such um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote wies er
ab. Weiter teilte er dem Beschwerdeführer die Besetzung des Spruch-
gremiums mit und setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses.
G.
Mit Schreiben vom 24. September 2013 ergänzte der Beschwerdeführer
seine Rechtsmitteleingabe und gab die auf der beigelegten CD festgehal-
tenen Beilagen 1 bis 46 zu den Akten.
H.
Am 24. September 2013 ging der einverlangte Kostenvorschuss fristge-
recht beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
E-2223/2012
Seite 4
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 212).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei be-
kannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten
zwei tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen.
Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vor-
fälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation
in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon
aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 22. März 2012
zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es be-
steht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die
konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken
kann, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flücht-
lings- und Asylpunkt (zu den Risikogruppen: BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festge-
stellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er
E-2223/2012
Seite 5
sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (BVGE 2012/21 E. 5). Es
kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundle-
gende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt
sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt
Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG,
ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die
Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch
primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundes-
behörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die
gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die
Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechts-
erheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine
erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesver-
waltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine
blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts
hinausreichen, abzusehen (BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012, E. 4).
3.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen (unter Beilage der im Beschwerdeverfah-
ren eingereichten Originalakten). Die Tatsache allein, dass die Ergebnis-
se der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die
Aufhebung der Verfügung. Die Beschwerde ist – ungeachtet der Partei-
vorbringen – somit gutzuheissen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 VwVG); der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist dem
Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Trotz Kostennote wird die Parteientschädigung unter Berücksichtigung
der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) und im Ver-
E-2223/2012
Seite 6
gleich zu gleich gelagerten Fällen auf insgesamt Fr. 1'600.– (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2223/2012
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 22. März 2012 wird aufgehoben und die Sa-
che zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entschei-
dung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: