B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2226/2017
Ur t e i l vom 2 1 . Augus t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM
vom 10. März 2017 / N (…).
E-2226/2017
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Sachverhalt:
A.
Der aus B._______ stammende tamilische Beschwerdeführer sei am (…)
2015 mit einem fremden Reisepass per Flugzeug aus Sri Lanka ausgereist.
Tags darauf sei er in der Schweiz angekommen und reichte ein Asylgesuch
ein. Am 30. September 2015 wurde er summarisch befragt und am
13. Februar 2017 fand eine eingehende Anhörung statt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei
während einer Teilnahme an einer Kundgebung – er habe ein Plakat mit
dem Logo der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gehalten – etwa am
(…) 2015 in B._______ fotografiert worden. Danach hätten vermutlich Be-
amte des CID (Criminal Investigation Departement) seinen Arbeitgeber be-
fragt, während der Beschwerdeführer nicht im (…) gewesen sei. Das Foto,
welches sie seinem Chef gezeigt hätten, sei unscharf gewesen, weswegen
dieser den Beschwerdeführer nicht habe identifizieren können. Einige Tage
später seien unbekannte Personen zu ihm nach Hause gekommen und
hätten ihn und seinen Vater gefragt, ob er die Person auf dem Foto sei,
was beide verneint hätten. Die Personen seien dann noch ein zweites Mal
mitten in der Nacht vorbeigekommen. Er habe bereits geschlafen, doch als
er die Hunde gehört habe, habe er sich davongeschlichen. Er sei dann
nicht mehr nach Hause gegangen, sondern habe sich bei Verwandten in
C._______ versteckt. Schliesslich sei er aus Sri Lanka ausgereist.
Ausserdem informierte er, dass er in den Wahljahren 2013 und 2015 für
die Kandidaten D._______ und E._______ der TNA (Tamil National Alli-
ance) Propaganda betrieben habe. Hinsichtlich der LTTE habe er keine
Probleme gehabt, jedoch sei sein Bruder (sowie weitere Verwandte) Mit-
glied dieser Gruppe gewesen.
B.
Mit Verfügung vom 10. März 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an. Die Vorbringen – die Teilnahme an der Kund-
gebung und ihre Folgen – würden den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten, so dass deren
Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Ausserdem sei der Vollzug der Wegwei-
sung zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer durch seinen
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Rechtsvertreter am 12. April 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht ein und beantragte dabei in der Hauptsache die Feststellung der
Nichtigkeit der Verfügung, weil der Anspruch auf gleiche und gerechte Be-
handlung verletzt sei. Ferner wurde gerügt, dass nach Aufhebung der Ver-
fügung die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (eventualiter
wegen Verletzung der Begründungspflicht bzw. zur Feststellung des voll-
ständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeur-
teilung) an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Eventualiter sei der Be-
schwerdeführer nach Aufhebung der Verfügung als Flüchtling unter Asyl-
gewährung anzuerkennen respektive aufgrund eines Vollzugshindernisses
vorläufig aufzunehmen. Es sei ferner darzulegen, welche Gerichtsperso-
nen mit dem vorliegenden Verfahren betraut seien und dass diese zufällig
ausgewählt worden seien.
Der Beschwerde lagen unter anderem folgende Dokumente bei: ein
Rechtsgutachten Asylverfahren Sri Lanka von Prof. Dr. Walter Kälin vom
23. Februar 2014; Reportagen aus verschiedenen Zeitungen über Sri
Lanka; ein Bericht zur aktuellen Lage von Sri Lanka des Rechtsvertreters
(Stand: 12. Oktober 2016) sowie verschiedene Länder- und Menschen-
rechtsberichte.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2017 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Ver-
fahrenskosten zu leisten. Gleichzeitig wurde ihm – unter Vorbehalt allfälli-
ger Wechsel bei Abwesenheiten – der Spruchkörper des vorliegenden Ver-
fahrens bekannt gegeben.
E.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2017 wurde die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses beantragt. Ausserdem wurde eine Fürsorgebe-
stätigung vom 4. Mai 2017 und weiteres Beweismaterial zu den Akten ge-
reicht. Damit würden, so der Beschwerdeführer, insbesondere seine fami-
liäre Verbindung zu Angehörigen der LTTE, seine Teilnahme an den Wahl-
kampagnen und deren Folgen sowie seine exilpolitischen Aktivitäten be-
legt.
F.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der
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unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis-
sen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
G.
Im Rahmen der Vernehmlassung vom 31. Mai 2017 hielt das SEM an sei-
nen bisherigen Erwägungen vollumfänglich fest. Am 21. Juni 2017 nahm
der Beschwerdeführer sein Replikrecht wahr.
H.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer über den Na-
men des SEM-Mitarbeiters mit dem Kürzel „Pfk“ informiert und ihm Gele-
genheit zur Stellungnahme angeboten.
I.
Am 12. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer eine diesbezügliche Stel-
lungnahme ein. Gestützt auf das Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 (zur Publikation vorgesehen) ersuchte er überdies um eine Parteient-
schädigung von Fr. 400.–. Ausserdem habe das Bundesverwaltungsge-
richt in seinem Endentscheid bekannt zu geben, ob die effektiven Gerichts-
personen zufällig ausgewählt worden seien und wenn dem nicht so sei,
seien die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach welchen die Ge-
richtspersonen ausgewählt worden seien.
J.
In den vorinstanzlichen Akten befindet sich eine sri-lankische Identitäts-
karte des Beschwerdeführers im Original vom (…) 2013.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
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Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
– unter Vorbehalt von E. 4.4 – einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Vorab wurde in der Beschwerdeschrift (wie auch später im Replik-
schreiben) eingewendet, der Anspruch auf gleiche und gerechte Behand-
lung sei in casu verletzt. Aus Art. 29 Abs. 1 BV ergebe sich unter anderem,
dass eine Person Anspruch auf eine rechtmässig zusammengesetzte, zu-
ständige und unbefangene Behörde habe, weshalb nachvollziehbar sein
müsse, welche Personen der Vorinstanz für den vorliegend angefochtenen
Entscheid zuständig gewesen seien. Aus dem in der angefochtenen Verfü-
gung verwendeten Kürzel sowie den Bezeichnungen „Fachspezialist“ und
„Chefin Asylverfahren 1“ würden sich keine Rückschlüsse auf die betref-
fenden Personen ziehen lassen. Dieser schwere Mangel stelle eine syste-
matische Rechtsverweigerung dar und sei nicht heilbar, weshalb die Ver-
fügung nichtig und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
3.2 Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr an-
haftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest
leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nich-
tigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. BGE 138 II 501 E. 3.1 m.w.H.).
Das Fehlen des Namens des Mitarbeiters der Vorinstanz in der Verfügung
stellt keinen besonders schwerwiegenden Mangel dar, welcher die Nichtig-
keit der Verfügung nach sich ziehen würde (vgl. Urteile des BVGer E-
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1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.1 und E-5326/2017 vom 19. Dezember
2017 E. 7.1).
3.3 Durch seine Praxis, die Namen der Personen, welche an den Verfü-
gungen mitwirken, nicht offenzulegen, verletzt das SEM den Anspruch aus
Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018
E. 8.2 [zur Publikation vorgesehen]). Trotz vorliegend erfolgender Heilung
hat das SEM seine derzeitige Praxis anzupassen.
3.3.1 Art. 29 Abs. 1 BV setzt die Bekanntgabe der personellen Zusammen-
setzung der Behörde voraus, da nur so die Betroffenen feststellen können,
ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Besetzung der Verwal-
tungsbehörde beziehungsweise des Gerichts und eine unparteiische Beur-
teilung ihrer Sache gewahrt ist (vgl. a.a.O. E. 8.1 m.w.H.; KÖLZ/HÄNER/
BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 3. Aufl. 2013, Rz. 190 ff. und 437).
Der Anspruch auf Bekanntgabe der entscheidenden Personen ist selbst
dann gewahrt, wenn deren Namen dem Betroffenen nicht persönlich mit-
geteilt werden, diese jedoch einer allgemein zugänglichen Publikation wie
etwa in einem amtlichen Blatt, einem Staatskalender oder einem Rechen-
schaftsbericht der Behörde entnommen werden können. Die Bekanntgabe
der Besetzung muss dabei so früh wie möglich – spätestens aber mit dem
Entscheid – erfolgen (vgl. a.a.O. E. 8.1 m.w.H.).
3.3.2 Der Name F._______, welcher der „Chefin Asylverfahren 1“ zuzuord-
nen ist, lässt sich aus einer öffentlich zugänglichen Quelle eruieren (vgl.
˃ Schnellsuche „EVZ G._______“ [vgl. A10]
˃ Bereich „Asylverfahren 1“). Der sich hinter dem Kürzel „Pfk“ befindliche
Name erschliesst sich weder aus der offiziellen Website des SEM noch aus
dem Staatskalender, sondern lediglich aus amtsinternen Quellen. Anders
als im Verfahren D-2335/2013 lässt sich der Name auch aus keinem ande-
ren Aktenstück des Dossiers der Vorinstanz herleiten. Der formelle Mangel
der Verfügung wird allerdings dadurch etwas relativiert, dass es sich für
den Beschwerdeführer beim Mitarbeiter des SEM mit dem Kürzel „Pfk“
nicht um eine vollkommen unbekannte Person handelt, da er diesem be-
reits in der Anhörung persönlich begegnet ist (A12). Es ist daher anzuneh-
men, dass sich Gründe für etwaige Einwände (insbesondere für ein Aus-
standsbegehren) gegen dessen Involvierung in die Verfügung bereits auf-
grund dieser Begegnung ergeben hätten und somit bereits hätten geltend
gemacht werden können. Dem Beschwerdeführer wurde ausserdem der
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Name des entsprechenden Mitarbeiters des SEM mit gerichtlicher Verfü-
gung vom 4. Juli 2018 mitgeteilt, weshalb der Mangel als geheilt zu erach-
ten ist. Folglich besteht kein Anlass, die Sache aus diesem Grund an die
Vorinstanz zurückzuweisen, zumal in der Eingabe vom 12. Juli 2018 auch
keine substanziellen Einwände gegen die betreffende Person geltend ge-
macht wurden.
4.
4.1 Die weiteren vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen sind
– wie nachfolgend aufgeführt – unbegründet. Es besteht deshalb keine Ver-
anlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. Der Antrag ist demnach abzuweisen.
4.2 Hinsichtlich der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der
Begründungspflicht gilt Folgendes festzuhalten:
4.2.1 Der Zeitraum von rund anderthalb Jahren zwischen der Befragung
zur Person (BzP) und der Anhörung stellt keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs dar, zumal es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen
Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um
keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. mutatis mutandis Urteile
des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2 und D-2157/2017 vom
21. Dezember 2017 E. 6.3.5).
4.2.2 Die Anhörung hat das Ziel, dass mit der Mitwirkung der asylsuchen-
den Person der rechtserhebliche Sachverhalt erhoben werden kann. Mas-
sgebend sind demnach nicht zeitliche Kriterien einer Anhörung, sondern
ob die angehörte Person die gesamten Gründe für ihr Asylgesuch darlegen
konnte. In der Einleitung wurde der Beschwerdeführer vorliegend über
seine Person (Ausbildung, Beruf und Familie) und zu Beweismitteln befragt
(A12 F3 ff.). Danach konnte er in freier Erzählung seine Sache darlegen
(A12 F28) und wurde – bevor konkretisierende Fragen gestellt wurden –
gefragt, ob er noch mehr zur Hauptsache erzählen möchte (A12 F29). In-
haltlich wurde er auf die Asylgründe angesprochen, welche er in der Befra-
gung angedeutet hatte (A4 S. 7 f.), nämlich die Teilnahme an der Kundge-
bung und ihre Folgen (A12 F28 ff.) sowie sein zweimaliges Engagement
für die Wahlen der Jahre 2013 und 2015 (A12 F119 ff.). Auch wurde er über
mögliche Verbindungen zu den LTTE befragt; diesbezügliche Probleme
verneinte er indes (A12 F33 ff.). Als Abschluss wurden nochmals vertie-
fende Fragen (auch von der anwesenden Hilfswerkvertretung) zu verschie-
denen Punkten gestellt. Aus dem Protokoll geht nicht hervor, dass er wäh-
rend seinen Ausführungen jemals unterbrochen worden wäre. Es ist nicht
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die Aufgabe des SEM, sich bei der asylsuchenden Person über alle even-
tuellen Asylgründe – wie auch z.B. über exilpolitische Tätigkeiten – zu er-
kundigen; der Untersuchungsgrundsatz gilt bekanntermassen nicht unein-
geschränkt. Der Beschwerdeführer wurde schliesslich gefragt, ob er alles
habe erzählen können (A4 S. 8; A12 F147). Die Hilfswerkvertretung hat am
Ende denn auch keine Einwände gegen die Anhörung erhoben oder wei-
tere Abklärungen angeregt (A12 S. 16).
4.2.3 Der Antrag, der Beschwerdeführer sei von einer Person, welche über
genügend Hintergrundinformationen über Sri Lanka verfüge, erneut aus-
führlich anzuhören, stützt sich bloss auf den substanzlos gebliebenen Hin-
weis auf den Abklärungsbedarf im Hinblick auf die Klärung der Frage der
Asylrelevanz. Die Frage der Asylrelevanz beschlägt indes die rechtliche
Würdigung eines (bereits abgeklärten und festgestellten) Sachverhalts.
Der Antrag einer erneuten Anhörung ist demnach abzuweisen.
4.2.4 Ob die Glaubhaftigkeitsprüfung sowie die Lageeinschätzung des
SEM zutreffend sind, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern ist eine
materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materi-
elle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft.
4.2.5 Aus der angefochtenen Verfügung sowie der Vernehmlassung des
SEM geht hervor, dass die Vorinstanz die relevanten Risikofaktoren geprüft
hat, auch wenn es sich dabei nicht explizit auf das Referenzurteil
E-1866/2015 des BVGer vom 15. Juli 2016 berufen hat.
4.3 Dem SEM kann auch keine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung vorge-
worfen werden. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne De-
tail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begrün-
dung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als ungenügende Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts oder Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs zu werten wie die Tatsache, dass die Vorinstanz nach einer gesamt-
heitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweis-
mittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte.
Der Beschwerdeführer wurde bereits in der BzP auf die Mitwirkungspflicht
(Art. 8 AsylG) hingewiesen. An der Anhörung wurde er sodann gefragt, ob
er Kontakt zu den LTTE gehabt habe (A12 F33), was er für sich verneinte.
Er offenbarte indes, dass sein Bruder bei dieser Gruppierung als (…) tätig
gewesen sei, doch dass er dann geheiratet habe, weshalb dies keine ne-
gativen Folgen nach sich gezogen habe (A12 F22 und 34). Auch erwähnte
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er, dass Cousins und Cousinen bei den LTTE gewesen seien (A12 F35),
führte diese Information jedoch nicht weiter aus. Ferner gab der Beschwer-
deführer bezüglich seiner Aktivitäten für die TNA an, diese hätten zu keinen
Problemen geführt (A12 F135). Zu den exilpolitischen Tätigkeiten hat sich
der Beschwerdeführer weder an der Befragung noch an der Anhörung ge-
äussert. Auf die Frage eines weiteren politischen Engagements erwähnte
er lediglich die Wahlkampagnen der Jahre 2013 und 2015 (A4 S. 8; A12
F119 ff.). Zu den erstmaligen Ausführungen bezüglich exilpolitischen Tätig-
keiten auf Beschwerdeebene hat das SEM in seiner Vernehmlassung Stel-
lung bezogen. Weiter hatte das SEM keinen Anlass, sich zu einer allfälligen
Aufnahme des Namens des Beschwerdeführers auf einer sogenannten
„Black List“ (bzw. „Stopp-List“ oder „Watch-List“) oder einem drohenden
sogenannten „Background Check“ zu äussern. Das SEM hat die Vorbrin-
gen teilweise als nicht glaubhaft qualifiziert, teilweise hat es diese – wie
das Engagement an früheren Wahlen, seine familiäre Verbindung zu den
LTTE wie auch seine exilpolitische Tätigkeiten – als nicht asylrelevant ein-
gestuft. Es sei, so das SEM in seiner Vernehmlassung, nicht ersichtlich,
weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den
Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt würde.
Allein der Umstand, dass sich die Vorinstanz auf andere Quellen bezüglich
der Situation in Sri Lanka stützt als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht
nicht für eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes.
4.4 Mit Verfügung vom 26. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer – un-
ter Vorbehalt – die für das vorliegende Verfahren zuständigen Gerichtsper-
sonen genannt. Es gilt jedoch darauf hinzuweisen, dass sich aus Art. 30
BV kein Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe der Zusammensetzung
des Spruchkörpers ableiten lässt (vgl. Urteil des BGer 2D_49/2011 vom
25. September 2012 E. 3.6), und auch das für das Bundesverwaltungsge-
richt massgeblich anwendbare Verfahrensrecht (VwVG, BGG, VRG)
schreibt dies nicht vor (vgl. dazu auch Urteil des BGer 1B_491/2016 vom
24. März 2017 E. 1.2.1).
In Bezug auf den Antrag, die Zufälligkeit der Zusammensetzung des
Spruchkörpers sei zu bestätigen, ist auf das Urteil des BVGer E-1526/2017
vom 26. April 2017 zu verweisen. Demnach besteht weder ein Anspruch
auf zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers noch ein solcher auf
Bestätigung einer zufälligen Zusammensetzung (kürzlich bestätigt in dem
als Grundsatzurteil zu publizierenden Teilurteil des BVGer D-1549/2017
vom 2. Mai 2018 E. 4). Analogerweise sind auch die objektiven Kriterien,
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nach welchen die Gerichtspersonen im vorliegenden Verfahren eingesetzt
wurden, nicht zu nennen. Auf den Antrag ist folglich nicht einzutreten.
4.5 Das weitere Gesuch, es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene
Frist anzusetzen, damit er seine familiären LTTE-Verbindungen belegen
könne, ist als gegenstandslos zu betrachten. Mit Eingaben vom 11. Mai
und 21. Juni 2017 wurde zahlreiches Beweismaterial zu den Akten ge-
reicht, auf welche nachfolgend – falls für den Entscheid erheblich – einge-
gangen wird (Art. 32 Abs. 2 VwVG).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung fest, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers unglaubhaft seien, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu
prüfen sei. Die Ausführungen zur Demonstration in B._______ vom (…)
2015 seien knapp und vage ausgefallen, was insbesondere den Ablauf der
Kundgebung, deren Organisation und Inhalt sowie die persönliche Motiva-
tion des Beschwerdeführers anbelange. Auch die Aussagen zu der im
Nachgang zur Demonstration erfolgten Suchaktion nach ihm seien sub-
stanzlos und vage ausgefallen, so dass der Eindruck entstanden sei, der
Beschwerdeführer habe über etwas berichtet, was er nicht erlebt habe. Da-
für spreche auch die auffallend ähnlich formulierten Berichte in der Befra-
gung und der Anhörung. Schliesslich sei wenig nachvollziehbar, dass er –
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ohne persönlichen Bezug zu den LTTE – an der Kundgebung ein Plakat
mit dem Logo dieser Gruppierung gehalten habe.
6.2 In der Beschwerdeschrift wurde dagegengehalten, dass der Beschwer-
deführer die Umstände seiner Teilnahme an erwähnter Kundgebung sowie
dessen Organisation sehr ausführlich dargelegt habe. Auch die Schilde-
rung des Nachgangs der Kundgebung entspreche nicht den Ausführungen
der Vorinstanz, insbesondere wenn die kurze Dauer der Anhörung beach-
tet werde. Ferner habe der Beschwerdeführer seine Asylbegründung frei
und ohne Widersprüche geschildert. Schliesslich sei der beigelegte Län-
derbericht zu berücksichtigen.
6.3 Dem Beschwerdeführer ist hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit
teilweise Recht zu geben.
6.3.1 Die Darlegung seiner Teilnahme als Mitläufer an der Kundgebung
vom (…) 2015 mit ungefähr (…) Personen ist – unter Rücksichtnahme der
kurzen Dauer der Anhörung – nicht als knapp und vage zu bezeichnen. Der
Beschwerdeführer umschreibt diese sorgfältig und genau – wenn auch
nicht wortreich – als friedlichen Akt (A12 F38 ff.). Dabei sei ein Foto ent-
standen, wie er ein Plakat mit dem Logo der LTTE und dem Spruch „(…)“
getragen habe (A12 63 ff.). Nach einer Stunde sei er zur Arbeit gegangen
(A12 F76 f.). (…) Wochen später – womöglich durch Verrat – hätten Si-
cherheitsbeamte – vermutlich des CID – den (…) aufgesucht, in welchem
er gearbeitet habe. Seinem Chef sei das Foto gezeigt worden, welches
anlässlich der Kundgebung entstanden sei (A12 F79 ff.). Aufgrund seiner
Unschärfe habe sein damaliger Chef indes nicht bestätigen können, dass
der Beschwerdeführer auf dem Foto zu erkennen gewesen sei (A12 F85).
Dieser Teil der Asylbegründung ist substantiiert und enthält Realkennzei-
chen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht ihn als glaubhaft erachtet.
6.3.2 Hingegen scheint nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer später
zu Hause – und (…) Monate später nochmals im (…) – von Sicherheits-
kräften aufgesucht wurde. Die Schilderung dieser Ereignisse weist im Ver-
gleich zur Umschreibung der Demonstration keine Realkennzeichen aus
(A12 F94). Es ist davon auszugehen, dass der damalige Chef des Be-
schwerdeführers die Beamten davon überzeugt hatte, dass dieser nicht auf
dem Foto war. Immerhin sei es nicht nur ein unscharfes Bild, auch seien
mit dem Beschwerdeführer ungefähr (…) Personen auf dem Foto zu sehen
gewesen (A12 F96 ff.). Darüber hinaus sei er an der Kundgebung in keiner
Weise aufgefallen (A12 F78). Ausserdem leben die Eltern immer noch in
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Seite 12
ihrem Haus in H._______ im B._______-District (A4 S. 4; A12 F18 f.). Trotz
ihres Verbleibs am Wohnort seien sie nie mehr von den Sicherheitskräften
aufgesucht und belästigt worden (A12 F142), was ebenfalls gegen ein wei-
terdauerndes Interesse seitens der Behörden am Beschwerdeführer
spricht.
6.3.3 Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht von folgen-
dem glaubhaft gemachten Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer nahm
am (…) 2015 in B._______ an einer Kundgebung teil. Kurz darauf wurde
sein Chef von Sicherheitsbeamten aufgesucht und diesem ein Foto von
Demonstranten gezeigt, wobei er verneinte, den Beschwerdeführer darauf
zu erkennen. Weil keine Zweifel an der Teilnahme des Beschwerdeführers
an der erwähnten Kundgebung bestehen, ist der Antrag einer diesbezügli-
chen Botschaftsabklärung abzuweisen.
6.4 Die dargelegte behördliche Suche beim Vorgesetzten des Beschwer-
deführers kann mangels Intensität nicht als asylrelevanten Nachteil im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gelten. Auch die vom Beschwerdeführer vor-
gebrachte Teilnahme an Wahlveranstaltungen in den Jahren 2013 und
2015 (A12 F119 ff.) ist nicht asylrelevant, gab er doch an, aufgrund dieser
Aktivitäten keinerlei Schwierigkeiten erhalten zu haben (A12 F135). Die
diesbezüglichen Ausführungen in der Eingabe vom 11. Mai 2017 vermögen
daran nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer kann deshalb auch nicht
gefolgt werden, wenn er der Ansicht ist, dass das CID – weil er an dieser
Demonstration ein Plakat mit dem Logo der LTTE getragen habe – davon
ausgehe, dass er den Wiederaufbau der LTTE respektive das Aufflammen
des Separatismus unterstütze (A12 F104).
Weitere Vorfluchtgründe gab der Beschwerdeführer nicht zu Protokoll.
6.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, asylrelevanten Nachteilen vor sei-
ner Flucht aus Sri Lanka ausgesetzt gewesen zu sein beziehungsweise
begründete Furcht vor solchen gehabt zu haben.
E-2226/2017
Seite 13
7.
7.1 Ferner besteht aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kein be-
gründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrele-
vanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Es liegen keine
Risikofaktoren im Sinne der Rechtsprechung vor.
7.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Ge-
fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Be-
urteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risiko-
faktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stopp-List“ und
die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als
stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid
dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung
einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Feh-
len ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben
und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach ri-
sikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weit-
reichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe
tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen
Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu
lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die
dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrenden ge-
fährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stopp-
List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung be-
ziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tat-
sächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entspre-
chendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland re-
gimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).
7.1.2 In der Beschwerde und der Eingabe vom 11. Mai 2017 wurde ausge-
führt, dass mehrere Verwandte des Beschwerdeführers bei den LTTE aktiv
gewesen seien. So habe der Bruder nach der Basisausbildung (…) für die
LTTE (…) gearbeitet. Nach Ende des Bürgerkrieges habe dieser sich der
sri-lankischen Armee ergeben und an einem Rehabilitationsprogramm teil-
genommen. Anschliessend habe er geheiratet, weshalb er heute keine
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Probleme mit den sri-lankischen Behörden habe (A12 F33 f.). Ferner habe
er Cousinen und Cousins, welche im (…)-Gebiet gewohnt hätten und dem-
gemäss für die LTTE aktiv tätig gewesen seien (A12 F35). Eine Cousine
sei vor ihrem Tod im (…) 2009 von den LTTE zur (…) ernannt worden und
sei heute als (…) bekannt. Ein weiterer Cousin sei als Kind von den LTTE
zwangsrekrutiert worden; nach Ende des Bürgerkrieges sei auch er in Re-
habilitationshaft gekommen, wie ein Bericht des IKRK (Internationales Ko-
mitee des Roten Kreuzes) bestätige. Heute lebe dieser als Flüchtling in
I._______.
Das SEM ging diesbezüglich in seiner Vernehmlassung davon aus, dass
die sri-lankischen Behörden trotz des Wissens um die Verwandtschaft –
immerhin hätten einzelne Familienmitglieder ein Rehabilitationsprogramm
durchlaufen – kein erhöhtes Interesse am Beschwerdeführer gehabt hät-
ten, ansonsten er nicht noch mehrere Jahre unbehelligt in Sri Lanka habe
verbringen können.
Der Beschwerdeführer war persönlich nie für die LTTE aktiv (A12 F33).
Verwandte mit Kontakten zu den LTTE haben seit Ende des Bürgerkrieges
im Jahr 2009 ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen, doch hat der Be-
schwerdeführer gestützt auf diesen Fakt bis zu seiner Ausreise im Jahr
2015 nie ernsthafte Nachteile erlebt. Auch kann nicht davon ausgegangen
werden, dass ihm aufgrund des Tragens des Plakats mit dem Logo der
LTTE (und seines Engagements anlässlich der Wahlen in den Jahren 2013
und 2015) ein Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zuge-
schrieben wird (vgl. E. 6.4). Folglich ist ein diesbezüglicher Risikofaktor zu
verneinen (vgl. a.a.O. E. 8.4.1 und 8.5.3).
7.1.3 Weiter ist zu prüfen, ob das exilpolitische Engagement des Be-
schwerdeführers ein Risikofaktor bedeutet. Im (…) 2016 habe er in
J._______ an einer Kundgebung teilgenommen und sei damit öffentlich als
Regimegegner aufgetreten. Am (…) habe er am (…) 2016 an einem Ge-
denkanlass im K._______ teilgenommen. Das SEM hielt diesbezüglich
fest, dass oppositionell gesinnte Tamilen in der Schweiz zwar regelmässig
überwacht würden, indes sei davon auszugehen, dass sogenannte Mitläu-
fer – wie vorliegend der Beschwerdeführer – in Sri Lanka mithin nicht als
Gefahr wahrgenommen würden.
Den Erwägungen des SEM ist zuzustimmen. Es ist nicht davon auszuge-
hen, dass er mit den erwähnten Aktivitäten die Aufmerksamkeit der heimat-
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Seite 15
lichen Behörden auf sich gezogen und damit eine Gefährdung für sich ge-
schaffen hat (vgl. a.a.O. E. 8.5.4). Die diesbezüglich eingereichten Fotos
sind nicht als Belege für ein exilpolitisches Engagement zu werten. Folglich
kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe sich in derartiger
Weise exilpolitisch betätigt, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden
ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamili-
schen Separatismus zugeschrieben werden könnte.
7.1.4 Gefährdet sind auch jene Rückkehrende nach Sri Lanka, deren Na-
men in einer am Flughafen in Colombo abrufbaren „Stopp-List“ vermerkt
sind. Darin werden insbesondere Personen aufgenommen, deren Eintrag
den Hinweis auf einen Haftbefehl oder eine gerichtliche Anordnung enthal-
ten oder gegen welche ein Strafverfahren eröffnet wurde (vgl. a.a.O.
E. 8.5.2). Aus den Protokollen ist nicht ersichtlich, dass er jemals in seiner
Heimat in Haft oder vor Gericht gewesen sei (A4 S. 8), weshalb nicht zu
erwarten ist, sein Name sei auf einer ihn gefährdenden Liste vermerkt.
7.1.5 Schliesslich gilt festzuhalten, dass die Zugehörigkeit des Beschwer-
deführers zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit nicht ausrei-
chen, um im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka von Verfolgungsmass-
nahmen auszugehen. Zudem stellt eine allfällige Befragung am Flughafen
in Colombo wegen illegaler Ausreise und fehlender Identitätspapiere (A4
S. 6) keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Im Speziellen gilt
darauf hinzuweisen, dass dem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei auf-
grund der Datenübermittlung der schweizerischen an die sri-lankischen
Behörden und seiner Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat
bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, nicht ge-
folgt werden kann (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3).
8.
Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nach
dem Gesagten nicht, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu
Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte. Die eingereichten Beweis-
mittel in Form von allgemeinen Berichten, welche lediglich die allgemeine
Situation in Sri Lanka und nicht die konkrete Gefährdung des Beschwerde-
führers betreffen, sind nicht geeignet, den soeben gezogenen Schluss um-
zustossen. Auch der geltend gemachten Ereignisse rund um den Ausschaf-
fungsflug vom 16. November 2016 und der Kritik an der Praxis des SEM
und an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich
Rückschaffungen nach Sri Lanka kann nichts zu Gunsten der konkreten
Situation des Beschwerdeführers abgeleitet werden.
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Seite 16
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, dass mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen sei, dass jede nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische asylsuchende Person jederzeit Opfer einer Verhaftung
und Verhöre unter Anwendung von Folter werden könne, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung unzulässig wie auch unzumutbar sei.
10.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
10.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. das Referenzurteil des
BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f.; BVGE 2011/24 E. 10.4).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkeh-
renden drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risi-
koeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, § 37).
Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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Seite 18
10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.4.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nahm das Bun-
desverwaltungsgericht eine aktuelle Lagebeurteilung auch mit Bezug auf
die Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri Lanka vor (vgl.
a.a.O. E. 13.2 ff.). Den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz erachtet
das Bundesverwaltungsgericht als zumutbar, wenn das Vorliegen der indi-
viduellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere die Existenz eines tragfä-
higen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf
eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne
(vgl. a.a.O. E. 13.3.3).
10.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus H._______ im Distrikt
B._______, wo er seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise – mit einem
(…)jährigen Unterbruch in L._______ (A12 F20) – im Haus der Familie ge-
lebt hat. Sein Vater kann nicht arbeiten, jedoch trägt seine Mutter mit ihrer
Arbeit im (…) zum familiären Einkommen bei. Beide Geschwister sind ver-
heiratet, leben aber immer noch im gleichen Dorf respektive in C._______.
Der Beschwerdeführer hat die Schule bis zum A-Level (Advanced-Level)
besucht. Später hat er einen Computerkurs absolviert und Arbeitserfahrung
gesammelt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Einkommens- und
Wohnsituation des jungen und gesunden Beschwerdeführers an seinem
Herkunftsort sichergestellt ist. Er wird bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
eine tragfähige Existenz aufbauen können und nicht in eine Notlage gera-
ten.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer – er ist in Besitz einer
Identitätskarte im Original – sich bei der zuständigen Vertretung des Hei-
matstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
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10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom
17. Mai 2017 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen,
weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind, zumal nicht von einer
veränderten finanziellen Lage des Beschwerdeführers auszugehen ist.
12.2 Mit Eingabe vom 12. Juli 2018 verlangte der Beschwerdeführer für
das Obsiegen im Punkt der Nichtoffenlegung der Namen der an der ange-
fochtenen Verfügung mitwirkenden SEM-Mitarbeitenden (vgl. E. 3) eine
Parteientschädigung von Fr. 400.–. Diese erscheint mit Blick auf die im Ver-
fahren D-1549/2017 (für diverse Verfahrensmängel) zugesprochene Par-
teientschädigung im Umfang von Fr. 250.– nicht vollumfänglich angemes-
sen. Vorliegend stellt sich nur schon die Frage, ob der Aufwand notwendig
war (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In jedem Fall sind die Kosten als ver-
hältnismässig gering zu betrachten, weshalb von einer Parteientschädi-
gung abgesehen werden kann (Art. 7 Abs. 4 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: