B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2228/2019
Ur t e i l vom 1 9 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Steiner,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 5. April 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus der Provinz Daraa stammende Beschwerdeführer seinen An-
gaben zufolge Syrien zum Jahreswechsel 2014/2015 in Richtung Libanon
verliess und von dort nach Istanbul gelangte, wo er sich während zirka zwei
Monaten aufhielt, bevor er weiter nach Griechenland reiste,
dass er in der Folge über die sogenannte Balkanroute am 3. August 2016
in die Schweiz gelangte und am nachfolgenden Tag um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer an der Befragung zur Person vom 11. August
2016 sowie an der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 15. Ja-
nuar 2018 unter anderem zu Protokoll gab, er habe sein Militärbüchlein im
Jahr 2012 erhalten, den Dienstantritt aber aufgrund seines Studiums mehr-
mals verschieben können, unter anderem weil sein Vater Bestechungsgeld
bezahlt habe,
dass er bereits im Jahr 2013 erstmals vor dem Krieg geflohen sei und zur
Ausstellung eines Reisepasses nach Syrien zurückgekehrt sei, wobei er
während dieser Zeit durch das Militär gesucht worden sei, obschon er zu-
vor kein Dienstaufgebot erhalten habe,
dass er einmal an einem Checkpoint von Soldaten geschlagen worden sei
und er sich vor einem direkten Einzug in den Militärdienst gefürchtet habe,
weshalb er seinen Vater zur Verlängerung seines Dienstaufschubs ge-
schickt habe,
dass auch sein Bruder wegen dessen Militärdienstpflicht gesucht worden
sei und dieser bereits im Jahr 2013 mit ihm ausgereist und nicht mehr zu-
rückgekehrt sei,
dass er der Suche des Militärs nach ihm nur knapp habe entfliehen können
und mit der Hilfe einiger Rebellen der Freien Syrischen Armee wieder habe
ausreisen können,
dass er diese Rebellen von Demonstrationen her kenne, bei denen er ver-
letzte Personen mit seinem Motorrad transportiert habe,
dass er in der Schweiz an exilpolitischen Kundgebungen in B._______ und
C._______ teilgenommen habe,
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dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen insbesondere seine Studen-
tenkarte und sein Militärbüchlein sowie Fotos seiner Demonstrationsteil-
nahme in der Schweiz ins Recht legte,
dass das SEM mit Verfügung vom 5. April 2019 – eröffnet am 9. April 2019
– das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz anordnete, wobei es den Vollzug der Wegweisung zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz aufschob,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Mitteilung vom
29. April 2019 über seine Mandatierung informierte und um Akteneinsicht
ersuchte, welche ihm am 8. Mai 2019 teilweise gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer gegen seinen Asylentscheid mit Eingabe vom
9. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und als
Hauptantrag verlangte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und
zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuwei-
sen,
dass er in prozessrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf Erhebung
eines Kostenvorschusses, eventualiter um angemessene Frist zur Bezah-
lung des Gerichtskostenvorschusses ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 20. Mai
2019 den Eingang seiner Beschwerde bestätigte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2019 das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung guthiess so-
wie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und er gleich-
zeitig das SEM zur Vernehmlassung einlud,
dass das SEM in der Vernehmlassung vom 5. Juni 2019 feststellte, die Be-
schwerde des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, den in der angefoch-
tenen Verfügung vertretenen Standpunkt zu beeinflussen, weshalb die Ab-
weisung der Beschwerde beantragt werde,
dass dem Beschwerdeführer diese Stellungnahme am 12. Juni 2019 zur
Kenntnis gebracht wurde,
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und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101) ist, für das vorliegende Verfahren jedoch das bisherige
Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
AsylG vom 25. September 2015),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich hier,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde betreffend den Haupt-
antrag einerseits die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör so-
wie gleichzeitig der Abklärungspflicht durch das SEM rügte, und zudem
festhielt, die Vorinstanz habe bei der Behandlung der Asylverfahren von
syrischen Wehrdienstverweigern und Deserteuren offenbar eine Praxis-
änderung vorgenommen, die aber unzulässigerweise von der publizierten
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche,
dass die Vorinstanz andererseits in der angefochtenen Verfügung mit
keinem Wort Bezug genommen habe auf seine Ausführungen zu Kund-
gebungsteilnahmen, seinen Transporten von verletzten Demonstranten mit
dem Motorrad oder den Hausdurchsuchungen und Misshandlungen der
Familie durch das Militär bei der Suche nach dem Bruder im Jahr 2013,
dass das Bundesverwaltungsgericht zwar der Begründung der angefoch-
tenen Verfügung keine Praxisänderung entnehmen kann, zumal das SEM
darin lediglich die durch das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil
BVGE 2015/3 festgelegte Praxis angewendet hat,
dass es dem Beschwerdeführer aber insoweit beipflichtet, als das SEM
sich tatsächlich in seiner Verfügung vom 5. April 2019 nicht mit allen vor-
gebrachten, potenziell rechtsrelevanten Sachumständen auseinanderge-
setzt hat,
dass es sich insbesondere jeglicher Würdigung seiner Vorbringen im Zu-
sammenhang mit der Teilnahme an Demonstrationen in Syrien sowie der
Schweiz, mit den Behelligungen durch das Militär sowie mit seinen Verbin-
dungen zu den Rebellen der Freien Armee enthalten hat,
dass der Verfügung nicht zu entnehmen ist, dass das SEM den rechts-
erheblichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat,
dass das SEM sich trotz der expliziten Rüge in der Beschwerde auch in
der Vernehmlassung vom 5. Juni 2019 mit keinem Wort zu diesen Sach-
verhaltselementen und zum berechtigten Vorwurf des Beschwerdeführers
geäussert hat,
dass unter diesen Umständen dieser Verfahrensmangel auf Beschwerde-
ebene nicht geheilt werden kann,
dass bei dieser Ausgangslage auch die Rüge der Verletzung des rechtli-
chen Gehörs (vgl. Beschwerde S. 11 ff.) nicht als unbegründet erscheint,
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dass folglich dem Antrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz zu entsprechen und die Beschwerde in diesem Punkt
gutzuheissen ist,
dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur korrekten
und vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zu neuer Entschei-
dung an das SEM zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Berechtigung der übrigen
Rügen des Beschwerdeführers offenbleiben kann,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), wobei ohnehin das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung
für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist,
dass keine Kostennote eingereicht wurde, weshalb die notwendigen Par-
teikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE),
dass die Parteientschädigung unter diesen Umständen gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7–13 VGKE) auf insge-
samt Fr. 1200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen
ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung des SEM vom 5. April 2019 wird aufgehoben und die Sache
wird zur korrekten und vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur
neuen Beurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1200.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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