B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2223/2014
U r t e i l v o m 11 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…) (bzw. nach eigenen Angaben […]),
angeblich China (Volksrepublik),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. April 2014 / N (…).
E-2223/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. März 2014 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 18. März 2014 befragte ihn das BFM zur Person. Dieser
machte dabei unter anderem geltend, bis zu seiner Ausreise nach Nepal
in Dorf B._______ im Autonomen Gebiet Tibet, China, gelebt zu haben.
A.b Am 31. März 2014 führte die Fachstelle Lingua des BFM mit dem
Beschwerdeführer eine Evaluation des Alltagswissens in Bezug auf den
Tibet durch. Der Lingua-Bericht datiert vom gleichen Tag.
A.c Am 8. April 2014 hörte das Bundesamt den Beschwerdeführer zu
seinen Fluchtgründen an und gewährte ihm das rechtliche Gehör zu den
Ergebnisse der Alltagswissensevaluation.
A.d Mit Verfügung vom 17. April 2014 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asyl-
gesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
B.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. April 2014 erhob
der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei
aufzuheben und die Sache neu zu beurteilen. Seine Flüchtlingseigen-
schaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
seine Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen
anzuerkennen und er infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei seine vorläufige
Aufnahme wegen unzumutbaren und unmöglichen Vollzugs anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die
zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme
mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates und jegliche Da-
tenweitergabe an denselben zu unterlassen; eventualiter sei bei erfolgter
Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2014 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut, wies das
E-2223/2014
Seite 3
BFM an, die Kontaktaufnahme mit den chinesischen Behörden sowie jeg-
liche Datenweitergabe an dieselben bis zum Abschluss des Beschwerde-
verfahrens zu unterlassen, und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
D.
Am 22. Mai 2014 nahm das BFM zur Beschwerde Stellung und am
4. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Auf-
grund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Ver-
fahrenszentrums in Zürich kommt zudem die Verordnung vom 4. Sep-
tember 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleuni-
gungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung
(Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 TestV; Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-2223/2014
Seite 4
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der
Beschwerdeführer sei zwar tibetischer Ethnie, sei aber zur Hauptsache
ausserhalb Tibets sozialisiert worden. Es stützt sich dabei auf eine Evalu-
ation der Länderkenntnisse des Beschwerdeführers über Tibet, durchge-
führt von der amtsinternen Fachstelle Lingua, in welcher der Analyst auf
Grund des beschränkten und oberflächlichen Wissens des Beschwerde-
führers über den Alltag in Tibet die Wahrscheinlichkeit, dass er in Tibet
gelebt habe, als klein bezeichnete. Die vom Beschwerdeführer behaupte-
te Minderjährigkeit erachtete das BFM als unglaubhaft. Er habe keine
Identitätsdokumente abgegeben und habe angegeben, sein exaktes Ge-
burtsdatum erst in Nepal von seinem Vater erfahren zu haben, was als
konstruiert erscheine. Zudem gebe er an, sein Vater habe das Geburtsda-
tum "bestimmt", um falsche Papiere machen zu lassen, was ebenfalls
darauf hindeute, dass das Datum nicht stimme. Schliesslich habe er sich
hinsichtlich seines Schulbesuchs widersprochen.
Auch die geltend gemachte Reflexverfolgung im Falle einer Rückkehr
nach Tibet sei nicht glaubhaft. Seine Aussagen zu den politischen Tätig-
keiten des Vaters seien dürftig, oberflächlich und stereotyp, und es sei
nicht nachvollziehbar, wie sein Vater und er erfahren haben wollten, dass
der Vater gesucht werde, weil er sich als Fluchthelfer betätigt habe.
E-2223/2014
Seite 5
4.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Beschwerde, der Alltags-
spezialist komme aus einem anderen Gebiet und spreche einen anderen
Dialekt als er und es sei sehr schwierig für ihn gewesen, ihn zu verste-
hen, was er der Person auch gesagt habe. Es habe Missverständnisse
bei der Übersetzung gegeben.
Zu seinen Fluchtgründen führt der Beschwerdeführer aus, sein Vater ha-
be verschiedenen Tibetern geholfen, das Land illegal zu verlassen. Als
dies aufgeflogen sei, sei er in grosser Gefahr gewesen. Für ihn als Kind
habe es nur die Möglichkeit gegeben, mit seinem Vater mitzugehen. Er
sei bei den Interviews sehr nervös gewesen und leide darunter, von sei-
nem Vater getrennt zu sein.
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, der Lingua-Analyst
spreche nicht nur den Kham-Dialekt, sondern auch die exiltibetische Koi-
ne, so dass die behaupteten Verständigungsprobleme nicht nachvollzieh-
bar seien. Das Interview hätte bei Verständigungsproblemen kaum über
eine Stunde gedauert. Auch habe der Beschwerdeführer widersprüchliche
Angaben zu seinem Schulbesuch gemacht und die Schilderung seiner
Reise in die Schweiz sei offensichtlich unglaubhaft ausgefallen, da er an-
gegeben habe, er habe auf seiner Flugreise nie Identitätsdokumente auf
sich getragen, da diese stets beim Schlepper geblieben seien.
4.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer keine zusätzlichen ent-
scheidrelevanten Vorbringen.
5.
Vorab ist zu klären, ob das BFM zu Recht von der Volljährigkeit des Be-
schwerdeführers ausging. Dieser bezeichnet sich auch in der Beschwer-
deschrift mehrmals als minderjährig respektive Kind, macht dazu aber
weder weitere Ausführungen, noch nimmt er Stellung zur Argumentation
des BFM. Unter diesen Umständen ist die Schlussfolgerung des BFM, er
sei nicht minderjährig, nicht zu beanstanden, zumal die diesbezüglichen
Erwägungen nachvollziehbar erscheinen. So hat der Beschwerdeführer
erstens keinerlei Identitätsdokumente abgegeben, die sein Geburtsdatum
belegen könnten. Zweitens sind seine Angaben dazu, wie er sein Ge-
burtsdatum erfahren habe – sein Vater habe ihm das Geburtsdatum erst
in Nepal gesagt, er habe es für die Erstellung von Papieren "bestimmt",
habe sich aber sicher richtig erinnert – nicht plausibel. Und drittens macht
der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seinem Alter im Zu-
E-2223/2014
Seite 6
sammenhang mit seinem Schulbesuch. Auch das Bundesverwaltungsge-
richt geht deshalb von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus.
6.
6.1 Im Urteil des BVGer E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 (zur Publikation
vorgesehen) präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis be-
züglich Tibet (basierend auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1) dahingehend, dass
bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder
verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine
flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr
an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Denn die Abklärungspflicht
der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsu-
chenden Person. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die
Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung zu seinem effektiven
Status in Nepal respektive in Indien, könne namentlich keine Drittstaaten-
abklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies
werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft
auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in
Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (a.a.O. E. 5.9 f.).
6.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der angeblichen
Verfolgungsgefahr für seinen Vater – und damit im Sinne einer Reflexver-
folgung auch für ihn selber – sind, wie das BFM zu Recht ausführt, un-
glaubhaft. Es ist nicht plausibel, dass sein Vater "einigen Personen" zur
Flucht verholfen hat respektive ihnen "den Weg" gezeigt hat. Die diesbe-
züglichen Ausführungen des Beschwerdeführers sind oberflächlich und
unsubstantiiert und machen insgesamt einen konstruierten Eindruck. Sei-
ne Aussagen beschränken sich darauf, sein Vater habe verschiedenen ti-
betischen Flüchtlingen den Weg über die Grenze nach Nepal gezeigt.
Dies habe er seit zwei bis drei Jahren gemacht, er sei jedoch nicht als
Fluchthelfer bekannt gewesen, sondern habe nur "bei Gelegenheit den
Flüchtlingen geholfen, den Weg zu finden." Er habe gewusst, dass die Si-
tuation in Tibet nicht gut sei, deshalb habe er einfach jedem geholfen, der
sich auf die Flucht begeben habe. Zudem sind die Vorbringen des Be-
schwerdeführers dazu, wie sein Vater von der Gefahr erfahren habe, un-
plausibel. Sein Vater habe vom Mann einer Tante des Beschwerdefüh-
rers, der bei der Behörde in C._______ arbeite, erfahren, dass ihn ein
Flüchtling, dem er geholfen habe und der in die Hände der Chinesen ge-
raten war, verraten habe. Deshalb habe er beschlossen zu fliehen und
seinen Sohn mitgenommen. Der Beschwerdeführer kann jedoch nicht
E-2223/2014
Seite 7
angeben, wie der Verwandte heisst, wo er arbeitet – ausser, dass er nicht
bei der Polizei arbeite – und wie er an diese Informationen kam. Er sagt
lediglich, er habe es wohl von Arbeitskollegen erfahren.
6.3 Wie das BFM zudem zu Recht ausführt ist unglaubhaft, dass der Be-
schwerdeführer, wie von ihm behauptet, seine hauptsächliche Sozialisati-
on in Tibet erfahren hat und zum von ihm angegebenen Zeitpunkt und in
der von ihm angegebenen Weise Tibet verlassen hat.
6.3.1 Dagegen spricht die von der Fachstelle Lingua erstellte Evaluation
des Alltagswissens des Beschwerdeführers. Bei der vom BFM in Auftrag
gegebenen Evaluation wurden die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse
des Beschwerdeführers geprüft. Der Lingua-Analyst gelangte aufgrund
ungenügender geographischer und sprachlicher Kenntnisse des Explo-
randen zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass Letzterer im behaupte-
ten geografischen Raum gelebt habe, sei klein. Die Analyse ist fundiert
und die Schlussfolgerungen sind überzeugend begründet. Zudem beste-
hen an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel,
weshalb von der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit des Berichts
ausgegangen wird.
Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, er habe den Lingua-
Analysten beim Gespräch nicht gut verstanden, da dieser einen anderen
Dialekt spreche. Seine Behauptung, er habe ihn nicht gut verstanden,
weil er selber den zentraltibetischen Dialekt spreche, vermag aus folgen-
den Gründen nicht zu überzeugen: Der Analyst beherrscht gemäss den
Angaben zu seinen Qualifikationen nicht nur einen Kham-Dialekt, son-
dern auch die exiltibetische Koine. Diese liegt sprachlich relativ nahe bei
dem vom Beschwerdeführer gesprochenen zentraltibetischen Dialekt, so
dass zwar einzelne Wörter nicht verstanden werden, aber gröbere
sprachliche Missverständnisse unwahrscheinlich erscheinen. Die Tatsa-
che, dass das Gespräch über eine Stunde dauerte, deutet ebenfalls dar-
auf hin, dass es keine besonderen Schwierigkeiten bei der Verständigung
gegeben hätte. Solche werden vom Lingua-Analysten in seinem Bericht
auch nicht erwähnt. Da der Beschwerdeführer in der Anhörung, als er mit
den Ergebnissen der Evaluation konfrontiert wurde, keine sprachlichen
Verständigungsschwierigkeiten geltend machte, erscheint seine Kritik als
nachgeschoben und damit unglaubhaft, weshalb auf weitere diesbezügli-
che Abklärungen verzichtet werden kann.
E-2223/2014
Seite 8
6.3.2 Inhaltlich erscheinen die widersprüchlichen Angaben des Be-
schwerdeführer zu seiner Schulzeit besonders gravierend. In der Befra-
gung zur Person gab er an, er sei in Tibet ein Jahr in die Schule gegan-
gen, das sei 2003 gewesen, als er 11 oder 12 Jahre alt gewesen sei
(BFM-Akte A10 Ziff. 1.17.04 und 4.04). Gemäss dem Lingua-Evalua-
tionsbericht gab er im Gespräch jedoch an, drei Jahre die Grundschule
besucht zu haben, nämlich von 2001 bis 2004 (BFM-Akte A17 S. 1). Die
gleiche Angabe machte er in der Anhörung (BFM-Akte A22 F33). Auf den
Widerspruch hingewiesen gab er an, er sei in der Befragung zur Person
nervös gewesen, da sei ihm "das falsch rausgerutscht". Diese Aussage
vermag den grundlegenden Widerspruch jedoch nicht zu erklären. Auf
Beschwerdeebene äussert er sich dazu nicht. Hinzu kommt, dass er ge-
mäss dem Lingua-Bericht keine Schuluniform getragen haben will, weil
die Schule sehr arm gewesen sei, obwohl gemäss dem Analysten im chi-
nesischen Tibet alle Grundschulkinder eine Schuluniform tragen, für die
der Staat aufkommt. Sodann sagte der Beschwerdeführer aus, man fahre
ein bis zwei Stunden von seinem Dorf in das Dorf, in dem sich die Schule
befunden habe. Diese beiden (namentlich genannten) Orte liegen jedoch
gemäss dem Analysten nicht mehr als zehn Kilometer auseinander und
sind durch eine gute Strasse verbunden. Schliesslich kannte der Be-
schwerdeführer gemäss dem Analysten das alljährliche Schulfest nicht.
Alle diese Elemente deuten zusätzlich darauf hin, dass der Beschwerde-
führer nicht wie behauptet in Tibet sozialisiert wurde und seine diesbe-
züglichen Vorbringen nicht der Wahrheit entsprechen.
Schliesslich sprechen weitere Aussagen gegen seine Herkunft aus Tibet,
namentlich seine Behauptung, es gebe im Kreis Tingri Wälder, obwohl
dieser sich vollständig oberhalb der Waldgrenze befindet, seine unplau-
siblen Angaben zur Tätigkeit seines Vaters als Händler sowie seine Un-
kenntnis der tibetischen Bezeichnung der chinesischen Währung und von
im Tibet verwendeten chinesischen Lehnwörtern. Insgesamt kam der Lin-
gua-Analyst nachvollziehbarerweise zum Schluss, der Beschwerdeführer
verfüge nur über ein beschränktes allgemeines Wissen über den Alltag in
Tibet; sobald ein Thema vertieft werde, wisse er nicht mehr Bescheid.
6.4 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass das BFM zu Recht fest-
stellte, der Beschwerdeführer habe über seine Herkunft täuschende An-
gaben gemacht. Aufgrund der ausführlich und schlüssig begründeten Ver-
fügung der Vorinstanz und der Evaluation des Alltagswissens ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in China, sondern
E-2223/2014
Seite 9
in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Ge-
meinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in
Indien und Nepal. Der Beschwerdeführer ist mit hoher Wahrscheinlichkeit
in Nepal aufgewachsen und hat dort bis im Frühjahr 2014 gelebt. Folglich
wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehö-
rigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von
Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder die Staatsangehörig-
keit von Nepal (oder Indien) erlangt hat, mit der Folge, dass das Vorliegen
asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenes Staates zu prüfen wäre.
6.5 Wie bereits oben ausgeführt, ist das Gericht mit der Vorinstanz der
Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht in nicht
entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Ab-
klärungen zu seinem tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Durch die
Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht er auch die Abklärung, welchen
effektiven Status er in Nepal (oder Indien) innehat. Er hat die Folgen die-
ses Verhaltens zu verantworten. In diesem Sinne ist seine Berufung auf
EMARK 2005 Nr. 1 unbehelflich, da auch bei Personen tibetischer Ethnie,
die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungswei-
se davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbe-
achtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthalts-
ort bestehen (vgl. Urteil E-2981/2012, a.a.O., E. 5.10).
6.6 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer keine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen und kann deshalb nicht als Flüchtling
anerkannt werden. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigt es
sich, auf die übrigen Beschwerdevorbringen im Asylpunkt einzugehen.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Wegweisungsvollzug an, wenn es
das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer
verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE
2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung ist mithin zu Recht verfügt
worden.
E-2223/2014
Seite 10
8.
8.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich die Vorinstanz vorlie-
gend auf den Standpunkt, da die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbe-
kannt gelten. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als
auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen.
8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungs-
pflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdefüh-
rers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt
vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshinder-
nissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen.
Der Beschwerdeführer hat durch die Verheimlichung respektive Ver-
schleierung seiner wahren Herkunft seine Mitwirkungspflicht verletzt. Er
hat die Folgen dieser Pflichtverletzung insoweit zu tragen, als seitens der
Asylbehörden der Schluss zu ziehen ist, es spreche nichts gegen eine
Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten glaub-
haften Hinweise geliefert hat, die gegen eine solche Rückkehr sprechen.
Es ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Voll-
zugshindernisse entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt,
welche als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen. Der Vollzug ist
somit sowohl zulässig als auch zumutbar.
8.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allen-
falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm je-
doch unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, ist auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E-2223/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
Versand: