Abtei lung V
E-2228/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
X._______, geboren (...),
Libanon,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch;
Verfügung des BFM vom 30. März 2009 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2228/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 8. März
1998 in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag um Asyl nach-
suchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Kreuzlingen vom 12. März 1998 sowie der Anhörung durch
die Fremdenpolizei des Kantons A._______ vom 3. Juni 1998 zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, (...)
bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet zu haben, dessen
einflussreiche Angehörige seither an ihm Rache üben wollten,
dass er seit (...) als Anhänger B._______ von den heimatlichen
Behörden und C._______ verfolgt werde,
dass der Beschwerdeführer (...) eine Schweizerin heiratete und sein
Asylgesuch vom Bundesamt am 4. Februar 2000 infolge Rückzugs
abgeschrieben wurde,
dass der Beschwerdeführer in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung
des Kantons D._______ erhielt, die mehrmals verlängert wurde,
dass der Kanton D._______ nach der Trennung des
Beschwerdeführers von seiner Frau und unter Hinweis auf
verschiedene Verurteilungen wegen Straftaten (darunter mehrfache
sexuelle Handlungen mit Kindern) mit Verfügung vom 22. März 2005
auf sein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht
eintrat, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte und
die kantonale Wegweisung des Beschwerdeführers anordnete,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Februar 2006 die kantonale Weg-
weisungsverfügung auf die Schweiz ausdehnte und den Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers anordnete, welche Verfügung
ohne Anfechtung in Rechtskraft erwuchs
dass der Beschwerdeführer in der Folge wegen einer Schiesserei im
Kanton E._______ in Untersuchungshaft gesetzt wurde und aus der
Haft am 23. Dezember 2008 ein neues Asylgesuch stellte,
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dass das BFM den Beschwerdeführer am 3. Februar 2009 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Basel anhörte und dieser dabei unter
anderem zu Protokoll gab, er sei seit der Abschreibung seines Asylver-
fahrens mehrmals in den Libanon gereist und habe sich in F._______
einen Reisepass ausstellen lassen,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. März 2009 das ursprüngliche
Asylverfahren des Beschwerdeführers wieder aufnahm,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 19. März 2009 das rechtli-
che Gehör zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 35a Abs. 2
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gewährte,
dass der Beschwerdeführer dabei auf seine bereits aktenkundigen
Asylgründe verwies, die immer noch aktuell seien, und zusätzlich auf
seine schlechte psychische Verfassung und auf ein (...) im Libanon zu
Unrecht gegen ihn eröffnetes Verfahren wegen Anstiftung zu Attacken
auf eine bestimmte Familie hinwies,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. März 2009 – eröffnet am folgen-
den Tag – in Anwendung von Art. 35a Abs. 2 AsylG auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Verpflichtung des Kantons D._______
feststellte, die rechtskräftige Wegweisungsverfügung vom 6. Februar
2006 zu vollziehen,
dass das BFM seine Verfügung mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvor-
bringen des Beschwerdeführers begründete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. April 2009 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und ihm Asyl zu gewähren eventuell sei seine vorläufige
Aufnahme als Flüchtling wegen des Vorliegens subjektiver Nachflucht-
gründe anzuordnen, subeventuell sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen, die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Asylverfahren wieder
aufzunehmen und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren,
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und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5
VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde un-
ter den nachfolgend erwähnten Vorbehalten einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
die weiterhin gültigen Entscheidungen und Mitteilungen der vormals
zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass deshalb auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten wer-
den kann, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung (respektive die vorläufige Aufnahme als Flüchtling) be-
antragt wird,
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dass in der angefochtenen Verfügung weder die Wegweisung des Be-
schwerdeführers noch deren Vollzug angeordnet worden ist, weshalb
es bezüglich der Rechtsbegehren, es sei die Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen, an einem tauglichen Anfechtungsobjekt mangelt und auf
die Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten ist,
dass schliesslich auch auf das Rechtsbegehren, die Vorinstanz sei
anzuweisen, das Asylverfahren wieder aufzunehmen, nicht einzutreten
ist, nachdem das BFM bereits mit Verfügung vom 16. März 2009 die
Wiederaufnahme des (im Jahre 2000 abgeschriebenen) Verfahrens
angeordnet hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 35a AsylG das Asylverfahren wieder aufgenommen
wird, wenn eine Person, deren Asylgesuch abgeschrieben wurde, er-
neut ein Asylgesuch stellt (Abs. 1), und auf dieses Gesuch nicht einge-
treten wird, sofern keine Hinweise bestehen, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind (Abs. 2),
dass bei der Prüfung von Hinweisen auf für die Flüchtlingseigenschaft
relevante Ereignisse, die gemäss Art. 35a Abs. 2 AsylG zum Eintreten
auf das Gesuch führen, eine summarische materielle Prüfung der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen der asylsuchenden Person statthaft ist,
wobei in Anlehnung an Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG die Anforderungen
an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. Botschaft des Bundes-
rats zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [BBl
2002 6845], S. 6883 und 6886; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.),
dass sich dabei die Relevanz der geltend gemachten Verfolgung nicht
nach dem so genannten weiten Verfolgungsbegriff richtet, sondern
nach jenem von Art. 3 AsylG, weshalb auf ein Asylgesuch mithin nicht
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eingetreten wird, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs
gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005
Nr. 2 E. 4.5. S. 18),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seit der Ab-
schreibung des Asylverfahrens wiederholt in den Libanon gereist ist
und sich dort von den heimatlichen Behörden sogar einen Reisepass
hat ausstellen lassen,
dass durch diese Reisen in den behaupteten Verfolgerstaat der gel-
tend gemachten Bedrohung durch heimatliche Behörden jede Glaub-
haftigkeitsgrundlage entzogen wird,
dass das Gleiche bezüglich der angeblichen Bedrohung durch
C._______ oder eine einflussreiche Familie gilt, zumal es bei den
Aufenthalten des Beschwerdeführers im Libanon zu keinerlei
Problemen gekommen sei (vgl. Protokoll der Anhörung vom 2. Februar
2009 S. 6), was offensichtlich nicht nur auf den bezahlten Schutz durch
G._______ (vgl. a.a.O. S. 5 f.) zurückgeführt werden könnte,
dass die neu geltend gemachte Befürchtung des Beschwerdeführers,
er werde im Libanon neuerdings zu Unrecht beschuldigt, Attacken
gegen eine bestimmte Familie in Auftrag gegeben zu haben, unter
Würdigung der gesamten Verfahrensumstände einen lebensfremden
und konstruierten Eindruck hinterlässt und auch dieses Vorbringen als
haltlos qualifiziert werden muss,
dass für die weiteren Ungereimtheiten im Sachvortrag des Beschwer-
deführers auf die Erwägungen des BFM in der angefochten Verfügung
verwiesen werden kann,
dass sich schliesslich auch die verschiedenen in der Schweiz verübten
Delikte des Beschwerdeführers schwerlich mit dem Verhalten einer
Person vereinbaren lassen, die in ihrem Gastland dringenden Schutz
vor Verfolgung sucht,
dass den Akten nach dem Gesagten keine Hinweise zu entnehmen
sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen
oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant zu sein,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 35a Abs. 2 AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass, wie oben erwähnt, die Wegweisung des Beschwerdeführers und
der Vollzug dieser am 6. Februar 2006 rechtskräftig angeordneten
Massnahme nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens sein können und deshalb hier auf dessen Gesundheitszustand
nicht näher einzugehen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren
keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, (...), zu den Akten N _______ (in Kopie)
- D._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: 16. April 2009
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