B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2224/2017
Ur t e i l vom 2 6 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 17. März 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus und mit letztem Wohnsitz in C._______ – am 12. Januar 2016
in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Januar 2016
sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 14. Februar 2017 zur Be-
gründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei etwa
im Juni/Juli 2015 von der örtlichen Polizei (Asayish) nach der Schule auf
dem Heimweg auf deren Posten mitgenommen worden, weil er für die YPG
(kurdisch Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten, bewaff-
neter Arm der Partei der Demokratischen Union [PYD]) hätte rekrutiert wer-
den sollen,
dass sein Vater indes nach ungefähr fünfzehn Minuten erschienen sei und
ihn habe freibekommen können,
dass er ungefähr eine Woche später auf dem Heimweg erneut von den
Asayish zum YPG-Beitritt aufgefordert und nach seiner Weigerung be-
schimpft und geohrfeigt und schliesslich zum gleichen Posten mitgenom-
men worden sei, wo er im gleichen Zimmer geschlagen und in Autoreifen
gesteckt worden sei,
dass sein Vater indes nach etwa zehn Minuten wieder aufgetaucht und der
Beschwerdeführer nach einem Gespräch des Vaters mit den Asayish frei-
gelassen worden sei,
dass die Asayish schliesslich eines Tages zur Familie nach Hause gekom-
men seien, wo sein Vater mit ihnen im Nebenzimmer gesprochen habe,
dass sein Vater anschliessend gesagt habe, der Beschwerdeführer solle
sich bei der Tante verstecken, bis der Vater das Geld für die Flucht aufge-
trieben habe, da er ihn nicht weiterhin vor den Asayish beschützen könne,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat aufgrund der oben geschil-
derten Rekrutierungsversuche seitens der Asayish/YPG für den Krieg in
Syrien sowie wegen der abgebrochenen Schule und der schlechten Zu-
kunftsaussichten am 17. beziehungsweise 18. Dezember 2015 verlassen
habe,
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dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
17. März 2017 – eröffnet am 20. März 2017 – ablehnte, die Wegweisung
aus der Schweiz anordnete und ihn wegen unzumutbaren Wegweisungs-
vollzugs vorläufig in der Schweiz aufnahm,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom
13. April 2017 (Poststempel: 15. April 2017) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die vor-
läufige Aufnahme als Flüchtling beantragte,
dass in prozessrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM zur Begründung seines ablehnenden Entscheides im We-
sentlichen anführte, die geschilderten Rekrutierungsversuche durch die
Asayish/YPG seien nicht glaubhaft, da im Laufe des vorinstanzlichen Ver-
fahrens widersprüchliche Aussagen gemacht worden seien,
dass zum einen divergierende Angaben zur Dauer des zweiten Rekrutie-
rungsversuches auf dem Posten der Asayish zu Protokoll gegeben worden
seien, anlässlich der BzP nämlich ein Tag und an der Anhörung ungefähr
40 Minuten,
dass zum anderen der Beschwerdeführer im Laufe der Anhörung die Situ-
ation des zweiten Rekrutierungsversuches unterschiedlich geschildert
habe, indem er zuerst ausgesagt habe, der Vater sei plötzlich aufgetaucht,
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und er, der Beschwerdeführer, habe die Unterhaltung zwischen dem Vater
und den Asayish mitverfolgt, später aber angegeben habe, dass er seinen
Vater gehört habe als dieser im Innenhof nach ihm gerufen habe, von der
darauf folgenden Unterhaltung des Vaters mit den Asayish habe er indes
nichts mitbekommen,
dass er schliesslich anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben habe, es
seien acht Personen der Asayish zu ihm nach Hause gekommen, dagegen
anlässlich der Anhörung ausgesagt habe, weil er in seinem Zimmer gewe-
sen sei, habe er die Anzahl der Personen nicht gekannt, es seien wohl zwei
volle Autos gewesen,
dass der Vollständigkeit halber festgehalten wurde, er habe anlässlich der
Anhörung bei den Ausreisegründen in freier Rede widersprüchlich zu sei-
ner grundsätzlichen Angabe betreffend zwei Festnahmen auf dem Posten
der Asayish davon gesprochen, dass er „drei- bzw. viermal“ festgenommen
worden sei,
dass seine Vorbringen betreffend die Rekrutierungsversuche durch die
Asayish/YPG aus diesen Gründen den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten würden und demzufolge
seine geltend gemachte Furcht vor einer weiteren Suche der Asayish nach
ihm unbegründet sei,
dass es sich somit erübrige darauf hinzuweisen, dass es gemäss Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts (m.H.a. das Urteil D-
7292/2014 vom 22. Mai 2015) der Rekrutierung durch die YPG grundsätz-
lich an Asylrelevanz mangle,
dass seine weiteren Ausreisegründe (Schulabbruch, schlechte Zukunfts-
aussichten in Syrien) sich auf die allgemeine Bürgerkriegs- und Wirt-
schaftslage in Syrien beziehen und deshalb keine Asylrelevanz entfalten
würden,
dass es dem Beschwerdeführer zusammenfassend nicht gelungen sei,
eine asylrelevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG im Sinne von Art. 7
AsylG glaubhaft zu machen,
dass die in der Beschwerdeschrift erhobenen Einwände, die Widersprüche
seien auf das junge Alter des Beschwerdeführers und auf „Missverständ-
nisse und Verwirrung“ zurückzuführen, das Gericht nicht zu überzeugen
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vermögen, zumal den Akten nicht zu entnehmen wäre, die Anhörung im
Beisein der Vertrauensperson sei nicht altersgerecht ausgefallen,
dass nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage nicht nur die oben er-
wähnten Widersprüche vollumfänglich bestätigt werden können, sondern
dem Anhörungsprotokoll zudem entnommen werden kann, dass der Be-
schwerdeführer anlässlich der Anhörung von der Hilfswerksvertreterin auf
die Widersprüche angesprochen worden ist, indes diese in der Folge nicht
überzeugend aufzulösen vermochte (vgl. SEM-Akten A 16/17 S. 14 f.),
dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift sich lediglich in
Hinweisen zur allgemeinen Gefahr einer Verfolgung durch die YPG/PYD
sowie einer Zwangsrekrutierung von Minderjährigen erschöpfen,
dass damit und mit dem pauschalen Hinweis auf „viele Realkennzeichen“
in seinen Erzählungen die oben erwähnten Widersprüche nicht ansatz-
weise widerlegt oder aufgelöst werden,
dass somit aufgrund der Aktenlage die Einschätzung der Vorinstanz, seine
Vorbringen zu den Rekrutierungsversuchen durch die Asayish/YPG seien
unglaubhaft, offensichtlich zu stützen sind,
dass eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung im Sinne
des vorliegend einschlägigen Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014
vom 23. Juni 2015 (als Referenzurteil publiziert) und mit einer allfälligen
Auswirkung auf vorliegenden Fall unterbleiben kann,
dass schliesslich auch die vorinstanzliche Einschätzung der mangelnden
Asylrelevanz der weiteren Ausreisegründe offensichtlich und vollumfäng-
lich zu bestätigen ist,
dass sich dem Gericht schliesslich nicht erschliesst, inwiefern die in der
Beschwerde erwähnte baldige Volljährigkeit sowie der damit einherge-
hende Eintritt des Beschwerdeführers ins dienstpflichtige Alter vorliegend
(objektive oder subjektive) Nachfluchtgründe darstellen sollten, zumal er
weder eine asylrelevante Vorverfolgung von Seiten der YPG/PYD hat
glaubhaft machen können noch im vorinstanzlichen Verfahren je eine Iden-
tifizierung als Regimegegner oder Rekrutierungsversuche seitens der
staatlichen syrischen Behörden überhaupt je erwähnte oder geltend
machte,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Begehren – wie
sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu be-
zeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750. – (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. Die Ver-
fahrenskosten von Fr. 750. – werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Tu-Binh Tschan