Abtei lung V
E-2226/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. März 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2226/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsbürger aus
B._______ (C._______) und dem Stamme der D._______ zugehörig -
sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Februar / März 2008
verliess, per Schiff in ein ihm unbekanntes Land gelangte und von dort
in einem Personenwagen in die Schweiz einreiste, wo er am
1. Juni 2008 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom
13. Juni 2008 sowie der direkten Anhörung vom 25. März 2009 zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei
im Jahr 2006 der lokalen Jugendgruppe seines Heimatdorfes beigetre-
ten, welche zum Zweck gebildet worden sei, weisse Angestellte der
örtlichen Ölraffinerien zu entführen, um anschliessend Lösegeldforde-
rungen an die Unternehmen zu richten,
dass er bei einer dieser Entführungen im (...) 2007 von der Polizei
verhaftet, zur Polizeistation verbracht und eingesperrt worden sei,
dass die Polizei von ihm verlangt habe, dass er entgegen seinem in
der Jugendgruppe geleisteten Schwur die Namen von deren Anführer
sowie von deren Mitgliedern preisgebe, worauf er auf Bitten seiner
Mutter seinen Anführer verraten habe,
dass er hierauf und nach Entrichtung einer Kautionszahlung durch
seine Mutter entlassen worden sei,
dass er sich aus Furcht vor der Rache der anderen Mitglieder der
Jugendgruppe bei seiner Mutter im Dorf E._______ versteckt habe,
diese ihn aber eines Tages dort aufgespürt hätten und er sie
zusammen mit dem Anführer habe kommen sehen,
dass er hierauf zu einem Freund geflüchtet sei, welcher ihn zu einem
weissen Mann gebracht habe, mit dessen Hilfe er Nigeria per Schiff
verlassen habe,
dass das BFMd den Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung sei-
nes Asylgesuchs am 1. Juni 2008 und im Rahmen der Kurzbefragung
vom 13. Juni 2008 aufforderte, innert 48 Stunden rechtsgenügliche
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Papiere einzureichen und der Beschwerdeführer dieser Aufforderung
bis heute nicht nachgekommen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. März 2009 – eröffnet am 1. Ap-
ril 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich,
dass nämlich der Beschwerdeführer vorgebracht habe, nie einen Rei-
sepass oder eine Identitätskarte beantragt oder besessen zu haben,
es jedoch realitätsfremd sei, dass er ohne jegliche Papiere von Nigeria
bis in die Schweiz gereist sei, ohne jemals kontrolliert worden zu sein,
dass auch seine Darstellung des Reisewegs, wonach ihn ein weisser
Mann aus Mitleid mitgenommen habe, ihn die ganze Reise nichts
gekostet habe und er auch nicht wisse, wo er die Grenzen passiert
habe, den stereotypen Vorbringen von Gesuchstellern entspreche,
welche nicht bereit seien, ihre Identität mit Ausweispapieren zu bele-
gen,
dass sich schliesslich aus den Akten keine Hinweise ergäben, dass er
sich seit seiner Einreise in die Schweiz ernsthaft um die Beschaffung
von Papieren bemüht habe,
dass auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht
festgestellt werden könne, zumal seine Schilderung des Sachverhalts
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
genüge,
dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, er wisse nicht, in wel-
chem Gefängnis er gewesen sei, wohingegen er anlässlich der direk-
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ten Anhörungen ausgeführt habe, er sei im Gefängnis F._______ ge-
wesen,
dass zudem seine Ausführungen über die Struktur der Jugendgruppe,
die erste Entführung, an der er teilgenommen habe und die behaupte-
te Verhaftung durch die Polizei zu wenig konkret, detailliert und diffe-
renziert ausgefallen seien und ihm deshalb nicht geglaubt werden
könnten,
dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar
und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. April 2009 (Poststem-
pel) beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache
sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, er
sei infolge Unzumutbarkeit sowie Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vorläufig aufzunehmen,
dass er ferner beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu ge-
währen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu ver-
zichten,
dass schliesslich beantragt wurde, dem Beschwerdeführer sei eine
Frist von vier Wochen zur Nachreichung weiterer Beweismittel einzu-
räumen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. April 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangen sind (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers im Transitzentrum Alt-
stätten, zeitlebens nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte be-
sessen beziehungsweise beantragt zu haben und auch sonst über kei-
nerlei Ausweispapiere zu verfügen (vgl. A1 S. 4), mit Blick auf die all-
gemeine Lebensrealität – und entgegen der anderslautenden Behaup-
tung in der Rechtsmitteleingabe – wenig plausibel anmutet,
dass im Übrigen ausgeschlossen werden kann, dass es dem Be-
schwerdeführer angesichts strenger Grenzkontrollen möglich gewesen
wäre, ohne authentische Ausweispapiere von Nigeria per Schiff an ei-
nen ihm unbekannten Hafen und von dort in einem Personenwagen in
die Schweiz gelangt zu sein (A1 S. 7),
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dass überdies offensichtlich realitätsfremd erscheint, dass ein unbe-
kannter weisser Mann die Reise aus blossem Mitleid organisiert haben
soll, ohne dafür eine geldwerte Gegenleistung zu verlangen (A1 S. 8),
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten
und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der
gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die
Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche
er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetz-
lichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweize-
rischen Behörden nicht aushändigte,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen
zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom
13. Juni 2008 sowie der direkten Anhörung vom 25. März 2009 dar-
stellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Ab-
klärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeuti-
ge Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer offen-
sichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug
seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3
Bst. b und c AsylG),
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vor-
bringen seien in wesentlichen Aspekten widersprüchlich und unsubs-
tanziiert, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist,
dass insbesondere der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung ange-
geben hat, er wisse nicht, in welchem Gefängnis er inhaftiert gewesen
sei (A1 S. 6), wohingegen er anlässlich der direkten Anhörung ohne
Umschweife erklärte, er sei in einer Polizeizelle in F._______ einge-
schlossen worden (A18 S. 11),
dass weiter die Darstellung der verfolgungsbegründenden Kernvorbrin-
gen – so der Ablauf der angeblichen Entführungen sowie der Verhaf-
tung durch die Polizei – ausserordentlich substanzarm ausgefallen ist
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und in keiner Weise den Eindruck erweckt, der Beschwerdeführer habe
die geltend gemachten Vorfälle selbst erlebt,
dass überdies – in Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen –
festzuhalten ist, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen
seiner Verstrickung in kriminelle Aktivitäten strafrechtliche Verfolgung
erlitten zu haben beziehungsweise Racheakte seiner ehemaligen
Verbrecherkumpane zu befürchten, unbesehen der Glaubhaftigkeit
dieser Behauptungen ohnehin keinerlei flüchtlingsrechtliche Relevanz
zukäme,
dass sich hieraus die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur
Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur
direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass sich die knappen und unsubstanziierten Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer äusserst detaillierte
sowie realitätsnahe Angaben über die Jugendgruppe und seine Tätig-
keit als Kidnapper gemacht habe, als aktenwidrig erweisen, zumal den
Befragungsprotokollen keinerlei konkrete Angaben wie Namen, Daten,
Tageszeiten, oder Standorte zu entnehmen und die Ausführungen des
Beschwerdeführers weitgehend auf Allgemeinplätze beschränkt sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass in der Beschwerde beantragt wird, dem Beschwerdeführer sei
eine Nachfrist von vier Wochen zur Einreichung ergänzender Beweis-
mittel anzusetzen,
dass jedoch keine konkreten Beweismittel in Aussicht gestellt werden
und mit Blick auf die Begründung, in welcher ausschliesslich auf dem
Wahrheitsgehalt der Vorbringen beharrt wird, auch nicht einsehbar ist,
welche weiteren Beweismittel vorliegend zu einer anderen Einschät-
zung führen könnten, weshalb keine Veranlassung zur Gewährung ei-
ner Nachfrist besteht, womit der entsprechende Antrag abgewiesen
wird,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinis-
cher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer seit Geburt bis zum Frühjahr 2008 in
B._______ (C._______) gelebt hat (A1 S. 1), und er demgemäss nebst
seiner Mutter im nahegelegenen E._______ (C._______; ebenda S. 3)
auch über ein soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte, weshalb nicht
davon auszugehen ist, er gerate dort nach seiner Rückkehr in eine
existenzbedrohende Lage,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2
AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als
aussichtslos darstellte,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils der Antrag auf Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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